VwGH 90/08/0023

VwGH90/08/00235.3.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der G-GmbH gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 30. November 1989, Zl. 123.575/5-7/89, betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. L, 2. Wiener Gebietskrankenkasse in Wien 10, Wienerbergstraße 15-19, 3. Pensionsversicherungsanstalt in Wien 2, Friedrich-Hillegeist-Straße 2, 4. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in Wien 20, Adalbert-Stifter-Straße 65), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1152;
ABGB §1165;
ABGB §1170a Abs1;
ASVG §4 Abs2;
AVG §45 Abs2;
ABGB §1152;
ABGB §1165;
ABGB §1170a Abs1;
ASVG §4 Abs2;
AVG §45 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der Zweitmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Beschwerdefall ist strittig, ob die Erstmitbeteiligte auf Grund ihrer Beschäftigung als Werbetexterin bei der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 15. Oktober 1980 bis 31. März 1982 der Versicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG unterliegt.

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1987, Zl. 85/08/0045, hingewiesen. In der Begründung dieses Erkenntnisses, mit dem der Bescheid der belangten Behörde vom 7. Jänner 1985 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde, führte der Gerichtshof insbesondere aus, die Verwaltungsbehörden hätten dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Vernehmung ihres Geschäftsführers nicht stattgegeben und auch keine anderen zeugenschaftlichen Vernehmungen durchgeführt. Ebensowenig fänden sich im Einspruchsbescheid des Landeshauptmannes, auf dessen Gründe sich die belangte Behörde stütze, und im - damals - angefochtenen Bescheid Erwägungen darüber, weshalb die von der Beschwerdeführerin beantragte Einvernahme ihres Geschäftsführers der Sachverhaltsfeststellung nicht gedient hätte. Der bloße Hinweis darauf, daß laut der vom Prüfungsorgan der Zweitmitbeteiligten aufgenommenen Niederschrift dem Geschäftsführer der Inhalt der mit der Erstmitbeteiligten aufgenommenen Niederschrift zur Kenntnis gebracht worden sei und dieser zu deren Ausführungen erst nach Rücksprache mit dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin Stellung beziehen könne, was nicht geschehen sei, sei zu wenig. Aus diesem Verhalten des Geschäftsführers könne weder der Schluß gezogen werden, daß er den Angaben der Erstmitbeteiligten vollinhaltlich zustimme, noch, daß von ihm keine entscheidenden Aufklärungen über die maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse zu erwarten wären. Außer diesem wesentlichen Verfahrensmangel liege auch noch eine aktenwidrige Sachverhaltsannahme vor. Die Erklärung in der Begründung des angefochtenen Bescheides, "daß der Umstand, daß die vereinbarte 40-Stundenwoche auch eingehalten wurde, unbestritten geblieben ist", widerspreche der Aktenlage. Da aber die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften unter anderem über die Arbeitszeit nach der in diesem Erkenntnis näher dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eines der unterscheidungskräftigen Kriterien für die Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Arbeitsempfänger sei, handle es sich um eine aktenwidrige Sachverhaltsannahme der belangten Behörde in einem wesentlichen Punkt.

Im fortgesetzten Verwaltungsverfahren vernahm die belangte Behörde den von der Erstmitbeteiligten namhaft gemachten Zeugen K und den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin. Der Zeuge K gab im wesentlichen an, er habe ab dem Jahre 1979 bei der Beschwerdeführerin als Kundenkontakter gearbeitet. Die Erstmitbeteiligte sei damals die einzige Texterin bei der Beschwerdeführerin gewesen. Sie habe ihre Arbeiten in ihrem Zimmer im Büro der Beschwerdeführerin erledigt. Sie sei stets in derselben Arbeitszeit wie alle anderen Angestellten anwesend gewesen, und zwar von 8.30 Uhr bis "Ende nie". Die Erstmitbeteiligte sei an Weisungen des Geschäftsführers gebunden gewesen, habe sich ihre Arbeiten nicht aussuchen und auch Aufträge nicht ablehnen können. Nach Wissen des Zeugen habe sie in der Zeit ihrer Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin für keine andere Firma gearbeitet; sie sei den ganzen Tag im Büro der Beschwerdeführerin gewesen.

Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin gab an, er sei seit April 1981 bei der Beschwerdeführerin beschäftigt. Bei seinem Eintritt habe ihm sein Vorgänger mitgeteilt, daß die Beschwerdeführerin sowohl Dienstnehmer als auch freie Mitarbeiter wie die Erstmitbeteiligte beschäftige. Die Erstmitbeteiligte sei als Werbetexterin tätig gewesen. Sie habe einen Arbeitsraum in der Firma benützt. Eine Vereinbarung über die Arbeitszeit sei zwischen der Beschwerdeführerin und der Ertmitbeteiligten nicht geschlossen worden; diese habe kommen und gehen können, wann sie wollte. Aus finanziellen Gründen habe sie ein Interesse gehabt, so viele Aufträge als möglich von der Beschwerdeführerin zu erhalten; daher sei sie auch dementsprechend oft im Unternehmen erschienen. Sofern sie anwesend gewesen sei, habe sie vom Geschäftsführer oder von Mitarbeitern Aufträge für Textgestaltungen erhalten, die in der Regel einen genauen Termin für die Erfüllung im Hinblick auf die Kundenaufträge enthalten hätten. Sie habe Weisungen bezüglich des Auftragsinhaltes, nicht jedoch bezüglich der Durchführung erhalten. Sie sei berechtigt gewesen, Aufträge anzunehmen oder abzulehnen. Es sei nicht richtig, daß sie entsprechend den Anweisungen des Geschäftsführers Aufträge vorziehen oder zurückstellen hätte sollen. Da es sich um eine kreative Tätigkeit gehandelt habe, habe es der Erstmitbeteiligten oblegen, wie, wie lange, wann und wo sie ihre Werkstücke produziert habe.

Die belangte Behörde übermittelte unter anderem der Beschwerdeführerin die Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen K zur Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, die Frist zur Stellungnahme bis 10. September 1989 zu erstrecken, machte aber von der ihr gebotenen Gelegenheit zur Stellungnahme bis zur Erlassung des am 12. Dezember 1989 zugestellten Bescheides nicht Gebrauch.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 23. November 1983 neuerlich keine Folge. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges und Wiedergabe der Entscheidungsgründe des oben angeführten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes unter anderem aus, auf Grund der Angaben der Erstmitbeteiligten und des Zeugen K sei folgender Sachverhalt festzustellen: Die Erstmitbeteiligte sei vom 15. Oktober 1980 bis 31. März 1982 als Texterin bei der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen. Sie habe ihre Arbeit im Büro der Gesellschaft in einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 40 Stunden und nach den Weisungen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin persönlich zu erbringen gehabt.

Diesen Feststellungen stehe als Beweismittel nur die Aussage des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin entgegen, wonach die Erstmitbeteiligte an keine Arbeitszeit, sondern nur an Abgabetermine, und im wesentlichen auch an keine Weisungen gebunden gewesen wäre und Aufträge auch habe ablehnen können. Abgesehen davon, daß seinen Angaben als organmäßiger Vertreter der Beschwerdeführerin auf Grund des Fehlens einer Sanktion für eine falsche Aussage eine wesentlich geringere Beweiskraft zukomme als der Aussage des Zeugen K, sei diese Darstellung schon aus folgendem Grund unglaubwürdig: Nachdem nach seinen eigenen Angaben ein monatliches "Pauschalhonorar" von S 22.000,-- vereinbart gewesen und im übrigen auch bezahlt worden sei, sei somit die Leistung der Beschwerdeführerin im vorhinein festgestanden. Demnach könne es der Erstmitbeteiligten in Wahrheit nicht überlassen gewesen sein, nur so lange zu arbeiten und nur so viele "Aufträge" zu übernehmen, wie sie gewollt habe, sondern es habe auch die Erstmitbeteiligte in einer Weise gebunden gewesen sein müssen, die eine entsprechende Gegenleistung gewährleistet habe. Nachdem eine derartige Bindung üblicherweise durch eine Bindung an eine bestimmte Arbeitszeit und an Weisungen bewirkt werde, bestehe kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben der Erstmitbeteiligten und der Aussage des Zeugen K zu zweifeln. Demnach seien die nach der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit maßgeblichen Kriterien erfüllt.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, in der - zunächst unter anderem mit der Behauptung, die belangte Behörde habe der Beschwerdeführerin nicht Gelgenheit gegeben, von der Aussage des Zeugen K Kenntnis zu nehmen - Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie unter anderem darauf hinwies, daß sie der Beschwerdeführerin das Protokoll über die Vernehmung des Zeugen K am 7. Juli 1989 übermittelt habe.

In einem ergänzenden Schriftsatz stellte die Beschwerdeführerin die zuletzt wiedergegebenen Ausführungen der belangten Behörde außer Streit und erklärte, ihr Vorbringen betreffend die Verletzung des Parteiengehörs zurückzuziehen.

Die Erst- und Zweitmitbeteiligte erstatteten jeweils eine Gegenschrift; die weiteren Mitbeteiligten erklärten, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand zu nehmen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin wendet sich im Rahmen ihrer Verfahrensrüge ausschließlich gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 1990, Zl. 88/08/0189, und die dort angeführte Vorjudikatur) schließt die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, d.h. ob sie u.a. den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, weshalb wesentliche Mängel der Sachverhaltsdarstellung einschließlich der Beweiswürdigung zur Aufhebung des Bescheides führen. Ob aber der Akt einer Beweiswürdigung richtig in dem Sinne ist, daß z.B. eine von der Darstellung des Beschwerdeführers abweichende Darlegung den Tatsachen entspricht, kann der Verwaltungsgerichtshof auf Grund seiner eingeschränkten Prüfungsbefugnis in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen.

Davon ausgehend können die Darlegungen der Beschwerde dieser nicht zum Erfolg verhelfen.

