Normen
WRG 1959 §137;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 lita;
WRG 1959 §137;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 lita;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.535,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10. März 1981 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 10.000,-- verhängt, weil er als Gesellschafter und Geschäftsführer der TH OHG am 7. März 1980 jedenfalls in der Zeit von 16.45 bis 17.45 Uhr Altöl in einem das Ausmaß der Geringfügigkeit überschreitenden Maß aus dem Betriebsgelände der TH OHG in V zunächst in den X-bach und sodann in die Vöckla fließen habe lassen und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a WRG 1959 begangen habe.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer im wesentlichen mit der Begründung berufen, in der vorliegenden Angelegenheit sei weniger maßgeblich, was sich am 7. März 1980 zugetragen habe bzw. was von verschiedenen Leuten beobachtet worden sei; entscheidend sei einzig und allein die Frage, ob ein persönliches Verschulden auf Seiten des Beschwerdeführers vorliege. Dieses sei aber zu verneinen, weil die Firma eine wasserrechtliche Bewilligung besitze, die im Betrieb anfallenden Abwässer abzuleiten; auch die Abwässer aus der Kraftzentrale seien zur Ableitung zugelassen. Die Abwasseranlage sei genau nach den behördlichen Bestimmungen und Bescheidauflagen ausgeführt worden, ebenso auch der nachträglich eingebaute Ölabscheider, der wasserrechtlich kollaudiert sei. Die Abwasseranlage werde stets ordnungsgemäß betrieben und gewartet. Eine fehlerhafte oder gesetzwidrige Wartung bzw. Nutzung der Abwasseranlage habe nicht nachgewiesen werden können. Vielmehr sei neuerdings und dies bereits zum wiederholten Male am 12. Dezember 1980 in Anwesenheit von fünf Amtsorganen festgestellt worden, dass die Abwasseranlage ordnungsgemäß betrieben werde und trotz dieser Tatsache im Bereiche der Abwassereinleitung Ölschlieren aufzufinden seien. Der Fischbesatz im Vorfluter sei gut, was bedeute, dass durch die Ölschlieren keinerlei Beeinträchtigung des Wassers irgendwelcher Art eintrete. Aus diesen Umständen ergebe sich, dass ein Verschulden des Beschwerdeführers ausgeschlossen sei. Denn wenn eine wasserrechtlich genehmigte Anlage ordnungsgemäß errichtet und betrieben werde und dies amtlich zweifelsfrei festgestellt werde, trotzdem Ölschlieren erkennbar seien, könne nicht von einem Verschulden irgendwelcher Art gesprochen werden. Wenn trotz dieser wasserrechtlich bewilligten und ordnungsgemäßen Ableitung eine Verunreinigung auftrete, so sei dies eine Tatsache, die der Beschwerdeführer nicht verhindern könne. Auch die Amtsorgane hätten dafür keine Erklärung finden können. Viel weniger könne von einem Laien verlangt werden, dieses zu erklären oder zu verhindern. Überdies seien es nicht nur die Abwässer aus dem Betriebe der Firma, die durch das Betonrohr in den Vorfluter ausfließen. Durch den Ableitungsstrang gelangen auf Grund behördlicher Bewilligung Abwässer aus fremden Haushalten zum Ausfluss.
Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 18. Mai 1981 wurde der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Diesem Bescheid wurde in der Begründung folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt.
