Normen
AVG §1;
AVG §18 Abs4;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z2 idF 1987/575;
EMRK Art8 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
AVG §1;
AVG §18 Abs4;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z2 idF 1987/575;
EMRK Art8 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 12. Juli 1989 wurde gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer, einen ungarischen Staatsangehörigen, ein auf § 3 Abs. 1, Abs. 2 Z. 2 in Verbindung mit § 4 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954, in der geltenden Fassung (FrPolG), gestütztes, bis zum 1. Jänner 1999 befristetes Aufenthaltsverbot für das ganze Bundesgebiet erlassen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. verpflichtet, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche nach Rechtskraft dieses Bescheides zu verlassen.
In der Begründung ging die belangte Behörde in Übereinstimmung mit der Begründung des Bescheides erster Instanz davon aus, daß der Beschwerdeführer in den Jahren 1986 bis 1988 fünfmal wegen der Übertretung des § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 FrPolG rechtskräftig bestraft worden sei, wobei über ihn jeweils Geldstrafen in der Höhe von S 800,-- bis S 1.500,-- verhängt worden seien. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer in dem angeführten Zeitraum insgesamt neunmal wegen verschiedener Übertretungen der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes rechtskräftig mit Geldstrafen von S 400,-- bis S 9.000,-- belegt worden, wovon hervorzuheben sei, daß der Beschwerdeführer davon zweimal wegen Übertretungen des § 5 Abs. 1 StVO mit Geldstrafen von S 8.000,-- und S 9.000,-- bestraft worden sei. Die belangte Behörde stellte des weiteren fest, daß der Beschwerdeführer im Jahre 1984 nach Österreich eingereist sei und im Jahre 1985 gegen ihn von der Bezirkshauptmannschaft Baden ein bis zum 31. März 1990 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden sei, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich im Hinblick auf die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel für seinen Unterhalt öffentlichen Interessen zuwidergelaufen sei. Nachdem der Beschwerdeführer durch Vorlage einer Verpflichtungserklärung glaubhaft dargelegt habe, daß er derzeit in der Lage sei, ohne öffentliche Unterstützung für seinen Unterhalt aufzukommen, habe die Bezirkshauptmannschaft Baden mit Bescheid vom 20. Juni 1988 das Aufenthaltsverbot gemäß § 8 FrPolG aufgehoben. Auf Grund der vorliegenden zahlreichen Bestrafungen seien nach Ansicht der belangten Behörde die Voraussetzungen zur Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 3 Abs. 2 Z. 2 FrPolG mehrfach erfüllt, da der Beschwerdeführer sowohl mehr als einmal wegen der schwerwiegenden Verwaltungsübertretung gemäß § 5 StVO als auch mehrmals wegen Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes rechtskräftig bestraft worden sei. Der Einwand des Beschwerdeführers, es dürften Verwaltungsübertretungen, die er vor Aufhebung des erwähnten Aufenthaltsverbotes begangen habe, nicht zum Anlaß für die Erlassung eines neuen Aufenthaltsverbotes genommen werden, sei nicht zutreffend, da die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes wegen Wegfalles der seinerzeit maßgebend gewesenen Gründe erfolgt sei und eine Bindung an die in der Begründung des Bescheides zum Ausdruck gebrachte Ansicht, die "Bestrafung wegen Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes" rechtfertige kein Aufenthaltsverbot, nicht gegeben sei. Werde ein Fremder mehrmals wegen Übertretungen des Fremdenpolizeigesetzes bestraft, so sei dies ebenso eine Tatsache im Sinne des § 3 Abs. 1 FrPolG wie der Umstand, daß er mehr als einmal wegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen bestraft worden sei. In diesem Zusammenhang dürfe nicht übersehen werden, daß eine Bestrafung wegen unerlaubten Aufenthaltes keine unbedeutende Übertretung fremdenpolizeilicher Vorschriften darstelle. Fünf Bestrafungen wegen unerlaubten Aufenthaltes, die deshalb erfolgt seien, weil sich der Beschwerdeführer zwei Jahre lang beharrlich trotz bestehendem Aufenthaltsverbot in Österreich aufgehalten habe, seien entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ebensowenig eine Bagatelle, wie zwei Bestrafungen wegen einer der schwersten Übertretungen des Verkehrsrechtes, nämlich Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Die Annahme, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde und damit auch den im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe, sei daher berechtigt und die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dringend geboten.
