VwGH 90/12/0272

VwGH90/12/027218.12.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des Dr. NN in M, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 10. August 1990, Zl. 11 4710/5-I/6/90, betreffend Versetzung in den Ruhestand, zu Recht erkannt;

Normen

AVG §37;
AVG §52;
BDG 1979 §14 Abs1 Z1;
BDG 1979 §14 Abs1 Z2;
BDG 1979 §14 Abs3;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §52;
BDG 1979 §14 Abs1 Z1;
BDG 1979 §14 Abs1 Z2;
BDG 1979 §14 Abs3;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1938 geborene Beschwerdeführer steht als Oberrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde zuletzt mit Wirksamkeit vom 25. Dezember 1982 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen, Untergliederung Finanzlandesdirektionen, ernannt. Nach Abschluß der Grundausbildung war der Beschwerdeführer beim Finanzamt für Körperschaften in Wien als Großbetriebsprüfer tätig.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. Mai 1977 wurde der Beschwerdeführer für die Zeit ab 1. Juni 1977 auf die Dauer seiner Tätigkeit als kaufmännischer Leiter des X-Amtes karenziert und mit ihm ein Sondervertrag gemäß § 36 VBG 1948 abgeschlossen.

Mit Schreiben vom 29. Oktober 1979 wurde der Beschwerdeführer zum Leiter des X-Amtes bestellt. Von dieser Funktion wurde er mit Dienstgebererklärung vom 10. Mai 1988 mit sofortiger Wirkung enthoben und das mit ihm begründete privat-rechtliche Dienstverhältnis aufgelöst. Gleichzeitig wurde der dem Beschwerdeführer gewährte Karenzurlaub mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. Mai 1988 aufgehoben (vgl. auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1989, Zl. 88/12/0107).

Am 11. Mai 1988 meldete sich der Beschwerdeführer in der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland zum Dienstantritt, trat aber unmittelbar anschließend einen Urlaub an. Seit 15. Juni 1988 befindet sich der Beschwerdeführer ununterbrochen im Krankenstand.

Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 21. Juni 1990 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 mit Ablauf des Monates Juli 1990 in den Ruhestand versetzt.

Der gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid nicht statt, änderte den erstinstanzlichen Bescheid jedoch dahingehend ab, daß die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 Abs. 5 BDG 1979 erst mit der Zustellung des (angefochtenen) Berufungsbescheides wirksam wird.

Zur Begründung wird über den bereits dargestellten Verfahrensablauf hinaus ausgeführt, beim Beschwerdeführer sei vom Landesinvalidenamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 v.H. festgestellt worden.

Am 18. Oktober 1988 und am 11. Juli 1989 sei der Beschwerdeführer vertrauensärztlich untersucht und seine Erkrankung bestätigt worden.

Daraufhin sei ein ärztliches Gutachten des Universitätsprofessors Dr. H vom 21. Dezember 1989 eingeholt worden. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird dieses Gutachten mit Anamnese, Laborbefunden, klinischem Befund und Diagnose wiedergegeben. Als "Kalkül" wird in diesem Gutachten letztlich ausgeführt:

"Auf Grund der geschilderten Befunde, der Diagnose und des Krankheitsverlaufs ist der Beamte Dr. NN nicht erwerbsfähig. Hiebei spielt es keine Rolle, ob seine Arbeit mit körperlicher oder psychischer Belastung verbunden ist, sodaß es unerheblich ist, ob die Betätigungen stehend oder sitzend, leicht oder schwer, stundenweise oder ganztagsmäßig erfolgen. Die Frage, wie lange der festgestellte Leidenszustand voraussichtlich andauern wird, muß dahingehend beantwortet werden, daß bis heute noch nicht alle möglichen Therapiekombinationen angewendet werden konnten. Obwohl es nicht sehr wahrscheinlich ist, daß mit den verbleibenden Möglichkeiten eine entscheidende Besserung herbeigeführt werden kann, sollte im Hinblick auf das noch relativ jugendliche Alter des Herrn Dr. NN die Erwerbsunfähigkeit vorerst auf ein Jahr begrenzt werden."

Hiezu sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und auf Grund der vom Beschwerdeführer in dieser angestellten Rechtsüberlegungen ein Ergänzungsgutachten von dem genannten Sachverständigen eingeholt worden, das aber nichts wesentliches am Erstgutachten änderte.

