VwGH 89/15/0026

VwGH89/15/002614.1.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Wetzel, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde

1) des Ing. Karl N und 2) der Henriette N gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 5. Dezember 1988, Zl. GA 8-1422/2-1988, betreffend Feststellung des Einheitswertes eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zum 1. Jänner 1985, zu Recht erkannt:

Normen

BewG 1955 §2 Abs2;
BewG 1955 §24;
BewG 1955 §2 Abs2;
BewG 1955 §24;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Erstbeschwerdeführer ist bücherlicher Eigentümer der Liegenschaften EZ 272 KG X und EZ 242 KG Y, die Zweitbeschwerdeführerin (die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers) bücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 243 KG Y. Die Beschwerdeführer sind weiters je zur Hälfte bücherliche Eigentümer der Liegenschaften EZ 49, 262, 320 und 322 der KG X.

Das Finanzamt stellte mit dem Wert- und Zurechnungsfortschreibungsbescheid zum 1. Jänner 1985 den erhöhten Einheitswert des die oben bezeichneten Liegenschaften umfassenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit S 249.000,-- fest, wobei es einen Anteil von S 163.371,-- dem Erstbeschwerdeführer und einen Anteil von S 85.628,-- der Zweitbeschwerdeführerin zurechnete.

Begründend führte das Finanzamt aus, die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit gemäß § 24 BewG sei nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Wirtschaftsgüter zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten gehören. Die einzelnen Wirtschaftsgüter seien in den Umfang einer wirtschaftlichen Einheit einzubeziehen, wenn das Vermögen der Ehegatten gemäß § 78 Abs. 1 BewG zusammenzurechnen sei.

Mit der dagegen erhobenen Berufung machten die Beschwerdeführer geltend, bei den forstwirtschaftlichen Grundstücken handle es sich nicht um zusammenhängende, sondern um örtlich getrennte, an verschiedenen Stellen gelegene Grundstücke. Durch die räumliche Trennung sei eine getrennte Bewirtschaftung möglich und auch gegeben. Es liege daher keine wirtschaftliche Einheit vor.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. Nach Darlegung der Rechtslage (§ 2 in Verbindung mit § 24 BewG) vertrat es die Auffassung, für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit sei es bei Betrieben der Forstwirtschaft nicht erforderlich, daß zwischen den einzelnen zum Betrieb gehörenden Grundstücken ein räumlicher Zusammenhang bestehe. Nicht dieser, sondern die gemeinsame wirtschaftliche Zweckbestimmung vereinige die einzelnen Grundstücke des Betriebes zu einer wirtschaftlichen Einheit.

Mit dem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz machten die Beschwerdeführer neuerlich geltend, die einzelnen Waldparzellen würden von den Beschwerdeführern getrennt bewirtschaftet.

Die belangte Behörde wies die Berufung mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Nach Darlegung des Verfahrensganges und der Rechtslage vertrat sie die Auffassung, für die Beurteilung als wirtschaftliche Einheit sei nicht eine allfällige räumliche Trennung der Grundstücke, sondern die gemeinsame wirtschaftliche Zweckbestimmung ausschlaggebend. Eine getrennte Bewirtschaftung sei im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

Die vorliegende Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf Grund des § 2 Abs. 1 BewG ist jede wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten; ihr Wert ist im ganzen festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen.

Gemäß § 2 Abs. 2 BewG kommen mehrere Wirtschaftsgüter als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als sie demselben Eigentümer gehören.

Eine Ausnahme von der zuletzt angeführten Vorschrift normiert der mit "Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Vermögenszusammenrechnung" überschriebene § 24 BewG. Danach wird die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Wirtschaftsgüter zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten gehören, wenn das Vermögen der Ehegatten gemäß § 78 Abs. 1 zusammenzurechnen ist.

Gemäß § 78 Abs. 1 BewG wird das Vermögen von Ehegatten für die Ermittlung des Gesamtvermögens zusammengerechnet, wenn sie nach § 11 Abs. 1 des Vermögensteuergesetzes zusammen zur Vermögensteuer zu veranlagen sind. Nach § 11 Abs. 1 VermStG sind Ehegatten zusammen zu veranlagen, wenn sie unbeschränkt steuerpflichtig sind und in dauernder Haushaltsgemeinschaft leben.

Aus den zitierten Vorschriften ergibt sich, daß mehrere Wirtschaftsgüter, die zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten gehören, einer wirtschaftlichen Einheit zuzurechnen sind, wenn diese Wirtschaftsgüter tatsächlich eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 2 Abs. 1 BewG bilden (vgl. Twaroch-Wittmann-Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz2, § 24 Anm. 1), die Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind und in dauernder Haushaltsgemeinschaft leben.

