VwGH 90/12/0257

VwGH90/12/025718.11.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des NN in X, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundeskanzlers vom 10. August 1990, Zl. 3067/9-I/2/90, betreffend ungerechtfertigte Abwesenheiten vom Dienst, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §51 Abs1;
BRG §16 Abs1;
PVG 1967 §25 Abs1 idF 1975/363;
PVG 1967 §25 Abs1;
PVG 1967 §25 Abs4 idF 1975/363;
PVG 1967 §25 Abs4 impl;
PVG 1967 §25 Abs4;
PVG 1967 §29 Abs2 lita;
PVG 1967 §29 Abs2 litb;
BDG 1979 §51 Abs1;
BRG §16 Abs1;
PVG 1967 §25 Abs1 idF 1975/363;
PVG 1967 §25 Abs1;
PVG 1967 §25 Abs4 idF 1975/363;
PVG 1967 §25 Abs4 impl;
PVG 1967 §25 Abs4;
PVG 1967 §29 Abs2 lita;
PVG 1967 §29 Abs2 litb;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Amtssekretär in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist die Bundesstaatliche bakteriologisch-serologische Untersuchungsanstalt in X. Gleichzeitig ist der Beschwerdeführer als Personalvertreter im Fachausschuß tätig.

Im Hinblick auf Auseinandersetzungen darüber, ob und inwieweit der Beschwerdeführer die für seine Tätigkeit als Personalvertreter im Sinne des § 25 Abs. 4 PVG notwendige freie Zeit beansprucht oder sich im Urlaub befunden hat, begehrte der Beschwerdeführer am 4. November 1988 bescheidmäßige Absprache über sein Urlaubsausmaß unter detaillierter Anführung der strittigen Zeiten.

Nach Erhebung einer Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (vgl. Zl. 89/12/0234) erging der nunmehr angefochtene Bescheid mit folgendem Spruch:

  1. "1. Auf Grund des Antrages von NN vom 4.11.1988 und seines Ergänzungsantrages vom 31.5.1990 wird gemäß § 65 Abs. 1 Ziff. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (kurz BDG 1979 bezeichnet) in Verbindung mit Abs. 5, § 69 und § 72 leg. cit. festgestellt,daß zum 4.11.1988 das Urlaubsguthaben des Bediensteten

3 Werktage des Erholungsurlaubes 1987 und

35 Werktage des Erholungsurlaubes 1988

umfaßte.

  1. 2. Von amtswegen wird gemäß § 65 Abs. 1 Ziff. 1 BDG 1979 in Verbindung mit Abs. 5, § 69 und § 72 leg. cit. und in Verbindung mit Art. IV der BDG-Novelle, BGBl. Nr. 137/1983, festgestellt, daß zum 31.12.1989 das Urlaubsguthaben von NN 22 Werktage des Erholungsurlaubes 1989 umfaßte.

3. Gemäß § 51 Abs. 1 BDG 1979 wird festgestellt, daß NN

am 24.3.1988,

vom 8.4. bis einschließlich 9.4.1988,

am 20.5.1988,

vom 7.6. bis einschließlich 9.6.1988

am 7.7.1988,

am 28.7.1988,

vom 8.9. bis einschließlich 9.9.1988

vom 15.9. bis einschließlich 16.9.1988

vom 19.9. bis einschließlich 20.9.1988

vom 5.10. bis einschließlich 7.10.1988

vom 24.10 bis einschließlich 25.10.1988 und

am 4.11.1988

ungerechtfertigt vom Dienst abwesend war."

Zur Begründung werden zu Punkt 1. und 2. des Spruches vorerst der bei der Dienststelle des Beschwerdeführers geltende Dienstplan und die Rechtslage sowie die auf Grund von Anträgen des Beschwerdeführers verbrauchten Urlaubstage dargestellt und der solcherart noch verbliebene Resturlaub ausgewiesen.

Zu Punkt 3 des Spruches - nur gegen diesen richtet sich die vorliegende Beschwerde - wird im wesentlichen ausgeführt:

Der Beschwerdeführer sei an folgenden Tagen wegen einer "Personalvertretungstätigkeit" abwesend gewesen:

"TAGE DER ABWESENHEIT ERGEBNIS DES ERMITTLUNGSVERFAHRENS

VOM DIENST/

URSPRÜNGLICHE BEGRÜNDUNG

DES BEDIENSTETEN

A. 24.3 U. 25.3.88

Teilnahme an der Die Sitzung des Fachausschusses

Sitzung des Fachaus- fand am 25.3.88 von 10.00 Uhr bis

schusses in Wien 11.00 Uhr statt. Dies wurde vom Be-

diensteten nicht bestritten.

Zur ganztägigen Abwesenheit vom

Dienst am 24.3.88 führt der

Bedienstete in seiner Stellungnahme

vom 31.5.1990 aus, daß er um

9.00 Uhr in seiner Funktion als

Personalvertreter eine Besprechung

in der Bundesstaatlichen Anstalt für

experimentell-pharmakologische

Untersuchungen in Wien und um

13.00 Uhr wiederum eine Besprechung

mit dem Personalvertreter, Herrn

Ing. BAUMGARTNER über

Angelegenheiten, die den Bereich des

Fachausschusses betrafen, hatte.

