Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 6. August 1986 stellte die Agrarbezirksbehörde Villach (ABB) unter Spruchpunkt 1. gemäß § 16 des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1969, LGBl. Nr. 46 (GSLG), fest, daß die nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Parteien als Eigentümer des Grundstückes X/2 KG L Mitglieder der Bringungsgemeinschaft "Almaufschließungsweg L Alm" seien und sprach unter Spruchpunkt 2. aus, daß ihnen in dieser Eigenschaft gemäß Punkt 7) des Bescheides derselben Behörde vom 10. November 1966, Zl. 4374/66, das Recht zur Benützung der jenem Almaufschließungsweg vorgelagerten Weganlagen der beschwerdeführenden Bringungsgemeinschaften zustehe.
Die Berufung der Beschwerdeführerinnen wies sodann der Landesagrarsenat beim Amt der Kärntner Landesregierung mit Erkenntnis vom 23. November 1987 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 1 AgrVG 1950 ab.
Begründend wurde ausgeführt, das agrartechnische Mitglied der Rechtsmittelbehörde habe eine - den Parteien des Verfahrens zur Kenntnis gebrachte - Stellungnahme abgegeben, der zufolge die Mitbeteiligten das Almgrundstück X/2 KG L von der Mutter der Erstmitbeteiligten erworben hätten. Dieses sei durch Teilung nach einem durchgeführten Sonderteilungsverfahren aus dem Grundstück X KG L entstanden, welches zur Liegenschaft EZ 4 KG L gehört habe und in der Folge der Liegenschaft EZ 335 KG L im Eigentum der Mitbeteiligten zugeschrieben worden sei. Vor Durchführung des erwähnten Sonderteilungsverfahrens habe die Liegenschaft EZ 4 KG L aus dem Grundstück 152 Bauarea, auf welchem sich eine Almhütte befinde, und dem Grundstück X Almfläche KG L, mit einem Gesamtausmaß von 2679 m2, bestanden.
Das Grundstück X/2 KG L, nunmehr im Eigentum der Mitbeteiligten, mit einem Ausmaß von 270 m2, weise im Flächenwidmungsplan der Gemeinde L im Drautal die Sonderwidmung "Dorfgebiet W" auf. Das Grundstück liege in rund 1350 m Seehöhe im Almgebiet der Agrargemeinschaft "L Alm Ortschaft, L Kuhalpe", und es befänden sich im Bereich dieses Almgebietes 5 Almhütten. Dieses Almgebiet sei, ausgehend von der S Straße, zunächst auf den von dieser abzweigenden Bringungsanlage der Erstbeschwerdeführerin und in der Folge auf der auf dieser Hofzufahrt abzweigenden 5,4 km langen Bringungsanlage der Zweitbeschwerdeführerin sowie durch den an diese anschließenden "Almaufschließungsweg L Alpe" erreichbar.
Die Bringungsanlage der Erstbeschwerdeführerin sei mit Bescheid der ABB vom 13. September 1967 als eine den Bestimmungen des Güter- und-Seilwege-Landesgesetzes unterliegende Weganlage erklärt worden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei mit Bescheid der ABB vom 15. Juli 1967 (richtig: 1965) gegründet worden. Der Bescheid der ABB vom 10. November 1966 hingegen bilde die Rechtsgrundlage für die Bringungsgemeinschaft "Almaufschließungsweg L Alm". In Punkt 7.) des letztgenannten Bescheides sei festgehalten, daß für die Benützung der vorgelagerten Wege die Benützer pro Festmeter abgeführten Holzes nach Vereinbarung mit der betroffenen Genossenschaft einen Betrag zu leisten hätten und dieser Betrag durch die Sachverständigenhöchstsätze der ABB nach oben begrenzt sei. Die Hüttenbesitzer, so führe Punkt 7.) weiters wörtlich aus, hätten "für die Benützung der vorgelagerten Wege entsprechende Arbeitsschichten nach den notwendigen anfallenden Erhaltungskosten nach Vereinigung mit der Forstaufschließungs- und Hofzufahrtsgenossenschaft zu leisten". Dem Inhalte dieses Punktes 7.) liege ein Übereinkommen zugrunde, welches am 14. Oktober 1966 vor der ABB abgeschlossen worden sei.
In einer Niederschrift der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft "Almaufschließungsweg L Almweg" vom 3. Februar 1982 sei festgehalten, daß die Bringungsgemeinschaft zur Kenntnis nehme, daß die Mitbeteiligten zwei Anteile an der Bringungsgemeinschaft "Almaufschließungsweg L Alm" im Hinblick auf eine zukünftige Errichtung einer Almhütte übernähmen.
