VwGH 90/19/0148

VwGH90/19/014822.10.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Großmann, Dr. Stoll, Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 20. September 1988, Zl. FrB-4250/88, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §32;
AVG §33;
FrPolG 1954 §3 Abs1;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z1;
FrPolG 1954 §3 Abs3;
FrPolG 1954 §4;
EMRK Art8 Abs2;
VwRallg;
AVG §32;
AVG §33;
FrPolG 1954 §3 Abs1;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z1;
FrPolG 1954 §3 Abs3;
FrPolG 1954 §4;
EMRK Art8 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 3. Februar 1988 wurde gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, ein auf § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 in Verbindung mit § 4 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954, in der Fassung BGBl. Nr. 575/1987 (FrPolG), gestütztes, mit 31. Dezember 1993 befristetes Aufenthaltsverbot für das ganze Bundesgebiet erlassen.

Mit Bescheid vom 20. September 1988 gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg (die belangte Behörde) der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid, befristete "das Aufenthaltsverbot jedoch auf drei Jahre".

Der Begründung des angefochtenen Bescheides zufolge wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht Feldkirch 1986 wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 88 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe und im Jahre 1987 wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB ebenfalls zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt. Desgleichen wurde der Beschwerdeführer in den Jahren 1984 bis 1987 insgesamt 15-mal wegen unterschiedlicher Verwaltungsübertretungen der StVO 1960, des KFG 1967 der KDV, dem EGVG 1950, dem Gesetz über Maßnahmen gegen Lärmstörungen und dem Meldegesetz rechtskräftig bestraft, wobei über ihn jeweils Geldstrafen in der Höhe von S 200,-- bis S 1.000,-- verhängt worden seien. Zur ersten gerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers im Jahre 1986 sei es deshalb gekommen, weil der Beschwerdeführer S. B., geb. W., nach einer kurzen verbalen Auseinandersetzung Schläge in das Gesicht versetzt und dabei einen Nasenbeinbruch zugefügt habe. Für die zweite gerichtliche Verurteilung aus dem Jahre 1987 seien zwei Anzeigen des Gendarmeriepostens Altach zugrunde gelegen, wobei der Beschwerdeführer im November 1986 wieder S. B. im Zuge einer Auseinandersetzung mit der Faust ins Gesicht geschlagen und dadurch einen halben Zahn abgebrochen habe und im Dezember 1986 während einer weiteren tätlichen Auseinandersetzung mit S. B. diese mit dem Umbringen bedroht habe, sobald die Gendarmerie die Wohnung verlassen habe.

Nach Ansicht der belangten Behörde neige der Beschwerdeführer offensichtlich zu Aggressionsdelikten und suche die verbalen Auseinandersetzungen mit seinen Mitmenschen durch körperliche Attacken zu bereinigen. Der Verantwortung des Beschwerdeführers, die beiden gerichtlichen Verurteilungen seien auf Grund seiner "schlechten Beziehungen" mit seiner Schwägerin (S. B.) zurückzuführen, er habe ansonsten keinerlei Gewalttätigkeiten gegenüber dritten Personen gesetzt, könne nicht gefolgt werden, da im Zuge des Berufungsverfahrens eine weitere Anzeige gegen ihn an das Bezirksgericht bekannt geworden sei. Laut dieser Anzeige werde der Beschwerdeführer verdächtigt, am 10. März 1988 eine namentlich genannte Person nach einer verbalen Auseinandersetzung körperlich attackiert zu haben, woraus eine leichte Körperverletzung der Attackierten herrühre. Wenngleich über diese Anzeige noch keine gerichtliche Entscheidung ergangen sei, werde dadurch die Ansicht der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer zu Gewalttätigkeiten neige, untermauert. Fremde, die offensichtlich auf Grund von Alltagssituationen andere Menschen in ihrem höchst persönlichen Recht auf Unverletzlichkeit des Körpers und der Gesundheit beeinträchtigten, stellten eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Des weiteren sehe der Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte (MRK) vor, daß zur Verhinderung von weiteren Straftaten gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden könne. Die wiederkehrenden einschlägigen Rechtsbrüche ließen keine günstige Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer zu. Aus diesem Grund sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes geboten. Gemäß § 3 Abs. 2 Z. 1 FrPolG hätten als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 leg. cit. insbesondere zu gelten, wenn Fremde wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig mehr als einmal verurteilt worden seien. Die belangte Behörde schließe sich der Rechtsansicht der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch an, wenn diese ausführe, daß beide gerichtlichen Verurteilungen derselben schädlichen Neigung entsprungen seien. Wenn auch dem Beschwerdeführer darin beigepflichtet werde, daß die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen, mit Ausnahme der Übertretung des Meldegesetzes, durchwegs geringerer Natur seien, dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Beschwerdeführer insbesondere im Straßenverkehr seit dem Jahre 1984 wiederholt Verwaltungsübertretungen begangen habe. Die Erfahrung zeige, daß gerade Lenker von Kraftfahrzeugen, die ständig die einschlägigen verkehrspolizeilichen Vorschriften außer acht ließen, vielfach Verursacher von Verkehrsunfällen seien. Darüber hinaus zeige die vorliegende Massierung an einschlägigen Verwaltungsübertretungen, daß der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, der ihm nach § 2 FrPolG aufgetragenen Verpflichtung, die österreichische Rechtsordnung zu beachten, nachzukommen. Da eine mehrmalige Bestrafung wegen Übertretung des Meldegesetzes im gegenständlichen Fall fehle, könne das Aufenthaltsverbot nicht ausschließlich auf diese Übertretung gestützt werden. Die von der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch angeführten Fakten, die zur Bestrafung des Beschwerdeführers nach § 6 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 des Meldegesetzes geführt hätten, ließen diese Übertretung jedoch als besonders gravierend zutage treten. Es könne kein Zweifel bestehen, daß die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (der Beschwerdeführer halte sich bereits 16 Jahre im Bundesgebiet auf und sei hier beschäftigt; er sei verheiratet und habe vier Kinder; seine gesamte Familie lebe in der Türkei) einen schweren Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers bedeute. Auch sein berufliches Fortkommen im Falle der Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes würde zweifelsohne beeinträchtigt werden. Durch das wiederholte gewalttätige Verhalten des Fremden gegenüber seinen Mitmenschen würde aber auch das öffentliche Interesse an der möglichsten Hintanhaltung solcher Delikte bei einem weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Lande auf das Schwerste beeinträchtigt werden. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, daß der Beschwerdeführer erneut gegenüber anderen Personen körperliche Gewalt ausübe. Die dadurch eintretende Beeinträchtigung anderer Personen sei unverhältnismäßig schwerer zu gewichten, als die durch die Vollziehung des Aufenthaltsverbotes für den Beschwerdeführer sich ergebenden negativen Auswirkungen. Daß der Beschwerdeführer, wie er eingewendet habe, seit längerer Zeit mit einer österreichischen Staatsangehörigen eine Lebensgemeinschaft eingegangen sei, werde von der belangten Behörde insofern berücksichtigt, "als sie das Aufenthaltsverbot auf drei Jahre befristet hat". Diese Tatsache sei auch bei der Erteilung eines Vollstreckungsaufschubes zu berücksichtigen. Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch werde daher den Beschwerdeführer unter Voraussetzung künftigen Wohlverhaltens einen Vollstreckungsaufschub gewähren. Der Beschwerdeführer habe sich diesbezüglich mit einem Antrag bei der genannten Bezirkshauptmannschaft einzufinden. Eine weitere Herabsetzung der Befristung des Aufenthaltsverbotes sei nicht tunlich gewesen, da sonst der Verwaltungszweck gefährdet wäre.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 12. Dezember 1988, Zl. B 1767/88-3, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof wird vom Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten, "nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Aufenthaltsverbot zu bekommen, auf Unschuldsvermutung, auf ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren", verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei der Spruch des angefochtenen Bescheides deshalb rechtswidrig, weil mit ihm einerseits der angefochtene Bescheid bestätigt worden sei, gleichzeitig aber die Befristung des Aufenthaltsverbotes eine Abänderung erfahren habe. Andererseits habe der erstinstanzliche Bescheid den Zeitpunkt datumsmäßig angeführt, zu dem das Aufenthaltsverbot ablaufen sollte

(31. Dezember 1993), während der angefochtene Bescheid "das Aufenthaltsverbot jedoch auf drei Jahre befristet".

Dieser Einwand ist nicht berechtigt. Dem Spruch des angefochtenen Bescheides ist nämlich mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe bestätigt hat, daß die von der Erstbehörde gemäß § 4 FrPolG vorgenommene Befristung des Aufenthaltsverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wird. Es kann daher weder der vom Beschwerdeführer behauptete Widerspruch im Spruch des angefochtenen Bescheides erblickt werden noch rechtfertigt die Spruchfassung die vom Beschwerdeführer geäußerte Besorgnis, es könne auf Grund des Spruchinhaltes nicht eindeutig entnommen werden, wann das Aufenthaltsverbot konkret ablaufe. Durch die Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides mit der Maßgabe, daß die ausgesprochene Befristung auf drei Jahre verkürzt wird, kann im vorliegenden Fall kein Zweifel daran bestehen, daß die verkürzte Frist ab der Erlassung des "bestätigten" Bescheides erster Instanz zu laufen begonnen hat.

Gemäß § 3 Abs. 1 FrPolG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Nach § 3 Abs. 2 Z. 1 FrPolG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 leg. cit. insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Gemäß § 3 Abs. 3 leg. cit. ist, wenn durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen würde, seine Erlassung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. In jedem Fall ist ein Aufenthaltsverbot nur zulässig, wenn nach dem Gewicht der maßgebenden öffentlichen Interessen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer wiegen als seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen: 1) Die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen; 2) die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen; 3) die mögliche Beeinträchtigung des beruflichen oder persönlichen Fortkommens des Fremden oder seiner Familienangehörigen.

