Normen
StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §44a lita;
StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §44a lita;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er sei am 10. September 1989 gegen 10,40 Uhr als Lenker eines dem (deutschen) Kennzeichen nach bestimmten Pkws auf einer näher bezeichneten, im Land Niederösterreich gelegenen, 1,5 km langen Strecke auf der Westautobahn A 1 schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h (nämlich 180 km/h) gefahren und sei in diesem Zusammenhang auf einer (ebenfalls näher bezeichneten) 4,5 km langen Strecke nicht so weit rechts gefahren, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen sei. Er habe dadurch Übertretungen nach § 20 Abs. 2 und nach § 7 Abs. 1 StVO 1960 begangen. Über ihn wurden Geldstrafen in der Höhe von S 2.000,-- und S 1.000,-- (48 bzw. 24 Stunden Ersatzarrest) verhängt.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Gerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde stützte ihre Sachverhaltsannahmen betreffend die in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen auf die Zeugenaussagen von zwei Gendarmeriebeamten, die die Begehung dieser Übertretungen von ihrem Dienstfahrzeug aus beobachtet haben, wobei die Schätzung der Fahrgeschwindigkeit durch Nachfahren in gleichbleibendem Abstand und Ablesen vom Tachometer des Dienstfahrzeuges erfolgt sei.
1) Der Beschwerdeführer behauptet in bezug auf die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung, der Tathergang habe sich nicht so abspielen können, wie es von der belangten Behörde angenommen worden sei. Er belegt diese Behauptung mit Berechnungen, die er auf Grund der von den Gendarmeriebeamten gemachten Angaben betreffend die Beobachtung des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeuges vom Dienstfahrzeug aus, und zwar über die Geschwindigkeit der beiden Fahrzeuge sowie über die in Straßenkilometern angegebenen Straßenstellen, an denen das Dienstfahrzeug überholt worden sei und nach dem Aufholen in gleichbleibendem Abstand nachgefahren sei, anstellt.
Es kann dahinstehen, ob diese Berechnungen richtig sind, insbesondere ob sie in Ansehung der dabei verwendeten, die Beschleunigung des Dienstfahrzeuges betreffenden Werte zutreffen. Für die Tatbildmäßigkeit der Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 auf Autobahnen kommt es nur darauf an, daß die Fahrgeschwindigkeit mit mehr als 130 km/h anzunehmen ist. Ob tatsächlich die angegebene Geschwindigkeit von 180 km/h eingehalten wurde, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsstrafverfahren zugegeben, mit 150 km/h gefahren zu sein. Die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe gegen § 20 Abs. 2 StVO 1960 verstoßen, ist nicht unschlüssig; in ihr kann keine Rechtswidrigkeit erblickt werden. Die Anführung der angeblich tatsächlich eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit im Spruch des Straferkenntnisses betrifft kein wesentliches Element einer Übertretung nach der genannten Bestimmung und wäre daher entbehrlich (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 1989, Zl. 88/02/0165). Selbst eine unrichtige Angabe über die Fahrgeschwindigkeit würde den Schuldspruch nicht mit Rechtswidrigkeit belasten (vorausgesetzt, daß sie mehr als 130 km/h beträgt).
2) Sinngemäß dasselbe gilt für das Vorbringen des Beschwerdeführers, den Gendarmeriebeamten sei es nicht möglich gewesen, von ihrem Dienstfahrzeug aus zu beobachten, daß er auf der gesamten im Spruch angegebenen Strecke auf dem linken Fahrstreifen gefahren sei. Selbst wenn die Beamten - etwa auf Grund der topographischen Verhältnisse in Verbindung mit dem Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen - das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug nicht ununterbrochen hätten im Auge behalten können, wäre allein damit noch keine Rechtswidrigkeit des Schuldspruches nach § 7 Abs. 1 StVO 1960 bewirkt. Daß der Beschwerdeführer zumindest teilweise den rechten Fahrstreifen benützt hätte, hat er nie behauptet. Dasselbe gilt dafür, daß er auf dem rechten Fahrstreifen nicht hätte fahren können.
3) Unverständlich und aktenwidrig ist der Hinweis des Beschwerdeführers auf angebliche Abweichungen des Spruches des Straferkenntnisses von der Anzeige betreffend "Orts- und Geschwindigkeitsangaben". Derartige Abweichungen liegen nicht vor.
4) Der Beschwerdeführer rügt auch die Strafbemessung. Auch damit vermag er nicht durchzudringen. Die Strafen liegen im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 bis S 10.000,--). Hinweise auf besonders ins Gewicht fallende erschwerende oder mildernde Umstände liegen nicht vor. Selbst wenn die vom Beschwerdeführer eingehaltene Geschwindigkeit weniger als 180 km/h betragen hätte und selbst wenn er nicht auf einer Strecke von 4,5 km den § 7 Abs. 1 StVO 1960 verletzt hätte, könnte der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß die belangte Behörde von ihrem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hätte. Daß die belangte Behörde davon ausgegangen ist, daß der Beschwerdeführer (abgesehen davon, daß er kein Vermögen aufweist) auch keine Sorgepflichten hat, wird von ihm nicht bekämpft. Ihr kann auch nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie die vom Beschwerdeführer vorgelegte schriftliche Bestätigung eines Steuerberaters, wonach der Gewinnanteil des Beschwerdeführers an der "Anwaltssozietät", der er angehört, im Kalenderjahr 1987 DM 8.172,-- betragen habe, nicht der Bemessung der Geldstrafen zugrunde gelegt hat und aus diesem Grunde nicht zu niedrigeren Strafen gekommen ist, sondern bei der Strafbemessung von dem von ihr - mangels konkreter Behauptungen des Beschwerdeführers - geschätzten monatlichen Einkommen (von monatlich S 40.000,--) ausgegangen ist. Die genannte Bestätigung hat in Ansehung des aktuellen Einkommens des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides keinen Aussagewert.
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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