Normen
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §30;
WRG 1959 §31;
WRG 1959 §32;
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §30;
WRG 1959 §31;
WRG 1959 §32;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 27. Oktober 1988 verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (BH) den Beschwerdeführer gemäß § 31 WRG 1959 im Bereich des im Grundwasserschongebiet Kronstorf liegenden landwirtschaftlichen Anwesens S, auf seine Kosten zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung durch die dort festgestellten Verunreinigungen mit Kohlenwasserstoffen und Klärschlämmen näher beschriebenen Maßnahmen (Entfernung einer Kiesauflage sowie einer Betonplatte, Aushub und Entsorgung ölverunreinigten Materials, Wiederverfüllung der Grube mit Schotter) durchzuführen. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Anwesen bzw. die Tenne, in deren Bereich die Verunreinigungen festgestellt worden seien, sei vom Kanaldienst des Beschwerdeführers gemietet gewesen. Da der Beschwerdeführer trotz Ladung zu einem Lokalaugenschein und Information über den Sachverhalt die ihm zur Kenntnis gebrachten, von einem wasserbautechnischen Amtssachverständigen für erforderlich erachteten Maßnahmen nicht vorgenommen habe, hätte deren Durchführung dem Beschwerdeführer bescheidmäßig auferlegt werden müssen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der nunmehrige Vertreter des Beschwerdeführers als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Beschwerdeführers geltend, dieser habe im Stadelgebäude bzw. auf dem betonierten Boden der Tenne des angeführten Anwesens lediglich seinen LKW garagiert gehabt. Die im Anwesen vorgefundenen Tanks seien nie im Eigentum des Beschwerdeführers gestanden; diese seien auch nicht von ihm entsorgt worden. Die Verunreinigung des Bodens sei aber vermutlich durch diese Entsorgung verursacht worden. Auch eine Entsorgung von nicht im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Ölfässern sei vom Masseverwalter abgelehnt worden. Selbst bei Bestehen eines rechtlichen Zusammenhanges zwischen dem Beschwerdeführer als Gemeinschuldner und der Verunreinigung könnten seitens der Masse keinerlei Maßnahmen vorgenommen werden, weil ein entsprechendes Massevermögen fehle.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 2. Oktober 1990 wies die belangte Behörde die Berufung ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, daß als Rechtsgrundlage § 138 WRG 1959 zu gelten habe. Begründend führte die belangte Behörde aus, im Zuge des Berufungsverfahrens durchgeführte ergänzende Ermittlungen durch Einvernahme von Zeugen hätten ergeben, daß der Beschwerdeführer alleiniger Mieter des Stadels und somit ausschließlich in der Lage gewesen sei, die vorgefundenen Verunreinigungen zu verursachen. Soweit diese durch Manipulationen von Angestellten insbesondere beim erforderlichen Reinigen der zur Ausübung des Gewerbes "Kanalräumer" verwendeten Geräte herbeigeführt worden seien, müßten sie als für dieses Gewerbe typische, von Erfüllungsgehilfen ausgeübte Tätigkeiten dem Beschwerdeführer zugerechnet werden. Auch stünde die Art der vorgefundenen Verunreinigungen durch Öl und Jauche in Übereinstimmung mit den bei den Tätigkeiten dieses Berufszweiges anfallenden Abwässern. Da die Versickerung derartiger Abwässer nach den Bestimmungen des WRG 1959 zwar bewilligungspflichtig, nicht aber bewilligungsfähig wäre, und eine entsprechende wasserrechtliche Bewilligung unbestritten nicht vorliege, habe als Rechtsgrundlage des von der Bezirkshauptmannschaft erteilten Auftrages § 138 Abs. 1 WRG 1959 angeführt werden müssen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erblickt diese Rechtswidrigkeit in einer aktenwidrigen Annahme eines Sachverhaltspunktes, in der Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes und in der Verletzung des Parteiengehörs.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit Rücksicht auf die Erlassung des angefochtenen Bescheides nach dem 1. Juli 1990 hatte die belangte Behörde das WRG 1959 bereits in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 252/1990 anzuwenden (Art. IV Abs. 1 der Novelle).
Die Bezirkshauptmannschaft hat den erstinstanzlichen Bescheid auf § 31 WRG 1959 gestützt. Gemäß Abs. 1 dieses durch die angeführte Novelle in seinen für den Beschwerdefall maßgeblichen Passagen nicht abgeänderten Paragraphen hat jedermann, dessen Anlagen Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 ABGB gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.
Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, so hat gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen der nach Abs. 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen.
Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, hat gemäß Abs. 3 desselben Paragraphen die Wasserrechtsbehörde die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
Demgegenüber hat die belangte Behörde in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides den angefochtenen Bescheid auf § 138 WRG 1959 gestützt.
Gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.
Gemäß dem von der belangten Behörde zwar nicht angeführten, beim gegebenen Sachverhalt aber allein als Bewilligungsnorm in Frage kommenden § 32 Abs. 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteiles nicht als Beeinträchtigung.
Gemäß Abs. 2 lit. c dieses Paragraphen bedürfen der Bewilligung im Sinne des Absatzes 1 jedenfalls Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird.
