VwGH 90/03/0048

VwGH90/03/004823.1.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Februar 1990, Zl. 11-75 Ru 2-89, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
StVO 1960 §5 Abs1 idF 1986/105;
StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §25 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
StVO 1960 §5 Abs1 idF 1986/105;
StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §25 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Februar 1990 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 12. Mai 1989 um ca. 15.30 Uhr in Leoben, Hauptplatz, vor dem Haus Nr. nn, in Richtung Krottendorfer Straße 1) einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und 2) nachdem er mit seinem Fahrzeug gegen ein Fahrrad gestoßen sei und somit sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gestanden sei, an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt, weil er sich während der Sachverhaltsaufnahme mit dem Vorwand, eine Toilette aufsuchen zu müssen, vom Unfallsort entfernt und vor Beendigung der Sachverhaltsaufnahme einen halben Liter Bier getrunken habe, wodurch die Feststellung seiner Alkoholisierung erschwert worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach zu 1) § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a StVO und zu 2) nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO begangen, weshalb über ihn Geldstrafen (Ersatzarreststrafen) verhängt wurden. Nach der Begründung des Bescheides gehe aus dem polizeiärztlichen Gutachten, insbesondere in Hinsicht auf die festgestellte träge Pupillenreaktion, schlüssig hervor, daß sich der Beschwerdeführer zur Tatzeit in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO befunden hat. Der untersuchende Arzt habe auch den Alkoholkonsum des Beschwerdeführers nach dem Verkehrsunfall in seinem Gutachten berücksichtigt. Für eine Blutabnahme, der der Beschwerdeführer im Zuge der amtsärztlichen Untersuchung ausdrücklich nicht zugestimmt habe, die von ihm aber nachträglich verlangt worden sei, habe keine gesetzliche Verpflichtung bestanden.

Gegen diesen Bescheid, und zwar nur gegen die Bestrafung wegen der Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO (Punkt 1 des angefochtenen Bescheides), richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten durch die belangte Behörde erwogen hat:

Soweit vom Beschwerdeführer auch eine Aufhebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses beantragt wird, ist er darauf zu verweisen, daß Gegenstand der Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren immer nur der Bescheid der höchsten Instanz, nicht aber auch ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid einer Verwaltungsbehörde niederer Instanz, sein kann.

Unverständlich ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, es seien die wesentliche Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach aus dem polizeiärztlichen Gutachten klar und schlüssig hervorgehe, daß der Beschwerdeführer sich zum Tatzeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO befunden habe, und die Feststellung der belangten Behörde, es ergebe sich aus den Befundergebnissen, daß der untersuchende Arzt auch den Alkoholkonsum des Beschwerdeführers nach dem gegenständlichen Verkehrsunfall im Gutachten berücksichtigt habe, aktenwidrig, ist doch im Befund des untersuchenden Arztes ausdrücklich der Alkoholkonsum nach dem Unfall um 15.45 Uhr festgehalten und lautet das Gutachten des Sachverständigen dahin, daß auf Grund der klinischen Untersuchung sich der Untersuchte zur Tatzeit in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand, der erfahrungsgemäß einem Alkoholgehalt im Blut von mindestens 0,8 %o entspricht. Der Beschwerdeführer läßt zudem außer Betracht, daß bei der klinischen Untersuchung nicht nur die im Beiblatt zur Anzeige angeführten Alkoholisierungssymptome (wie deutlicher Geruch der Atemluft nach Alkohol, schwankender Gang und deutliche Rötung der Bindehäute), sondern auch eine unsichere Finger-Finger-Probe und eine träge Pupillenreaktion festgestellt wurden. Auch wurde aus diesen Alkoholisierungssymptomen das Vorliegen eines Blutalkoholwertes von mindestens 0,8 %o beim Beschwerdeführer nicht von den Polizeibeamten "abgeleitet", wie der Beschwerdeführer irrtümlich meint. Vielmehr gelangte der Polizeiarzt auf Grund der klinischen Untersuchung zu dem Gutachten, daß sich der Beschwerdeführer zur Tatzeit in einem solchen durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand. Nun ist einem Amtsarzt (Polizeiarzt) auf Grund seiner wissenschaftlichen Studien und vor allem seiner Berufserfahrung die nötige Sachkenntnis zuzutrauen, daß er - abgesehen von Grenzfällen - auf Grund von Symptomen zu beurteilen vermag, ob der Untersuchte sich in einem derartigen durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, daß sein Blutalkoholgehalt zumindest 0,8 %o erreicht oder nicht, wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat (vgl. dazu unter anderem das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezeber 1989, Zl. 88/03/0186). Vor allem die träge Pupillenraktion bildet ein eindeutiges Alkoholisierungsmerkmal, das in der Regel erst bei mindestens 1 %o Blutalkoholgehalt gegeben ist (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Oktober 1964, Zl. 1272/64 und vom 27. Jänner 1984, Zl. 81/02/0242).

Der Beschwerdeführer wendet sich schließlich gegen die Ansicht der belangten Behörde, daß keine Verpflichtung bestanden habe, dem Beschwerdeführer Blut abzunehmen. Das von seinem im Verwaltungsstrafverfahren ausgewiesenen Vertreter an den Polizeiarzt um etwa 18.15 Uhr des Tattages gestellte Ersuchen, dem Beschwerdeführer Blut abzunehmen, sei als Beweisantrag zu werten gewesen. Dieses Beweismittel wäre geeignet gewesen, den Beschwerdeführer zu exkulpieren und zur Wahrheitsfindung beizutragen.

Wohl ist es richtig, daß durch die unterbliebene Blutuntersuchung die Stellung des Beschwerdeführers im Beweisverfahren verschlechtert wurde, doch hat dies der Beschwerdeführer selbst zu verantworten. Der Beschwerdeführer wurde nämlich von dem Polizeiarzt, dem er zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung vorgeführt wurde - wie der Aussage des als Zeugen vernommenen Polizeiarztes, die durch weitere Zeugenaussagen bestätigt wurde, zu entnehmen ist -, gefragt, ob er eine Blutabnahme wünsche, was jedoch vom Beschwerdeführer ausdrücklich verneint wurde. Daß der Beschwerdeführer der Blutabnahme durch den Polizeiarzt während der Vorführung nicht zustimmte, ergibt sich auch aus den Berufungsausführungen gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis, wonach der Beschwerdeführer im Zuge der Auseinandersetzung mit dem Polizeibeamten nicht daran gedacht habe, "welche Folgen die ursprüngliche Verweigerung der Blutabnahme durch den Polizeiarzt für ihn hatte". Bei diesem Sachverhalt bestand nach Beendigung der Vorführung für den Polizeiarzt keine Verpflichtung, dem Ersuchen des Vertreters des Beschwerdeführers, dem Beschwerdeführer Blut abzunehmen, zu entsprechen, vielmehr muß der Beschwerdeführer die dadurch bedingte Verschlechterung seiner Stellung im Beweisverfahren in Kauf nehmen.

Die Beschwerde erweist sich sohin zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwwG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte