Normen
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §5 Abs4;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §5 Abs4;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. November 1990 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 27. März 1989 um 23.43 Uhr an einem näher beschriebenen Ort sich als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges geweigert, seine Atemluft von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht auf Alkoholgehalt mit Alkomat untersuchen zu lassen, obwohl habe vermutet werden können, daß sich der Beschwerdeführer in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand befunden habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. b StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 29. August 1990, Zl. 90/02/0024) gilt ein Verhalten des Untersuchten, das das Zustandekommen der mittels Atemalkoholmeßgerät durchgeführten Untersuchung verhindert, als Verweigerung der Atemluftprobe. Als solches Verhalten nahm die belangte Behörde auf Grund der Zeugenaussagen der beiden einschreitenden Polizeibeamten die insgesamt vier ungültigen Versuche (die Atemluft sei vom Beschwerdeführer nicht in das Mundstück, sondern daneben geblasen worden) an.
In der Beschwerde wird vorgebracht, die belangte Behörde habe es unterlassen, die vom Beschwerdeführer nominierte Zeugin M. einzuvernehmen, welche hätte bestätigen können, daß der Beschwerdeführer - wie von ihm angegeben - gar nicht vier "Blasversuche" gemacht habe und sohin das Zustandekommen der Alkomatuntersuchung nicht habe verhindern wollen. Durch die Einvernahme dieser Zeugin wäre feststellbar gewesen, wieviele "vergebliche" Versuche vom Beschwerdeführer durchgeführt worden seien, bevor eine Verweigerung der Atemluftprobe angenommen worden sei.
Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit weniger als vier "Blasversuche" auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides von Einfluß sein könnten, weil der Beschwerdeführer - worauf in der Gegenschrift der belangten Behörde zutreffend erwiesen wird - im Verwaltungsverfahren nie die Anzahl von vier Versuchen in Abrede gestellt, sondern vielmehr in seiner Stellungnahme vom 9. Juni 1989 vorgebracht hat, er habe "mehrfach" in das Meßgerät hineingeblasen. Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, einen relevanten Verfahrensmangel unter Hinweis auf das Unterbleiben der Einvernahme der erwähnten Zeugin darzutun. Im übrigen sei vermerkt, daß für den Fall der Verweigerung der Atemluftprobe im Gesetz eine ärztliche Untersuchung nicht vorgesehen ist (vgl. auch dazu das zitierte hg. Erkenntnis vom 29. August 1990, Zl. 90/02/0024).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991 (siehe insbesondere deren Art. III Abs. 2).
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