In Würdigung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers, bei deren Feststellung die belangte Behörde von den Angaben des Beschwerdeführers ausging (die Ehegattin sowie die Kinder und die Eltern des Beschwerdeführers leben in Ungarn; der Beschwerdeführer, der in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen ist, erwarb im September 1988, also kurz vor Erlassung des Aufenthaltsverbotes, einen Anteil von etwa 26 % an einer Gesellschaft m.b.H. um einen Betrag von S 10,-- und ist Geschäftsführer dieses Unternehmens neben zwei weiteren Personen, wobei er nur gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer vertretungsbefugt ist), vertrat die belangte Behörde die Ansicht, daß durch das Aufenthaltsverbot in das Familienleben des Beschwerdeführers nicht eingegriffen werde bzw. von einer negativen Auswirkung des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation nicht gesprochen werden könne. Die öffentlichen Interessen würden unverhältnismäßig schwerer wiegen als der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privatleben bzw. die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Den Interessen der Gesellschaft m.b.H. und dem Umstand, daß der Beschwerdeführer einen Anteil an dieser Gesellschaft besitze, könne hiebei keine relevante Bedeutung beigemessen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. Unzuständigkeit der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht verletzt, daß gegen ihn kein bis 1. Jänner 1999 befristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet erlassen werde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei der angefochtene Bescheid deshalb von der unzuständigen Behörde erlassen worden, weil dem Sicherheitsdirektor keine Behördenfunktion zukomme. Der Bescheid hätte nicht "Für den Sicherheitsdirektor", sondern richtig "Für die Sicherheitsdirektion" erlassen werden müssen.
Wie die Beschwerde selbst einräumt, weist der Briefkopf des angefochtenen Bescheides die Bezeichnung "Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien" auf; damit stimmt das neben der Unterschrift des Organwalters angebrachte Siegel insofern überein, als auch dieses die genannte Bezeichnung enthält. Daraus läßt sich nach Auffassung des Gerichtshofes unschwer erkennen, welcher Behörde der bekämpfte Bescheid zuzurechnen ist. Angesichts dessen kann aus der Unterfertigung eines Organwalters der sachlich wie auch örtlich zuständigen (Berufungs-)Behörde "Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien" unter der Wortfolge "Für den Sicherheitsdirektor" nicht abgeleitet werden, es habe eine unzuständige Behörde entschieden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis Zl. 90/19/0162).
Gemäß § 3 Abs. 1 FrPolG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Nach § 3 Abs. 2 Z. 2 FrPolG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 leg. cit. insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder im Inland mehr als einmal wegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen oder mehrmals wegen Übertretungen des Fremdenpolizeigesetzes, des Paßgesetzes, des Grenzkontrollgesetzes oder des Meldegesetzes rechtskräftig bestraft worden ist.
Gemäß § 3 Abs. 3 leg. cit. ist, wenn durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen würde, seine Erlassung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. In jedem Fall ist ein Aufenthaltsverbot nur zulässig, wenn nach dem Gewicht der maßgebenden öffentlichen Interessen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer wiegen als seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen: 1) die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen; 2) die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen; 3) die mögliche Beeinträchtigung des beruflichen oder persönlichen Fortkommens des Fremden oder seiner Familienangehörigen.
Nach Art. 8 Abs. 2 MRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt die Beschwerde wie schon im Verwaltungsverfahren zunächst darin, daß die belangte Behörde die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Verwaltungsübertretungen, die er vor der Aufhebung des seinerzeitigen Aufenthaltsverbotes durch die Bezirkshauptmannschaft Baden begangen habe, zum Anlaß für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes genommen habe. Der Beschwerdeführer, der somit nicht das Vorliegen der von der belangten Behörde festgestellten Bestrafungen, insbesondere wegen der Übertretungen des Fremdenpolizeigesetzes und des § 5 Abs. 1 StVO bestreitet, vertritt damit die Ansicht, die belangte Behörde wäre an die Rechtskraft des Aufhebungsbescheides über das Aufenthaltsverbot durch die Bezirkshauptmannschaft Baden gebunden und hätte daher bei Erlassung eines neuerlichen Aufenthaltsverbotes nur das Verhalten des Beschwerdeführers ab dem erwähnten Aufhebungsbescheid berücksichtigen dürfen.
