Normen
AVG §42 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §87 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §41 Abs1;
AVG §42 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §87 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Erstmitbeteiligte beantragte bei der mitbeteiligten Gemeinde die Bewilligung für den Neubau eines überdeckten Abstellraumes bzw. die teilweise Überdachung des Hofes auf dem Grundstück Z, X-Straße 35, Parzelle Nr. 83, EZ 1307, KG Z. In der darüber am 16. September 1983 durchgeführten Bauverhandlung, zu der die Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 42 AVG 1950 geladen worden waren und an der sie auch teilgenommen haben, ergab sich nach dem Gutachten des Sachverständigen, daß das in den Plänen dargestellte Projekt nicht bewilligungsfähig sei. "Nach vorheriger Diskussion mit den Bauwerbern" wurde folgendes "vereinbart":
"Über die gesamte Breite des Abstellraumes von der vorderen bis zur rückwärtigen Grundgrenze wird eine brandbeständige Decke verlegt. Das bestehende Dach wird in gleicher Form und mit gleichem Dachdeckungsmaterial über dem Abstellraum errichtet. Der rückwärtige Teil wird als Flachdach ausgeführt. Das geplante Vordach im Bereich des Hauseinganges wird nicht, wie im Plan dargestellt, mit 4 m errichtet, sondern mit der vorhandenen Normhöhe des Gebäudes ausgeführt. Das Einfahrtstor auf der X-Straße ist dem Ortsbild und dem bestehenden Haus weitgehend anzupassen."
Der Erstbeschwerdeführer als Anrainer gab zu bedenken, daß die an seiner Grundgrenze errichtete 25 cm dicke Ziegelmauer nicht der Bauordnung entspreche und nicht isoliert sei. Dazu wurde festgehalten, der Bauprüfer werde ermitteln, ob die Mauer ordnungsgemäß hergestellt worden sei. Hiebei werde insbesondere die Fundamentierungstiefe und Feuchtigkeitsabdichtung zu erheben sein.
Weiters beantragte der Erstbeschwerdeführer, in die Verhandlungsschrift die Erklärung aufzunehmen, daß er sich durch die Arbeiten des Erstmitbeteiligten an Sonn- und Feiertagen sowie nach Arbeitsschluß in seiner Ruhe gestört erachte. Dazu "schrieb" die Baubehörde dem Erstmitbeteiligten "vor", daß er die zumutbare Lärmbelästigung, die in diesem Gebiet "anstehe", nicht überschreite.
Schließlich wurde festgehalten, daß der Erstbeschwerdeführer und der Erstmitbeteiligte sich über die gemeinsame Grundgrenze nicht im klaren seien. Hier werde durch einen Geometer die richtige Grundgrenze festgestellt werden und an dieser werde das neue Bauwerk errichtet.
Mit Bescheid vom 28. September 1983 bewilligte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde, ohne die erforderlichen Auswechslungspläne für das geänderte Projekt abzuwarten oder auch nur anzufordern, den Neubau-Zubau eines überdachten Einstellplatzes und die Herstellung von Einfriedungen auf dem Bauplatz. Die Einwendungen der Beschwerdeführer, daß durch die Errichtung eines überdachten Einstellplatzes ihre Rechte "beansprucht" würden, wurden insofern berücksichtigt, als die vorgesehene Ausführung und bestimmte Auflagenpunkte zur Wahrung der geltend gemachten Interessen ausreichten.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer "Einspruch", weil nach der Bauordnung eine prozentmäßige Höchstgrenze bei der Verbauung eines Grundstückes festgelegt sei und diese durch den Neubau der Halle überschritten werde; die in der Bauverhandlung erhobenen Einwendungen würden voll aufrechterhalten. Da keine Isolierung gegen Lärm vorgeschrieben sei, befürchteten sie eine große Lärmbelästigung, weil angesichts der Größe des Bauwerkes dort viele Fahrzeuge abgestellt und repariert werden könnten; der Erstmitbeteiligte betreibe eine Altauto-Verwertung und es müsse angenommen werden, daß die Halle zumindest für Teilarbeiten an Wracks herangezogen werde. Da es sich bei dem Bauwerk um ein Vorhaben mitten im Wohngebiet mit großer Bebauungsdichte handle, sei das Vorhaben unzumutbar. In einem Nachtrag vom 9. Oktober 1983 wurde gerügt, daß von gewerblichen Arbeiten des Erstmitbeteiligten während der Bauverhandlung nicht gesprochen und mitgeteilt worden sei, daß es um die Errichtung eines Abstellplatzes bzw. Einstellplatzes für private Fahrzeuge gehe. In der Niederschrift werde aber im Punkt 3 d auf mögliche gewerbliche Arbeiten (wofür die Genehmigung der Gewerbebehörde einzuholen sei) hingewiesen.