Anläßlich der im Rahmen der Sitzung des Landesagrarsenates am 23. November 1987 durchgeführten Verhandlung sei vom damaligen Verhandlungsleiter der ABB dargelegt worden, daß eine Teilung des agrargemeinschaftlichen Grundstückes X Alpe in die Gründstücke X/1 und X/2 erfolge und auf letzterer das Eigentumsrecht zugunsten der Mitbeteiligten einverleibt worden sei. Das Recht zur Benützung der Bringungsanlagen der Beschwerdeführerinnen habe sich laut Niederschrift vom 3. September 1966 vor dem Bürgermeister der Gemeinde K/L auf den Kreis der Hüttenbesitzer auf der "L Alm" beschränkt. Zum Zeitpunkt dieser Regelung sei den Mitbeteiligten als Mitgliedern der Agrargemeinschaft "L Alm" die gemeinschaftliche Hütte zur Verfügung gestanden. Daß ihnen aus dieser ihrer ursprünglichen Eigenschaft als Miteigentümer das Recht zur Benützung der vorgelagerten Weganlagen zustehe, dies obwohl von einem Bringungsrecht expressis verbis zugunsten des Grundstückes X bzw. von einer Mitgliedschaft zu den beschwerdeführenden Bringungsgemeinschaften nicht die Rede sei, würde sich aus diesem Sachverhalt ergeben.
Die Erstmitbeteiligte, auch in Vertretung des Zweitmitbeteiligten, habe ihrerseits im Rahmen dieser Verhandlung ausgeführt, daß die Agrargemeinschaft "L Alm" die Zustimmung zur Errichtung einer Almhütte bereits erteilt hätte. Hingegen hinge die beabsichtigte Bauführung von der Erteilung der entsprechenden Genehmigung durch die hiezu berufenen Behörden ab. Andererseits habe die zuständige Baubehörde die Erteilung der Baubewilligung an das Vorhandensein einer rechtlich gesicherten Zufahrt im Sinne der Bestimmungen der Kärntner Bauordnung geknüpft.
Der im Zuge des durch die Berufungsbehörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens festgestellte Sachverhalt ergebe sohin unter besonderer Berücksichtigung der Stellungnahme des agrartechnischen Mitgliedes des Landesagrarsenates nachstehende Gesamtbeurteilung:
§ 16 GSLG führe aus, daß die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft mit dem Eigentum an den im § 14 Abs. 1 genannten Grundstücken verbunden sei, und lege im Abs. 2 dar, daß im Falle des Eigentumswechsels an solchen Grundstücken die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber übergehe.
Der Entscheidung der ABB vom 6. August 1986 liege die Bestimmung des § 16 Abs. 2 GSLG zugrunde.
Mit der Feststellung, daß die Mitbeteiligten Mitglieder der Bringungsgemeinschaft "Almaufschließungsweg L Alm" seien und ihnen als Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft ein Benützungsrecht auf den vorgelagerten Weganlagen zustehe, werde den Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 16 Abs. 2 GSLG vollinhaltlich Rechnung getragen. Das Gesetz knüpfe die Frage der Mitgliedschaft ausschließlich an das Grundeigentum, ohne daß dazu eine bestimmte persönliche Eigenschaft des Eigentümers, eine bestimmte Widmung der die Mitgliedschaft begründenden Grundflächen oder eine bestimmte Bewirtschaftungsart vonnöten sei. Eine derartige Qualifikation des Eigentümers oder des betreffenden Grundstückes könne dem Gesetz nicht entnommen werden.
In ihrer Berufung vom 22. August 1986 hätten sich die Beschwerdeführerinnen auf den Einwand gestützt, daß die ABB in falscher Auslegung des Punktes 7.) ihres Bescheides vom 10. November 1966 den Mitbeteiligten eine Berechtigung zur Benützung der Bringungsanlagen der Beschwerdeführerinnen EINRÄUME. Diese würden dabei verkennen, daß es sich bei der Entscheidung der ABB nicht um die Schaffung eines neuen Rechtes im Sinne der Einräumung von Bringungsrechten handelt, sondern einzig und allein um die Feststellung, daß durch die Teilung des Grundstückes X KG L im Zusammenhalt mit der Umwandlung von Miteigentum in Einzeleigentum das Recht zur Benützung der vorgelagerten Weganlage gewissermaßen auf das neu entstandene Teilgrundstück übergegangen sei.
Mit Rücksicht auf die Rechtslage komme auch den Ausführungen in der Berufung, es bestünde infolge des geringeren Ausmaßes und insbesondere nach der Art der Widmung des Grundstückes X/2 kein Notstand im Sinne des § 2 GSLG, keine Bedeutung zu.
Zusammenfassend könne daher der Rechtsauffassung der ABB vollinhaltlich beigepflichtet werden, wonach eine Mitgliedschaft der Mitbeteiligten als Eigentümer des Grundstückes X/2 KG L an der Bringungsgemeinschaft "Almaufschließungsweg L Alm" bestehe und verbunden damit aus dieser Mitgliedschaft das Recht abzuleiten sei, die Weganlagen der Beschwerdeführerinnen zu benützen.
Dieses Erkenntnis wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bekämpft, wobei sich die Beschwerdeführerinnen nach ihrem ganzen Vorbringen in dem Recht verletzt erachten, die Benützung ihrer Bringungswege durch die Mitbeteiligten nicht dulden zu müssen.
Die belangte Behörde und die Mitbeteiligten haben je eine Gegenschrift erstattet und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerinnen haben sich offensichtlich bereits mit ihrer durch das angefochtene Erkenntnis abgewiesenen Berufung - obwohl weder in dieser noch in jenem ausdrücklich davon die Rede ist - inhaltlich nur gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides der ABB vom 6. August 1986 gewandt (die Mitgliedschaft als solche blieb unbekämpft); in Übereinstimmung damit werden auch in der Beschwerde nur die damit zusammenhängenden Fragen behandelt, so daß jedenfalls für das verwaltungsgerichtliche Verfahren auf die Frage (der Möglichkeit) einer Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerinnen durch die Feststellung der Zugehörigkeit der Mitbeteiligten zur Bringungsgemeinschaft "Almaufschließungsweg L Alm" nicht eingegangen zu werden braucht.
Die von den Beschwerdeführerinnen bekämpfte, mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte Feststellung einer Berechtigung der Mitbeteiligten zur Benützung der Weganlagen der Beschwerdeführerinnen wurde spruchmäßig auf "Punkt 7.) des Bescheides vom 10.11.1966, Zahl: 4374/66" gestützt, mit welchem unter Punkt 1.) der Almaufschließungsweg L Alm als eine den Bestimmungen des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes (aus 1934) unterliegende Weganlage erklärt wurde (und als solche daher gemäß § 23 Abs. 2 GSLG weiterbesteht), und zum Zweck der Errichtung und Erhaltung dieses Weges unter Punkt 2.) die im einzelnen aufgezählten jeweiligen Eigentümer bestimmter Liegenschaften zu einer Bringungsgenossenschaft zusammengeschlossen wurden. Punkt 7.) jenes Bescheides lautet:
"Für die Benützung der vorgelagerten Wege haben die Benützer pro fm abgeführtes Holz nach Vereinbarung mit der betroffenen Genossenschaft einen Betrag zu leisten und sind die diese Beträge durch die Sachverständigen-Höchstsätze der Agrarbezirksbehörde Villach nach oben begrenzt. Die Hüttenbesitzer haben für die Benützung der vorgelagerten Wege entsprechende Arbeitsschichten nach den notwendigen anfallenden Erhaltungskosten nach Vereinigung mit der Forstaufschließungs- und Hofzufahrtsweggenossenschaft zu leisten."
Der bezeichnete Bescheid aus 1966 ist den Beschwerdeführerinnen - wie sie in Übereinstimmung mit der Aktenlage vorbringen - nicht zugestellt worden und ihnen gegenüber daher nicht rechtswirksam geworden (vgl. Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht4, 1987, Rz. 431). Die belangte Behörde widerspricht dem in ihrer Gegenschrift nicht, weist jedoch darauf hin, daß der Inhalt des Punktes 7.) jenes Bescheides im wesentlichen den Inhalt einer (auch von Vertretern der Zweitbeschwerdeführerin unterfertigten) Niederschrift vom 3. September 1966 wiedergebe. Abgesehen davon aber, daß diese vor dem Bürgermeister von K-L in der Gemeindekanzlei, also nicht vor der Agrarbehörde, aufgenommen wurde, hat sich letztere im Beschwerdefall nicht hierauf, sondern wie schon ausgeführt, allein auf den Bescheid vom 10. November 1966 - mit welchem die betreffenden Rechte behördlich festgelegt wurden und nicht etwa auf eine schon bestehende Vereinbarung dieses Inhaltes bloß verwiesen worden ist - gestützt. Das in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses des weiteren erwähnte Übereinkommen vom 14. Oktober 1966 betrifft nur einen Vorgang zur Begründung der projektierten Bringungsgemeinschaft "Almaufschließungsweg L Alm".
Ohne daß somit noch auf die Frage einzugehen war, welche Berechtigungen aus Punkt 7.) des Bescheides der ABB vom 10. November 1966 im allgemeinen abzuleiten wären und ob im besonderen den Mitbeteiligten bereits aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei der zuletzt genannten Bringungsgemeinschaft die ihnen zugeschriebene Benützungsbefugnis an den Weganlagen der Beschwerdeführerinnen aufgrund jenes Punktes 7.) rechtens zustünde, mußte das angefochtene Erkenntnis schon deswegen, weil es eine Berechtigung zu Lasten der Beschwerdeführerinnen ausdrücklich aufgrund eines ihnen gegenüber nicht wirksam gewordenen Bescheides festgestellt hat, infolge der darin liegenden Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerinnen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.
Es wird somit nun die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid in bezug auf dessen Spruchpunkt 2. zu beheben haben, und die ABB in der Folge eine diesem entsprechende Entscheidung erst dann treffen können, wenn der Bescheid aus 1966 in einer eine solche ermöglichenden Weise den Beschwerdeführerinnen gegenüber wirksam und rechtskräftig geworden ist.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2; ein Ersatz von Stempelgebühren konnte den Beschwerdeführerinnen nicht zugesprochen werden, weil sie gemäß § 2 Z. 3 des Gebührengesetzes 1957 von diesen befreit sind.
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