"Erhärtet durch Zeugenaussagen und wahrgenommen durch Gendarmerieerhebungen ist die Tatsache, dass am 7. März 1980 - jedenfalls in der Zeit von 16.45 Uhr bis 17.45 Uhr - aus dem Werkskanal der TH OHG mit Mineralöl vermischtes Regenwasser in den so genannten X-bach und in weiterer Folge in die Vöckla eingeflossen ist, sodass diese wie im örtlichen Ortsbereich von V beobachtet werden konnte, auf ihrer gesamten Breite mit einem Ölfilm bedeckt war. Laut ausgewiesenem Beschuldigtenvertreter handelte es sich um eine durch wasserrechtlichen Konsens gedeckte Klotzteichwässerableitung. Hiezu wurde von der Strafbehörde gutachtliche Stellungnahme aus chemotechnischer und verfahrenstechnischer Sicht beim Amt der OÖ Landesregierung eingeholt. Aus chemotechnischer Sicht konnte nur die Aussage getroffen werden, dass durch Manipulation im Klotzteichbereich Öl- und Schmierfettabsonderungen vorkommen können. Es wurde aber nichts näher bezüglich Unterschied bei der Wahrnehmung von Klotzteichabwässern und mit Öl verunreinigten Wässern und überhaupt über den gegenständlichen Verunreinigungsfall ausgesagt, sodass eine wesentlich größere Bedeutung dem verfahrenstechnischen Amtsgutachten zukam. Der Amtsgutachter für Verfahrenstechnik, dessen Stellungnahme sich auf seine mehrjährige Praxis sowohl in der Säge- als auch Papierindustrie und auf die einschlägige Literatur stützt, äußerte im wesentlichen, dass auch ein Laie (hier sind der Anzeiger, die Zeugen und das erhebende Gendarmerieorgan gemeint) Ölverunreinigungen von Verunreinigungen durch Klotzteichabwässer durch Augenschein und Geruchswahrnehmung zweifelsfrei unterscheiden könne. Klotzteichabwässer hätten in der Regel keine schillernde Wirkung, es sei denn, sie werden mit Mineralölen verunreinigt. Auch in der einschlägigen Literatur schienen keine Hinweise über schillernde Erscheinungen in Klotzteichabwässern auf. Selbst namhaften Fachleuten aus der Papierindustrie und von der Technischen Universität Graz, Institut für Papier-, Zellstoff- und Fasertechnik, seien derartige Erscheinungsformen in Klotzteichabwässern nicht bekannt. Wissenschaftliche Untersuchungen hätten lediglich gezeigt, dass aus der Rinde von in Teichen lagernden Blochen, Schleifholzprügeln und Stangen 5 % bei maximal 10 % Gerbstoffe herausgelöst werden. Die Gerbsäuren würden eine charakteristische Braunfärbung im Wasser verursachen."
Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem Beschwerdeführer bekannt gegeben. Da die Annahme verweigert worden ist, wurde das Schriftstück hinterlegt. Auf Grund dieser gutächtlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Verfahrenstechnik, dem zweifelsohne die entsprechende fachliche Kompetenz nicht abgesprochen werden könne und dessen schlüssige Darlegung keinen Widerspruch aufkommen lasse, sei als erwiesen anzunehmen, dass zum angegebenen Zeitpunkt im Einflussbereich der Abwasserbeseitigung des Betriebes der Vorfluter durch Mineralöl breitflächig verunreinigt worden sei. Dies ergebe eine Einbringung im Sinne des § 32 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a WRG 1959. Bezüglich dieses festgestellten Sachverhaltes sei nunmehr von der belangten Behörde zu prüfen gewesen, ob zu Recht der Beschwerdeführer als Verursacher der Gewässerverunreinigung bestraft worden sei. Mit dem Hinweis des Beschwerdeführers in der Berufung auf die ordnungsgemäße Wartung der Abwasseranlage und auf das Ergebnis des Lokalaugenscheines vom 12. Dezember 1980 übersehe der Beschwerdeführer, dass gerade bei diesem Ortsaugenschein festgestellt worden sei, dass den Vorschreibungspunkten 1 und 2, Spruchabschnitt I, des wasserrechtlichen Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. Mai 1979 nicht entsprochen worden sei und dass die Entölung zu wünschen übrig lasse und insbesondere nach wie vor häusliche Abwässer über den Ölabscheider zur Ableitung gelangten. Daraus ergebe sich, dass die Funktion des Ölabscheiders beeinträchtigt werde, und es sei begreiflich, dass im Bereich der Abwassereinleitung im Vorfluter Ölschlieren aufzufinden seien. Wenn der Beschwerdeführer trotzdem auf Grund dieser Situation nachweisen wolle, dass die Abwasserbeseitigungsanlage ordnungsgemäß gewartet und betrieben werde, sei dies als typische Schutzbehauptung zu bewerten. Entsprechend den erfolgten Wahrnehmungen bestehe ein mengenmäßiger Unterschied zwischen der beim Ortsaugenschein beobachteten Öleinbringung und der dem Strafverfahren zu Grunde gelegten Gewässerverunreinigung.