Mit Bescheid des Gemeinderates vom 23. Jänner 1984 wurde die Berufung abgewiesen, da die bei der Bauverhandlung abgegebenen Erklärungen in die Verhandlungsschrift aufgenommen worden seien. Weitere Erklärungen seien von den Beschwerdeführern nicht abgegeben worden.
Mit Bescheid der Gemeindeaufsichtsbehörde vom 18. Juli 1984 wurde der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer stattgegeben, der angefochtene Berufungsbescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde verwiesen. Die Vorstellungsbehörde verwies auf die die Behörden bindende Präklusion als Folge bei der mündlichen Verhandlung unterlassener Einwendungen; soweit behauptet worden sei, daß nicht alle Erklärungen und Einwendungen protokolliert worden seien, müsse darauf verwiesen werden, daß der Einschreiter die Niederschrift über die Bauverhandlung unterfertigt und damit die Richtigkeit des Protokolles bestätigt habe.
Die Einwendung einer drohenden Lärmbelästigung sei jedoch berechtigt, weil die Auflage im Baubewilligungsbescheid, daß die Lärmbelästigung das örtlich zumutbare Ausmaß nicht übersteigen dürfe, nicht nur gesetzwidrig, sondern auch nicht vollstreckbar sei. Weiters habe die Baubehörde gemäß § 38 AVG 1950 als Vorfrage die Beurteilung des Verlaufes der Grundgrenze vorzunehmen. Eine Auflage, daß der Verlauf der Grundgrenze durch einen Geometer festzustellen sei, entspreche dem nicht.
Im fortgesetzten Verfahren erstattete die NÖ Umweltschutzanstalt ein Gutachten, das davon ausging, daß die Garage der erstmitbeteiligten Partei unmittelbar an das Wohnhaus der Beschwerdeführer angebaut werde und zum Befahren südostseitig (bundesstraßenseitig) und südwestseitig (hofseitig) Tore vorgesehen seien; die Garage sei ausschließlich für das Einstellen von Pkw vorgesehen. Da somit die eventuelle Lärmstörung der Nachbarschaft nur durch die Zu- und Abfahrten auf der südöstlichen Garagenseite denkbar sei, sei die bestehende Lärmsituation (Straßenverkehr von der B 17) unmittelbar südöstlich vor dem Wohnhaus der Beschwerdeführer von 14.30 Uhr bis 15.00 Uhr gemessen worden. Nach Wiedergabe der Meßergebnisse auf der Straße und Gegenüberstellung einer Pkw-Fahrbewegung auf der Nebenstraße vor dem Wohnhaus der Beschwerdeführer kam die Anstalt zu dem Ergebnis, daß durch die geplante Garage weder eine merkbare Erhöhung der Lärmsituation bei Tag noch eine Beeinflussung der bei Nacht anzunehmenden zu erwarten sei. Daher sei durch den Fahrbetrieb (Zu- und Abfahrten) im Zusammenhang mit der geplanten Pkw-Garage eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarschaft mit Sicherheit auszuschließen.
Hiezu äußerten sich die Beschwerdeführer nur dahingehend, daß ihre Einwendungen im vollen Umfang aufrecht blieben. In der mündlichen Verhandlung ergänzte der Vertreter der NÖ Umweltschutzanstalt das Gutachten dahin, daß bei widmungsgemäßer Verwendung des Bauwerkes zum Abstellen von Kraftfahrzeugen vom Inneren der Garage mit Sicherheit eine Beeinträchtigung der Nachbarschaft auszuschließen sei. Die zu erwartenden Immissionen lägen bei Tag ca. 20 dB unterhalb der Lärmbelastung durch den Straßenverkehr und bei Nacht mindestens 10 dB unterhalb der Straßenverkehrslärmbelastung. Auch die Spitzenwerte der Einzelergebnisse (Zu- und Abfahrt) lägen niedriger oder höchstens im Bereich der Spitzenwerte durch den Straßenverkehrslärm. Die durch Benützung des Abstellplatzes zu erwartenden Lärmimmissionen würden nur in Pausen des Straßenverkehrslärms schwach wahrnehmbar sein; die Höhe der Gesamtbelastung würde dadurch in keiner Weise meßbar beeinflußt. Unzumutbare Beeinträchtigungen seien unter der Voraussetzung, daß der Abstellplatz widmungsgemäß verwendet werde, mit Sicherheit auszuschließen.
Dagegen brachten die Beschwerdeführer im wesentlichen nur vor, daß nach ihrer Annahme im Bauwerk nicht nur abgestellt, sondern auch gearbeitet werde. Es verlaufe auch die Einfahrt zu knapp an ihrem Haus.
Weiters wurde in der Verhandlung der Geometer vernommen, der einen Teilungsplan erstellt hatte, nach dem ein Teilstück des Grundstückes Nr. 995/11 der KG Z dem Grundstück Nr. 83 des Erstmitbeteiligten zugeschlagen werde. Im Zuge der Erstellung dieses Teilungsplanes sei auch der Grenzverlauf zwischen dem Grundstück Nr. 82 der Beschwerdeführer und dem Grundstück Nr. 83 des Erstmitbeteiligten behandelt worden. Da auf Grund der Naturaufnahmen und der Darstellung in der Katastermappe über den Verlauf der Grenze Differenzen bestanden hätten, sei der gemeinsame Grenzverlauf am 14. Oktober 1983 an Ort und Stelle verhandelt und mit roten Farbmarken versehen worden. Zum Zeitpunkt der gemeinsamen Festlegung der Grenze sei der Altbestand des Grenzverlaufes noch gegeben gewesen. Wegen der Neuerrichtung der Außenwand habe keine Abweichung zu dem im Teilungsplan dargestellten Grenzverlauf ersehen werden können. Diese Außenwand sei Teil des noch nicht bewilligten gegenständlichen Bauvorhabens. Der Teilungsplan sei bei der Gemeinde zur baubehördlichen Genehmigung eingereicht worden; die Grundstücksveränderung betreffe daher nicht die gemeinsame Grenze zwischen Beschwerdeführern und dem Erstmitbeteiligten.
Der am 14. Oktober 1983 festgelegte Grenzverlauf sei vom Erstmitbeteiligten und vom Erstbeschwerdeführer einvernehmlich festgelegt worden, die Grenzprotokolle seien jedoch von den Beschwerdeführern nicht unterschrieben worden. Die derzeitige konsenslose Außenmauer des Abstellplatzes sei an ihrer Außenseite identisch mit diesem festgestellten Grenzverlauf.
Dabei stellte die Abordnung fest, daß zwischen dem Wohnhaus der Beschwerdeführer und der Außenmauer des Abstellplatzes des Erstmitbeteiligten ein Spalt von etwa einer Handbreit vorhanden sei. Nach Einsicht in den Bauakt der Beschwerdeführer wurde festgehalten, daß deren Wohnhaus zwar mit Bescheid vom 28. Mai 1979 rechtskräftig genehmigt worden sei, eine Benützungsbewilligung jedoch weder vorliege noch darum angesucht worden sei. Es ergebe sich, daß bei Errichtung des Wohnhauses der Beschwerdeführer an die bestehende Grenzlinie nicht angebaut worden sei und der derzeit sichtbare Spalt zum Grundstück der Beschwerdeführer gehöre. Nach dem Bauplan sollte jedoch das Wohngebäude unmittelbar an die Grundgrenze angebaut werden.
Außerhalb der Verhandlung erklärte der Gemeindearzt, daß bei Errichtung eines überdachten Abstellplatzes auf dem Grundstück Bauparzelle Nr. 83 bei widmungsgemäßer Verwendung (Abstellung von Pkw) keine vermehrte Lärmbelästigung des Anrainers zu erwarten sei. Daher sei sanitätspolizeilich kein Einwand zu erheben.