Die im Verwaltungsverfahren vertretene Auffassung der Beschwerdeführer, die bewerteten Grundflächen bildeten mangels räumlichen Zusammenhanges und gemeinsamer Bewirtschaftung keine wirtschaftliche Einheit, ist nicht mehr Gegenstand der Beschwerde. Die Beschwerdeführer vertreten vielmehr die Auffassung, nach der zwingenden Anordnung des § 2 Abs. 2 BewG kämen Wirtschaftsgüter als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als sie demselben Eigentümer gehörten. Es käme somit einzig und allein auf das grundbücherliche Eigentum an; eine wirtschaftliche Einheit könne hier schon deshalb nicht vorliegen, weil die Grundstücke zum Teil im grundbücherlichen Eigentum des Erstbeschwerdeführers, zum anderen Teil im grundbücherlichen Eigentum der Zweitbeschwerdeführerin stünden. Die Berufung auf § 78 Abs. 1 BewG sei verfehlt, weil dort von der Ermittlung des Gesamtvermögens als Grundlage der Vermögensbesteuerung die Rede sei, wofür die Einheitswerte über Grundstücke Grundlagenbescheide seien. Im vorliegenden Fall seien die beiden (getrennt ermittelten) Einheitswerte für die Vermögensteuer zusammenzurechnen, und zwar mit den übrigen Gesamtvermögenswerten der Ehegatten. Daß es sich bei den Vorschriften über die Ermittlung des Gesamtvermögens nicht um Anordnungen über die Einheitswertfeststellung an sich handle, gehe aus § 76 Abs. 3 BewG klar hervor, wo die festgestellten Einheitswerte als Gegenstand der Gesamtvermögensermittlung genannt würden. § 78 Abs. 1 BewG handle nur von der Zusammenrechnung der laut § 2 Abs. 2 BewG getrennt festzustellenden Einheitswerte.

Diesen Darlegungen ist folgendes zu erwidern:

Es trifft zu, daß nach § 2 Abs. 2 BewG mehrere Wirtschaftsgüter als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht kommen, als sie demselben Eigentümer gehören, und daß § 78 Abs. 1 BewG inhaltlich und nach seiner systematischen Anordnung die Ermittlung des Gesamtvermögens betrifft. Die Beschwerdeführer übersehen mit ihren oben wiedergegebenen Darlegungen jedoch folgendes: Nach § 18 Abs. 1 BewG umfaßt das Vermögen, das nach den Vorschriften des zweiten Teiles dieses Bundesgesetzes zu bewerten ist, (neben anderen Vermögensarten) das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (Z. 1). Nach der den ersten Abschnitt (Einheitsbewertung) des zweiten Teiles (besondere Bewertungsvorschriften) des Bewertungsgesetzes einleitenden Vorschrift des § 19 (Einheitswerte) gelten die Werte, die nach den Vorschriften dieses Abschnittes für wirtschaftliche Einheiten (land- und forstwirtschaftliche Betriebe, gewerbliche Betriebe sowie Grundstücke und Gewerbeberechtigungen, die nicht zu einem gewerblichen Betrieb gehören) oder Untereinheiten (Grundstücke und Gewerbeberechtigungen, die zu einem gewerblichen Betrieb gehören) gesondert festgestellt werden, als Einheitswerte.

Zu den Vorschriften des ersten Abschnittes des zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes, die nach den oben zitierten Vorschriften bei der Feststellung der Einheitswerte für (u.a.) land- und forstwirtschaftliche Betriebe anzuwenden sind, zählt § 24 BewG (Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Vermögenszusammenrechnung). Danach wird, wie schon oben dargelegt wurde, die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Wirtschaftsgüter zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten gehören, wenn das Vermögen der Ehegatten gemäß § 78 Abs. 1 zusammenzurechnen ist. Der Verweis in § 24 BewG auf § 78 Abs. 1 leg. cit. bedeutet somit eine Anknüpfung an die dort genannten Tatbestandsmerkmale; Wirtschaftsgüter, die zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten gehören, sind daher bei der Feststellung der Einheitswerte gegebenenfalls (nämlich bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne des § 2 Abs. 1 BewG) einer wirtschaftlichen Einheit zuzurechnen, wenn das Vermögen der Ehegatten bei der Ermittlung des Gesamtvermögens zusammenzurechnen ist (vgl. zur inhaltlich entsprechenden alten Rechtslage - §§ 24, 75 des Reichsbewertungsgesetzes in Verbindung mit §§ 11 und 5 des Vermögensteuergesetzes 1934 - das hg. Erkenntnis vom 29. November 1951, Slg. Nr. 499/F).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

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