VwGH 90/19/0048

VwGH90/19/004826.2.1990

A gegen Landeshauptmann von Wien vom 5. April 1989, Zl. MA 63-T 16/88 /Str, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Arbeitszeitgesetzes

Normen

AZG;
VStG §44a lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AZG;
VStG §44a lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. April 1989 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie sei als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der S. Ges.m.b.H. dafür verantwortlich, daß diese Gesellschaft trotz Beschäftigung der Arbeitnehmerin R.N. dem am 2. Februar 1988 in der Betriebsstätte eine Überprüfung durchführenden Arbeitsinspektor auf sein Verlangen nicht Einsicht in die Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung gegeben habe. Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes (BGBl. Nr. 461/1969) begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, jedoch auf die Einbringung einer Gegenschrift verzichtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, zur Umschreibung der Tat gemäß § 44a lit. a VStG 1950 gehöre u.a. auch die Nennung des Ortes des verpönten Geschehens. Im vorliegenden Fall sei dieser Ort nicht auch nur annäherungsweise genannt. Es sei lediglich davon die Rede, daß das Geschehen in einer Betriebsstätte erfolgt sei, nicht jedoch in welcher bzw. wo sich diese Betriebsstätte befunden habe.

Diesem Vorbringen kommt Berechtigung zu:

§ 44a lit. a VStG 1950 bestimmt, daß der "Spruch", wenn er nicht auf Einstellung lautet, "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat. D.h., daß jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muß, daß kein Zweifel darüber besteht, WOFÜR der Täter bestraft worden ist. Der zitierten Rechtsvorschrift ist also dann entsprochen, wenn

a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und

b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. das Erkenntnis eines hg. verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11.894/A).

Das Fehlen jeder Tatortangabe im Spruch belastet somit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. März 1988, Zl. 86/08/0191).

Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, wobei sich bei diesem Ergebnis ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erübrigt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Das über den Betrag von S 390,-- hinausgehende Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz war mangels Erforderlichkeit abzuweisen.

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