VwGH 89/10/0235

VwGH89/10/023522.3.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Puck, Dr. Waldner und Dr. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Mag. Kirchner, über die Beschwerde des AX gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 7. Juni 1989, Zl. II/3-1005/10-89, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem NÖ Naturschutzgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

LAG §5;
LWKG NÖ 1972 §3 Abs1;
NatSchG NÖ 1977 §6 Abs2 Z3;
NatSchG NÖ 1977 §6 Abs4;
VwRallg;
LAG §5;
LWKG NÖ 1972 §3 Abs1;
NatSchG NÖ 1977 §6 Abs2 Z3;
NatSchG NÖ 1977 §6 Abs4;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Dem verwaltungsbehördlichen Verfahren lag ein Antrag des Beschwerdeführers vom 30. Mai 1985 zugrunde, in welchem er um die naturschutzbehördliche Bewilligung gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ NSchG für ein errichtetes Lagerhaus angesucht hat. Er begründete sein Ansuchen damit, daß seine Grundstücke ein Ausmaß von rund 10.000 m2 hätten und einen Hang darstellten, auf welchem eine Obstplantage ausgepflanzt werde. Das Lagerhaus solle zur Unterbringung von Geräten dienen. Er sei Nebenerwerbslandwirt und in der Bauernkrankenkasse bereits unfallversichert.

In einer Stellungnahme (eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft C am 9. Juni 1988) zu einem Gutachten des naturschutzfachlichen Sachverständigen des zuständigen Gebietsbauamtes führte der Beschwerdeführer aus, daß auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (in seinem Fall Bienenzucht) soweit wie möglich Bedacht zu nehmen sei. Auch in einer weiteren Stellungnahme (eingelangt bei der BH C am 7. November 1988) stützte sich der Beschwerdeführer auf den beabsichtigten (erweiterten) Obstbau und die Bienenzucht.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers und der Frau BX gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 28. November 1988 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge gegeben und der Spruch des Bescheides wie folgt - teilweise - neu gefaßt:

"Ihr Ansuchen vom 30. Mai 1985 um Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Lagerhauses auf dem Grundstück Nr. n1, KG E, außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes und im Grünland des Landschaftsschutzgebietes 'Wienerwald' wird abgewiesen."

Als Rechtsgrundlage wurde § 6 Abs. 4 Z. 1 und 2 im Zusammenhalt mit § 5 Abs. 1 Z. 1 des NÖ Naturschutzgesetzes, LGBl. 5500-3 (im folgenden: NÖ NSchG) herangezogen.

In der Begründung dieses Bescheides wies die belangte Behörde darauf hin, es sei zu berücksichtigen, daß der Mitwirkungspflicht des Antragstellers besondere Bedeutung zukomme. Mache der Antragsteller zu seinem Vorbringen keine konkreten Angaben, aus denen zu erkennen sei, daß das Vorhaben für eine zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich sei, so fehle die Grundlage für eine behördliche Interessenabwägung. Im gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers seien keine konkreten Angaben hinsichtlich des Gebäudes enthalten. Seinem Ansuchen könne lediglich entnommen werden, daß "das Lagerhaus zur Unterbringung von Geräten dienen" solle; in einer Stellungnahme hätte er angedeutet, daß das Lagerhaus für eine "Bienenzucht" benötigt werde.

Daran anschließend zitierte die belangte Behörde das von der Behörde erster Instanz eingeholte Gutachten eines Amtssachverständigen für Agrartechnik vom 16. September 1988, in welchem ausgeführt worden sei, es könne zusammenfassend festgestellt werden, daß die Ehegatten X beabsichtigten, den vorhandenen Obstbestand auf 50 bis 60 Bäume verschiedener Arten sowie Sorten auszudehnen und maximal 36 Bienenvölker zu halten. Die Erträgnisse dienten zur Deckung des Eigenbedarfs an Obst und Honig bzw. würden - vor allem Honig - verkauft. Insgesamt werde jedoch auch nach Angabe des Konsenswerbers bei dieser Obst- und Imkereitätigkeit kein Gewinn erzielt, sondern stellten diese Tätigkeiten lediglich Hobbies zum Zweck der Freizeitbeschäftigung dar. Da somit keine landwirtschaftliche Nutzung auf den Grundstücken n2 und n1 vorliege, erübrige sich die Beantwortung der Frage, ob für eine solche das gegenständliche Objekt erforderlich sei.