Für diese Tätigkeiten läßt sich die

Abwesenheit vom Dienst am 24.3.1988

nach Auffassung der Dienstbehörde

nicht durch das

Personalvertretungsgesetz

rechtfertigen (siehe nachfolgende

Rechtsausführungen).

Am 24.3.88 hätte der Bedienstete bei

einem Abgang von maximal 4 Minuten

vor Dienstende, der genehmigt worden

wäre, wenn der Bedienstete darum

ersucht hätte, damit er nicht mit

dem späteren Zug (Abfahrt X 17.40

Uhr, Ankunft Wien 22.00 Uhr)

benützen muß, ohne weiteres den Zug,

Abfahrt 16.35 Uhr, nach Wien

erreichen können. Die Wegestrecke

zum Bahnhof stellt sich in diesem

Fall wie folgt dar:

Fußweg von der Anstalt zu der der

Bundesanstalt nahegelegenen

Haltestelle der Buslinie A, S-Straße

(hier wurde irrtümlich F-Straße im

Ermittlungsverfahren angegeben; der

diesbezügliche Einwand des

Bediensteten bestand daher zu Recht)

laut Angaben des Bediensteten

10 Minuten, laut Angabe der

Bundesanstalt 3 Minuten;

Abfahrt der Buslinie von dieser

Haltestelle um 16.06 Uhr;

Ankunft Hauptbahnhof 16.18 Uhr;

Abfahrt des Zuges (Romulus) 16.35

Uhr (im Ermittlungsverfahren wurde

irrtümlich Abfahrt 16.19 Uhr

angegeben. Laut dem im Jahre 1988

geltenden Fahrplan ist jedoch die

Abfahrt des "Romulus" um 16.35 Uhr);

B. 7.4 BIS 9.4.88

Teilnahme an der Hiezu führt der Bedienstete in

Sitzung der Bundes- seiner Stellungnahme vom 31.5.88

sektion der Gewerk- auf Vorhalt aus, daß ihm unver-

schaft öffentlicher ständlich sei, daß diese Abwesenheit

Dienst in Wien durch das Personalvertretungsgesetz

nicht gedeckt ist, da

Dienstfreistellungen für solche

Anlässe in der Vergangenheit nie zu

Schwierigkeiten in dieser Form

geführt haben. Solche Sitzungen

haben für die Personalvertreter

einen großen Informationswert. Die

Abwesenheit ist daher seiner Meinung

nach durch das

Personalvertretungsgesetz gedeckt.

Zur mangelnden Deckung der

Abwesenheit durch das

Personalvertretungsgesetz wird auf

nachstehende Rechtsausführungen

verwiesen. Abgesehen davon bedarf es

- wie der Bedienstete selbst

ausführt - zur Teilnahme an solchen

gewerkschaftlichen Veranstaltungen

einer Dienstfreistellung.

Dienstfreistellung bedeutet nicht

ein selbständiges "Nehmen" der

Freizeit vom Dienst durch den

Bediensteten sondern bedarf eines

Aktes der Dienstbehörde, nämlich der

Gewährung eines Sonderurlaubes. Ein

solcher Sonderurlaub ist jedoch

nicht gewährt worden.

Was die Ausführungen des

Bediensteten in seiner Stellungnahme

hinsichtlich des 7.4.88 betrifft (er

habe an diesem Tag bis 11.00 Uhr an

der Bundesanstalt Dienst versehen,

er habe dann Wasserproben nach Wien

mitgenommen) nimmt die Dienstbehörde

dies im Zweifel als zutreffend an,

sodaß lediglich der 8. und 9.4.88

als ungerechtfertigt vom Dienst

abwesend gilt.

C. 19.5 U. 20.5.88

Teilnahme an der Die Sitzung des Fachausschusses fand

Sitzung des Fachaus- am 19.5.88 von 11.00 Uhr bis

schusses in Wien 12.30 Uhr statt. Dies wurde vom

Bediensteten nicht bestritten.

Zur ganztägigen Abwesenheit vom

Dienst am 20.5.88 führt der

Bedienstete in seiner Stellungnahme

vom 31.5.1990 aus, daß er an diesem

Tag im Rahmen seiner

Personalvertretungstätigkeit

Dienststellen in Wien besuchte und

noch eine Besprechung mit Herrn

Ing. Peter B hatte.

Für diese Tätigkeit läßt sich die

Abwesenheit vom Dienst am 20.5.1988

nach Auffassung der Dienstbehörde

nicht durch das

Personalvertretungsgesetz

rechtfertigen (siehe nachfolgende

Rechtsausführungen).

Nach Auffassung der Dienstbehörde

hätte der Bedienstete am 19.5.88

ohne weiters nach der Sitzung die

Reise nach X antreten (Abfahrt von

Wien Südbahnhof um 13.00 Uhr,

allenfalls um 15 Uhr) können.