Mit Bescheid vom 21. Jänner 1985 wies der Gemeinderat die Berufung der Beschwerdeführer neuerlich als unbegründet ab. Nach den übereinstimmenden Gutachten des umwelttechnischen Sachverständigen und des Gemeindearztes liege eine unzumutbare Lärmbelästigung bzw. gesundheitsschädigende Gefährdung der Anrainer durch das Abstellen von Kraftfahrzeugen im überdachten Abstellplatz nicht vor; der Grenzverlauf sei am 14. Oktober 1983 an Ort und Stelle vom Erstbeschwerdeführer und dem Erstmitbeteiligten einvernehmlich festgelegt worden.
Nach einer Aufhebung auch dieser Berufungsentscheidung mit Bescheid der Vorstellungsbehörde vom 12. April 1985 wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 23. Dezember 1985 nach dem Wortlaut des Spruches "die Vorstellung gegen den Bescheid vom 21. Jänner 1985" inhaltlich aber neuerlich gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ab, nachdem das Gutachten des Gemeindearztes sowohl den Beschwerdeführern als auch dem Beschwerdeführer-Vertreter nachweislich zugestellt worden und keine Stellungnahme dazu eingetroffen war. (Die Rechtsmittelbelehrung entspricht einer Berufungsentscheidung.)
Die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Vorstellung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Nach Wiedergabe der Verfahrensergebnisse, des Parteienvorbringens und der anzuwendenden Rechtsvorschriften führte die Gemeindeaufsichtsbehörde aus: Da nach den vorliegenden Gutachten bei projektgemäßer Ausführung eine unzumutbare Lärmbelästigung der Beschwerdeführer auszuschließen sei, habe die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen nach § 62 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1976 (BO) unterbleiben können. Da der Bauwerber auch verpflichtet sei, sein Objekt widmungsgemäß zu verwenden, sei die Vorschreibung einer Auflage "zur Einhaltung der widmungsgemäßen Verwendung als Abstellplatz" nicht notwendig. Da bei der Prüfung eines Vorhabens von den Angaben des Bauwerbers auszugehen sei, sei es der Baubehörde verwehrt, ihrer Beurteilung von vornherein andere Verwendungsabsichten zugrunde zu legen. Die Änderung des Verwendungszweckes dahingehend, daß der überdachte Abstellplatz als Reparaturwerkstätte verwendet werden solle, bedürfe einer Bewilligung nach § 92 Abs. 1 Z. 5 BO. Ein Verstoß gegen das Verbot der Verwendung zu einem nicht bewilligten Zweck sei nach § 115 Abs. 1 Z. 5 BO strafbar.
Daß der Abstellplatz den Bestimmungen des § 87 Abs. 1, 4, 5 und 6 BO widerspreche, sei in der Bauverhandlung nicht vorgebracht worden, sodaß die Beschwerdeführer insoweit damit präkludiert seien. Daß im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung mit dem Bau bereits begonnen wurde, ohne daß die Auflagen eingehalten worden seien, ist für das Baubewilligungsverfahren ohne Bedeutung; die Einhaltung von Auflagen sei in der Endbeschau zu prüfen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem aus § 87 Abs. 1, 4 und 6 BO erwachsenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt, daß keine Garage oder kein Abstellplatz bewilligt werde, durch die eine in dieser Gesetzesstelle angeführte Gefährdung oder Belästigung der Beschwerdeführer eintrete.
Die belangte Behörde legte die Akten vor, ohne eine Gegenschrift zu erstatten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 87 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1976, LGBl. 8200-2, (BO), sind innerhalb des Bauland-Wohngebietes private Abstellanlagen nur für Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t und auch nur insoweit zulässig, als sie für die Bewohner des Gebietes oder die dort Beschäftigten erforderlich sind. Nach Abs. 4 müssen Abstellanlagen so beschaffen sein und sind so zu benützen, daß eine Gefährdung von Personen und eine Beschädigung von Sachen durch Gase oder Dämpfe, durch Brand oder durch Explosion sowie eine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Belästigung durch Lärm, Geruch oder Erschütterung nicht zu erwarten ist. Nach § 87 Abs. 6 BO schließlich hat die Landesregierung durch Verordnung nach dem jeweiligen Stand der technischen und medizinischen Wissenschaften für Abstellanlagen bestimmte allgemeine Anordnungen zu erlassen, welchem gesetzlichen Auftrag durch die Erlassung der Verordnung der NÖ Landesregierung vom 1. Dezember 1981 über die Schaffung, die Ausgestaltung und den Betrieb von Abstellanlagen
(NÖ Garagenverordnung), LGBl. 8200/3-0, entsprochen worden ist.