Auch ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Naturschutz vom 8. Februar 1989 zum Berufungsvorbringen, wonach das Lagerhaus in seinen wesentlichen Teilen einem Stadel entspreche und weder in der vegetationsarmen noch in der vegetationsreichen Zeit eingesehen werden könne, wurde von der belangten Behörde in ihrer Begründung zur Gänze wiedergegeben. Dieses Gutachten besteht aus einer ausführlichen Beschreibung der gegenständlichen Grundstücke Nr. n2 und n1, KG E und der umliegenden Landschaft. Darin wird unter anderem festgestellt, daß die gegenständlichen Grundstücke im Landschaftsschutzgebiet Wienerwald gelegen seien. Nach Beschreibung der weiteren Umgebung wird ausgeführt, daß an der Nordseite eine steile Wiesenböschung ansteige, auf der ein Fahrweg führe, der nach etwa 20 m am Waldrand nach rechts abzweige und in eine völlig ebene Fläche münde. Diese Fläche, als Terrasse ausgebildet, steche sehr ins Auge, da im gesamten Bereich keine waagrechten kantigen Flächen zu finden seien, was seine Ursache in der Beschaffenheit des Wienerwaldes habe. Unterhalb der Terrasse sei Laubmischwald ausgebildet, der die Fläche an drei Seiten begrenze. Die Hangwiese werde etwa 20 m oberhalb der Talsohle durch den Wald etwas eingeengt und öffne sich im oberen Teil wieder. Der untere Teil der Wiese sei in unregelmäßiger Anordnung mit Obstbäumen verschiedenen Alters bepflanzt worden, südöstlich der steilen Auffahrt stünden einige Bienenstöcke in freier Aufstellung. Die Terrasse, offensichtlich in dieser streng geometrischen Form aufgeschüttet, werde an der Nord- und Westkante von Laubwald begrenzt, im Süden nach einem kleinen Graben schließe ebenfalls Wald an. Auf der von gemähtem Rasen bestandenen Fläche stünden drei Baulichkeiten und ein Brunnen. Im südwestlichen Teil sei eine Klosetthütte errichtet worden, etwa in der Mitte der Terrasse eine Gerätehütte und im südlichen Teil auf Parzelle n1 eine Holzhütte, die auf den ersten Blick auf Grund ihrer Gestaltung und Größe den Eindruck eines Wochenend-Blockhauses erwecke. Diese Hütte sei aus horizontaler imprägnierter Holzschalung mit drei Fenstern und Satteldach aus dunkelgrauen Wellasbestzementplatten gebaut. Die Ausmaße der Hütte betrügen 9,75 x 6,25 m mit einer Terrasse vor dem nach Norden weisenden Eingang im Ausmaß von etwa 20 m2. Im Umgebungsbereich der Hütten seien Auspflanzungen von Ziersträuchern (z.B. Zuchtrosen) und standortfremden Bäumen (z.B. Essigbaum) vorgenommen. Im Blickbereich der gegenständlichen Bauwerke seien noch keine weiteren Baulichkeiten zu erkennen, etwa 200 m südöstlich am Rande des D-Grabens stünden jedoch einige Holzhütten in einer künstlichen Umgebung, die durch Eingriffe in die ursprüngliche Landschaft geschaffen worden sei. Der Sandsteinwienerwald, zu dem der Abfall zum Tullner Becken auch im Bereich E-F zähle, sei durch sanfte runde Oberflächenausformungen gekennzeichnet, die auch von tiefen Tälern, oft von einem Bach durchflossen, durchbrochen würden. Kantige, spitze, schroffe, größer-flächig ebene oder auch nur schnurgerade horizontale Elemente seien in dieser Landschaft auf Grund ihrer Geländebeschaffenheit von sich aus nicht möglich. Die runden Formen bewirkten den Reiz, die Schönheit und die Charakteristik dieser Landschaft, also deren Eigenart. Auf tiefgründigeren Böden entwickelte sich Wald, auf seichtgründigeren Böden (vor allem auf steileren Hängen) Wiesen mit art- und individuenreicher Pflanzen- und Tierwelt. Die harmonische Abwechslung Wald - Wiese, also von verschiedenen Vegetationsmustern, sei ein weiteres belebendes Element der Landschaft und wesentlicher Bestandteil einer harmonischen Wirkung.