D. 7.6. - 9.6.88

Besuch von Bundesanstalten

in der Funktion als Vor-

sitzender-Stellvertreter

des Fachausschusses Der Bedienstete führt in seiner

Stellungnahme vom 31.5.1990 hiezu

aus, daß er am 7.6.1988 die

chemisch-pharmazeutische

Untersuchungsanstalt in Wien, wo ca.

60 Bedienstete zu betreuen sind, und

am 8.6.1988 die

Lebensmitteluntersuchungsanstalt in

Wien, wo ca. 130 Bedienstete zu

betreuen sind, besuchte. Zum

9.6.1988 hat der Bedienstete keine

Angaben gemacht.

Für diese Tätigkeiten läßt sich die

Abwesenheit vom Dienst vom 7.6.

- 9.6.88 nach Auffassung der

Dienstbehörde nicht durch das

Personalvertretungsgesetz

rechtfertigen (siehe nachfolgende

Rechtsausführungen).

E. 7.7. - 9.7.88

Teilnahme an der Die Sitzung des Fachausschusses fand

Sitzung des Fachaus- am 8.7.88 von 11.00 Uhr bis

schusses in Wien 13.00 Uhr statt. Dies wurde vom

Bediensteten nicht bestritten.

Zur ganztägigen Abwesenheit am

7.7.1988 führt der Bedienstete in

seiner Stellungnahme vom 31.5.1990

aus, daß er nach seiner Ankunft in

Wien am Nachmittag noch eine

Besprechung mit Herrn Ing. Peter B

hatte, der ihn über Angelegenheiten

informierte, die für die

Fachausschußsitzung am nächsten Tag

von Bedeutung waren. Nach dieser

Besprechung besuchte er die

Bundesstaatliche

bakteriologisch-serologische

Untersuchungsanstalt in Wien, wo

Gespräche mit dem

Dienststellenausschuß und

verschiedenen Bediensteten geführt

wurden.

Für diese Tätigkeiten läßt sich die

ganztägige Abwesenheit vom Dienst am

7.7.1988 nach Auffassung der

Dienstbehörde nicht durch das

Personalvertretungsgesetz

rechtfertigen (siehe nachfolgende

Rechtsausführungen).

Auch die Fahrt nach Wien am

7.7.1988, um am 8.7.1988 an der

Fachausschußsitzung teilnehmen zu

können, rechtfertigt die Abwesenheit

des Bediensteten vom Dienst am

7.7.1988 nicht (siehe oben Punkt

A.).

Am Samstag, den 9.7.1988 hatte der

Bedienstete laut Dienstplan

dienstfrei.

F. 28.7. U. 29.7.88

Teilnahme an der Die Sitzung des Fachausschusses

Sitzung des Fachaus- fand am 29.7.88 von 11.00 Uhr bis

schusses in Wien 12.00 Uhr statt. Dies wurde vom

Bediensteten nicht bestritten.

Zur ganztägigen Abwesenheit am

28.7.1988 führt der Bedienstete in

seiner Stellungnahme vom 31.5.1990

aus, daß er bis 12.00 Uhr Dienst

verichtet habe und er anschließend

nach Wien gefahren sei, da er an

diesem Tag um 19.00 Uhr eine

Besprechung mit Herrn H hatte. Herr

Ing. H ist Mitglied des

Dienststellenausschusses bei der

chemisch-pharmazeutischen

Untersuchungsanstalt Wien.

Laut Aktenvermerk des

Verwaltungsbeamten an der

Bundesanstalt vom 2.8.1988 war laut

telefonischer Auskünfte des

unmittelbaren Vorgesetzten des

Bediensteten, OR Dr. D, NN am

28.7.1988 nicht zum Dienst

erschienen. Aus welchen Gründen

diesem Aktenvermerk keine

Richtigkeit beizumessen ist, hat NN

im Parteiengehör nicht näher

ausgeführt. Der Hinweis, daß er

detaillierte Aufzeichnungen besitze,

ohne diese der Behörde gleichzeitig

vorzulegen, ist nicht ausreichend.

Die Dienstbehörde erachtet daher als

erwiesen, daß NN am 28.7.1988

ganztägig vom Dienst abwesend war.

Für die vom Bediensteten angegebenen

Tätigkeiten läßt sich die ganztägige

Abwesenheit vom Dienst am 28.7.1988

nach Auffassung der Dienstbehörde

nicht durch das

Personalvertretungsgesetz

rechtfertigen (siehe nachfolgende

Rechtsausführungen)

Auch die Fahrt nach Wien am

28.7.1988, um am 8.7.1988 (richtig

wohl: 29.7.1988) an der

Fachausschußsitzung teilnehmen zu

können, rechtfertigt die Abwesenheit

des Bediensteten vom Dienst am

28.7.1988 nicht (siehe oben

Punkt A.).

