Normen
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs3 idF 1987/575;
TilgG 1972;
VwGG §36;
VwGG §41 Abs1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs3 idF 1987/575;
TilgG 1972;
VwGG §36;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 16. Mai 1990 wurde gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1 und Abs. 3 iVm § 4 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954 idF BGBl. Nr.575/1987, (FrPolG) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das Gebiet der Republik Österreich erlassen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 22. November 1989, 8 EVr 399/89, wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1, § 15 StGB, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 4, 2. Fall (§ 81 Z. 1) StGB und der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 3 (§ 81 Z. 1) StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB gemäß § 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Aufgrund der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung habe das Oberlandesgericht Linz (OLG) mit Urteil vom 5. Februar 1990 den Strafausspruch dahin abgeändert, daß ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei. In diesem Zusammenhang sei der Beschwerdeführer auch wegen Übertretung nach Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG 1950 rechtskräftig bestraft worden. Auf den Beschwerdeführer träfen demnach die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 2 Z. 1 FrPolG zu. Die Einwände des Beschwerdeführers betreffend unvollständige Tatsachenfeststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung gingen insofern ins Leere, als sie offenbar "große Teile aus dem Verhandlungsprotokoll beim KG Ried i.I. wiederbringen". Die belangte Behörde schließe sich (offensichtlich zu ergänzen: hingegen) dem Urteil des OLG an. Weitere Ermittlungen erschienen daher überflüssig. Die vorgenannten strafbaren Handlungen ließen demnach einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet als eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit erscheinen. Von einem Aufenthaltsverbot unter diesen Voraussetzungen Abstand zu nehmen, würde nach dem Gewicht der maßgebenden öffentlichen Interessen unverhältnismäßig schwerer wiegen als die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Hiezu hat die belangte Behörde auf die im § 3 Abs. 3 Z. 1 bis 3 FrPolG genannten Umstände Bedacht genommen und als Ergebnis ihrer Abwägung festgehalten, daß sie auch bei Anerkennung der persönlichen und privaten Verhältnisse des Beschwerdeführers die genannten öffentlichen Interessen für gewichtiger halte als die privaten Interessen des Beschwerdeführers.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende und aus diesen Gründen die Aufhebung desselben begehrende Beschwerde.
3. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 3 Abs. 1 FrPolG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Nach § 3 Abs. 2 Z. 1 FrPolG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder .... rechtskräftig verurteilt worden ist.
Gemäß § 3 Abs. 3 leg. cit. ist, wenn durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen würde, seine Erlassung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. In jedem Fall ist ein Aufenthaltsverbot nur zulässig, wenn nach dem Gewicht der maßgebenden öffentlichen Interessen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer wiegen als seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen: 1) Die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen; 2) die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen; 3) die mögliche Beeinträchtigung des beruflichen oder persönlichen Fortkommens des Fremden oder seiner Familienangehörigen.
Nach Art. 8 Abs. 2 MRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
2.1. Die Beschwerde hält den angefochtenen Bescheid im Hinblick darauf für inhaltlich rechtswidrig, daß sich die belangte Behörde laut Bescheidbegründung dem Urteil des OLG und dessen Begründung vollinhaltlich angeschlossen habe, dessenungeachtet aber zu einem, was die Zukunftsprognose das Verhalten des Beschwerdeführers betreffend anlangt, gegenteiligen Ergebnis gelangt sei. Während das OLG unter Bezugnahme auf das bisherige Wohlverhalten und die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sowie dessen starke Erregung zur Tatzeit und die schon lange andauernde Anhaltung in Untersuchungshaft die Annahme für gerechtfertigt gehalten habe, daß sich der Beschwerdeführer auch bei Verbüßung bloß eines Teiles der Freiheitsstrafe in Zukunft wohl verhalten werde, habe die belangte Behörde im Gegensatz dazu angenommen, es bestehe angesichts der Schwere der strafbaren Handlungen und des hohen Strafausmaßes der dringende Verdacht, daß der Beschwerdeführer sein rechtswidriges Verhalten in Österreich fortsetzen werde.