Nach Ausführungen über die extensive landwirtschaftliche Nutzung im Bereich des Wienerwaldes wurde im Gutachten festgestellt, daß eine Beeinträchtigung der Landschaft in ihrer Schönheit und Eigenart vorliege, wenn durch Eingriffe die Charakteristik einer Landschaft geändert werde. Auch kleinräumige Eingriffe, wie das Einbringen fremder Pflanzen, Geländeveränderungen, die zu Oberflächenformen führten, die im Gebiet einfach nicht ursprünglich vorhanden seien, und natürlich die Errichtung von unzweckmäßigen Bauwerken, veränderten die Eigenart einer Landschaft. Der sogenannte D-Graben zwischen F und E sei weitgehend unbesiedelt geblieben. An landwirtschaftlicher Nutzung finde neben der Forstwirtschaft höchstens eine Beweidung oder Mahd der Wiese statt. Für diese Zwecke habe sich bislang jedoch nicht die Notwendigkeit der Errichtung von Baulichkeiten gestellt. Auf den Parzellen Nr. n3 und n1 sei durch das Einebnen einer vermutlich vorhandenen Hangnase ein gravierender Eingriff getätigt worden, da eine absolut geländefremde ebene Fläche mit geraden Kanten entstanden sei. Die zur Bewilligung vorliegende Hütte sei auffällig plaziert. Die Größe der Baulichkeit an sich und erst recht ihre Bauweise ließen diese Hütte völlig auffällig erscheinen und zwängen den Schluß geradezu auf, daß sie rein zu Erholungszwecken und nicht als Lagerschuppen errichtet worden sei. Die waagrechte Lattung lasse die Hütte noch größer und plumper erscheinen, als sie ohnehin schon sei. Die Dachgröße und das Dachmaterial verstärkten diesen Eindruck. Waagrechte, gerade Linienführung sei in der ganzen Umgebung nicht zu finden und würde daher an dieser Stelle als fremdartig empfunden. Dasselbe gelte für die wellenartige Form der Dachdeckung. Die Hütte störe allein schon durch ihr Vorhandensein die Landschaft in ihrer Schönheit und Eigenart nachhaltig, da sie in keinem Bezug zum umgebenden Landschafts- und Kulturraum stehe. Sie nehme diesem Teil des Wienerwaldes das Charakteristikum als ausgewogene bergige Landschaft mit artenreichen Wiesen und Wäldern ohne Einflüsse durch menschliche Bauwerke und zwinge ihm das Wesen eines exponierten Stadtrand-Erholungsraumes, bestehend aus Wochenendhäusern mit umgebender Gartenanlage, auf.

Eine Umgestaltung der Hütte in einen landwirtschaftlichen Zweckbau würde zwar die Optik des Bauwerkes verbessern, der Standort sei jedoch derart ungünstig und auffällig gewählt, daß eine Integrierung in die Umgebung nicht möglich sei. Außerdem wäre bei landschaftsgemäßer Bewirtschaftung ein Bauwerk nicht unbedingt notwendig. Die Bienenzucht an sich sei hier sehr zu begrüßen und gegen die Errichtung eines Freistandes (keine BienenhütteÜ) bestünden keine Bedenken. Es sei jedoch nicht zwangsläufig mit der Errichtung eines Bienenstandes auch daneben eine Gerätehütte erforderlich. Wenn dies so wäre, würde die Wanderimkerei kaum mehr möglich sein, da bei jedem Standortwechsel ein ganzes Haus mitübersiedelt werden müßte. Gerade der Imker, der in der freien Natur seine Völker aufstellen müsse und halbdomestizierte Tiere pflege, solle in einem besonderen Naheverhältnis zu seiner Umgebung und den Anforderungen der Natur stehen.