G. 8.9. - 9.9.88

Besuch von Bundesanstalten

in der Funktion als Vor-

sitzender-Stellvertreter

des Fachausschusses Der Bedienstete führt in seiner

Stellungnahme vom 31.5.1990 hiezu

nichts Näheres aus, betont aber, daß

bei den Besuchen der Bundesanstalten

eine Tätigkeit in

Personalvertretungsangelegenheiten

nicht geleugnet werden kann.

Für den Besuch von Dienststellen

läßt sich die Abwesenheit vom Dienst

vom 8.9 - 9.9.88 nach Auffassung der

Dienstbehörde nicht durch das

Personalvertretungsgesetz

rechtfertigen (siehe nachfolgende

Rechtsausführungen).

H. 15.9. U. 16.9.99

Besuch von Bundesanstalten

in der Funktion als Vor-

sitzender-Stellvertreter

des Fachausschusses Der Bedienstete führt in seiner

Stellungnahme vom 31.5.1990 hiezu

nichts Näheres aus, betont aber, daß

bei den Besuchen der Bundesanstalten

eine Tätigkeit in

Personalvertretungsangelegenheiten

nicht geleugnet werden kann

Hinsichtlich der Schlußfolgerungen

der Dienstbehörde siehe die

Ausführungen unter G..

I. 19.9 UND 20.9.88

Besuch der Bundesanstalt

für bakteriologisch-

serologische Unter-

suchungen Wien in der

Funktion als Vorsitzender-

Stellvertreter des Fachaus-

schusses. Der Bedienstete führt in seiner

Stellungnahme vom 31.5.1990 hiezu

nichts Näheres aus, betont aber, daß

bei den Besuchen der Bundesanstalten

eine Tätigkeit in

Personalvertretungsangelegenheiten

nicht geleugnet werden kann.

Hinsichtlich der Schlußfolgerungen

der Dienstbehörde siehe die

Ausführungen unter G..

K. 5.10 BIS 7.10.88

Besuch der Bundesanstalt

für bakteriologisch-

serologische Unter-

suchungen Linz in der

Funktion als Vorsitzender-

Stellvertreter des Fachaus-

schusses. Der Bedienstete führt in seiner

Stellungnahme vom 31.5.1990 hiezu

nichts Näheres aus, betont aber, daß

bei den Besuchen der Bundesanstalten

eine Tätigkeit in

Personalvertretungsangelegenheiten

nicht geleugnet werden kann.

Hinsichtlich der Schlußfolgerungen

der Dienstbehörde siehe die Ausführungen unter G..

L. 24.10 BIS 25.10.88 UND

AM 4.11.88

Ursprünglich wurden von der Dienstbehörde diese Abwesenheiten

vom Dienst als Urlaub gewertet

(Näheres siehe Schreiben des Bundeskanzleramtes vom 9.5.1990, GZ 3067/1-I/2/90 und vom 23.7.1990, GZ 3067/8-I/2/90).

Im Zuge des Parteiengehörs hat der Bedienstete in seiner Stellungnahme

vom 31.5.1990 geltend gemacht, daß

er diese Tage für

Personalvertretungstätigkeiten

verwendet hat und er sich in der Eigenschaft als Personalvertreter an

Dienststellen in Graz und Wien

befunden hat. Ebenso war er am 4.11.1988 in Personalvertretungsangelegenheiten

unterwegs, ohne jedoch Genaueres

anzugeben.

Für den Besuch von Dienststellen

läßt sich die ganztägige Abwesenheit

vom Dienst vom 24.10 bis 25.10.88

und am 4.11.1988 nach Auffassung der Dienstbehörde nicht durch das Personalvertretungsgesetz

rechtfertigen (siehe nachfolgende Rechtsausführungen)."

Dann führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, daß die vorher dargestellten Abwesenheiten des Beschwerdeführers, soweit sie nach Auffassung der Dienstbehörde nicht durch das Personalvertretungsgesetz gedeckt seien, weder durch den Leiter der Bundesanstalt für bakteriologisch-serologische Untersuchungen X noch durch das Bundeskanzleramt genehmigt worden seien. Der Beschwerdeführer sei stets von sich aus unter Berufung auf das Personalvertretungsgesetz vom Dienst abwesend gewesen. Weiters berufe sich der Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 4. April 1990 und im Ermittlungsverfahren auf einen Beschluß des Fachausschusses, der auf Grund seiner Anregung getroffen worden sei, nämlich des Inhaltes, der stellvertretende Obmann solle einmal jährlich alle Anstalten besuchen. Weiters habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 2. August 1990 ausgeführt, daß der Personalvertreter Ing. B am 3. Juli 1987 und am 28. Jänner 1988 von Vertretern der obersten Dienstbehörde gesprächsweise erfahren habe, daß die Betreuungsarbeit an den Dienststellen im Sinne des Fachausschußbeschlusses vom 11. September 1984 (Besuch jeder Dienststelle einmal pro Jahr) als Erfüllung von Personalvertretungsobliegenheiten angesehen werde.

Hiezu sei seitens der Dienstbehörde festzustellen, daß von in diesen Angelegenheiten entscheidungsbefugten Organen der Dienstbehörde keine derartigen Aussagen gemacht worden seien. Da der Beschwerdeführer im Ermittlungsverfahren die betreffenden Organe nicht genannt habe, sei dieser Hinweis als Schutzbehauptung zu bewerten gewesen.