2.2. Selbst wenn man davon ausginge, daß die Begründung des angefochtenen Bescheides insoweit in sich widersprüchlich bzw. unschlüssig wäre, käme diesem Mangel keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.
Die belangte Behörde hat gleich wie vor ihr die Erstbehörde - von der Beschwerde unbestritten - die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten absichtlichen Körperverletzung nach § 87 Abs. 1, § 15 StGB, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 4, 2. Fall (§ 81 Z. 1) StGB und der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 3 (§ 81 Z. 1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, wobei unter zusätzlicher Anwendung des § 43a Abs. 3 StGB ein Teil der über den Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, im Wege des § 3 Abs.2 Z. 1 FrPolG als "bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1" gewertet. Dagegen bestehen - unter Zugrundelegung des eindeutigen Gesetzeswortlautes - keine rechtlichen Bedenken. Damit ist davon auszugehen, daß die Annahme gerechtfertigt ist, der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gefährde die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder laufe anderen im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwider (§ 3 Abs. 1 FrPolG).
3.1. Zu prüfen bleibt somit noch, ob die von der belangten Behörde im Grunde des § 3 Abs. 3 FrPolG vorgenommene Interessenabwägung den Anforderungen dieser Gesetzesstelle entspricht.
Dies wird von der Beschwerde in Abrede gestellt. Zum einen behauptet der Beschwerdeführer dazu, daß der seiner gerichtlichen Verurteilung zugrunde liegende "Vorfall" im Hinblick auf seinen gesamten Lebenswandel als "Ausnahmevorfall zu verstehen und beurteilen ist". In Anbetracht seiner Schuldeinsicht, der Teilverbüßung der Strafe und der bedingten Nachsicht des Strafrestes, aber auch seiner bisherigen Unbescholtenheit und seines sonstigen Wohlverhaltens in Österreich sei mit dem OLG von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen. Da mit strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers nicht mehr zu rechnen sei, wiege das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn nicht schwer. Zum anderen seien die persönlichen, familiären und beruflichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht ausreichend ermittelt und nicht zutreffend gewürdigt worden.
3.2.1. Was zunächst die für eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer sprechenden privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie anlangt, so hat die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung auf alle von der Beschwerde (und im wesentlichen schon im Verwaltungsverfahren) geltend gemachten, diesem Bereich zugehörigen Umstände Bedacht genommen und ihnen erkennbar ein nicht geringes Gewicht beigemessen. Dies gilt für die lange Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers und seiner Familie (Gattin, zwei volljährige Kinder, ein minderjähriges Kind) in Österreich und die damit verbundene Integration der Genannten ebenso wie für die Intensität der familiären Bindungen in Österreich (letzteres im Sinne der Beschwerdeausführungen, wonach der Familienverband geschlossen und die gesamte Familie in Österreich sei). Die Beschwerdebehauptung, es sei die Lebenssituation der Familie nicht berücksichtigt worden, trifft demnach in Ansehung der Kriterien des § 3 Abs. 3 Z. 1 und 2 FrPolG nicht zu. Hinsichtlich des Kriteriums des § 3 Abs. 3 Z. 3 leg. cit. hat der angefochtene Bescheid zwar nur auf das berufliche und persönliche Fortkommen des Beschwerdeführers, somit nicht auch seiner Familienangehörigen, Bedacht genommen. Indes ist dies deshalb nicht von wesentlicher Bedeutung, weil auf eine mögliche Beeinträchtigung des beruflichen und persönlichen Fortkommens der vorgenannten Familienangehörigen des Beschwerdeführers bereits im Bescheid der Erstinstanz (vgl. die Begründung S. 5 und 6) in ausreichendem Maß eingegangen worden war und durch die vollinhaltliche Bestätigung dieses Bescheides seitens der belangten Behörde und mangels ausdrücklicher abweichender Aussage im bekämpften Bescheid auch jene Begründungselemente des erstinstanzlichen Bescheides als von der belangten Behörde als übernommen anzusehen sind. Der vom Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zur Bedachtnahme auf im einzelnen genannte, die Lebenssituation des Fremden und seiner Familienangehörigen kennzeichnende Umstände ist somit hinreichend Rechnung getragen worden. Daß deren Bewertung - dies durchaus dem Standpunkt des Beschwerdeführers folgend - als gewichtig unschlüssig wäre, vermag der Gerichtshof nicht zu erkennen.