Hiezu muß zunächst darauf hingewiesen werden, daß mit dem erwähnten Aufhebungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden lediglich darüber abgesprochen worden ist, ob die Gründe für die Erlassung des seinerzeitigen Aufenthaltsverbotes weggefallen sind. Da sämtliche Verwaltungsübertretungen, auf welche das gegenständliche Aufenthaltsverbot gegründet worden ist, vom Beschwerdeführer erst lange nach Erlassung des seinerzeitigen Aufenthaltsverbotes begangen worden sind, kann sich auf sie nicht die Rechtskraft des Bescheides erstrecken, mit dem die Bezirkshauptmannschaft Baden die Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes verfügt hat.
Ebenso unzutreffend ist aber auch der weitere Einwand des Beschwerdeführers, seine fünf Bestrafungen wegen Übertretungen des Fremdenpolizeigesetzes seien deshalb nicht so schwerwiegend, daß sie ein neuerliches Aufenthaltsverbot rechtfertigten, weil die Bezirkshauptmannschaft Baden schon lange vorher das seinerzeitige Aufenthaltsverbot von Amts wegen aufheben hätte müssen. Auch die zweimalige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Fahrens in alkoholisiertem Zustand sei deshalb nicht geeignet, ein neuerliches Aufenthaltsverbot zu begründen, weil der Beschwerdeführer die über ihn verhängten Geldstrafen bezahlt habe.
Die belangte Behörde hat die fünfmalige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretungen des Fremdenpolizeigesetzes und die zweimalige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretungen des § 5 Abs. 1 StVO im Wege des § 3 Abs. 2 Z. 2 FrPolG als "bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1" gewertet. Dagegen bestehen - unter Zugrundelegung des eindeutigen Gesetzeswortlautes - keine rechtlichen Bedenken. Daran, daß es sich bei Übertretungen des § 5 Abs. 1 StVO, die im übrigen im Beschwerdefall der Anlaß für die Verhängung hoher Geldstrafen und für den Entzug der Lenkerberechtigung waren, um schwerwiegende Verwaltungsübertretungen handelt, kann kein Zweifel bestehen (siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Mai 1990, Zl. 90/19/0156, und die dort angeführte weitere Judikatur). Die Wertung einer Verwaltungsübertretung als "schwerwiegende" ist unabhängig davon zu treffen, ob die wegen dieser Verwaltungsübertretung verhängte Strafe bereits verbüßt worden ist oder nicht. Hinsichtlich der Übertretungen des Fremdenpolizeigesetzes wird vom Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf den Wortlaut des zitierten Gesetzes die Auffassung vertreten, daß der Tatbestand des § 3 Abs. 2 Z. 2 zweiter Fall FrPolG dann verwirklicht ist, wenn in bezug auf die dort genannten vier Gesetze insgesamt mindestens drei rechtskräftige Bestrafungen eines Fremden vorliegen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 1990, Zl. 90/19/0161, und das dort angeführte weitere Erkenntnis). In diesem Fall kommt es somit nur auf die Anzahl der rechtskräftigen Bestrafungen, nicht aber auf die Frage an, ob es sich dabei um schwerwiegende Übertretungen gehandelt hat. Daß bei dieser Rechtslage der weitere Einwand des Beschwerdeführers, es stünde der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch entgegen, daß die Verkehrsbehörde dem Beschwerdeführer den jeweils entzogenen Führerschein wieder ausgefolgt habe, ins Leere gehen muß, braucht nicht erst betont zu werden.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher keine Rechtswidrigkeit darin zu erblicken, wenn die belangte Behörde bei der gegebenen Sach- und Rechtslage angenommen hat, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährde oder anderen im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe.
Sowohl unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit als auch der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird vom Beschwerdeführer des weiteren geltend gemacht, die Interessenabwägung im Sinne des § 3 Abs. 3 FrPolG hätte zu seinen Gunsten ausfallen müssen. Der Beschwerdeführer meint, es hätte dem von ihm vorgebrachten Umstand, daß er an einer österreichischen Gesellschaft m.b.H. mit ca. 26 % beteiligt sei und diese Gesellschaft als Geschäftsführer vertrete, bei der Interessenabwägung mehr Gewicht beigelegt werden müssen.
