Normen
JagdG Slbg 1977 §11 Abs2;
JagdG Slbg 1977 §28 Abs1;
JagdG Slbg 1977 §28 Abs3;
JagdRallg;
JagdG Slbg 1977 §11 Abs2;
JagdG Slbg 1977 §28 Abs1;
JagdG Slbg 1977 §28 Abs3;
JagdRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird in seinem allein angefochtenen Punkt I, Z. 1 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.680,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 20. Juni 1988 verfügte die Bezirkshauptmannschaft Zell am See gemäß § 17 Abs. 1 des Salzburger Jagdgesetzes 1977, LGBl. Nr. 94, (JG) die Teilung des Gemeinschaftsjagdgebietes der Gemeinde B in die Jagdgebiete I, II (Z) und III (W).
Mit Schreiben vom 28. August 1988 teilte der Vorsitzende der Jagdkommission der Gemeinde B der Bezirkshauptmannschaft Zell am See mit, daß in der Jagdkommissionssitzung vom 9. August 1988 beschlossen worden sei, "wie in der Vorverhandlung mit den Gesellschaftern am 19.02.88 im Feuerwehrhaus B ausgehandelt wurde, die Gemeinschaftsjagd im freien Übereinkommen an die jeweiligen Gesellschaften bzw. Pächter zu verpachten". Als "Pächter zu Jagdteil I" wurden 16 Personen mit Namen, Beruf und Anschrift angegeben. Diese Personen hatten am 25. August 1988 den schriftlichen Vertrag auf Errichtung einer Gesellschaft zur Ausübung der Jagd im Jagdgebiet der Gemeinschaftsjagd BI (zweitmitbeteiligte Partei) abgeschlossen. Am selben Tag war auch der schriftliche Jagdpachtvertrag zwischen der Jagdkommission der Gemeinde B und der zweitmitbeteiligten Partei für die Jagdperiode vom 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1997 abgeschlossen worden. Am 26. August 1988 war kundgemacht worden, "daß die Gemeinschaftsjagd der Gemeinde B in der künftigen Jagdpachtperiode von 1989 bis 1997 im Wege des freien Übereinkommens mit der Gemeindejagdkommission an die Jagdgesellschaft BI, Johann S, B, W Nr. 62 und an die Jagdgesellschaft B III verpachtet wird. Der Pachtschilling wurde mit S 53,-- je ha vereinbart".
Mit Eingabe vom 13. September 1988 stellte der Beschwerdeführer, ein Grundeigentümer im Gemeinschaftsjagdgebiet BI, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See den Antrag, den am 26. August 1988 kundgemachten Beschluß der Jagdkommission Maria Alm wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 28 Abs. 3 JG für unwirksam zu erklären.
Diesen Antrag wies die Bezirkshauptmannschaft Zell am See mit Bescheid vom 28. Oktober 1988 ab. Auf Grund der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung änderte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchteil I) den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahin ab, daß er zu lauten habe:
"1) Der Antrag des Herrn N vom 13.9.1988 auf Unwirksamerklärung der von der Jagdkommission B beschlossenen Verpachtung der Jagd im Gemeinschaftsjagdgebiet B im Weg des freien Übereinkommens für die Jagdperiode 1989 - 1997 wird hinsichtlich des selbständigen Jagdgebietes I gemäß § 28 (3) Salzburger Jagdgesetz 1977, LGBl. Nr. 94/1977 i.d.g.F., abgewiesen.
2) Der Antrag vom 13.9.1988 wird, soweit er die Unwirksamerklärung der Verpachtung der Jagd im Weg des freien Übereinkommens in den selbständigen Jagdgebieten II und III (Z und W) zum Gegenstand hat, gemäß § 28 (3) leg. cit. als unzulässig zurückgewiesen."
In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß die Jagdkommission unbestrittenermaßen bei keinem der 1988 gefaßten Beschlüsse über die Verpachtung der Jagd in der Jagdperiode 1989 bis 1997 die zwingenden Bestimmungen des § 22 Abs. 2 JG eingehalten habe. Die Mitglieder der Jagdkommission seien nämlich vom Vorsitzenden zu den Sitzungen am 19. Februar 1988, 9. August 1988 und 12. August 1988 nicht schriftlich eingeladen worden. Die Beschlüsse seien daher bereits aus diesem Grunde nicht gültig. Dazu komme, daß auch die Vergabe einer Gemeinschaftsjagd im Wege des freien Übereinkommens an eine noch nicht existente Jagdgesellschaft nicht dem Gesetz entspreche. Die Gesellschaftsverträge zur Ausübung der Jagd in den Gemeinschaftsjagdgebieten B I und III seien erst am 25. bzw. 26. August 1988 abgeschlossen worden. Die Jagdgesellschaften seien daher bei der Beschlußfassung über die Vergabe der Jagden noch nicht existent gewesen. Eine Jagdgesellschaft sei eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes und keine juristische Person. In der Kundmachung hätten deshalb auch alle Mitglieder der Jagdgesellschaft namentlich angeführt werden müssen. Diese Rechtslage sei von der erstinstanzlichen Behörde bei ihrer Entscheidung verkannt worden. Da der Beschwerdeführer nur Grundeigentümer im Gemeinschaftsjagdgebiet I sei, sei er gemäß § 28 Abs. 3 JG nur legitimiert, die Unwirksamerklärung der Verpachtung der Jagd im Jagdgebiet I zu beantragen. Der Antrag, soweit er sich auch auf die Verpachtung der Jagd in den Jagdgebieten II und III erstrecke, sei daher unzulässig. Im übrigen habe sich die belangte Behörde, gestützt auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. März 1988, B 35/86, veranlaßt gesehen, die Jagdkommission B zu einer Sanierung der unterlaufenen Mängel einzuladen. Die Jagdkommission habe daraufhin das Verfahren zur Jagdverpachtung unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 11, 22 und 28 JG im Jahr 1989 wiederholt und in der Sitzung am 24. März 1989 den Beschluß gefaßt, die Jagd im Gemeinschaftsjagdgebiet I im Wege des freien Übereinkommens an die zweitmitbeteiligte Partei zu verpachten. Gegen diesen am 28. März 1989 kundgemachten Beschluß hätten 61 Grundeigentümer, deren Grundflächen im Jagdgebiet I lägen, Widerspruch erhoben, davon hätten 30 ihren Widerspruch wieder zurückgezogen. Es seien daher die Widersprüche von 31 Grundeigentümern aufrecht, die Eigentümer von 1206,45 ha Grundfläche seien, auf denen die Jagd nicht ruhe. Das Jagdgebiet I umfasse 4196,5653 ha. Diese Grundfläche gehöre 143 Grundeigentümern. Damit ergebe sich, daß gemäß § 28 Abs. 2 JG die Zustimmung der Grundeigentümer zur Verpachtung des Jagdgebietes I im Wege des freien Übereinkommens als erteilt gelte.
Gegen die im Spruchteil I.1) des angefochtenen Bescheides getroffene Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die zweitmitbeteiligte Partei eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist entscheidend, ob die belangte Behörde ihrem Bescheid die Ergebnisse des von ihr in die Wege geleiteten "Sanierungsverfahrens" zugrundelegen durfte. Die belangte Behörde bejahte diese Frage, verkannte dabei jedoch die Rechtslage. In dem von ihr herangezogenen Erkenntnis vom 4. März 1988, B 35/86, führte der Verfassungsgerichtshof folgendes aus:
"Die Verpachtung im Wege der öffentlichen Versteigerung trägt den Vermögensinteressen der Grundeigentümer, die Möglichkeit der Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens ihrer Selbstbestimmung als Träger eines Privatrechts Rechnung, und die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen lassen sich auf jagdwirtschaftliche Gründe und das Bestreben stützen, dem Willen der Mehrheit Geltung zu verschaffen. Gewiß könnte es unsachlich sein, wenn jeder auch noch so geringfügige Verfahrensfehler ausnahmslos zwingend und gegen den erkennbaren Willen der Grundeigentümer zur Versteigerung führen müßte. Selbst wenn man annimmt, daß der Gesetzgeber die Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens überhaupt nicht vorsehen müßte - was hier nicht zu prüfen ist -, dürfte die eingeräumte Möglichkeit der Verpachtung im Wege freien Übereinkommens nicht aus unsachlichen Gründen wieder ausgeschlossen werden. Doch schließt ohnedies keine Vorschrift die Möglichkeit einer Verbesserung unterlaufener Verfahrensmängel aus. Es ist nur dafür gesorgt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen der Verpachtung im Wege freien Übereinkommens eingehalten werden und es auch bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften zu einer Verpachtung, nämlich im Wege der öffentlichen Versteigerung kommt. Jedenfalls bis zur Entscheidung über eine Unwirksamerklärung ist eine Verbesserung unterlaufener Verfahrensfehler möglich. Es steht auch nichts der Annahme entgegen, daß eine nach § 28 Abs. 1 Sbg JagdG rechtzeitig angezeigte Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens bis zur Aufforderung zur Vorlage der Pachtbedingungen durch die Bezirksverwaltungsbehörde (nach § 26 Abs. 2) mit der Wirkung von Mängeln befreit werden kann, daß die Versteigerung unterbleibt. Daß die Behörde einen Verfahrensmangel nicht rechtzeitig vor Beginn der nächsten Pachtperiode wahrgenommen hat, kann die mögliche Heilung dieses Mangels nicht ausschließen. Nur unheilbare Mängel führen unausweichlich zur öffentlichen Versteigerung. Eine aus der Sicht der Mehrheit der Grundeigentümer unnötige Versteigerung kann also nur die Folge einer beharrlichen Mißachtung von Verfahrensvorschriften sein."
Diesen Ausführungen zufolge hält der Verfassungsgerichtshof zwar die nachträgliche Verbesserung von VERFAHRENSFEHLERN für zulässig, doch führten UNHEILBARE MÄNGEL auch nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes "unausweichlich zur öffentlichen Versteigerung". Als unheilbare Mängel sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls INHALTLICHE Mängel anzusehen, die einem gemäß § 28 Abs. 1 JG gefaßten Beschluß der Jagdkommission anhaften. Ein derartiger inhaltlicher Mangel liegt aber etwa dann vor, wenn eine als Pachtwerberin in Aussicht genommene Jagdgesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung der Jagdkommission mangels Errichtung eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages (§ 11 Abs. 2 JG) noch nicht existent ist. Ein dennoch gefaßter Beschluß der Jagdkommission auf Verpachtung der Gemeinschaftsjagd im Weg des freien Übereinkommens an die als "Jagdgesellschaft" auftretende Personenmehrheit ist in einem solchen Fall nicht gültig. Dies hat zur Folge, daß die auf Grund eines derartigen Beschlusses erfolgte Verpachtung gemäß § 28 Abs. 3 JG mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für unwirksam zu erklären ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 1989, Zlen. 89/03/0166, AW 89/03/0032).
Da der schriftliche Gesellschaftsvertrag zur Errichtung der zweitmitbeteiligten Partei erst am 25. August 1988, somit erst nach der ersten Beschlußfassung über die Jagdverpachtung an sie abgeschlossen wurde, war der entsprechende Beschluß der Jagdkommission mit einem inhaltlichen Mangel behaftet, der durch den am 24. März 1989 gefaßten zweiten Beschluß auf Verpachtung der Gemeinschaftsjagd B I im Wege des freien Übereinkommens an die zweitmitbeteiligte Partei entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht saniert werden konnte.
Schon aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht im Rahmen des gestellten Begehrens auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)