Normen
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §100 Abs2;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauRallg;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §100 Abs2;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem am 25. März 1986 bei der mitbeteiligten Marktgemeinde eingelangten Ansuchen beantragte die erstmitbeteiligte Partei die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer Bewegungshalle zur Durchführung von Reittherapie im Niederösterreichischen Landes-Jugendheim Hinterbrühl auf dem Grundstück Nr. n/1, EZ nnnn K.G. Hinterbrühl. Mit Bescheid vom 13. Mai 1986 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde die beantragte Baubewilligung. Die Berufung des Beschwerdeführers gegen diese Baubewilligung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 11. September 1986 als unbegründet abgewiesen.
Mit Ansuchen vom 18. Oktober 1988 beantragte die erstmitbeteiligte Partei neuerlich die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer Bewegungshalle, die jedoch lagemäßig abweichend von der Baubewilligung vom 13. Mai 1986 um 6 m westwärts errichtet werden sollte. Über dieses Ansuchen wurde mit Ladung vom 16. November 1988 unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen (§ 42 AVG 1950) eine Augenscheinsverhandlung anberaumt. Die Ladung des Beschwerdeführers, dessen Grundstück im Norden an das zu bebauende Grundstück angrenzt, ist ausgewiesen.
Mit Schreiben vom 27. November 1988, das während der Verhandlung vom 30. November 1988 verlesen wurde, sprach sich der Beschwerdeführer gegen die Erteilung der Baubewilligung aus. Er brachte vor, die Halle sei auf einem freizuhaltenden Hang errichtet worden, der als Grünland-Sportplatz gewidmet sei. Nach den Bestimmungen des Niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1976 dürften im Grünland Neu-, Zu- und Umbauten nur vorgesehen werden, wenn sie für die ausgewiesene Nutzung erforderlich seien. Der Verwendungszweck einer Therapiehalle widerspreche der Widmungsart. Nach den Bebauungsvorschriften der mitbeteiligten Marktgemeinde dürfe ein Nebengebäude - die Halle sei ein solches - nur dann errichtet werden, wenn die Gebäudehöhe nicht mehr als 3 m und die Firsthöhe nicht höher als 5 m über dem Gelände liege; die Halle sei aber wesentlich höher.
Mit Bescheid vom 13. Dezember 1988 erteilte der Bürgermeister die beantragte Baubewilligung, die Einwendungen des Beschwerdeführers wurden als unbegründet abgewiesen. In der Berufung gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, die Errichtung der Halle widerspreche sowohl der Flächennutzung als auch dem Bebauungsplan. Die Einwendungen gegen die Gebäudehöhe wurden nicht aufrechterhalten. Mit Bescheid des Gemeinderates vom 12. Juli 1989 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Baubewilligungsbescheid vom 13. Dezember 1988 als unbegründet abgewiesen.
Die dagegen eingebrachte Vorstellung wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 6. September 1990 als unbegründet ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Unterbleiben der Verbauung eines Hanges, der zum überwiegenden Teil im Grünland-Sportgebiet liegt, verletzt. Vom Therapiegebäude gingen unzulässige Immissionen aus.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde; auch die erstmitbeteiligte Partei beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 118 Abs. 8 erster Satz der NÖ Bauordnung 1976 (BO), LGBl. 8200-0, genießen als Anrainer alle Grundstückseigentümer Parteistellung gemäß § 8 AVG 1950, wenn sie in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten berührt werden.
§ 118 Abs. 9 BO bestimmt, daß subjektiv-öffentliche Rechte der Anrainer durch jene Vorschriften begründet werden, welche nicht nur den öffentlichen Interessen dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch dem Anrainer. Hiezu gehören insbesondere die Bestimmungen über
- 1) den Brandschutz;
- 2) den Schutz vor anderen Gefahren, die sich auf die Anrainergrundstücke ausdehnen können;
3) die sanitären Rücksichten wegen ihres Einflusses auf die Umgebung;
4) die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe und die Abstände der Fluchtlinien zur Erzielung einer ausreichenden Belichtung.
Zunächst ist festzustellen, daß die Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ Bauordnung 1976 nur beschränkte Parteistellung besitzen. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. N. F. Nr. 10.317/A ausgesprochen, daß die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde im Falle einer beschränkten Parteistellung, wie sie für den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren typisch ist, auf jenen Themenkreis eingeschränkt ist, in dem diese Partei mitzuwirken berechtigt ist. Das Mitspracherecht ist dabei - abgesehen von Fragen der Zuständigkeit - einerseits durch jene subjektiv-öffentlichen Rechte eingeschränkt, die die Bauordnung dem Nachbarn einräumt, andererseits jedoch auch durch die fristgerechte Geltendmachung des jeweiligen subjektiv-öffentlichen Rechtes.
Aus der Zusammenschau der § 100 Abs. 2 und 118 Abs. 8 und 9 BO ist zu schließen, daß der Nachbar auf Einhaltung der einzelnen Widmungs- und Nutzungsarten von Flächenwidmungsplänen zwar nicht schlechthin ein subjektiv-öffentliches Recht besitzt, ihm aber wohl dann, wenn die bestimmte Widmungs- und Nutzungsart einen Immissionsschutz gewährleistet, ein solches Recht zukommt (hg. Erkenntnis vom 26. April 1984, Slg. Nr. 11.418/A, BauSlg. Nr. 247). Nun hat der Beschwerdeführer weder vor noch während der Verhandlung vom 30. November 1988 behauptet, daß durch den Betrieb der Therapiehalle Immissionen entstünden, die mit der Widmung unvereinbar seien. Auch im gesamten übrigen Verwaltungsverfahren hat er derartige Behauptungen nicht aufgestellt. Es bestand daher weder für die Behörden auf Gemeindeebene noch für die Gemeindeaufsichtsbehörde eine Veranlassung, sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen. Mit der erstmals in der Beschwerde behaupteten Verletzung des durch die Widmungs- und Nutzungsart gewährleisteten Immissionsschutzes ist der Beschwerdeführer nicht nur präkludiert (§ 42 Abs. 1 AVG 1950), dieses Vorbringen widerspricht überdies dem Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG und ist daher unbeachtlich.
Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Dem in eventu gestellten Antrag, falls der Verwaltungsgerichtshof erkenne, daß die Beschwerde nicht berechtigt sei, möge er die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung abtreten, konnte mangels einer rechtlichen Grundlage hiefür nicht entsprochen werden.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Mit der Erledigung der Beschwerde ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
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