Mit Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 21. Juni 1990 - so führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus - sei der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 mit Ablauf des Monates Juli 1990 in den Ruhestand versetzt worden. Die Behörde erster Instanz habe ihre Entscheidung mit den im ärztlichen Sachverständigenbeweis dargestellten Gesundheitszustand begründet und nach Wiedergabe der Rechtslage und des wesentlichen Inhaltes des Gutachtens ausgeführt, auf Grund der durchgeführten Erhebungen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei die Dienstbehörde zur Ansicht gelangt, daß der Beschwerdeführer dienstunfähig sei. Die Beurteilung der Dienstunfähigkeit stelle eine Rechtsfrage dar, zu deren Lösung die Dienstbehörde berufen sei. Sie habe sich hiebei, soweit medizinische Fachfragen berührt würden, im Ermittlungsverfahren eines medizinischen Sachverständigen zu bedienen. Die vorliegenden Gutachten enthielten Tatsachenfeststellungen betreffend den Sachverhalt sowie die aus diesen Tatsachen auf Grund besonderer Fachkenntnisse gezogenen Schlußfolgerungen. Zu prüfen sei noch gewesen, ob dem Beschwerdeführer im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde ein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz hätte zugewiesen werden können, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen Verfassung zu erfüllen imstande gewesen wäre und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse hätte zugemutet werden können. Auf Grund seiner körperlichen Verfassung sei der Beschwerdeführer aber nicht imstande, die mit vergleichbaren Arbeitsplätzen verbundenen dienstlichen Aufgaben und Belastungen zu erfüllen; ein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz habe dem Beschwerdeführer daher nicht zugewiesen werden können.

Nach Wiedergabe der Berufung des Beschwerdeführers und der Rechtslage setzt sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit den einzelnen Berufungseinwendungen wie folgt auseinander:

Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Dienstunfähigkeit werfe der Beschwerdeführer dem erstinstanzlichen Bescheid mangelnde Schlüssigkeit und mangelndes Parteiengehör vor. Er behaupte, es sei ihm nicht die Gelegenheit gegeben worden, vor der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu den eingeholten Sachverständigenbeweisen Stellung zu nehmen. Dazu sei zu bemerken, daß sich der erstinstanzliche Bescheid auf die Aussagen im ärztlichen Sachverständigenbeweis des Universitätsprofessor Dr. H vom 21. Dezember 1989 und vom 12. Juni 1990 stütze. Das Gutachten vom 21. Dezember 1989 sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Dienstbehörde erster Instanz vom 18. Jänner 1990 zur Kenntnis gebracht worden. Der Beschwerdeführer habe dazu mit seinem Schreiben vom 12. Februar 1990 Stellung genommen. Die Ergänzung des Gutachtens vom 12. Juni 1990 sei dem Beschwerdeführer hingegen erst gemeinsam mit dem angefochtenen Bescheid zur Kenntnis gebracht worden. Der in der Berufung erhobene Vorwurf des mangelnden Parteiengehörs sei daher insoweit zutreffend. Der Verfahrensmangel sei jedoch im Berufungsverfahren geheilt worden. Der Beschwerdeführer hätte nämlich in diesem Verfahren Gelegenheit gehabt, zu den Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen vom 12. Juni 1990 Stellung zu nehmen. Er habe diese Gelegenheit - wie die Berufungsausführungen zeigten - auch ergriffen; es treffe daher nicht zu, daß dem Beschwerdeführer im Verfahren die Gelegenheit genommen worden sei, zu den eingeholten Sachverständigenbeweisen Stellung zu nehmen.

Den Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen Univ.Prof. Dr. H im Gutachten vom 21. Dezember 1989 und in der Ergänzung vom 12. Juni 1990 sei übereinstimmend zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer an einem schweren, medikamentös kaum einstellbaren Bluthochdruck mit beginnender Einschränkung der Nierenfunktion leide. Auf Grund dieser Diagnose sei der Beschwerdeführer nicht erwerbsfähig, wobei es keine Rolle spiele, ob die Arbeit mit körperlicher oder geistiger Belastung verbunden sei, sodaß es unerheblich sei, ob die Betätigungen stehend oder sitzend, leicht oder schwer, stundenweise oder ganztagsmäßig erfolgten. Der Gutachter habe auch aufgezeigt, daß es hauptsächlich die psychische Belastung sei, die zu den stark erhöhten Blutdruckwerten geführt habe und habe darauf hingewiesen, daß es nicht sehr wahrscheinlich sei, mit den verbleibenden Therapiemöglichkeiten eine entscheidende Verbesserung herbeizuführen.

Es sei kein Hinweis dafür zu erkennen, daß dem Gutachter bei der Erhebung der maßgebenden Tatsachen ein Fehler unterlaufen oder bei den daraus gezogenen Schlußfolgerungen ein Verstoß gegen Denkgesetze anzulasten sei. Derartiges sei vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet worden. Die Dienstbehörde könne sich daher bei der Beurteilung der Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer dienstfähig sei oder nicht, auf die unbedenklichen Ausführungen des Gutachters stützen.

Auf Grund der Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen sei die belangte Behörde zum Schluß gelangt, daß der Beschwerdeführer wegen seiner Krankheit den beruflichen Anforderungen als Beamter der Verwendungsgruppe A in der Finanzverwaltung nicht gewachsen sei und daher seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen könne. Seit Beendigung seiner Tätigkeit beim X-Amt habe sich der Beschwerdeführer unununterbrochen im Krankenstand befunden, weshalb ihm noch kein neuer Arbeitsplatz habe zugewiesen werden können. Nach den Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen sei es ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer den beruflichen Anforderungen eines Großbetriebsprüfers gewachsen sei, weil diese Tätigkeit mit erheblichen geistigen und körperlichen Belastungen verbunden sei. Für diese Beurteilung sei auch maßgebend, daß es sich bei der Betriebsprüfertätigkeit um eine solche handle, die zu einem erheblichen Teil in Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle bestehe, woraus sich gegenüber den reinen Innendiensttätigkeiten eine wesentlich erhöhte körperliche Belastung ergebe. Die Tatsache, daß an die Tätigkeit eines Großbetriebsprüfers erhebliche geistige und körperliche Anforderungen gestellt würden, sei auch dem nachstehenden Anforderungsprofil der Kenntnisse und Eigenschaften zu entnehmen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides werden dann die für die Erfüllung der genannten Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Eigenschaften dargelegt.

Zur Begründung wird dann weiter ausgeführt:

Zu prüfen sei auch, ob dem Beschwerdeführer im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde ein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz hätte zugewiesen werden können, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande gewesen wäre und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse hätte zugemutet werden können.

Der Beschwerdeführer sei Beamter der Verwendungsgruppe A; als mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz komme daher nur ein anderer Arbeitsplatz als Beamter der Verwendungsgruppe A in Betracht. Da die Anforderungen aller anderen Arbeitsplätze von Beamten der Verwendungsgruppe A hinsichtlich der geistigen Belastung zumindest den Anforderungen des früheren Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers als Großbetriebsprüfer entsprechen würden, sei der Beschwerdeführer nach den obigen Ausführungen auf Grund seiner derzeitigen Krankheit auch nicht imstande, die mit diesen Arbeitsplätzen verbundenen dienstlichen Aufgaben zu erfüllen. Die Tätigkeit eines Großbetriebsprüfers der Verwendungsgruppe A werde üblicherweise unmittelbar nach der Grundausbildung und einer entsprechenden speziellen Ausbildung ausgeübt. Sie stelle demnach eine typische Einstiegsverwendung dar, die vom Bediensteten oftmals viele Jahre ausgeübt werde und die Basis für dienstliche Aufstiegsmöglichkeiten, etwa zu den Funktionen des Gruppenleiters oder des Aufsichtsorganes, bilde. Dazu komme, daß der Beschwerdeführer - entgegen der irrtümlichen Annahme des erstinstanzlichen Bescheides - nicht rechtskundig sei, sondern das Universitätsstudium der Handelswissenschaften abgeschlossen habe. Da im Bereich der Finanzverwaltung außerhalb des Betriebsprüfungsdienstes zu den Anforderungen der Arbeitsplätze von Beamten der Verwendungsgruppe A in erster Linie die Lösung von Rechtsfragen zähle, wäre die Zuweisung eines derartigen Arbeitsplatzes an den Beschwerdeführer mangels einer entsprechenden Vorbildung noch mit zusätzlichen geistigen Belastungen verbunden. Auf Grund des Krankheitsbildes des Beschwerdeführers wäre es unverantwortlich, ihm einen Arbeitsplatz zuzuweisen, auf dem er zusätzlichen geistigen Belastungen ausgesetzt wäre. Ein mindest gleichwertiger Arbeitsplatz habe dem Beschwerdeführer daher nicht zugewiesen werden können.