Daß der Gerichtshof die in den weiteren Ausführungen der Beschwerde zum Ausdruck gebrachte geringe Gewichtung des an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer bestehenden öffentlichen Interesses nicht teilt, ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen. Daß aber die belangte Behörde die entgegenstehenden persönlichen, familiären und beruflichen Interessen nicht oder nicht ausreichend gewürdigt und demnach insgesamt eine unzutreffende Abwägung im Sinne des § 3 Abs. 3 FrPolG vorgenommen hätte, ist - auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Beschwerdeargumentation - nicht zu erkennen. Die belangte Behörde hat auf alle ihr zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung bekannt gewesenen (vom Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsverfahrens vorgebrachten), die Lebenssituation des Fremden betreffenden Umstände Bedacht genommen. Wenn sie die im gegenständlichen Fall allein gegebenen beruflichen Interessen des Beschwerdeführers als gering gewichtig eingeschätzt hat und zu dem Ergebnis gelangt ist, es seien die für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes sprechenden öffentlichen Interessen von unverhältnismäßig größerem Gewicht als die gegenläufigen Interessen des Beschwerdeführers, so bestehen dagegen im Hinblick auf die in der Mehrheit durchaus nicht als geringfügig zu wertenden Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen Verwaltungsübertretungen und der darin zum Ausdruck kommenden Mißachtung der österreichischen Rechtsordnung keine rechtlichen Bedenken. Zu Recht hat die belangte Behörde den durch das Aufenthaltsverbot ausgelösten Eingriffen in das Berufsleben kein solches Gewicht beigemessen, das die Verhängung des Aufenthaltsverbotes als unzulässig erscheinen ließe. Dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstand, er übe einen beherrschenden Einfluß auf die Gesellschaft m.b.H. aus und es komme auch seiner Geschäftsführertätigkeit schon im Hinblick darauf entscheidende Bedeutung zu, daß sich der weitere Geschäftsführer P. F. oft im Ausland aufhalte, kann nicht ein solches Gewicht beigemessen werden, um die Interessenabwägung zugunsten des Beschwerdeführers entscheidend zu beeinflussen. Dieser Interessenabwägung waren nämlich nicht nur die erwähnten fünf Übertretungen des Fremdenpolizeigesetzes und die Übertretungen nach § 5 Abs. 1 StVO, sondern das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers zugrunde zu legen, was bedeutet, daß auch die von der belangten Behörde angeführten weiteren Verwaltungsübertretungen zu berücksichtigen waren.
Aus der weiteren vom Beschwerdeführer erwähnten Tatsache, daß er in Wien ordnungsgemäß gemeldet sei und die Miete für die Wohnung pünktlich bezahle, kann für die Interessenabwägung zugunsten des Beschwerdeführers nichts gewonnen werden. Soweit sich der Beschwerdeführer schließlich noch darauf beruft, daß er bei Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes eine ärztliche Behandlung unterbrechen müsse, so kann dieses Vorbringen schon deshalb keine Berücksichtigung finden, weil es gegen das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot verstößt.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag aber auch in der vom Beschwerdeführer als Verfahrensmangel gerügten Tatsache, daß die belangte Behörde die von ihm im Verwaltungsverfahren zum Nachweis des Vorliegens der von ihm behaupteten beruflichen Interessen geführten Zeugen nicht vernommen hat, keine Rechtswidrigkeit zu erblicken. Die belangte Behörde hat nämlich - wie sie auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck gebracht hat - auf die Vernehmung dieser Personen als Zeugen deshalb verzichtet, weil sie auch ohne deren Vernehmung dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren seine beruflichen Verhältnisse betreffend Glauben geschenkt und ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat.
Auch der letztlich von der Beschwerde gerügte Begründungsmangel, der nach Meinung des Beschwerdeführers darin gelegen sein soll, daß die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides über das Ausmaß der Befristung des Aufenthaltsverbotes nichts ausgeführt habe, entbehrt jeder Berechtigung. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides vorweg auf die - auch für die Berufungsentscheidung maßgebenden - Gründe des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen. Dort wurde aber ausdrücklich ausgeführt, daß die Befristung des Aufenthaltsverbotes bis zum 1. Jänner 1999 dem Zeitraum entspreche, in dem ein Gesinnungswandel des Beschwerdeführers zur Einhaltung der österreichischen Rechtsvorschriften erwartet werden könne. Wenn die Beschwerde in diesem Zusammenhang noch ausführt, es sei nicht einzusehen, "warum das Aufenthaltsverbot auf Grund der nicht so schwerwiegenden Gründe bis zum 1. Jänner 1999 dauern soll und mir dadurch die Möglichkeit entzogen wird, an der für mich wirtschaftlich wichtigen Weltausstellung in Wien 1995 teilzunehmen", so ist dem entgegenzuhalten, daß dem festgestellten Sachverhalt nichts zu entnehmen ist, das erkennen ließe, daß die Gründe für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zu einem früheren Zeitpunkt wegfallen könnten.
Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde als zur Gänze unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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