Normen
AVG §8;
B-VG Art119a;
JagdG Bgld 1988 §31 Abs10;
JagdRallg;
VwGG §34 Abs1;
AVG §8;
B-VG Art119a;
JagdG Bgld 1988 §31 Abs10;
JagdRallg;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Jagdausschuß der Jagdgenossenschaft I beschloß in seiner Sitzung vom 12. Juni 1990, das Jagdrecht im Revier I im Wege des freien Übereinkommens an die Beschwerdeführerin zu verpachten. Dieser Beschluß wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 20. Juli 1990 gemäß § 31 Abs. 10 des Burgenländischen Jagdgesetzes 1988, LGBl. Nr. 11/1989, (JG) aufgehoben. Er verstoße nach Ansicht der Behörde gegen gesetzliche Bestimmungen, weil in den Ladungen den Mitgliedern des Jagdausschusses die Verhandlungsgegenstände nicht bekanntgegeben und die Ladungen nicht nachweislich zugestellt worden seien. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die sich aus folgenden Überlegungen als unzulässig erweist:
Die Eigentümer jener Grundstücke, welche zu einem nach den Bestimmungen des § 14 Abs. 5 lit. b JG festgestellten Genossenschaftsjagdgebiet gehören, bilden gemäß § 22 JG eine Jagdgenossenschaft. Diese ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Ausübung der Jagd auf dem Genossenschaftsjagdgebiet (Genossenschaftsjagd) befugt. Gemäß § 23 Abs. 1 JG verwaltet die Jagdgenossenschaft das ihr zustehende Jagdausübungsrecht durch einen Ausschuß (Jagdausschuß). Die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Städten mit eigenem Statut die Landesregierung, hat gemäß § 31 Abs. 10 JG Beschlüsse des Jagdausschusses, die gegen Gesetze verstoßen, aufzuheben. Gegen Bescheide der Bezirkshauptmannschaften ist eine Berufung zulässig. Die Aufhebung eines Beschlusses des Jagdausschusses ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Beschlußfassung mehr als drei Jahre verstrichen sind.
Die in § 31 Abs. 10 JG vorgesehene Aufhebung von Beschlüssen des Jagdausschusses stellt sich als eine Maßnahme der staatlichen Aufsicht dar, die zwar die Rechtswirksamkeit von Willensakten des Jagdausschusses gegenüber Dritten - hier der Beschwerdeführerin - beeinflußt, jedoch - ähnlich wie Maßnahmen der Gemeindeaufsicht in bezug auf Willensakte gemeindlicher Organe (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. November 1978, Slg. Nr. 8928/A) - nicht geeignet ist, in deren Rechte unmittelbar einzugreifen. Ein allfälliges Interesse eines Dritten an der Aufrechterhaltung des Beschlusses des Jagdausschusses ist als ein bloß wirtschaftliches Interesse anzusehen, welches aber weder die Parteistellung im Verwaltungsverfahren noch die Beschwerdeberechtigung vor dem Verwaltungsgerichtshof begründen kann (vgl. etwa die bei Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsgesetze I 216, zitierte Rechtsprechung). Das im zweiten Satz der angeführten Bestimmung normierte Berufungsrecht gegen Bescheide der Bezirkshauptmannschaften, mit denen Beschlüsse des Jagdausschusses aufgehoben wurden, dient der Durchsetzung des Rechtes auf gesetzmäßige Ausübung des Aufsichtsrechtes und steht - da ein Rechtsanspruch Dritter auf gesetzmäßige Ausübung des Aufsichtsrechtes aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden kann - nur der Jagdgenossenschaft (vertreten durch den Jagdausschuß) zu.
Auf dem Boden dieser Rechtslage wäre die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 20. Juli 1990 als unzulässig zurückzuweisen gewesen, zumal eine Parteistellung der Beschwerdeführerin auch nicht mit dem Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Februar 1983, Zlen. 82/03/0148, 0149, begründet werden kann, betraf dieses Erkenntnis doch den anders gelagerten Fall der Auflösung eines Jagdpachtvertrages nach § 32 Abs. 1 lit. e des Oberösterreichischen Jagdgesetzes 1964. Wenn die belangte Behörde ungeachtet dessen der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gab, so konnte die Beschwerdeführerin dadurch in keinem Recht verletzt werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
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