Nach Art. 8 Abs. 2 MRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Unter dem Titel der Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird vom Beschwerdeführer - wie schon in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid - geltend gemacht, die belangte Behörde habe zu Unrecht das Vorliegen des Tatbestandes des § 3 Abs. 2 Z. 1 letzter Fall FrPolG als gegeben erachtet, weil es sich bei den beiden vorliegenden gerichtlichen Verurteilungen nicht um Delikte handle, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen würden. Der Verwaltungsgerichtshof vermag diese Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu teilen, richteten sich doch alle diese vom Beschwerdeführer begangenen Delikte gegen die Integrität von Menschen. Soweit vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang noch ins Treffen geführt wird, daß er nicht wegen vorsätzlicher, sondern nur wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden sei, bedarf es schon im Hinblick auf die hier in Rede stehende fahrlässige Körperverletzung durch Schläge ins Gesicht keiner Erwiderung.

Sohin konnten die vorliegenden gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers von der belangten Behörde rechtlich unbedenklich im Wege des § 3 Abs. 2 Z. 1 FrPolG als "bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1" gewertet werden. Damit ist davon auszugehen, daß die Annahme gerechtfertigt ist, der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gefährde die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder laufe anderen im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwider (§ 3 Abs. 1 FrPolG).

Des weiteren wird vom Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit darin erblickt, daß die belangte Behörde in dem angefochtenen Bescheid keine dem § 3 Abs. 3 FrPolG entsprechende Feststellung darüber getroffen habe, ob die Erlassung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten sei und ob die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer wiegen würden als die privaten. Diese Begründungs- bzw. Feststellungsmängel würden nach Ansicht des Beschwerdeführers die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bewirken.

Der damit behauptete Begründungs- bzw. Feststellungsmangel liegt nicht vor. Es ist wohl richtig, daß bei Abwägung der Interessen im Sinne des § 3 Abs. 3 FrPolG jeweils zu prüfen ist, ob nach dem Gewicht der maßgebenden öffentlichen Interessen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer wiegen als seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde in der Begründung des bekämpften Bescheides, in welcher auch auf die - für die Berufungsentscheidung maßgebenden - Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen wird, sowohl alle für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes maßgebenden öffentlichen Interessen als auch alle vom Beschwerdeführer behaupteten, seine persönliche Situation betreffenden Umstände festgestellt und die vom Gesetz vorgeschriebene Interessenabwägung vorgenommen. Daß die belangte Behörde, die im übrigen der privaten und familiären Lebenssituation des Beschwerdeführers keine geringe Bedeutung zugemessen hat, bei der Abwägung dieser Gesichtspunkte mit den für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes sprechenden öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie der Verhinderung von strafbaren Handlungen letzteren ein größeres Gewicht beigemessen hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Wenn sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung nicht immer der verba legalia bedient hat, so kann dies schon deshalb keine Rechtswidrigkeit bewirken, weil aus der ausführlichen Begründung unmißverständlich zu entnehmen ist, aus welchen Überlegungen sie zu dem Schluß gekommen ist, daß die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes geboten ist.

Aber auch das weitere Beschwerdevorbringen ist nicht zielführend. Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides zur Entkräftung der Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Berufung, er zeige keine Neigung zu Gewalttätigkeiten gegenüber anderen Personen, die Straftaten hätten sich immer nur gegen eine bestimmte Person gerichtet, auf eine damals anhängige Gendarmerieanzeige wegen Körperverletzung verwiesen. Daraus resultiere nach Ansicht des Beschwerdeführers eine Verletzung der Unschuldsvermutung, wobei der Beschwerdeführer darauf verweist, daß er von diesem Verdacht in der Zwischenzeit vom Gericht rechtskräftig freigesprochen worden sei. Aus diesem Vorwurf kann schon deshalb für die Beschwerde nichts gewonnen werden, weil das Begründungselement, ob die sich aus den gerichtlichen Bestrafungen des Beschwerdeführers ergebende Neigung zu Aggressionen sich - wie der Beschwerdeführer meint - nur gegen eine bestimmte Person und nicht auch gegen andere Menschen richte, keineswegs ein tragendes ist und für die

- zutreffende - rechtliche Subsumtion durch die belangte Behörde ohne wesentliche Bedeutung war.

Ins Leere geht schließlich auch der Einwand der Beschwerde, die belangte Behörde hätte auch die von ihm behauptete "außereheliche Lebensgemeinschaft in den Kreis der Angehörigen einbeziehen müssen". Die belangte Behörde hat ohnehin die vom Beschwerdeführer behauptete Lebensgemeinschaft insofern berücksichtigt, als sie deshalb die Befristung des Aufenthaltsverbotes verkürzt hat.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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