Auch eine Umpflanzung des Bauwerkes mit Bäumen und Sträuchern als Vorkehrungsmaßnahme könnte nach einigen Jahren die Hütte nur einigermaßen optisch abschirmen, sie könnte jedoch nicht den Verlust der Schönheit und Eigenart der Landschaft, der hier durch das Bauwerk an sich bewirkt würde, verhindern. So bleibe als einzige wirksame Maßnahme nur die Entfernung des Bauwerkes, da nur die Ausschaltung der Ursache in diesem Falle auch die negativen Wirkungen beseitigen könne.

Die belangte Behörde würdigte das zu diesem Gutachten erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers dahingehend, daß der Einwand, als Imker einen Heimstand zu benötigen, um mit den Bienen auf Wanderschaft gehen zu können, die Errichtung des "Lagerhauses" auf dem in Rede stehenden Grundstück nicht rechtfertige. Es sei richtig, daß Imker einen Heimstand benötigten, um mit Bienen auf Wanderschaft gehen zu können. Nach Ansicht der belangten Behörde könne jedoch dieser Heimstand sehr wohl auf einem im Bauland liegenden Grundstück errichtet werden.

Zusammenfassend stellte die belangte Behörde fest, sie sei auf Grund des fachlich fundierten, von Widersprüchen freien und somit schlüssigen Gutachtens des Amtssachverständigen für Naturschutz und des Gutachtens des Amtssachverständigen für Agrartechnik zur Ansicht gelangt, daß durch das gegenständliche Bauwerk eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und der Landschaft in ihrer Schönheit und Eigenart gegeben sei und diese nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden könne.

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluß vom 2. Oktober 1989, Zl. B 832/89-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In dem an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Teil seiner vor dem Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde sowie in der vom Verwaltungsgerichtshof aufgetragenen Ergänzung macht der Beschwerdeführer sowohl Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend.

1.4. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ NSchG können Gebiete, die eine hervorragende landschaftliche Schönheit oder Eigenart aufweisen, als charakteristische Kulturlandschaft von Bedeutung sind, oder die der Erholung der Bevölkerung oder dem Fremdenverkehr dienen, durch Verordnung der Landesregierung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden.

§ 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ NSchG bestimmt, daß in Landschaftsschutzgebieten Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 und § 5 Abs. 1 Z. 1 außerhalb des Geltungsbereiches von Bebauungsplänen der Bewilligung durch die Behörde bedürfen.

Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 NÖ NSchG bedürfen die Errichtung von Baulichkeiten sowie die Vornahme von Zu- und Umbauten im Grünland der Anzeige an die Behörde.

Nach § 6 Abs. 4 leg. cit. ist die Bewilligung zu versagen, wenn durch Maßnahmen oder Vorhaben gemäß Abs. 2

  1. 1. das Landschaftsbild,
  2. 2. die Landschaft in ihrer Schönheit und Eigenart oder
  3. 3. der Erholungswert der Landschaft für die Bevölkerung und den Fremdenverkehr

    dauernd und maßgeblich beeinträchtigt wird und nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen die Beeinträchtigung weitgehend ausgeschlossen werden kann. Dabei ist auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung soweit wie möglich Bedacht zu nehmen.

Unbestritten ist im Beschwerdefall, daß sich die Parzelle Nr. n1, KG E, auf der das in Rede stehende Gebäude errichtet wurde, im Landschaftsschutzgebiet "Wienerwald" (Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete Niederösterreichs LGBl. 5500-35-8, § 2 Abs. 18) außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes befindet.