Im übrigen sei ein derartiger Beschluß des Fachausschusses für die Frage, ob eine Abwesenheit vom Dienst durch das Personalvertretungsgesetz gerechtfertigt sei, irrelevant, weil für die Dienstbehörde zur Beurteilung dieser Frage nur die Gesetzesbestimmungen maßgebend seien.

Zur Rechtsfrage, ob die Abwesenheiten des Beschwerdeführers als Mitglied des Fachausschusses (Vorsitzender-Stellvertreter) durch § 25 des Personalvertretungsgesetzes und in der Folge durch § 51 Abs. 1 BDG 1979 gerechtfertigt seien, sei folgendes festzustellen:

Daß § 25 Abs. 4 PVG, in dem die Inanspruchnahme der freien Zeit durch Personalvertreter geregelt sei, einschränkend zu verstehen sei, ergebe sich aus der Wortfolge, "die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit". Außerdem hätten gemäß § 25 Abs. 1 leg. cit, dritter Satz, die Personalvertreter ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben. Demnach dürfe der Personalvertreter bei Ausübung seiner Tätigkeit die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes durch die anderen Bediensteten nur möglichst wenig beeinträchtigen und habe seine eigene Tätigkeit als Personalvertreter auf das Notwendige zu beschränken und sie grundsätzlich neben seinen Berufspflichten auszuüben.

Zur Beantwortung der Frage, in welchem Umfang einem Mitglied des Fachausschusses freie Zeit unter Fortzahlung der Dienstbezüge zustehe, sei die Frage zu klären, welche Aufgaben dem Fachausschuß und somit dessen Mitgliedern zukomme.

Aus § 9 Abs. 1 PVG ergebe sich, daß das Personalvertretungsgesetz in erster Linie die Vertretungsbefugnis jenem Personalvertretungsorgan einräume, dessen Mitglieder jenen Bediensteten, deren Interessen es zu vertreten gelte, am nächsten stünden und die die Betroffenen am besten kennten. Daher komme dem Dienststellenausschuß in erster Linie die Vertretung der Bediensteten zu. Dabei beschränke sich die Tätigkeit der Mitglieder des Dienststellenausschusses nicht nur auf die Teilnahme an Ausschußsitzungen, sondern jedem Mitglied des Dienststellenausschusses stehe auch das Recht zu, einzelne Dienstnehmer ihrer Dienststelle aus eigener Initiative anzusprechen und mit ihnen Probleme zu erörtern, die zu den Aufgabenbereichen der Personalvertretung gehörten.

Gemäß § 12 Abs. 1 PVG sei es unter anderem Aufgabe des Fachausschusses, in Angelegenheiten im Sinne des § 9, die über den Wirkungsbereich eines Dienststellenausschusses, nicht jedoch über den Wirkungsbereich des Fachausschusses hinausgingen, mitzuwirken. Das bedeute, daß die vorher dargestellten Aufgaben der Mitglieder des Dienststellenausschusses (persönliche Kontaktnahme aus eigener Initiative, um mit einzelnen Dienstnehmern vor Ort Probleme zu besprechen) nicht zu den Aufgaben der Mitglieder des Fachausschusses gehörten. Nach dem Personalvertretungsgesetz komme die Mitwirkung bei Entscheidungen in Angelegenheiten des § 9 nur dem Fachausschuß als Kollegialorgan und nicht dem einzelnen Mitglied zu. Die Mitglieder des Fachausschusses könnten daher ihre Funktion grundsätzlich nur im Rahmen dieses Kollegialorganes ausüben, wobei Vorbereitungsgespräche zu den Sitzungen zu berücksichtigen wären. Die Dienstabwesenheit eines Mitgliedes des Fachausschusses, der nicht Vorsitzender dieses Ausschusses sei und dem somit nicht die Vertretung nach außen zukomme, sei nur in jenem Ausmaß im Sinne des § 25 Abs. 4 PVG notwendig, in dem es zur Mitwirkung bei der Herbeiführung von Beschlüssen des Fachausschusses erforderlich sei. Die Abwesenheit eines Mitgliedes des Fachausschusses sei daher nur dann durch § 25 PVG gedeckt, wenn dies zur Teilnahme an Sitzungen des Fachausschusses erforderlich sei. Alle übrigen mit der Tätigkeit im Fachausschuß zusammenhängenden Aufgaben könnten vom "gewöhnlichen" Mitglied (vom Vorsitzenden-Stellvertreter) von der Dienststelle aus, dem das jeweilige Fachausschußmitglied angehöre, wahrgenommen werden (fernmündlich, schriftlich).

