VwGH 90/03/0206

VwGH90/03/020627.2.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 6. Juli 1990, Zl. 11-75 A 36-90, betreffend Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Normen

KFG 1967 §101 Abs7;
VStG §44a lita;
VStG §7;
KFG 1967 §101 Abs7;
VStG §44a lita;
VStG §7;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Verwaltungsrechtszug wie folgt schuldig erkannt:

"Sie haben am 15. November 1988, um ca. 17.00 Uhr

vorsätzlich veranlaßt, daß sich ..... als Lenker des LKWs .....

mit dem Anhänger ..... zum angegebenen Zeitpunkt neben der

Brückenwaage ..... in ..... trotz Verlangens eines Organes des

öffentlichen Sicherheitsdienstes geweigert hat, auf einer nicht mehr als 10 km vom Wege zum Fahrtziel entfernten Waage prüfen zu lassen, ob das höchste zulässige Gesamtgewicht oder die höchsten zulässigen Achslasten des 1. LKWs bzw. 2. des Anhängers überschritten wurden, zumal Sie dem Lenker des Kraftwagenzuges während der Fahrt vom Anhalteort (km ..... im Bereich .....) zur ca. 1 km entfernten Brückenwaage über Funk den Auftrag erteilten, nicht auf die Brückenwaage zu fahren.

Sie haben dadurch im Punkt 1. und 2. jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 101 Abs. 7 KFG 1967 in Verbindung mit § 7 VStG 1950 begangen und es wird daher im Punkt 1 und 2 jeweils gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 eine Strafe in Punkt 1 und 2 von je S 2.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfalle 3 Tage Ersatzarrest) verhängt ....."

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer wende ein, daß die Brückenwaage zur Abwaage von LKW-Zügen nicht geeignet sei, eine Abwaage daher unrichtige Werte zur Folge hätte, und daß kein befugter Wiegemeister vorhanden sei. Diese Einwendungen seien auf kein relevantes Beweisthema abgestellt. Der Beschwerdeführer sei nämlich nicht von vornherein befugt gewesen, die Zulässigkeit der Gewichtskontrolle mittels der öffentlichen Brückenwaage mit einer derartigen Begründung zu verweigern, derartige Einwendungen hätten erst nach Abwaage des Kraftwagenzuges und einer etwaigen festgestellten Überladung in einem Verwaltungsstrafverfahren geklärt werden müssen. Dem Beweisantrag auf Einvernahme des Meldungslegers als Zeugen und auf Durchführung eines Ortsaugenscheines unter Zuziehung eines Sachverständigen sei daher keine Folge zu geben gewesen. Unter Beachtung der in § 101 Abs. 7 KFG vorgesehenen Entfernung von 10 km sei es zulässig gewesen, den Lenkere des Fahrzeuges aufzufordern, dieses auch zu einer in Richtung zum Ausgangspunkt seiner Fahrt (oder in jeder anderen Richtung) gelegenen Waage zu bringen. Sowohl aus der Anzeige als auch aus der Zeugenaussage des Lenkers ergebe sich, daß die betreffende öffentlichen Brückenwaage ca. 1 km vom Anhalteort entfernt gelegen sei. Durch den Auftrag, sich der Wiegekontrolle nicht zu unterziehen, habe der Beschwerdeführer die mangelnde Mitwirkung des Lenkers bei der Kontrolle vorsätzlich veranlaßt. Diese vorsätzliche Veranlassung sei bei der Strafbemessung als erschwerend miteinzubeziehen gewesen. Als erschwerend sei das Vorliegen von zahlreichen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen zu werten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhten. Der Beschwerdeführer habe es während des Verwaltungsstrafverfahrens unterlassen, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekanntzugeben. Es werde daher eine Einschätzung seines Einkommens als Geschäftsführer eines Schotterbetriebes mit S 15.000,-- netto monatlich festgesetzt. Sorgepflichten bestünden für die Ehegattin und ein Kind. Auch unter den Blickwinkel der Spezialprävention sei die vorgenommene Strafbemessung gerechtfertigt, da die bisherigen Strafen den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten hätten, seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Hintanhaltung von Überladungen nachzukommen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Schriftsatz vom 5. Februar 1991 erstattete der Beschwerdeführer ein ergänzendes Vorbringen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. § 44a lit.a VStG 1950 bestimmt, daß der "Spruch" (§ 44 Abs. 1 Z. 6 leg.cit .), wenn er nicht auf Einstellung lautet, "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat. Das heißt, daß die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muß, daß kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der zitierten Rechtsvorschrift ist also dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a lit.a VStG 1950 genügt oder nicht genügt, mithin ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtsmäßig oder als rechtswidrig erscheinen läßt. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes sein (siehe das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. NF Nr. 11894/A).

