VfGH B35/86

VfGHB35/864.3.1988

Keine Bedenken gegen §28 Abs1 und Abs3 im Hinblick auf Art7 B-VG; bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorschriften betreffend die Verpachtung einer Gemeinschaftsjagd im Wege freien Übereinkommens ist Vorsorge getroffen, daß es zu einer Verpachtung im Wege der öffentlichen Versteigerung kommt

Normen

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
Sbg JagdG 1977 §26, §28, §31 Abs2
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
Sbg JagdG 1977 §26, §28, §31 Abs2

 

Spruch:

Die Bf. sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Mit dem angefochtenen Bescheid der Salzburger Landesregierung wird die Berufung der Gesellschafter der Jagdgesellschaft Muhr gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg abgewiesen, der Jagdpachtverträge über mehrere Gemeinschaftsjagdgebiete mit der Begründung für unwirksam erklärt, die Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens (für die Jagdperiode 1980 bis 1988) sei mit rechtskräftigem Bescheid der Landesregierung vom 21. September 1983 für unwirksam erklärt worden.

1. Nach §25 des Salzburger Jagdgesetzes 1977, LGBl. 94 (Sbg JagdG), ist die Gemeinschaftsjagd im Wege der öffentlichen Versteigerung (§§26, 27), im Wege des freien Übereinkommens (§28) oder durch Verlängerung des bestehenden Jagdpachtverhältnisses (§29) zugunsten der Eigentümer der im Gemeinschaftsjagdgebiet gelegenen Grundstücke zu verpachten. Hiebei werden die Grundeigentümer in ihrer Gesamtheit durch die Jagdkommission vertreten (§20 Abs1). Die öffentliche Versteigerung erfolgt durch die Bezirksverwaltungsbehörde (§26 Abs2). Ohne Vornahme einer öffentlichen Versteigerung im Wege eines freien Übereinkommens kann die Verpachtung stattfinden, wenn es die Jagdkommission beschließt und die Eigentümer der Grundstücke zustimmen; der Beschluß kann nur gültig gefaßt werden, wenn die Mitglieder der Jagdkommission schriftlich unter Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes und des Pachtwerbers eine Woche vorher eingeladen wurden (§22 Abs2), und er muß der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens vier Monate vor Beginn der nächsten Pachtperiode angezeigt werden (§28 Abs1); er hat auch Angaben über den Pachtwerber und die Höhe des Pachtschillings zu enthalten und ist sofort und mit der Wirkung kundzumachen, daß die Zustimmung als erteilt gilt, wenn nicht mindestens die Hälfte der Grundeigentümer oder so viele Grundeigentümer, daß diese zusammen zumindest die Hälfte der Grundflächen besitzen, binnen vier Wochen ab Kundmachung beim Gemeindeamt dagegen Widerspruch erheben (§28 Abs2).

Die Behörde hat die Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens von Amts wegen oder auf Antrag eines Grundeigentümers für unwirksam zu erklären, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind; nach Rechtskraft eines solchen Bescheides hat die Verpachtung im Wege der öffentlichen Versteigerung zu erfolgen (§28 Abs3). Erfolgt keine Anzeige über einen Beschluß auf Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens oder wird eine solche Verpachtung für unwirksam erklärt, ist nach den zur Vorbereitung der öffentlichen Versteigerung geltenden Vorschriften vorzugehen (§28 Abs4). Nach Erteilung des Zuschlags und nach Verstreichen von zwei Wochen nach Anzeige des Beschlusses über die Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens oder der Verlängerung eines bestehenden Pachtverhältnisses, ohne daß von der Bezirksverwaltungsbehörde eine Unwirksamerklärung erfolgt ist, ist ein schriftlicher Pachtvertrag zu errichten (§31 Abs1).

2. Die Jagdkommission Muhr hat am 21. März 1979 beschlossen, die in fünf Gebiete geteilte Gemeinschaftsjagd im Wege des freien Übereinkommens zu verpachten und die Höhe des Pachtschillings (wertgesichert nach dem Preis von 1 kg Schwarzbrot) mit 56 S pro Hektar festzusetzen. Die Niederschrift über die Sitzung enthält keinen Hinweis auf die Person des in Aussicht genommenen Pächters. An der Amtstafel der Gemeinde war vom 22. März bis 20. April 1979 kundgemacht worden, die Jagdkommission habe den Beschluß gefaßt, die Gemeinschaftsjagd

"... im Wege des freien Übereinkommens an die am 2. März 1979 konstituierte Jagdgesellschaft, welche auch stellvertretend für weitere an der Pachtung der Gemeindejagd interessierte Gemeindebürger ansuchte, für die Jagdperiode 1980 bis 1989 zu verpachten. Der Pachtschilling wurde einstimmig mit S 56.-- per Hektar beschlossen, wobei dieser Pachtschilling mit dem Grundnahrungsmittel 'Brot' (1 kg Schwarzbrot) wertgesichert wird".

Neben dem Hinweis auf die Möglichkeit des Widerspruches hatte die Kundmachung noch die Bemerkung enthalten, daß die Gesellschaft der Kommission "bereits die Zustimmungen von 90 % der betreffenden Grundbesitzer vorgelegt" habe und der Termin für die Antragstellung um Pachtung von Gemeinschaftsjagdgebieten noch zeitgerecht bekanntgegeben werde.

Am 7. Mai 1979 beschloß die Jagdkommission Muhr, daß nur Gemeindebürger als Pächter oder Abschußnehmer in Frage kommen und zu der aus 5 Mitgliedern bestehenden Jagdgesellschaft noch 18 Abschußnehmer, darunter 12 bisherige Pächter und je ein von jedem Mitglied der Jagdkommission Vorgeschlagener aufgenommen werden. Das Sitzungsprotokoll vermerkt, daß die in einem Nebenraum anwesenden Mitglieder der Jagdgesellschaft einstimmig beschließen, die vorgeschlagenen Personen als Abschußnehmer aufzunehmen.

Der mit 9. Mai 1979 datierte schriftliche Gesellschaftsvertrag sieht in §8 die Aufnahme von "Abschußnehmern" vor, mit denen ein gesonderter Vertrag zur Ausübung der Jagd unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Jagdkommissison abzuschließen sei, während eine weitere Aufnahme "nur über Zustimmung der Jagdkommission" möglich sein soll.

Am 29. August 1979 wurde der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg eine Kopie der Kundmachung mit dem Bemerken übersandt, daß innerhalb offener Frist kein Widerspruch erhoben worden sei. Am 24. Jänner 1980 teilte die Bezirkshauptmannschaft der Jagdgesellschaft formularmäßig mit, daß gegen die Durchführung der Jagdpachtverträge keine Bedenken bestehen, und schrieb die Verwaltungsabgaben vor.

3. Mit der Behauptung, es seien Gesetzwidrigkeiten unterlaufen, richteten zwei betroffene Grundeigentümer im Feber 1980 an die Bezirkshauptmannschaft den Antrag auf Unwirksamerklärung der Verpachtungen. Die Jagdkommission habe nicht über eine Verpachtung an eine konkrete Gesellschaft Beschluß gefaßt und die Mitglieder der Jagdkommission hätten einander wechselseitig als "Abschußnehmer" vorgeschlagen.

Die Bezirkshauptmannschaft wies den Antrag mit Bescheid vom 25. August 1980 wegen unterbliebenen Widerspruchs gegen die Verpachtung zurück, die Landesregierung hob jedoch den zurückweisenden Bescheid am 2. Juni 1981 auf, weil die Widerspruchsfrist nur für Beschlüsse der Jagdkommission gelte, welche die Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens an sich betreffen, Anträge nach §28 Abs3 Sbg JagdG aber nicht befristet seien.

Am 26. November 1981 wies die Bezirkshauptmannschaft den Antrag der Grundeigentümer auf Unwirksamerklärung des Beschlusses über die Verpachtung der Jagd im Wege des freien Übereinkommens ab. In der Kundmachung sei die am 2. März 1979 konstituierte Jagdgesellschaft angeführt gewesen und damit sei die wahre Absicht der Jagdkommission zum Ausdruck gekommen; geringfügige Ungenauigkeiten könnten nicht zur Ungültigerklärung führen. Die Entscheidung über die Aufhebung der (übrigen) Beschlüsse vom 21. März 1979 und der Beschlüsse vom 7. Mai 1979 behielt sich die Behörde vor.

Diesen Beschluß erster Instanz bestätigte die Salzburger Landesregierung mit Bescheid vom 8. August 1982. Ein gesonderter Abspruch über diesen Teil des Antrages sei zulässig, die Jagdkommission habe beschlossen, die Jagd an die Jagdgesellschaft Muhr zu verpachten und das Fehlen des Namens der Gesellschaft in der Kundmachung hätte nur innerhalb der zweiwöchigen Frist des §31 Abs1 Sbg JagdG zur Unwirksamerklärung führen können. Es wäre der Rechtsunsicherheit Tür und Tor geöffnet, wenn auch nach Verwirklichung des Beschlusses durch den Abschluß von Pachtverträgen noch die Ungültigerklärung ohne zeitliche Begrenzung möglich wäre; jagdwirtschaftlich wäre das untragbar. In diese Richtung weise auch der in den Landtagsprotokollen zu §31 Abs1 Sbg JagdG enthaltene Satz:

"Die Bestimmung dieser zweiwöchigen Frist bedeutet gleichzeitig, daß die Bezirksverwaltungsbehörde die Unwirksamerklärung der Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens bzw. der Verlängerung des Pachtverhältnisses nur innerhalb der genannten Frist aussprechen kann".

Mit Erkenntnis vom 2. Feber 1983, Zl. 82/03/0138, hob indessen der VwGH den Berufungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Die Argumente der Landesregierung träfen nicht zu:

"§28 Abs3 JG enthält für das Vorgehen der Bezirksverwaltungsbehörde 'von Amts wegen oder auf Antrag eines Grundeigentümers gemäß Abs1' keine Befristung, sondern nur die Bedingung 'wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind'. Aus dem Wortlaut und auch aus dem Sinn des §31 Abs1 JG kann aber ebenfalls eine solche Befristung nicht abgeleitet werden, behandelt doch der erste Satz des genannten Absatzes nur die Errichtung eines schriftlichen Pachtvertrages. Ist eine Frist von zwei Wochen nach Anzeige des Beschlusses der Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens oder der Verlängerung des bestehenden Pachtverhältnisses verstrichen, so ist ein schriftlicher Pachtvertrag zu errichten. Die Worte 'ohne daß von der Bezirksverwaltungsbehörde eine Unwirksamerklärung erfolgt ist' bedeuten nur, daß die Verpflichtung zur Errichtung des schriftlichen Pachtvertrages dann wegfällt, wenn zwischenweilig ein Bescheid iSd §28 Abs3 JG ergangen ist, weil dann dem abzuschließenden Pachtvertrag die rechtliche Grundlage - nämlich der Beschluß der Jagdkommission auf Vergabe der Gemeinschaftsjagd im Wege des freien Übereinkommens - entzogen worden ist. Daß die Behörde in ihrer Entscheidung nach §28 Abs3 JG durch eine Frist beschränkt wäre, läßt sich aus dem Gesetz nicht entnehmen.

Es trifft zwar zu, daß unter Nr. 28 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 4. Session der 7. Wahlperiode, zu §31 JG die Meinung vertreten wurde, die zweitägige Frist bedeute gleichzeitig, daß die Bezirksverwaltungsbehörde die Unwirksamerklärung der Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens nur innerhalb der genannten Frist aussprechen könne. Für diese Meinung der Gesetzesverfasser biete aber der Gesetzestext keine genügende Grundlage. Es mag sein, daß Motive der ordentlichen Jagdbewirtschaftung eine solche zeitliche Beschränkung einer Entscheidung nach §28 Abs3 JG gerechtfertigt hätte, allein es findet sich eine solche Aussage nicht im Gesetz.

Ausgehend von dieser unrichtigen Rechtsansicht, unterließ es die bel. Beh., sich damit auseinanderzusetzen, ob diese auch von ihr angenommenen 'Gesetzwidrigkeiten' sowie allfällige andere Gesetzwidrigkeiten bei der Beschlußfassung über die Verpachtung der Gemeinschaftsjagd Muhr im Wege des freien Übereinkommens solcherart waren, die eine Unwirksamerklärung nach §28 Abs2 JG rechtfertigen würden".

Mit neuerlicher Berufungsentscheidung vom 21. September 1983 gab die Salzburger Landesregierung den Berufungen Folge und erklärte die Verpachtung der Gemeinschaftsjagd Muhr im Wege des freien Übereinkommens unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH für unwirksam. Der entscheidende Teil der Begründung lautet:

"Unbestritten ist, daß in der Ladung zur Sitzung der Jagdkommission, in der die Verpachtung der Gemeinschaftsjagd im Wege des freien Übereinkommens beschlossen wurde, entgegen der Bestimmung des §22 Abs2 SJG 1977 der Pachtwerber nicht angeführt worden ist. Die Anführung des Pachtwerbers in der Ladung ist jedoch Erfordernis für die Gültigkeit eines solchen Beschlusses. Es war daher die Unwirksamerklärung der Verpachtung der Gemeinschaftsjagd Muhr im Wege des freien Übereinkommens schon aufgrund dieser Ungesetzmäßigkeit auszusprechen. Hinzu kommt noch, daß auch die Kundmachung des Beschlusses über die Verpachtung der Gemeinschaftsjagd Muhr im Wege des freien Übereinkommens lediglich die Mitteilung enthielt, die Gemeinschaftsjagd sei an die am 2. 3. 1979 konstituierte Jagdgesellschaft verpachtet worden, ohne die Pächter namentlich anzuführen. Die Anführung der Namen der Pächter wäre aber nach Ansicht der Berufungsbehörde aufgrund der gesetzlichen Bestimmung, daß die Kundmachung auch Angaben über den Pachtwerber zu enthalten hat, zwingend erforderlich gewesen. Dies deshalb, weil nur in diesem Fall die Grundeigentümer von ihrem Zustimmungs- bzw. Widerspruchsrecht sinnvoll Gebrauch machen können".

Eine von der Jagdkommission gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an den VwGH wurde als unzulässig zurückgewiesen, eine Beschwerde der Jagdgesellschaft, der aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, blieb erfolglos (Zl. 83/03/0316 vom 17. Dezember 1983 bzw. 12. September 1984).

4. Mit Bescheid vom 12. November 1984 erklärte die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg schließlich gemäß §31 Abs2 Sbg JagdG die von der Jagdkommission abgeschlossenen Jagdverträge "mangels Gesetzmäßigkeit wegen Fehlens eines rechtsgültigen Beschlusses der Jagdkommission" für unwirksam. Der Berufung der Mitglieder der Jagdgesellschaft gab die Salzburger Landesregierung mit dem beim VfGH angefochtenen Bescheid keine Folge. Die Unwirksamerklärung des Beschlusses auf Verpachtung der Gemeinschaftsjagd im Wege des freien Übereinkommens habe den Jagdpachtverträgen die Grundlage entzogen. Es sei zwar richtig, daß die Jagd bereits nach Rechtskraft des Bescheides über die Unwirksamerklärung des Beschlusses über die Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens zu versteigern gewesen wäre. Ein vor Aufhebung dieses Beschlusses abgeschlossener Jagdpachtvertrag sei aber dessenungeachtet für unwirksam zu erklären.

5. Die vorliegende Beschwerde rügt die Verfassungswidrigkeit der §§28 Abs3 und 31 Abs2 Sbg JagdG. Die erstgenannte Bestimmung gebiete eine Verpachtung der Gemeinschaftsjagd im Wege öffentlicher Versteigerung, obwohl sich die überwiegende Mehrheit der Grundeigentümer für eine freihändige Verpachtung an die Jagdgesellschaft ausgesprochen habe. Eine solche Mißachtung des Willens der - allein jagdberechtigten - Grundeigentümer verletze Art5 StGG. Auch dürfe der Landesgesetzgeber aufgrund des Art15 Abs9 B-VG den Grundeigentümern nicht Pächter aufzwingen, die sie gar nicht wollten; das sei zur Regelung der Jagdausübung nicht unerläßlich. Deshalb sei etwa nach dem Tiroler JagdG (§18 Abs4) eine Aussetzung von Pachtverträgen nach Ablauf von vier Wochen nach Einlangen der Anzeige nicht mehr zulässig, und die Versagung der Bewilligung der Verpachtung aus freier Hand führe nicht (notwendig) zur Versteigerung (§25 Tir JagdG). Nur eine Befristung der Unwirksamerklärung oder die Eröffnung der Möglichkeit, einen neuerlichen Beschluß auf Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens herbeizuführen, ließe die Regelung verfassungskonform erscheinen. Stelle man die Auffassungen der Landesregierung und des VwGH nebeneinander, so habe der Landesgesetzgeber bewußt eine jagdwirtschaftlich nicht tragbare Situation geschaffen.

Die Salzburger Landesregierung hat keine Gegenschrift erstattet. Sie hat aber die mit einem Hinweis auf §33 Abs6 des Kärntner JagdG verbundene Frage des VfGH, ob §28 Abs3 Sbg JagdG dahin verstanden werden könnte, daß nur die Unzulässigkeit der freihändigen Verpachtung (wegen Widerspruchs nach Abs2) zur Versteigerung führe, dahin beantwortet, daß ihrer Ansicht nach eine dem Kärntner Gesetz entsprechende Einschränkung der Versteigerung (auf den Fall der Verweigerung der Genehmigung der freihändigen Verpachtung aus Gründen, "die nicht ausschließlich in Verfahrensmängeln liegen") im Sbg JagdG fehle und nur eine analoge Anwendung des §13 Abs3 AVG allenfalls Anlaß sein könnte, der Jagdkommission einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Ein solcher Verbesserungsauftrag sei nicht ergangen. Die Möglichkeit der Mängelbehebung sei nach der Aktenlage freilich gegeben gewesen.