Für diese Rechtsauffassung spreche auch, daß nach § 29 Abs. 2 PVG ein nicht vom Dienst freigestelltes Mitglied des Fachausschusses nur die Reisekosten zur Teilnahme an ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen des Fachausschusses ersetzt bekomme. Dem gegenüber seien dem Vorsitzenden des Fachausschusses, dem neben den Aufgaben aller anderen Mitglieder auch die Vertretung des Fachausschusses nach außen zukomme, die Kosten aller Reisen zu ersetzen, soweit diese für die Erfüllung seiner Tätigkeit erforderlich seien. Diese Rechtsauffassung stehe auch im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Personalvertretungs-Aufsichtskommission.

Gegen den Punkt 3 des Bescheidabspruches richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch Punkt 3 des Abspruches in seinem Recht darauf, daß nicht gesetzwidrig festgestellt werde, er sei an bestimmten, im Bescheidspruch angegebenen Zeiten gemäß § 51 Abs. 1 BDG 1979 ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen, obgleich er berechtigtermaßen dienstfreie Zeit nach § 25 Abs. 4 PVG in Anspruch genommen habe, durch unrichtige Anwendung dieser Normen, sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

Gemäß § 51 Abs. 1 BDG 1979 hat der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.

§ 25 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, in der Fassung der Nov. BGBl. Nr. 363/1975 und BGBl. Nr. 138/1983, (PVG) enthält - soweit dies für den Beschwerdefall von Bedeutung ist - unter der Überschrift "Rechte und Pflichten der Personalvertreter" folgende Regelungen:

Nach Abs. 1 sind die Personalvertreter in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Die Leiter der Dienststellen dürfen die Personalvertreter in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grund auch nicht benachteiligen. Die Personalvertreter dagegen haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben. Der Personalvertreter darf, solange die Dienststelle, der er angehört, insbesondere bei drohender Gefahr oder in Katastrophenfällen, Sofortmaßnahmen durchzuführen hat, seine Funktion nur insoweit ausüben, als er dadurch an der Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht beeinträchtigt wird.

Die Tätigkeit als Personalvertreter ist nach Abs. 2 ein unbesoldetes Ehrenamt, das, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, neben den Berufspflichten auszuüben ist; dabei ist jedoch auf die zusätzliche Belastung aus der Tätigkeit als Personalvertreter Rücksicht zu nehmen.

Gemäß Abs. 4 steht den Personalvertretern, den Mitgliedern der Wahlausschüsse und den nach § 22 Abs. 6 beigezogenen Bediensteten unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Auf Antrag des Zentralausschusses sind von der zuständigen Zentralstelle im Bereich eines jeden Zentralausschusses jedenfalls ein Bediensteter, bei mehr als 700 wahlberechtigten Bediensteten zwei, bei mehr als 3000 wahlberechtigten Bediensteten drei und für je weitere 3000 wahlberechtigte Bedienstete ein weiterer Personalvertreter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Pauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren, vom Dienst freizustellen.

Aufgabe des Fachausschusses ist es nach § 12 Abs. 1 PVG - soweit dem für den vorliegenden Beschwerdefall Bedeutung zukommt -, in Angelegenheiten im Sinne des § 9, die über den Wirkungsbereich eines Dienststellenausschusses, nicht jedoch über den Wirkungsbereich des Fachausschusses hinausgehen, mitzuwirken.

Im § 29 PVG sind die finanziellen Bestimmungen über die Personalvertretung enthalten. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung trägt der Bund die Kosten der Inlandsreisen

  1. a) der vom Dienst freigestellten Personalvertreter sowie der nicht vom Dienst freigestellten Vorsitzenden der Fach- und Zentralausschüsse, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben unbedingt erforderlich sind;
  2. b) der nicht vom Dienst freigestellten Personalvertreter, die zur Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben an ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen der Dienststellen-, Fach- oder Zentralausschüsse teilnehmen; .....

Bis zum Inkrafttreten der PVG-Novelle 1975 war nach § 25 Abs. 4 PVG in der Stammfassung den Personalvertretern die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu GEWÄHREN. Diese Regelung war der des § 16 des Betriebsrätegesetzes bzw. des § 116 des Arbeitsverfassungsgesetzes nachgebildet. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der PVG-Novelle 1975 (1593 der Beilagen, XIII. GP.) ist zur Neufassung ausgeführt, daß künftig bei Vorliegen gleicher Verhältnisse die Freizeit ex lege zusteht, d.h. keines Aktes der Gewährung durch den Dienststellenleiter mehr bedarf.

Die Weisungsfreiheit der Personalvertreter und das Beschränkungs- bzw. Benachteiligungsverbot für diese Funktionsträger ergibt sich aus § 25 Abs. 1 PVG, wobei aber vorgesehen ist, daß in Notfällen die Personalvertretungstätigkeit hintanzustellen ist.

