Normen
AVG §63 Abs1;
AVG §69 Abs1;
AVG §70 Abs1;
AVG §70 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §69 Abs1;
AVG §70 Abs1;
AVG §70 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
Spruch:
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid über die Zurückweisung des von den Beschwerdeführern gestellten Antrages auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 24. November 1987 abgeschlossenen Baubewilligungsverfahrens. Die belangte Behörde trat der erstinstanzlichen Auffassung, die Beschwerdeführer hätten ihren Wiederaufnahmeantrag verspätet eingebracht, aus den Gründen des erstbehördlichen Bescheides bei, sah sich jedoch veranlaßt, abschließend darauf hinzuweisen, daß die bekannt gewordenen Tatsachen für das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes sprächen, und die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen daher von der Erstinstanz ernsthaft zu erwägen sein werde.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde begehren die Beschwerdeführer Bescheidaufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weil sie sich in ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 lit. a und b AVG verletzt erachten.
Die belangte Behörde hat Teile der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der mitbeteiligte Bauwerber hat in seiner Gegenschrift gleichfalls die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt und - wie auch schon die belangte Behörde - darauf hingewiesen, daß den Beschwerdeführern ein rechtliches Interesse an der Erledigung ihrer Beschwerde schon deswegen mangle, weil die Baubehörde erster Instanz zwischenzeitig ohnehin das vom Wiederaufnahmeantrag betroffene Baubewilligungsverfahren von Amts wegen wieder aufgenommen habe.
Die Beschwerdeführer haben in einer Erwiderung auf die Gegenschriften zugestanden, daß das von ihrem Wiederaufnahmeantrag betroffene Baubewilligungsverfahren nach Einbringung der Beschwerde von Amts wegen wieder aufgenommen wurde, gleichzeitig aber die Aufrechterhaltung ihrer Beschwerde erklärt und die Gründe dargetan, aus welchen sie sich trotz der zugestandenen Verfahrenslage durch den angefochtenen Bescheid unverändert als beschwert ansehen.
Dem Verwaltungsgerichtshof ist nicht erkennbar, daß der angefochtene Bescheid noch in die Rechte der Beschwerdeführer einzugreifen und diese fortwirkend zu verletzen vermag. Die Beschwerdeführer begründen das behauptete Fortwirken ihrer Beschwer im Unterschied der Anfechtungsmöglichkeit des die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheides durch den mitbeteiligten Bauwerber je nachdem, ob diese Wiederaufnahme des Verfahrens in Bewilligung des von ihnen gestellten Antrages oder aber von Amts wegen ausgesprochen würde. Mit dieser Auffassung unterliegen die Beschwerdeführer aber einem Rechtsirrtum, der von ihnen gesehene Unterschied der Rechtsfolgen in bezug auf die Anfechtungsmöglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens besteht nicht. Gemäß § 70 Abs. 3 zweiter Satz AVG ist gegen die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Dies bedeutet, daß eine Partei, die sich durch eine Wiederaufnahme des Verfahrens in ihren Rechten verletzt fühlt, die im wiederaufgenommenen Verfahren ergangene Sachentscheidung abwarten muß, während die Rechtsmittelbehörde bei Erledigung eines Rechtsmittels gegen den im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Bescheid zur Sache zu prüfen hat, ob die Rechtsmittelausführungen nicht auch die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme bekämpfen (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4 zu § 70 AVG wiedergegebene hg. Judikatur). Daß es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer dabei keinen Unterschied macht, ob die Wiederaufnahme des Verfahrens in Bewilligung eines Antrages nach § 69 Abs. 1 AVG oder nach dem dritten Absatz der zitierten Gesetzesstelle von Amts wegen erfolgte, bringt das Gesetz mit seiner im zweiten Satz des § 70 Abs. 3 AVG getroffenen Wortwahl der "Bewilligung" ODER "Verfügung" in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck (vgl. auch Anmerkungen 2 und 3 zu § 70 AVG bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4).
Bei dieser Rechtslage aber bestünde die Erledigung der vorliegenden Beschwerde nur mehr in einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides, zu der der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen ist, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen bleibt und die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen andere als theoretische Bedeutung nicht mehr haben können (vgl. den hg. Beschluß vom 20. März 1986, Zl. 85/07/0249 mit weiteren Nachweisen). Da das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weggefallen ist, mußte das Verfahren über ihre Beschwerde daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt werden.
Ein Kostenzuspruch an eine der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kam nicht in Betracht, weil der Einstellung des Verfahrens nicht eine Klaglosstellung zugrunde liegt, sodaß § 56 VwGG nicht anwendbar ist, noch davon die Rede sein kann, daß die belangte Behörde und neben ihr die mitbeteiligte Partei als obsiegend im Sinne des § 47 VwGG gelten könnte (vgl. dazu den obzitierten hg. Beschluß vom 20. März 1986, Zl. 85/07/0249).
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