Das Tatbild der fehlenden wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 32 WRG 1959 unterscheidet sich von dem des § 31 WRG 1959 insbesondere dadurch, daß im ersteren Fall ein konkret wirksamer und beabsichtigter Angriff auf die bisherige Beschaffenheit von Wasser vorliegen muß, der plangemäß unter Verwendung von Anlagen erfolgt (vgl. hg. Erkenntnisse vom 10. November 1981, Zl. 87/07/0113, und vom 2. Oktober 1990, Zl. 89/07/0168), während im zweiten Fall die Verpflichtung zur Vermeidung von Verunreinigungen sich in erster Linie auf Anlagen und Maßnahmen bezieht, bei denen eine Einwirkung auf Gewässer zwar nicht vorgesehen, aber erfahrungsgemäß möglich ist. Die belangte Behörde hat die von ihr vorgenommene Auswechslung der Rechtsgrundlage des dem Beschwerdeführer erteilten wasserpolizeilichen Auftrages lediglich damit begründet, daß die vorgefundene Versickerung von Öl bewilligungspflichtig wäre, eine Bewilligung aber nicht vorliege. Diese Begründung reicht für eine Unterstellung des dargestellten Sachverhaltes unter den in § 32 WRG 1959 normierten Tatbestand nicht aus. Vielmehr hätte es der Klärung der Frage bedurft, ob es sich um eine aus betriebsbedingten Gründen regelmäßig wiederkehrende Versickerung bzw. Verunreinigung handelt, die unter Benützung von Anlagen erfolgt (vgl. abermals das hg. Erkenntnis vom 10. November 1981, Zl. 81/07/0113). Nur im Fall des festgestellten Vorliegens dieser Voraussetzungen wäre die belangte Behörde somit berechtigt gewesen, § 138 WRG 1959 als Rechtsgrundlage für den dem Beschwerdeführer erteilten Auftrag heranzuziehen.
Im vorliegenden Fall kann es jedoch dahingestellt bleiben, ob im Ergebnis eine Maßnahme nach § 31 oder § 32 WRG 1959 gesetzt wurde, weil zutreffendenfalls der Verursacher jedenfalls zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes verhalten werden konnte.
Es ist jedoch in dieser Hinsicht festzuhalten, daß die belangte Behörde auf Grund der vorgefundenen Verunreinigungen mit Mineralöl und Klärschlamm sowie der Aussagen der Zeugen R. R. und K. S. davon ausgegangen ist, diese Verunreinigungen seien durch das im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als "Kanalräumer" erfolgte Reinigen von Geräten und Behältern verursacht worden. Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten hat aber keiner der beiden Zeugen Angaben über eine derartige, dem Beschwerdeführer zurechenbare Tätigkeit gemacht. Vielmehr hat der Zeuge R. R. ausgeführt, als ehemaliger Eigentümer des Anwesens keinen Zutritt zu dem an den Beschwerdeführer für die Einstellung von Kraftfahrzeugen vermieteten Stadelgebäude gehabt und sohin auch keinerlei Wahrnehmungen über die dort tatsächlich vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten gemacht zu haben. Der Zeuge K. S. hat angegeben, daß während seiner von ca. 1975 bis Juni 1985 andauernden Beschäftigung (als Kraftfahrer) im angeführten Objekt lediglich die Kraftfahrzeuge des Beschwerdeführers garagiert, Manipulationen mit ölverunreinigtem Material bzw. mit Ölen selbst aber nicht vorgenommen worden seien. Aus dieser Zeit könnten daher die festgestellten Verunreinigungen nach Ansicht des Zeugen nicht stammen. Die Aussage, es sei ihm bekannt geworden, daß der Beschwerdeführer nach dem Ausscheiden des Zeugen aus dem Unternehmen entsorgte Altöle nicht mehr zur Deponie in Asten gebracht habe, hat der Zeuge nicht näher konkretisiert und vielmehr ausdrücklich angegeben, es sei ihm nicht bekannt, wo dieses Öl entsorgt worden sei.
Wenn auch der belangten Behörde beizupflichten ist, daß die Reinigung von Arbeitsgeräten und Behältern typischerweise mit der Ausübung des seinerzeitigen Gewerbes des Beschwerdeführers verbunden ist, so vermag angesichts der dargestellten Zeugenaussagen dieser Umstand allein noch nicht den Schluß zu rechtfertigen, die vorgefundenen Verunreinigungen müßten durch eine dem Beschwerdeführer zuzurechnende Tätigkeit herbeigeführt worden sein. Bei der gegebenen Sachlage wäre es somit Aufgabe der belangten Behörde gewesen, durch weitere Ermittlungen insbesondere hinsichtlich des Zeitraumes ab dem Ausscheiden des Zeugen K. S. aus dem Unternehmen des Beschwerdeführers ein klareres Bild über die - ihrer Ansicht nach wasserrechtlich bewilligungspflichtige - Tätigkeit des Beschwerdeführers in dieser Zeit zu gewinnen. Hiebei wäre ihr - wie aus dem Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft vom 5. Oktober 1988 ersichtlich - die Möglichkeit offengestanden, den Grundnachbarn L. P., der diesem Aktenvermerk zufolge erstmals gesprächsweise über Behälterreinigungen berichtet hatte, als Zeugen einzuvernehmen. Des weiteren hätte eine an den Beschwerdeführer gerichtete Aufforderung zur Vorlage von Entsorgungsnachweisen allenfalls Hinweise auf den Verbleib der vom Beschwerdeführer transportierten Stoffe erbracht. Darüber hinaus hat sich die belangte Behörde auch nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Altöle auch über eine entsprechende Anlage "in der X Straße" entsorgt, auseinandergesetzt.
Da sohin der maßgebliche Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben ist und somit auch Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, mußte der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufgehoben werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil die pauschalierten Beträge für den Aufwandersatz bereits die Mehrwertsteuer beinhalten und ein Ersatz von Stempelgebühren nur im gesetzlich erforderlichen Ausmaß stattfinden kann.
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