2.2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, daß die landwirtschaftliche Nutzung (Imkereitätigkeit bzw. Obstbau) in keiner Weise das Landschaftsbild beeinträchtige. Wenn die belangte Behörde von sanften, runden Oberflächenausformungen spreche, die typisch für den Wienerwald seien und den Reiz und die Schönheit dieser Landschaft ergäben, Wiese und Wald sich harmonisch abwechselten, so sei dazu auszuführen, daß dieses Landschaftsbild auf den gegenständlichen Grundstücken weitgehend erhalten geblieben sei. Die standortfremden Auspflanzungen seien bereits entfernt worden. Hinsichtlich der Baulichkeit habe die belangte Behörde selbst festgestellt, daß die Optik des Bauwerkes durch eine Umgestaltung der Hütte in einen landwirtschaftlichen Zweckbau verbessert würde. Eine Verbesserungsmaßnahme durch die Umpflanzung des Bauwerkes mit Bäumen und Sträuchern könnte nach einigen Jahren eine optische Abschirmung der Hütte bringen.

2.2.2. Die belangte Behörde hat sich bei der Beurteilung nach § 6 Abs. 4 NÖ NSchG im besonderen auf dessen Z. 2 gestützt. Sie bringt in der Begründung ihres Bescheides im Zusammenhang mit der Wiedergabe des Gutachtens des Amtssachverständigen für Naturschutz vom 8. Februar 1989 mehrmals zum Ausdruck, daß die Errichtung des gegenständlichen Gebäudes die Schönheit und Eigenart der Landschaft nachhaltig störe. Dies wird einerseits mit der Gestaltung der Hütte und andererseits mit ihrer Situierung begründet. Der Verwaltungsgerichtshof stimmt der belangten Behörde zu, wenn sie dieses Gutachten für schlüssig und widerspruchsfrei erachtet hat. Es enthält, wie in der Sachverhaltsdarstellung zum Teil wiedergegeben, eine ausführliche Beschreibung der gegenständlichen Parzelle und der Landschaft ihrer näheren und weiteren Umgebung sowie eine ausführliche Beschreibung des "Lagerraumes". Die aus diesem Befund gezogenen sachverständigen Schlüsse lassen durchaus eine dauernde und maßgebliche Beeinträchtigung der Landschaft in ihrer Schönheit und Eigenart durch das gegenständliche Gebäude erkennen.

Die belangte Behörde hatte im Rahmen des § 6 Abs. 4 NÖ NSchG die Frage zu prüfen, ob die Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden könne. Sie stützte sich dabei auch auf die Aussagen im erwähnten Gutachten, wonach eine Umgestaltung der Hütte in einen landwirtschaftlichen Zweckbau zwar die Optik des Bauwerkes verbessern würde, der Standort jedoch so ungünstig gewählt worden sei, daß eine Integrierung in die Umgebung nicht möglich sei. Die der entsprechenden Feststellung der belangten Behörde zugrunde liegende Beweiswürdigung erweist sich somit nicht als unschlüssig.

Auch ist der Beschwerdeführer der Aussage des Sachverständigen, daß eine Umpflanzung des Bauwerkes mit Bäumen und Sträuchern als Vorkehrungsmaßnahme nach einigen Jahren die Hütte (nur) einigermaßen optisch abschirmen könne, jedoch nicht den Verlust der Eigenart und Schönheit der Landschaft, der hier durch das Bauwerk an sich bewirkt werde, verhindern könne, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

2.3.1. Bei dieser Prüfung war auch auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung so weit wie möglich Bedacht zu nehmen.

Dazu bringt der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf seine Verfassungsgerichtshofbeschwerde vor, daß die "Imkereitätigkeit" eine zeitgemäße landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des § 6 Abs. 4 NÖ NSchG darstelle. Da die belangte Behörde auf Grund des Gutachtens des Amtssachverständigen für Agrartechnik mangels Gewinnerzielung fälschlicherweise davon ausgehe, daß auf seinen Grundstücken Nr. n2 und n1 keine landwirtschaftliche Nutzung vorliege, habe sie es auch unterlassen, Feststellungen dahingehend zu treffen, ob für eine derartige landwirtschaftliche Nutzung das gegenständliche Objekt erforderlich sei.

