VwGH 90/12/0245

VwGH90/12/024523.9.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde der Mag. Dr. NN in S, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 27. Juli 1990, Zl. 138.293/16-III/17a/90, betreffend Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Normen

GehG 1956 §57 Abs1;
GehG 1956 §59 Abs1;
GehG 1956 §57 Abs1;
GehG 1956 §59 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Professor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit "Dekret" der belangten Behörde vom 25. August 1989 wurde sie mit Wirksamkeit vom 1. August 1989 "provisorisch mit der Leitung der Bundeshandelsakademie, Bundeshandelsschule und Bundes-Oberstufenrealgymnasium in X, bis zur definitiven Ernennung eines Direktors" betraut.

Mit Bescheid vom 1. März 1990 stellte der Landesschulrat für Kärnten fest, daß der Beschwerdeführerin gemäß § 59 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG) ab 1. August 1989 für die Leitung der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule und des Bundes-Oberstufenrealgymnasiums X eine Dienstzulage in der Höhe von S 6.326,-- monatlich gebühre. Zur Höhe der Zulage wurde ausgeführt, sie richte sich nach den Bestimmungen des § 57 GG. Die Beschwerdeführerin sei mit der Übernahme der provisorischen Leitung der angeführten "Schule" am 1. August 1989 in der

13. Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe L 1 gewesen. Die von der Beschwerdeführerin provisorisch geleitete "Anstalt" werde derzeit mit 17 Klassen (10 an der Handelsakademie, 3 an der Handelsschule und 4 am Bundes-Oberstufenrealgymnasium) geführt; im Sinne des § 4 Abs. 8 der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966, BGBl. Nr. 192, seien zwei organisationsmäßig vorgesehene Einrichtungen (ein Maschinschreibsaal und ein Stenotypiesaal) hinzuzuzählen; für die Bewertung der Größe der "Anstalt" seien deshalb 19 Klassen zu berücksichtigen; die "Anstalt" sei daher der Dienstzulagengruppe I zuzuordnen. Der Beschwerdeführerin gebühre daher gemäß § 57 Abs. 2 lit. b GG im Zusammenhang mit § 2 Abs. 2 Z. 5 der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966 eine Leiterzulage in der Höhe von S 6.326,-- monatlich.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wandte die Beschwerdeführerin ein, es handle sich bei der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule einerseits und dem Bundes-Oberstufenrealgymnasium andererseits um zwei verschiedene Schultypen, die unterschiedlichen Schulbereichen angehörten, für die verschiedene Rechtsnormen und organisatorische Erfordernisse bestünden und eine administrative Trennung gefordert werde. Damit sei ein beträchtlicher arbeitsmäßiger Mehraufwand für den jeweiligen Schulleiter verbunden. Darüber hinaus müsse er die beiden Schultypen ihrem Wesen entsprechend durch die Öffentlichkeitsarbeit unterschiedlich repräsentieren (es lägen ja voneinander abweichende Bildungsziele vor) und auf die vielfach sachlich gerechtfertigten unterschiedlichen Vorstellungen von Lehrern, Eltern und Schülern eingehen. Aus der daraus resultierenden (in der Berufung durch Beispiele näher erläuterten) Mehrbelastung, die das Ausmaß der Belastung eines Leiters einer Kleinschule habe, ergäben sich schlüssig besoldungsrechtliche Konsequenzen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Begründend wurde ausgeführt, es sei die Betrauung der Beschwerdeführerin mit der provisorischen Leitung der Bundeshandelsakademie, der Bundeshandelsschule und des Bundes-Oberstufenrealgymnasiums X zwar auf mehrere Schultypen gemeinsam, jedoch unter Bindung einer einzigen Planstelle erfolgt. Die nach der gemäß § 59 Abs. 1 anzuwendenden Bestimmung des § 57 Abs. 1 GG vorzunehmende Bemessung der Dienstzulage hänge daher von der Verwendungsgruppe, der Dienstzulagengruppe und der Gehaltsstufe ab. Die Einreihung der einzelnen Anstalten in die zutreffende Dienstzulagengruppe richte sich nach § 2 Abs. 1 der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966. Z. 5 der eben zitierten Bestimmung treffe die entsprechende Zuweisung für die mittleren und höheren Schulen. Die Besoldung der Beschwerdeführerin erfolge auf Grund ihrer seinerzeitigen Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zu Lasten des finanzgesetzlichen Ansatzes "Handelsakademien und Handelsschulen". Demzufolge könne auch die Leiterzulage bloß - da sie Bezugsbestandteil sei - im Rahmen dieses finanzgesetzlichen Ansatzes flüssig gemacht werden. Die von der Beschwerdeführerin geforderte zusätzliche besoldungsrechtliche Abgeltung in Form einer gesonderten Leiterzulage für eine Allgemeinbildende höhere Schule könne deshalb nicht erfolgen, weil eine derartige Zulage das Vorhandensein des diesbezüglichen Bezuges zu Lasten des Ansatzes "Allgemeinbildende höhere Schulen" erforderte. Ein derartiger Grundbezug zu Lasten dieses finanzgesetzlichen Ansatzes bestehe jedoch nicht. Demgemäß sei (nur) eine Dienstzulage flüssig zu machen, wobei hinsichtlich der Berechnung des Ausmaßes der Leiterzulage von der Gesamtklassenzahl beider Schulen auszugehen sei. Die durch die Leitertätigkeit erhöhte Belastung sei durch die Bedachtnahme auf die Klassenzahl insoweit abgegolten, als hiemit eine pauschale Abgeltung sämtlicher Mehrbelastungen erfolge.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die §§ 57 Abs. 1 und 59 Abs. 1 GG lauten:

"§ 57. (1) Den Leitern von Unterrichtsanstalten (mit Ausnahme der Pädagogischen Institute) gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach Bedeutung und Umfang der Anstalt. Die Einreihung der Anstalten in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung festzusetzen.

§ 59. (1) Lehrern, die mit der Leitung von Unterrichtsanstalten, mit der pädagogischen Leitung einer Expositur oder mit den im § 58 Abs. 1 angeführten Funktionen betraut sind, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage, deren Höhe sich nach den Bestimmungen der §§ 57 bzw. 58 richtet; bei Anwendung des § 57 Abs. 1 sind hiebei die Klassen einer Expositur wie die Klassen einer selbständigen Schule zu zählen."

Nach der durch die Aktenlage gedeckten Begründung des angefochtenen Bescheides ("... Gesamtklassenzahl beider Schulen ...") sind "die Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule und das Bundes-Oberstufenrealgymnasium X", mit deren provisorischer Leitung die Beschwerdeführerin betraut wurde, als zwei Unterrichtsanstalten (Schulen) organisiert, nämlich offenkundig - entsprechend den schulorganisationsrechtlichen Bestimmungen - als Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule (§ 54 Abs. 2 SchOG) einerseits und als Bundes-Oberstufenrealgymnasium andererseits. Strittig ist, ob der Beschwerdeführerin für die Dauer der Leitung der beiden Unterrichtsanstalten (Schulen) eine oder zwei Dienstzulagen nach § 59 Abs. 1 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 GG und der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966 gebühren.

Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, daß dem Gebrauch des Wortes "Unterrichtsanstalten" in § 57 Abs. 1 und § 59 Abs. 1 GG, also der Verwendung der Mehrzahl, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist nur der Personenkreis angesprochen, dem die Zulage gebührt. Ein Rechtsanspruch auf die Dienstzulage nach diesen Bestimmungen steht aber, wie sich u.a. aus dem zweiten Satz des § 57 Abs. 1 GG ergibt, schon einem Lehrer zu, der Leiter einer Unterrichtsanstalt ist (§ 57 Abs. 1 GG) bzw. mit der Leitung einer Unterrichtsanstalt betraut ist (§ 59 Abs. 1 GG). Wird jedoch der Lehrer mit der Leitung mehrerer Unterrichtsanstalten betraut, so gebühren ihm für die Dauer dieser Verwendung (der Leitung mehrerer Unterrichtsanstalten) mangels einer Sonderbestimmung (wie in anderem Zusammenhang durch § 58 Abs. 7 GG) auch mehrere Dienstzulagen. Darauf, in welcher der mehreren Unterrichtsanstalten der mit ihrer Leitung betraute Lehrer als solcher tätig war oder noch ist, kommt es nach den für die Bemessung der Dienstzulagen maßgeblichen Bestimmungen ebensowenig an wie auf die von der belangten Behörde in den Vordergrund gestellten finanzgesetzlichen Ansätze.

Diese Regelung ist auch nicht sachfremd. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr schon in ihrer Berufung zutreffend darauf verwiesen, und wiederholt dies in der Beschwerde, daß die Leitung zweier selbständiger Unterrichtsanstalten eine größere Belastung mit sich bringt als die Leitung einer Unterrichtsanstalt mit einer Klassenzahl, die mit der Summe der Klassen der beiden selbständigen Unterrichtsanstalten ident ist. Ob dieser unterschiedlichen Belastung durch die Bemessungsrichtlinien des § 57 Abs. 2 GG in Verbindung mit der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966 in allen denkbaren Einzelfällen adäquat begegnet wird, ist unter dem hier allein maßgeblichen Gesichtspunkt der Sachlichkeit der Regelung irrelevant.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

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