Der Hinweis des Beschwerdeführers auf einen guten Fischbesatz im Vorfluter sei unerheblich, weil zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Verunreinigung von Gewässern nach § 32 in Verbindung mit § 137 Abs. 1 WRG 1959 weder der Eintritt eines Schadens noch der einer Gefahr gehöre, da es sich um ein reines Ungehorsamsdelikt handle und das Verschulden des Täters vermutet werde, sofern er nicht beweise, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei. Im konkreten Fall sei festzustellen, dass die Ölbedeckung des Vorfluters auf Grund ihrer Breitflächigkeit ohne Zweifel nicht als geringfügig zu bewerten sei. Wenn also im Lichte der höchstgerichtlichen Entscheidungen kein festgestellter Schaden, sondern lediglich das Merkmal der konsenslosen Ableitung entgegen der Bestimmung des § 32 WRG 1959 eine verwaltungsrechtliche Verfolgung maßgeblich sei, müsse als allgemein verständlich vorausgesetzt werden, dass eine Gewässerverunreinigung im beschriebenen Ausmaß gesetzwidrig sei. Ferner sei zu bemerken, dass dem Beschwerdeführer als Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma bekannt gewesen sein musste, dass die Entölung im Betrieb zu wünschen übrig lasse, häusliche Abwässer über den Ölabscheider zur Ableitung gelangten und somit die Funktion des Ölabscheiders beeinträchtigt werde. Er sei daher dafür verantwortlich, wenn die Abwasserbeseitigung nicht den Anforderungen entsprechend funktioniere; es könne nicht entgegengehalten werden, dass ihm die Einhaltung der diesbezüglichen Verwaltungsvorschriften unmöglich gewesen sei. Er hätte vielmehr dafür sorgen müssen, dass im Betriebsbereich Gewässerverunreinigungen geeignet vermieden werden. Mit der Einwendung, dass die Abwasserbeseitigung durch wasserrechtlichen Konsens gedeckt sei, könne der Beschwerdeführer sich nicht zu entlasten versuchen; er sei für eine ordnungsgemäße Entsorgung der Abwässer verantwortlich. Wenn dem Beschwerdeführer die betrieblich bedingte Verursachung einer Gewässerverunreinigung durch konsenslose Einbringung von Stoffen in flüssigem Zustand in den Vorfluter nachgewiesen worden sei, habe er einen Sachverhalt verwirklicht, der unter den Tatbestand des § 137 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 WRG 1959 zu subsumieren sei.
Es stehe fest, dass im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers nicht die notwendigen Vorkehrungen getroffen worden seien, um die Möglichkeit einer Gewässerverunreinigung hintanzuhalten. Zum Einwand des Beschwerdeführers, durch denselben Ableitungsstrang würden auch Abwässer fremder Haushalte abgeleitet werden, sei zu bemerken, dass unter Zugrundelegung des § 26 Abs. 5 WRG 1959 auf Grund der örtlichen Situation und nach der Beschaffenheit der festgestellten Gewässereinleitung alles dafür spreche, dass letztere vom gegenständlichen Betrieb aus verursacht worden sei. Aber auch ohne Heranziehung dieser Gesetzesstelle sei erwiesen, dass die Verursachung der Ölableitung durch den Betrieb der TH OHG hervorgerufen worden sei, da auf Grund der spezifischen Beschaffenheit der konkreten Verunreinigung abzulehnen sei, dass diese durch haushaltsbedingte Abwässer hervorgerufen worden sei, da erfahrungsgemäß in Haushalten keine derartigen Altölmengen anfielen. Somit stehe fest, dass die Gewässerverunreinigung am 7. März 1980 vom Betrieb der TH OHG ausgegangen und vom Beschwerdeführer als deren Gesellschafter und Geschäftsführer zu verantworten sei, sodass ein Verschulden im vorliegenden Fall als erwiesen gelte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Straflosigkeit nach §§ 23 und 45 VStG 1950 und 137 und 32 WRG 1959 verletzt. Die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides erblickt der Beschwerdeführer darin, dass wasserrechtliche Bewilligungen zur Ableitung der Abwässer des Betriebes vorlägen. Dass Stoffe vom Beschwerdeführer eingebracht worden seien, für die keine Bewilligung vorhanden sei, sei im Ermittlungsverfahren keineswegs zweifelsfrei geklärt worden. Der angefochtene Bescheid sei mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften deshalb behaftet, weil der Sachverhalt in wesentlichen Punkten einer Ergänzung bedürfe und Vorschriften außer acht gelassen worden seien, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. So hätte die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren auf die Klarstellung auszudehnen gehabt, woher die von den Zeugen beobachteten Schillerstoffe stammten. Wäre eine Klarstellung mit Rücksicht auf die mehreren möglichen ursprünglichen Quellen (der Betrieb und die angeschlossenen Haushalte und Fremdenverkehrsbetriebe) nicht zu erreichen gewesen, hätte das Verfahren eingestellt werden müssen. Sie hätte sich nicht begnügen dürfen, auf Grund von Blickbeobachtungen sachunverständiger Personen Feststellungen über die Art der Verunreinigung (Altöl bzw. Mineralöl) zu treffen. Die Äußerung des Sachverständigen gebe dafür auch keine ausreichende Grundlage. In einem anderen Verfahren habe ein Sachverständiger ausgesagt, die bloße visuelle Beobachtung von öligen Schlieren auf der Wasseroberfläche erlaube nicht zwangsläufig den Schluss auf eine Ableitung von Mineralölen. Eine eindeutige Entscheidung, welche Stoffe die Zeugen beobachtet hätten, wäre ausschließlich und einzig zuverlässig nur durch eine Probenentnahme und chemische Untersuchung zu klären gewesen. Die Anwendung des § 26 Abs. 5 WRG 1959 sei im Strafverfahren unzulässig. Die belangte Behörde habe auch keine Ermittlungen darüber geführt, ob der auf Grund wasserrechtlicher Bewilligung betriebene Ölabscheider funktionsfähig gewesen sei oder nicht. Altöl bzw. Mineralöl hätte ja nur bei Funktionsuntüchtigkeit aus der Anlage austreten können, und deswegen zu Maßnahmen nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 führen müssen, die jedoch nicht gesetzt worden seien.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren bestritten, dass vom Betrieb der OHG Altöle in den Vorfluter abgeleitet worden seien; nur die durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckte Einleitung der Klotzteichabwässer sei vorgenommen worden. Die Behörde erster Instanz hat sich zum Nachweis des vom Beschwerdeführer verwirklichten Tatbestandes nicht mit der Anzeige des Meldungslegers begnügt, sondern Zeugen über die Wahrnehmungen des Ölaustrittes im Vorfluter zur Tatzeit vernommen und ein Gutachten eines Amtssachverständigen eingeholt. Obschon dieses Ermittlungsergebnis dem Beschwerdeführer zum Zwecke der Stellungnahme vorgehalten worden war, ist er diesen Beweisaufnahmen im Verfahren nicht entgegengetreten. Die belangte Behörde konnte daher unbedenklich davon ausgehen, dass Altöl aus dem zur Abwasseranlage der OHG H gehörenden Kanal ausgetreten ist. Aus den Tatsachen, dass die genannte Firma eine wasserrechtliche Bewilligung für einen Ölabscheider besitzt, daher solche Stoffe im Betrieb der Firma anfallen, die Entölung des Abwassers nach den Erhebungen zu wünschen übrig lässt, entgegen dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. Mai 1979 (Punkt 1 und 2 des Spruchabschnittes I) nach wie vor häusliche Abwässer über den Ölabscheider zur Ableitung gelangen und schließlich Altöle erfahrungsgemäß in Haushalten, die ihre Abwässer auch in jenen Kanal einleiten, in derartigen Mengen nicht anfallen, kam die belangte Behörde auch unabhängig von der im Strafverfahren nicht anwendbaren Rechtsvermutung des § 26 Abs. 5 WRG 1959 zu dem Ergebnis, dass jenes im Vorfluter aufgetretene Altöl aus dem Betrieb der genannten Firma stammt. Dem ist der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Eine Einvernahme der Zeugen zu der Frage, woher die im Vorfluter aufgetretenen Schillerstoffe stammten, hätte entgegen der Beschwerdebehauptung schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis führen können, weil die Zeugen in dieser Hinsicht keine Wahrnehmungen machen konnten. Mit der erstmals in der Beschwerde vorgebrachten Einwendung, es hätte nur durch eine Probeentnahme und eine chemische Untersuchung entschieden werden können, welche Stoffe die Zeugen beobachtet hätten, zumal in einem anderen Verfahren ein Amtssachverständiger ausgesagt hätte, dass die bloß visuelle Beobachtung von öligen Schlieren auf der Wasseroberfläche nicht den Schluss auf eine Ableitung von Mineralölen erlaube, kann bei dieser Sachlage dem bekämpften Bescheid keine Verletzung von Verfahrensvorschriften angelastet werden.
Der Beschwerdeführer wurde im Instanzenzug der Verwaltungsübertretung gemäß § 32 Abs. 1 WRG 1959 für schuldig erkannt. Nach dieser Gesetzesstelle sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen gelten bis zum Beweis des Gegenteiles nicht als Beeinträchtigung. Gemäß Abs. 2 lit. a desselben Paragraphen bedarf der Bewilligung im Sinne des Abs. 1 insbesondere die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen. Das Tatbild der fehlenden wasserrechtlichen Bewilligung unterscheidet sich, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, so im Erkenntnis vom 23. Oktober 1970, Slg.Nr. 7893/A, ausgesprochen hat, von dem Tatbild des § 31 Abs. 1 WRG 1959, wonach nämlich eine Gewässerverunreinigung ein Bestandteil des Tatbestandes mangelnder Obsorge gegenüber der Gewässergüte ist. Im vorliegenden Fall ist von rechtlicher Bedeutung, dass es sich um einen konkreten, wirksamen und beabsichtigten Angriff auf die bisherige Beschaffenheit von Wasser handeln muss, der plangemäß durch Einbringung von wassergefährdenden Stoffen unter Verwendung von Anlagen erfolgt und zu der damit verbundenen Beeinträchtigung der Wassergüte (§ 30 Abs. 2 WRG 1959) führt. Dafür aber, dass die von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer angelastete Tat unter solchen Voraussetzungen begangen worden wäre, fehlen im angefochtenen Bescheid die erforderlichen Feststellungen, nämlich insbesondere, ob es sich um eine aus betriebsbedingten Gründen regelmäßig wiederkehrende Ableitung, unter Benützung von vorhandenen Anlagen handelt, die als solche einer Bewilligung zugänglich ist, welche jedoch nicht vorliegt. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde reicht die Feststellung im bekämpften Bescheid, dass für die Einbringung von Altöl in das Gewässer keine Bewilligung vorliege, noch nicht aus, die dem Beschwerdeführer angelastete Tat unter § 32 WRG 1959 zu subsumieren. Die Ausführungen im bekämpften Bescheid nämlich, dass eine Gewässerverunreinigung im Vorfluter eingetreten ist und der Beschwerdeführer entgegen den Vorschreibungen des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides den Ölabscheider betreibt, weisen in die Richtung einer Übertretung nach § 31 Abs. 1 und § 137 Abs. 1 WRG 1959 (Nichteinhaltung der im Bescheid getroffenen Anordnungen), was aber dem Beschwerdeführer nicht angelastet wurde.
Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Das Mehrbegehren für Stempelmarken war abzuweisen, da die dreifach einzubringende Beschwerde einschließlich der Vollmacht nur mit je S 100,-- Stempelmarken zu versehen war.
Wien, am 10. November 1981
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