Nach der Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsichtskommission (vgl. Bescheid vom 21. Februar 1987, A 37/86) steht den Personalvertretern auch dafür, daß sie Anliegen der Bediensteten entgegennehmen, die notwendige freie Zeit zu (§ 25 Abs. 4 erster Satz PVG). Daß das Gesetz aber, was die von Personalvertretern in Anspruch genommene freie Zeit betrifft, einschränkend verstanden werden will, ergibt sich bereits aus dem Gebrauch des Wortes "notwendig", aber auch aus der Bestimmung des § 25 Abs. 1 dritter Satz PVG, wonach die Personalvertreter ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben haben. Letztere Bestimmung hat erkennbar einen doppelten Sinn:

Einerseits darf der Personalvertreter bei Ausübung seiner Tätigkeit die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes durch die anderen Bediensteten nur möglichst wenig beeinträchtigen; andererseits hat er aber auch seine eigene Tätigkeit als Personalvertreter auf das Notwendige zu beschränken und sie grundsätzlich neben seinen Berufspflichten auszuüben und auf diese Weise dazu beizutragen, daß der Dienstbetrieb möglichst wenig beeinträchtigt wird.

Unter Heranziehung der Rechtsprechung zu der dem § 25 Abs. 4 PVG zugrundeliegenden Regelung des Betriebsrätegesetzes ist davon auszugehen, daß das vorher erwähnte Beschränkungsverbot erst dann verletzt wird, wenn der Leiter der Dienststelle Anordnungen trifft, die den Personalvertretern die Ausübung einzelner ihrer Befugnisse unmöglich machen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. September 1956, Zl. 203/56, Slg. N.F. Nr. 4131/A, oder Erkenntnis vom 27. Jänner 1958, Zl. 692/57, Slg. N.F. 4539/A).

Im Beschwerdefall ist primär die Rechtsfrage strittig, ob die belangte Behörde überhaupt berechtigt ist, im Sinne des § 25 Abs. 4 PVG zu beurteilen, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers notwendige Personalvertretungstätigkeit war oder nicht. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit sei der Dienstbehörde zwar zuzugestehen, daß sie eine außerhalb eines weit abgesteckten Rahmens liegende Tätigkeit nicht mehr als notwendige Personalvertretungstätigkeit werten dürfe, ansonst sei aber die Beurteilung dieser Frage im Rahmen der Autonomie der Personalvertretung bzw. der einzelnen Personalvertreter selbst gelegen. Es sei daher dem Beschwerdeführer selbst überlassen zu beurteilen, welche Tätigkeit er als Personalvertreter für notwendig erachte, wobei selbstverständlich nicht verlangt werden dürfe, zur Begründung dessen Thema, Verlauf oder Inhalt von Besprechungen angeben zu müssen.

Wie bereits dargelegt steht den Personalvertretern seit der Novelle BGBl. Nr 363/1975 das Recht auf die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit ex lege zu; d.h. es bedarf keines Aktes der Gewährung durch den Dienststellenleiter. Daraus folgt aber keinesfalls, daß dieser Anspruch auf freie Zeit im Sinne des § 25 Abs. 4 PVG dem Personalvertreter nach seinem Gutdünken zusteht, weil der Gesetzgeber - soferne es sich nicht um einen auf Grund der Regelung des § 25 Abs. 4 PVG letzter Satz freigestellten Bediensteten handelt - ausdrücklich den Anspruch nur für die NOTWENDIGE Funktionserfüllung vorsieht. Durch die genannte Novelle ist vielmehr nur insofern eine Änderung eingetreten, als die Inanspruchnahme der notwendigen Zeit in Form der Gewährung eine vorgängige Darlegung und Prüfung verlangte, während beim ex lege Anpruch eine solche Überprüfung, ob die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind bzw. waren, in der Regel nur nachträglich erfolgen wird können. Im Gegensatz zu § 51 Abs. 1 BDG 1979 statuiert zwar § 25 Abs. 4 PVG keine ausdrückliche Verpflichtung der Personalvertreter zur Rechtfertigung der Abwesenheit, sondern nur eine Mitteilungspflicht. In Verbindung mit der Regelung über die inhaltlichen Voraussetzungen für den Anspruch (...") die zur Erfüllung der Obliegenheiten notwendige freie Zeit folgt aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig, daß die Dienstbehörde berechtigt und verpflichtet ist, unter Beachtung der aus der Aufgabenstellung der Personalvertreter folgenden besonderen Funktion auch zu überprüfen, ob die in Anspruch genommene freie Zeit der Erfüllung der Obliegenheiten als Personalvertreter gedient hat. Der Personalvertreter ist daher verpflichtet darzulegen, daß er während der in Anspruch genommenen freien Zeit keine andere als Personalvertretungstätigkeit entfaltet hat und daß die Inanspruchnahme von Dienstzeit dem Grunde und dem Ausmaß nach erforderlich war (vgl. in diesem Sinne auch die Entscheidung der Personalvertretungsaufsichtskommission vom 21. Feber 1987, A 37/86). Diese nachprüfende Kontrolle der Dienstbehörde findet ihre Grenze in dem in § 25 Abs. 1 PVG verankerten Beschränkungsverbot. Dafür, daß diese Grenze im Beschwerdefall überschritten worden wäre, daß also der Beschwerdeführer konkret an der Ausübung seiner Personalvertretungstätigkeit, und zwar sowohl unmittelbar als auch mittelbar gehindert worden wäre, findet sich kein Anhaltspunkt.

Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer bestimmten Dienstreise geltend macht, es könne jedenfalls schon im Interesse vertraulicher Vorgespräche notwendig sein, am Vortag der Sitzung anzureisen bzw. eine Notwendigkeit zu einer jährlichen "Bereisung" aller Dienststellen im Bereiche seines Fachausschusses, dem er angehört, sieht, ist er auf § 29 Abs. 2 PVG hinzuweisen. In dieser Bestimmung ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen der Bund die Kosten der Inlandsreisen der Personalvertreter trägt. Da dem Gesetzgeber nicht eine sachwidrige gesetzliche Lösung in der Weise unterstellt werden darf, daß die Kosten von sachlich begründeten Dienstreisen im Rahmen der Personalvertretungstätigkeit nicht abgedeckt werden, muß dieser Regelung auch inhaltliche Bedeutung insoferne zukommen, daß damit der Rahmen für die außerhalb der Dienststelle erbrachten Personalvertretungstätigkeiten abgesteckt wird. Da es sich beim Beschwerdeführer weder um einen vom Dienst freigestellten Personalvertreter noch um den Vorsitzenden des Fachausschusses handelt, kommt daher für seine auswärtigen Dienstverrichtungen als Personalvertreter § 29 Abs. 2 lit. a PVG nicht in Frage, sondern nur die Regelung des § 29 Abs. 2 lit. b. Nach dieser Regelung sind aber weder die vom Beschwerdeführer geltend gemachte "jährliche Bereisung" noch die Vorgespräche gedeckt, sondern nur die Teilnahme an ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen seines Gremiums.

Wenn der Beschwerdeführer hinsichtlich der Teilnahme an Sitzungen der Bundessektion der Gewerkschaft auf ein ansonst gegebenes Informationsdefizit bzw. auf "Vereinbarungen mit der Gewerkschaft öffentlicher Dienst" hinweist, nach denen für solche Zwecke dienstfreie Zeit zu gewähren wäre, ist ihm - abgesehen von der mangelnden Konkretisierung dieses Vorbringens bzw. der genannten Vereinbarungen - entgegenzuhalten, daß eine solche Gewährung im Anlaßfall nicht erfolgt ist; weiters, daß solchen allenfalls in nicht rechtsförmlicher Weise bestehenden Vereinbarungen allgemeiner Natur in diesem Bereich im Hinblick auf die für das Dienstrecht der öffentlich-rechtlich Bediensteten bestehenden gesetzlichen Regelungen keine Rechtsverbindlichkeit zukommt.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsüberlegungen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der angeblichen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mangels entsprechender Feststellungen der Behörde über die vom Fachausschuß beschlossene "jährliche Bereisung" aller Dienststellen durch den Beschwerdeführer. Zu dem darüber hinausgehenden Beschwerdevorbringen zur behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist dem Beschwerdeführer zu erwidern:

Hinsichtlich der Abwesenheit des Beschwerdeführers am 20. Mai 1988 (- Personalvertretungssitzung war am 19. Mai 1988 von 11.00 bis 12.30 Uhr -) seien nach dem Beschwerdevorbringen nicht nur Personalvertretungsangelegenheiten maßgebend gewesen, sondern sei auch eine dienstliche Verrichtung (Flaschentransport) erfolgt. Diesbezüglich kann dahingestellt bleiben, ob der vom Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren neu geltend gemachte Grund bei der gegebenen Sachlage eine dienstliche Abwesenheit in diesem Umfange rechtfertigt, weil ein neues Sachverhaltsvorbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf § 41 VwGG unzulässig ist (vgl. Dolp3, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Seite 552 f). Gleiches gilt im wesentlichen für das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Feststellungen der belangten Behörde zu den Abwesenheiten des Beschwerdeführers vom Dienst am 7. Juli, am 8. September und am 5. Oktober 1988, er habe jeweils in den Morgenstunden bzw. am Vormittag ohnehin Dienst versehen. Da dies seitens des Beschwerdeführers trotz mehrfach gebotener Gelegenheit im Verwaltungsverfahren entgegen der den Beschwerdeführer treffenden Mitwirkungsverpflichtung nicht vorgebracht worden war, konnte dies vom Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf das für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geltende Neuerungsverbot nicht berücksichtigt werden.

Wenn der Beschwerdeführer letztlich vorbringt, es hätten entsprechend seinem Antrag in seiner Stellungnahme vom 31. Mai 1990 zwei namentlich genannte Bedienstete als Zeugen einvernommen werden müssen, ist ihm entgegenzuhalten, daß dieser Beweisantrag auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in der genannten Stellungnahme abgestellt hat. Soweit diese Stellungnahme nicht mit der bereits vorher als rechtlich zutreffend erkannten Auffassung in Widerspruch stand, hat die belangte Behörde den Einwendungen des Beschwerdeführers aber ohnehin Rechnung getragen. Eine darüber hinausgehende Erhebung des Sachverhaltes zur Frage der Notwendigkeit zur Führung von Vorgesprächen erübrigte sich damit.

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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