Vorschriften über eine Vermeidung von Lärmbelästigungen enthält diese Verordnung nicht.
Die Ausführungen der Beschwerdeführer verkennen das Wesen ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte als Nachbarn. Solche subjektiv-öffentlichen Rechte der Anrainer werden gemäß § 118 Abs. 9 BO durch jene Vorschriften begründet, welche nicht nur den öffentlichen Interessen dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch dem Anrainer, insbesondere die Bestimmungen über den Brandschutz, den Schutz vor anderen Gefahren, die sich auf Anrainergrundstücke ausdehnen können, die sanitären Rücksichten wegen ihres Einflusses auf die Umgebung, die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe und die Abstände der Fluchtlinien zur Erzielung einer ausreichenden Belichtung. Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde und damit auch der Gemeindeaufsichtsbehörde und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist nach ständiger Rechtsprechung seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf die Anrainer gemäß § 118 Abs. 8 und 9 BO zutrifft, auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als ein subjektiv-öffentliches Recht besteht. Diese Entscheidungsbefugnis wird aber auch durch eine im Sinne des § 42 AVG 1950 eingetretene Präklusion eingeengt, wenn, wie hier, die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 leg. cit. zur Bauverhandlung geladen wurden und an dieser auch teilgenommen haben. Damit dürfen überdies nur diejenigen Einwendungen berücksichtigt werden, die spätestens bei der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1987, Zl. 84/05/0043, BauSlg. Nr. 1021). Damit haben aber sowohl die Berufungs- als auch die Vorstellungsbehörde zu Recht erkannt, daß sie lediglich über die Einwendung der Beschwerdeführer, durch den vorgesehenen überdachten Abstellplatz entstünden unzumutbare Lärmimmissionen, abzusprechen hatten. Entgegen den Ausführungen der Beschwerde wäre die Berufungsbehörde nicht nur nicht verpflichtet gewesen, das Vorhaben auf seine Übereinstimmung mit sämtlichen Regelungen der NÖ Bauordnung hin von Amts wegen zu überprüfen oder gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 den erstinstanzlichen Bescheid zu beheben; ein derartiges Vorgehen hätte vielmehr rechtswidrig in die dem Erstmitbeteiligten von der Baubehörde erster Instanz bereits zuerkannten Rechte eingegriffen und den Bescheid dadurch mit Rechtswidrigkeit belastet. Mängel des Verfahrens erster Instanz durfte die Berufungsbehörde vielmehr nur im Umfang jener Fragen aufgreifen, die die Beschwerdeführer als Nachbarn im Rahmen ihrer geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte und einer allenfalls eingetretenen Präklusion an die zweite Instanz herantragen konnten.
Ebenso verkennen die Beschwerdeführer, daß die Berufungsbehörde grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat und nur in jenen Fällen kassatorisch vorgehen darf, in welchen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, insbesondere also nicht schon dann, wenn eine Ergänzung des Verfahrens durch Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen erforderlich ist, wie dies hier zutraf (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. November 1984, Zl. 84/06/0119, BauSlg. Nr. 339). So ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes eine Wiederholung der mündlichen Verhandlung mit den Parteien in erster Instanz, sofern sie nicht unvermeidlich ist, schon deshalb unzulässig, weil dadurch einer gemäß § 42 AVG 1950 präkludierten Partei die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen wiedereröffnet wird, wodurch ihr eine verfahrensrechtliche Besserstellung zuteil wird, auf die sie infolge der eingetretenen Präklusionsfolgen keinen Anspruch erheben kann (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1965, Slg. Nr. 6807/A, u.a.). Dementsprechend gehen alle Ausführungen der Beschwerdeführer, die von der gegenteiligen Rechtsansicht ausgehen, insbesondere, weil sie bei der Verhandlung vor der Berufungsbehörde zusätzliche Einwendungen erhoben hatten, ins Leere.
Was die Lärmbelästigung betrifft, so sind Mängel des medizinischen Gutachtens schon deshalb bedeutungslos, weil es unter den hier gegebenen besonderen Voraussetzungen gar keines derartigen Gutachtens bedurft hätte. Der medizinische Sachverständige hat nämlich lediglich auf Grund des vom technischen Sachverständigen zu erstattenden Gutachtens über die möglichen zusätzlichen Lärmbelästigungen durch den geplanten Bau deren Zumutbarkeit und dgl. zu beurteilen. Da der technische Sachverständige jedoch - von den Beschwerdeführern trotz mehrfach gebotenen Parteiengehörs unbekämpft - dargelegt hat, daß es durch die widmungsgemäße Benützung des gedeckten Abstellplatzes weder aus diesem selbst noch aus Anlaß des Ein- oder Ausfahrens zu einer merkbaren zusätzlichen Lärmbelastung (im Hinblick auf den schon bisher bestehenden Lärm von der Bundesstraße 17) kommt, bedarf es keines medizinischen Gutachtens darüber, daß es mangels Erhöhung des Lärmpegels dadurch auch zu keinen Verschlechterungen in gesundheitlicher Hinsicht kommen kann.
Der Gerichtshof kann auch nicht erkennen, welche zusätzlichen Auflagen die Behörde vorzuschreiben gehabt hätte, um die Beschwerdeführer in ihren baurechtlich gewährleisteten und nicht präkludierten Rechten zu schützen.
Hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensmängel ist darauf hinzuweisen, daß Nachbarn wegen ihres beschränkten Mitspracherechtes Verfahrensmängel nur insoweit geltend machen können, als sie dadurch in der Verfolgung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt werden (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. November 1974, Slg. Nr. 8713/A, vom 8. November 1976, Slg. Nr. 9170/A, und vom 12. April 1984, Zl. 83/06/0246, BauSlg. Nr. 244). Angesichts der so eindeutigen örtlichen Situation können sich die Beschwerdeführer nicht einmal dadurch beschwert erachten, daß der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die Baubewilligung ohne Vorliegen auch nur halbwegs zureichender Pläne erteilt hat, weil dadurch zwar offensichtlich öffentlich-rechtliche Vorschriften, nicht aber solche zum Schutze der Nachbarn verletzt wurden. Es ist nämlich nicht Sache des Bausachverständigen, ungeeignete Projekte im Rahmen der Bauverhandlung durch Einzeichnungen in die vorhandenen Baupläne bewilligungsfähig zu machen. Ebensowenig verletzt, wie schon die Gemeindeaufsichtsbehörde dargelegt hat, die auf offensichtlicher Rechtsunkenntnis des Leiters der in erster Instanz durchgeführten Bauverhandlung beruhende "Rechtsbelehrung", daß sich die Beschwerdeführer gegen eine mißbräuchliche, widmungswidrige Verwendung des Abstellplatzes für Reparaturzwecke (nur) im gewerbebehördlichen Verfahren wehren könnten, Rechte der Beschwerdeführer, weil dadurch die objektive Rechtslage, derzufolge der Erstmitbeteiligte bei widmungswidriger Verwendung des Abstellplatzes für Werkstattzwecke zur Verantwortung zu ziehen ist, nicht verändert werden kann.
Schließlich wurden auch dadurch keine Rechte der Beschwerdeführer verletzt, daß der Gemeinderat in seinem Bescheid vom 23. Dezember 1985, statt die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid die "Vorstellung gegen den Bescheid vom 21. Jänner 1985 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950" abgewiesen hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich dabei um ein berichtigungsfähiges Vergreifen im Ausdruck, etwa durch Abschreiben aus dem Kopf des vorangegangenen Vorstellungsbescheides der Gemeindeaufsichtsbehörde, handelt, oder um ein Mißverstehen der Rechtslage; aus der Begründung ergibt sich jedenfalls, daß der Gemeinderat auf Grund der Rückverweisung durch die Gemeindeaufsichtsbehörde entscheiden wollte und dem darin erteilten Auftrag entsprechend sein Verfahren ergänzt hat; daß er als Berufungs- und nicht als Vorstellungsbehörde entscheiden wollte, ergibt sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung, daß zwar kein ordentliches Rechtsmittel zulässig sei, jedoch Vorstellung beim Amt der NÖ Landesregierung eingebracht werden könne; diese haben die Beschwerdeführer auch erhoben, ohne darin diesen formalen Mangel des gemeindebehördlichen Bescheides auch nur zu erwähnen.
Da sohin die belangte Behörde richtig erkannt hat, daß ungeachtet aller Mängel des baubehördlichen Verfahrens keine Rechte der Beschwerdeführer verletzt wurden, war deren Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
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