Die Beschwerdeführerin erblickt zunächst in den auf die Angaben ihres Geschäftsführers bezogenen Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides "seinen Angaben als organmäßiger Vertreter der Beschwerdeführerin käme auf Grund des Fehlens einer Sanktion für eine falsche Aussage eine wesentlich geringere Beweiskraft zu als der Aussage des Zeugen K", die Anwendung einer "starren Beweisregel", die zu einer vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung führe.

Zwar könnte eine Beweiswürdigung, die ohne jede Bedachtnahme auf den inneren Wahrheitsgehalt der zu würdigenden Beweisergebnisse der Aussage eines Zeugen allein wegen der Pönalisierung der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde (§ 289 StGB) höhere Beweiskraft beimißt als der Aussage eines Beteiligten, den die Strafdrohung nicht trifft, nicht als mängelfrei angesehen werden. Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor. Die Ausführungen der belangten Behörde, "abgesehen davon ... sei seine Darstellung schon aus folgendem Grunde unglaubwürdig", lassen hinreichend deutlich erkennen, daß für die Würdigung der Aussage des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde nicht der nur am Rande ("abgesehen davon" ...) erwähnte Umstand, daß die falsche Aussage eines Beteiligten im Gegensatz zu der eines Zeugen nicht unter Strafdrohung steht, ausschlaggebend war, sondern die im folgenden angeführte, sogleich zu erörternde Erwägung.

Diese kann jedoch nicht als unschlüssig erachtet werden. Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn sie die Angaben des Geschäftsführers der Beklagten, wonach es der Erstmitbeteiligten freistand, Aufträge - im Ergebnis ohne Bedachtnahme auf die Ausschöpfung ihrer Arbeitskraft - anzunehmen oder abzulehnen, im Hinblick auf die im Beschwerdeverfahren nicht strittige Vereinbarung eines monatlichen Pauschalentgeltes von S 22.000,-- als unglaubwürdig ansah. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem besonderen Grund die Beschwerdeführerin das bei einer solchen Gestaltung des Beschäftigungsverhältnisses, das auf seiten der Erstmitbeteiligten weder die Verpflichtung zur Herstellung eines oder mehrerer bestimmter Werke noch zur Bereitstellung ihrer Arbeitskraft während einer bestimmten Zeit begründet hätte, ausschließlich bei der Beschwerdeführerin liegende Risiko einer Inäquivalenz der Gegenleistung der Erstmitbeteiligten hätte in Kauf nehmen wollen.

Die - auf das Werkvertragsrecht bezogenen - Beschwerdeausführungen, aus der Vereinbarung eines monatlichen Pauschalhonorars könne nicht auf eine Bindung der Erstmitbeteiligten geschlossen werden, weil es im Wesen eines Pauschales liege, daß es zur Abgeltung eines unbestimmten Arbeitsaufwandes vereinbart werde, sodaß der Werkunternehmer nicht nur die Gefahr des Mehraufwandes trage, sondern auch den Vorteil habe, wenn der Aufwand hinter dem vereinbarten Pauschalpreis zurückbleibe, verkennen, daß - den Behauptungen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin zufolge - dem Anspruch der Erstmitbeteiligten auf Zahlung eines monatlichen Pauschalentgeltes weder ein hinreichend konkretisierter Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erbringung bestimmter Gegenleistungen noch eine Arbeitspflicht der Mitbeteiligten gegenübergestanden wäre. Demgegenüber bedeutet aber eine sogenannte "Pauschalvereinbarung" beim Werkvertrag keineswegs, daß es dem Werkunternehmer freistünde, ob bzw. welche Leistungen er erbringt; die Gegenleistung des Werkunternehmers besteht vielmehr auch hier in der Herbeiführung eines bestimmten Erfolges (Herstellung eines Werkes).

"Pauschalvereinbarung" bedeutet lediglich, daß der Werkunternehmer das Werk ohne Rücksicht auf den Umfang der bei seiner Herstellung notwendigen Arbeiten und Auslagen ausführen muß (und somit das Risiko höherer als der ursprünglich kalkulierten Aufwendungen trägt).

Die Beschwerdeführerin macht weiters geltend, die belangte Behörde hätte beachten müssen, daß die Erstmitbeteiligte vermeine, durch die Beschwerdeführerin "in ihren beruflichen Plänen frustriert worden" zu sein. Dieser Umstand wäre geeignet gewesen, die Voreingenommenheit nicht nur der Erstmitbeteiligten, sondern auch des von dieser namhaft gemachten Zeugen K in Zweifel zu ziehen.

Eine Auseinandersetzung mit diesen Ausführungen erübrigt sich schon deshalb, weil den Verwaltungsakten die von der Beschwerdeführerin (ohne Anführung einer Fundstelle) behauptete Äußerung der Erstmitbeteiligten weder dem Wortlaut noch dem Sinne nach entnommen werden kann.

Der ausschließlich Verfahrensmängel im Bereich der Beweiswürdigung geltend machenden Beschwerde gelingt es somit nicht, im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle aufzugreifende Mängel der Beweiswürdigung der belangten Behörde aufzuzeigen. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grund des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

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