Auch in seiner Verfassungsgerichtshofbeschwerde, auf die der Beschwerdeführer ausdrücklich verweist, hat er als "Beschwerdepunkt" für den Fall der Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof geltend gemacht, die belangte Behörde habe verkannt, "daß die Imkerei eine landwirtschaftliche Nutzung ist", und habe mangelhaft festgestellt und begründet, "ob das Bauwerk für eine solche erforderlich sei oder nicht".

Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, wenn er die Aussagen des Gutachtens des Amtssachverständigen für Agrartechnik im Gutachten vom 16. September 1988 für nicht ausreichend bzw. für unrichtig erachtet. Dabei zählen Bienenzucht, Garten- und Obstbau grundsätzlich zur Landwirtschaft (vgl. § 5 des Landarbeitsgesetzes, aber z.B. auch § 3 Abs. 1 des NÖ Landwirtschaftskammergesetzes). Für den Begriff der Landwirtschaft ist nämlich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wesentlich, daß sie eine planvolle, grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit darstellt; sie ist von der Tätigkeit eines Hobbygärtners, die nicht unter den Begriff der Landwirtschaft subsumiert werden kann, abzugrenzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1984, Zl. 84/10/0180, VwSlg. 10592 A). Um die erwähnte Abgrenzungsfrage im Beschwerdefall lösen zu können, reichen Befund und Gutachten des agrartechnischen Sachverständigen in keiner Weise aus. Sie lassen vielmehr jegliche Feststellung zum Umfang, zur Art der Bewirtschaftung und ihrer Nachhaltigkeit sowie zu der daraus zu erschließenden oder sonst gegebenen Absicht, daraus Einnahmen zu erzielen, vermissen. Läge also ausschließlich das Gutachten des agrartechnischen Sachverständigen dem angefochtenen Bescheid zugrunde, erwiese sich dieser mit einem wesentlichen Verfahrensmangel aus dem Grunde behaftet, daß der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedürfte.

Allein die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auch auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Naturschutz gestützt und darin ausdrücklich auch jene Stelle wiedergegeben, in der sich der Amtssachverständige mit der Frage der Erforderlichkeit des Vorhabens für eine zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung auseinandersetzt. Einerseits heißt es dort, daß bei landschaftsgemäßer Bewirtschaftung ein Bauwerk nicht unbedingt notwendig sei. Die Errichtung eines Bienenstandes erfordere nicht zwangsläufig auch eine Gerätehütte. Andererseits führte die belangte Behörde in Beantwortung des Vorbringens in der abschließenden Stellungnahme des Beschwerdeführers aus, daß der Einwand, als Imker einen Heimstand zu benötigen, um mit den Bienen auf Wanderschaft gehen zu können, die Errichtung eines "Lagerhauses" auf dem in Rede stehenden Grundstück nicht rechtfertige. Nach Ansicht der Berufungsbehörde könne dieser Heimstand sehr wohl auf einem im Bauland liegenden Grundstück errichtet werden.

Der Verwaltungsgerichtshof gelangt daher - vor dem Hintergrund des wiedergegebenen, sich ausdrücklich auf die Imkereitätigkeit beziehenden "Beschwerdepunktes" und des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers während des Verwaltungsverfahrens - zum Ergebnis, daß die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung über den Bewilligungsantrag in einem mängelfreien Verfahren - in welchem sie sich auf ein nicht unschlüssiges Sachverständigengutachten stützte, das Parteiengehör gewährte und eine noch ausreichende Begründung gab - auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung Bedacht genommen hat. Dabei hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit belastet, wenn sie die Erforderlichkeit des in Rede stehenden Gebäudes sowohl in seinem bestehenden Zustand als auch für den Fall der Umgestaltung in einen land- und forstwirtschaftlichen Zweckbau verneint hat.

2.5. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 sowie Art. III Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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