3.2.2. Die vorstehend näher bezeichneten Individualinteressen hat die belangte Behörde dem für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer sprechenden öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gegenübergestellt. Sie hat hiebei die Ansicht vertreten, daß die - oben II.2.2. näher umschriebene - rechtskräftige gerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers das von ihr angenommene öffentliche Interesse an der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes über den Beschwerdeführer so gewichtig erscheinen lasse, daß die Zulässigkeit dieser Maßnahme gemäß § 3 Abs. 3 FrPolG zu bejahen sei.
Es kann dahinstehen, ob angesichts des beträchtlichen Ausmaßes der im Grunde des § 3 Abs. 3 Z. 1 bis 3 FrPolG als relevant zu wertenden Privatinteressen das solcherart begründete öffentliche Interesse tatsächlich von solchem Gewicht ist, daß die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer wiegen als seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie. Dies deshalb, weil nach dem Vorbringen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift - das mit der Aktenlage in Einklang steht - der Beschwerdeführer mit Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 10. Juni 1981 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig (zu einer Geldstrafe von insgesamt S 3.600,--) verurteilt worden war. Auch wenn inzwischen aufgrund der Vorschriften des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, eine Tilgung dieser gerichtlichen Verurteilung eingetreten sein sollte, führte dies nicht zu deren Unbeachtlichkeit bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes. Zwar wäre es der Behörde nach eingetretener Tilgung verwehrt, auf die Verurteilung als solche Bedacht zu nehmen; es bestünde indes nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein Einwand, die der getilgten Verurteilung zugrunde liegende Straftat zu berücksichtigen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Juni 1989, Zl. 89/01/0037, und die dort zitierte Rechtsprechung). Das in dem genannten Gerichtsurteil ex 1981 als erwiesen angenommene Fehlverhalten des Beschwerdeführers aber macht deutlich, daß der der gerichtlichen Verurteilung ex 1990 zugrunde liegende Sachverhalt entgegen der Darstellung in der Beschwerde kein "Ausnahmevorfall" war, vielmehr von einer Neigung des Beschwerdeführers zu einer (groben) Geringschätzung der körperlichen Integrität anderer Menschen und damit von einer ernsten Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit durch den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auszugehen ist. Von da her gesehen teilt der Gerichtshof die Auffassung der belangten Behörde, daß im Beschwerdefall dem öffentlichen Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßig größeres Gewicht zukommt als den gegenläufigen Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie; dies umso mehr, als von der belangten Behörde für diese Beurteilung auch die rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung nach Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG 1950 herangezogen werden durfte.
An diesem Ergebnis vermag nichts zu ändern, daß die belangte Behörde die von dem gerichtlichen Urteil aus dem Jahr 1981 erfaßte Straftat des Beschwerdeführers nicht in die Begründung ihrer Entscheidung miteinbezogen, sondern diese erstmals in der von ihr erstatteten Gegenschrift erwähnt und als für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes bedeutsam erachtet hat. Dieses Vorbringen fällt deshalb nicht unter das im § 41 Abs. 1 VwGG verankerte Neuerungsverbot, weil es sich hiebei um eine aktenkundige Tatsache handelt, somit insoweit keine zusätzlichen Sachverhaltsfeststellungen erforderlich waren - die Begehung der Straftat durch den Beschwerdeführer stand aufgrund des rechtskräftigen Gerichtsurteiles für die belangte Behörde bindend fest -, und weil im Hinblick auf die Amtswegigkeit des Verfahrens die belangte Behörde jedenfalls gehalten war, auf diesen Umstand in ihren Erwägungen Bedacht zu nehmen.
4. Nach dem Gesagten wurde der Beschwerdeführer durch das gegen ihn im Instanzenzug erlassene Aufenthaltsverbot nicht in seinen Rechten verletzt, weshalb die Beschwerde - ohne daß es noch eines Eingehens auf das weitere darin enthaltene Vorbringen bedurfte - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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