VwGH 89/12/0234

VwGH89/12/023427.9.1990

N gegen den Bundeskanzler wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit der Nichtanrechnung von Zeiten für Personalvertretungstätigkeit als dienstfreie Zeiten nach § 25 Abs. 4 PVG:

Normen

VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Amtssekretär in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist die Bundesstaatliche bakteriologisch-serologische Untersuchungsanstalt X.

Nach den von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. November 1988 folgenden Antrag:

"Ich ersuche um bescheidmäßige Feststellung, daß mir mit heutigem Tag aus 1987 14 Werktage (Resturlaub) und aus 1988 39 Werktage Urlaub zustehen."

Da dieser Antrag nicht erledigt wurde, erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde und stellte dabei folgenden Antrag:

".... Der hohe Verwaltungsgerichtshof wolle in Stattgebung meines Antrages vom 4. November 1988 und der gegenständlichen Säumnisbeschwerde aussprechen, daß die von mir für meine Personalvertretungstätigkeit als dienstfrei in Anspruch genommenen Zeiten 24.3., 7. bis 9.4., 20.5., 7. bis 9.7., 28.7., 8. bis 9.9., 15. bis 16.9., 19. bis 20.9. und vom

5. bis 7.10.1988 dienstfreie Zeiten im Sinne des § 25 Abs. 4 PVG sind, und daß keine dieser Zeiten als Verbrauch des Erholungsurlaubes im Sinne der §§ 64 ff BDG 1979 zu werten ist."

Nach Einleitung des Vorverfahrens und Verlängerung der Frist nach § 36 Abs. 2 VwGG legte die belangte Behörde in dieser Angelegenheit ihren am 10. August 1990 erlassenen Bescheid vor, mit dem das Urlaubsguthaben des Beschwerdeführers sowie weiters festgestellt wurde, daß der Beschwerdeführer an bestimmten bezeichneten Tagen ungerechtfertigt vom Dienst abwesend war. In dem begleitenden Schriftsatz wies die belangte Behörde auf die vorher dargestellte Unterschiedlichkeit der Anträge im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof hin und beantragte die kostenpflichtige Zurückweisung der Säumnisbeschwerde.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen oder denen der Mangel der Berechtigung zur Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Ein Beschluß nach Abs. 1 ist nach Abs. 3 der genannten Bestimmung in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

Die vorher dargestellten Anträge zeigen, daß der Beschwerdeführer ursprünglich eine bescheidmäßige Feststellung seines Resturlaubes begehrte. In der von ihm erhobenen Säumnisbeschwerde verlangte der Beschwerdeführer aber eine Feststellung dahingehend, daß die von ihm für seine Personalvertretungstätigkeit in Anspruch genommenen Zeiten dienstfreie Zeiten im Sinne des § 25 Abs. 4 PVG darstellen und nicht als Verbrauch des Erholungsurlaubes zu werten sind.

Da der in der Säumnisbeschwerde erhobene Antrag mit dem ursprünglichen Antrag rechtlich nicht ident ist, ist die belangte Behörde hinsichtlich des in der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensgegenstandes nicht säumig gewesen. Daraus folgt weiters, daß mangels einer Säumnis in diesem Verfahrensgegenstand keine Zuständigkeit zur Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes bestanden hat bzw. der Beschwerde der Mangel der Berechtigung zu Erhebung entgegenstanden ist. Auf Grund dieser Überlegungen mußte die Beschwerde gemäß § 34 VwGG zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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