VwGH 90/19/0437

VwGH90/19/043724.9.1990

Antrag des N. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erfüllung eines Mängelbehebungsauftrages in der Beschwerdesache Zl. 90/19/0261

Normen

ABGB §1332;
VwGG §46 Abs1;
VwRallg;
ABGB §1332;
VwGG §46 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Mai 1990 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 19. Februar 1990, betreffend eine Angelegenheit nach dem Meldegesetz, gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Setzung einer einwöchigen Frist mit dem Auftrag zurückgestellt, eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen (§ 28 Abs. 5 VwGG).

Da der Beschwerdeführer diesem Mängelbehebungsauftrag nicht nachkam - es wurde nicht der angefochtene Bescheid, sondern eine Ablichtung eines Bescheides des Bundesministers für Inneres vom 15. Dezember 1989, betreffend die Verhängung einer Ordnungsstrafe, nachgereicht - wurde das Beschwerdeverfahren mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 1990, Zl. 90/19/0261, eingestellt.

Mit Schriftsatz vom 24. Juli 1990 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der mit der erwähnten Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Mai 1990 gesetzten Frist. In diesem Antrag wurde im wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdevertreter habe dem Verwaltungsgerichtshof fristgemäß die Beschwerde wieder vorgelegt und irrtümlich eine Ablichtung eines Bescheides des Bundesministers für Inneres vom 15. Dezember 1989 angeschlossen; der angefochtene Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 19. Februar 1990 sei nicht beigelegt worden. Infolge eines "unglücklichen Zufalls" habe die langjährige und überaus verläßliche Sekretärin des Beschwerdevertreters den im gleichen Akt erliegenden Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. Dezember 1989 fotokopiert und mit der Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof wieder vorgelegt. Dieses Ereignis sei für den Beschwerdeführer unvorhersehbar gewesen.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last fällt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei. Der Begriff des minderen Grades des Versehens wird als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. zum Ganzen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 1990, Zl. 90/19/0285).

Auf dem Boden dieser Rechtslage ist das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag in Verbindung mit der Aktenlage nicht geeignet, einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darzutun: Aus dem vom Beschwerdevertreter unterfertigten Schriftsatz vom 22. Mai 1990, mit welchem auf Grund des Mängelbehebungsauftrages vom 10. Mai 1990 eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides angeschlossen werden sollte, geht nämlich hervor, daß in Verbesserung der Beschwerde eine Kopie des "Bescheides des Bundesministeriums für Inneres Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit" (mit näher angeführter Zahl des erwähnten Bescheides vom 15. Dezember 1989) angeschlossen werde. Von einem minderen Grad des Versehens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers kann aber dann nicht gesprochen werden, wenn dieser bei Unterfertigung des Schriftsatzes an den Verwaltungsgerichtshof nicht einmal die in diesem enthaltenen Daten des angefochtenen Bescheides einer Kontrolle unterzogen hat (vgl. dazu den hg. Beschluß vom 18. Jänner 1989, Zlen. 88/13/0231, 88/13/0232). Bei diesem Ergebnis braucht nicht darauf weiter eingegangen werden, ob das im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ins Treffen geführte Verhalten der Sekretärin des Beschwerdevertreters ursächlich für die Versäumung der Frist gewesen ist.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war somit nicht stattzugeben.

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