Zusammenfassend sei daher festzustellen, daß der Beschwerdeführer dienstunfähig sei, ohne daß noch zu prüfen sei, ob die Dienstunfähigkeit dauernd sei. Maßgebend sei allein der Umstand, daß der Beschwerdeführer derzeit dienstunfähig sei. Eine zeitliche Begrenzung der Dienstunfähigkeit sei nach der geltenden Rechtslage nicht möglich, weil eine Versetzung in den zeitlichen Ruhestand nicht vorgesehen sei. Allerdings könne der Beamte des Ruhestandes gemäß § 16 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er seine Dienstfähigkeit wieder erlangt habe, das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet habe und es wahrscheinlich sei, daß er noch durch mindestens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben versehen könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit der kostenpflichtige Aufhebung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG erwogen:

Gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, ist der Beamte von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er

  1. 1. dauernd dienstunfähig oder
  2. 2. infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens ein Jahr vom Dienst abwesend gewesen und dienstunfähig ist.

    Nach Abs. 3 der genannten Bestimmung ist der Beamte dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

    Die Dienstunfähigkeit ist ein Rechtsbegriff; die Beurteilung obliegt der Dienstbehörde auf Grund ärztlicher Sachverständigengutachten. Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen kann (medizinischer Aspekt) und kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz im Bereich seiner Dienstbehörde vorhanden ist, dessen Aufgaben der Beamte erfüllen kann und dessen Ausübung ihm billigerweise zugemutet werden kann (Vergleichsaspekt).

    Im Beschwerdefall ist die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers nach § 14 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 erfolgt, weil der Beschwerdeführer seit 15. Juni 1988 ununterbrochen infolge Krankheit vom Dienst abwesend war und bei allen medizinischen Begutachtungen übereinstimmend eine wesentliche Erkrankung des Beschwerdeführers festgestellt worden war. Diese Erkrankung machte den Beschwerdeführer erwerbsunfähig, weil er nach den ärztlichen Gutachten nicht in der Lage gewesen sei, Arbeiten, die mit körperlichen oder psychischen Belastungen verbunden sind, auszuüben. Es ist nach den ärztlichen Gutachten unerheblich, ob die Tätigkeiten stehend oder sitzend, leicht oder schwer, stundenweise oder ganztägig zu erfüllen wären.

    Eine einjährige Abwesenheit vom Dienst vorausgesetzt, genügt hinsichtlich des medizinischen Aspektes das Vorliegen einer Erkrankung, die Dienstunfähigkeit bedingt.

    Dienstunfähigkeit durch Erkrankung liegt dann vor, wenn durch diese die ordnungsgemäße Dienstleistung verhindert wird oder durch die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung gegeben wäre oder die Dienstleistung für den Beamten ein objektiv unzumutbares Unbill darstellen würde. Daß diese Voraussetzungen im Beschwerdefall gegeben waren, zeigen sowohl die ärztlichen Gutachten als auch die Anerkennung der Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst wegen Krankheit seit 15. Juni 1988.

    Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die belangte Behörde auch im Sinne des Vergleichsaspektes eingehend begründet dargelegt, daß auch kein gleichwertiger Arbeitsplatz vorhanden gewesen ist, dessen Aufgaben der Beschwerdeführer hätte erfüllen und dessen Ausübung ihm hätte zugemutet werden können.

    Bereits diese Überlegungen, die auf unbedenklichen Feststellungen der belangten Behörde sowie auf im wesentlichen übereinstimmender ärztlichen Sachverständigengutachten aufbauen, denen der Beschwerdeführer im Verfahren trotz gebotener Gelegenheit nicht medizinisch begründet entgegengetreten ist, zeigen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.

    Wenn der Beschwerdeführer auf die angeblich zu Unrecht erfolgte Auflösung seines Vertragsbedienstetenverhältnisses und das laufende arbeitsgerichtliche Verfahren verweist und darin die Ursache seiner Erkrankung sieht, ist ihm zu erwidern, daß diese angebliche Ursache nicht Gegenstand des Verfahrens nämlich der Frage seiner Dienstfähigkeit gewesen ist.

    Aus den dargelegten Gründen mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

    Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte