VwGH 90/19/0261

VwGH90/19/02612.7.1990

N gegen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 19. Februar 1990, Zl. SD 495/89, betreffend eine Angelegenheit nach dem Meldegesetz

Normen

VwGG §28 Abs5;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §28 Abs5;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Mai 1990 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Setzung einer einwöchigen Frist mit dem Auftrag zurückgestellt, eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen (§ 28 Abs. 5 VwGG). Innerhalb der Frist legte der Beschwerdeführer die Beschwerde wieder vor und schloß eine Ablichtung eines Bescheides des Bundesministers für Inneres vom 15. Dezember 1989, betreffend die Verhängung einer Ordnungsstrafe gemäß § 34 AVG 1950, an.

Damit ist der Beschwerdeführer dem erwähnten Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen, weil es sich bei der erwähnten Ablichtung nicht um eine solche des entsprechend dem Beschwerdevorbringen angefochtenen Bescheides handelt. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren nach § 33 Abs. 1 leg. cit. einzustellen.

Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Juni 1990 persönlich gestellten Antrages, "der Verwaltungsgerichtshof wolle mir die Einbringung einer neuerlichen, richtig formulierten und mit korrektem Begehren versehenen Beschwerde ermöglichen", wird bemerkt, daß es dem Beschwerdeführer persönlich bzw. seinem Vertreter freigestanden wäre, bis zur Beendigung des Beschwerdeverfahrens eine ihm richtig scheinende Formulierung der Beschwerde zu wählen.

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