Wird dem Beschwerdeführer - wie im vorliegenden Fall - im Spruch vorgeworfen, durch ein nach Zeit und Vorgangsweise bestimmtes Tatverhalten vorsätzlich eine die Verwaltungsvorschrift des § 101 Abs. 7 KFG verletzende, an einem bestimmten Tag, zu einer bestimmten Uhrzeit und an einem bestimmten Ort vorgenommene Weigerung des Lenkers eines bestimmten Kraftfahrzeuges veranlaßt zu haben, dann steht die Identität der Tat nach der zitierten Rechtsprechung unverwechselbar fest. Ungeachtet dessen, daß der Ort, an welchem der Beschwerdeführer sein veranlassendes Verhalten gesetzt habe, nicht festgestellt wurde, liegt somit ein Verstoß gegen § 44a lit.a VStG 1950 nicht vor.

2. Unter Hinweis auf die Fahrtrichtung vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun (siehe hiezu das hg. Erkenntnis vom 24. März 1982, Zl. 81/03/0247).

3. Die gegen das erstbehördliche Straferkenntnis erhobene Berufung enthält u.a. folgende Ausführungen:

"Auszugehen ist davon, daß die gegenständliche Brückenwaage zur Abwaage von LKW-Zügen nicht geeignet ist. Sie zeigt unrichtige Werte, was auch dem erhebenden Gendarmeriebeamten bekannt sein müßte, sodaß es unverständlich ist, daß immer wieder versucht wird, LKW-Züge auf diese Waage zu bringen, bei dem sich noch dazu kein befugter Wiegemeister aufhält, sodaß Abwaagen nur von hiezu ungeeigneten Personen vorgenommen werden können, die nicht das entsprechende Fachwissen haben, wodurch es zu unrichtiger Anzeige von Gewichten kommt. Auf die gegenständliche Waage kommt auch eine LKW-Zug nicht zur Gänze hinauf, sodaß immer unrichtige Gewichte ermittelt werden.

Zum Beweis dafür, daß die gegenständliche Waage zum

Abwiegen eines LKW-Zuges gänzlich ungeeignet ist und auch kein

befugter Wiegemeister vorhanden ist, sodaß der Beschuldigte

Gefahr gelaufen wäre, zufolge Ermittlung eines unrichtigen

LKW-Zug-Gewichtes zur Verantwortung gezogen zu werden, wenn er

nicht seinem Mitarbeiter untersagt hätte, auf die ungeeignete

Waage zu fahren, wird die Einvernahme des Zeugen

Bezirksinspektor ..... ebenso beantragt wie die Vornahme eines

Ortsaugenscheines bei der Brückenwaage der ..... und die

Überprüfung dieser Brückenwaage durch einen zur Eichung derselben befugten Sachverständigen zum Beweise dafür, daß die Waage unrichtige Gewichte anzeigt.

Dies war der Grund für den Beschuldigten, weshalb er seinem Angestellten die Benützung der Waage untersagt hat. Es geht nicht an, daß ein Unternehmen deshalb zum Handkuß kommt, weil eine zur Abwaage nicht geeignete Waage benützt wird, wie wohl andere Abwaagemöglichkeiten zur Verfügung gestanden wären."

Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß der Beschwerdeführer eine bestimmte Tatsache vorgebracht hätte, derzufolge am Ort der festgestellten Weigerung eine für eine Gewichtskontrolle im Sinne des § 101 Abs. 7 KFG geeignete Einrichtung nicht vorhanden gewesen wäre. Die belangte Behörde war daher nicht verpflichtet, den Beweisanträgen des Beschwerdeführers, die sich eben auf keine bestimmte Tatsache, die in Hinsicht auf das Tatbild einer Verwaltungsübertretung nach § 101 Abs. 7 KFG zu erheben gewesen wäre, bezogen hatten, Rechnung zu tragen.

4. Mangels eines konkretisierten Beschwerdevorbringens darüber, von welchen Vermögensverhältnissen und von welchen anderen als den festgestellten Einkommensverhältnissen die belangte Behörde ausgehen hätte müssen, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, daß der belangten Behörde im gegebenen Zusammenhang ein wesentlicher Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des Ausspruches über die Strafe zu führen hätte, unterlaufen wäre.

Aus den dargelegten Erwägungen war die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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