II. Im Ergebnis ist die Beschwerde nicht begründet.

Mit dem Vorwurf der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes wendet sich die Beschwerde dagegen, daß der zweite Satz des §28 Abs3 Sbg JagdG an die Rechtskraft des Bescheides über die Unwirksamerklärung einer Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens ohne Ausnahme die Pflicht zur Verpachtung im Wege der öffentlichen Versteigerung knüpft. Diese Gesetzesstelle ist allerdings im vorliegenden, bloß die Unwirksamerklärung der Pachtverträge betreffenden Verfahren nicht angewendet worden und auch nicht anzuwenden gewesen. Das Beschwerdevorbringen kann aber auch so gedeutet werden, daß es die Verfassungswidrigkeit einem System insgesamt zur Last legt, das auch wegen ganz unwesentlicher Formfehler die Unwirksamerklärung der Verpachtung vorsieht (die ihrerseits die öffentliche Versteigerung nach sich zieht). Die zeitlich unbegrenzt mögliche Unwirksamerklärung auch jener Verpachtungen, die bloß gegen Ordnungsvorschriften verstoßen, sei verfassungsrechtlich bedenklich, und auch eine Beschränkung der Unwirksamerklärung auf Fälle zureichenden Gewichts könne die allfällige Verfassungswidrigkeit beseitigen:

die Verfassungswidrigkeit liege also auch §31 Abs2 Sbg JagdG zur Last. Es ist mithin auf den Beschwerdevorwurf einzugehen.

Der VfGH hat gegen die Regelung des Sbg JagdG unter diesem Blickwinkel indessen keine Bedenken. Es kann dahingestellt bleiben, unter welchen Umständen eine gesetzliche Regelung des Jagdausübungsrechts einen verfassungswidrigen Eingriff in das Grundeigentum darstellen würde und ob die Kompetenz des Landesgesetzgebers zur Regelung zivilrechtlicher Verhältnisse im Zusammenhang mit der Jagdausübung in der von der Beschwerde angenommenen Weise vom genauen Inhalt der Regelung abhängt. Unter den gegebenen Umständen könnte nämlich eine Verfassungswidrigkeit nur dann vorliegen, wenn sich die Regelung als unsachlich erwiese. Davon kann aber keine Rede sein:

Die Verpachtung im Wege der öffentlichen Versteigerung trägt den Vermögensinteressen der Grundeigentümer, die Möglichkeit der Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens ihrer Selbstbestimmung als Träger eines Privatrechts Rechnung, und die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen lassen sich auf jagdwirtschaftliche Gründe und das Bestreben stützen, dem Willen der Mehrheit Geltung zu verschaffen. Gewiß könnte es unsachlich sein, wenn jeder auch noch so geringfügige Verfahrensfehler ausnahmslos zwingend und gegen den erkennbaren Willen der Grundeigentümer zur Versteigerung führen müßte. Selbst wenn man annimmt, daß der Gesetzgeber die Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens überhaupt nicht vorsehen müßte - was hier nicht zu prüfen ist -, dürfte die eingeräumte Möglichkeit der Verpachtung im Wege freien Übereinkommens nicht aus unsachlichen Gründen wieder ausgeschlossen werden. Doch schließt ohnedies keine Vorschrift die Möglichkeit einer Verbesserung unterlaufener Verfahrensmängel aus. Es ist nur dafür gesorgt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen der Verpachtung im Wege freien Übereinkommens eingehalten werden und es auch bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften zu einer Verpachtung, nämlich im Wege der öffentlichen Versteigerung kommt. Jedenfalls bis zur Entscheidung über eine Unwirksamerklärung ist eine Verbesserung unterlaufener Verfahrensfehler möglich. Es steht auch nichts der Annahme entgegen, daß eine nach §28 Abs1 Sbg JagdG rechtzeitig angezeigte Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens bis zur Aufforderung zur Vorlage der Pachtbedingungen durch die Bezirksverwaltungsbehörde (nach §26 Abs2) mit der Wirkung von Mängeln befreit werden kann, daß die Versteigerung unterbleibt. Daß die Behörde einen Verfahrensmangel nicht rechtzeitig vor Beginn der nächsten Pachtperiode wahrgenommen hat, kann die mögliche Heilung dieses Mangels nicht ausschließen. Nur unheilbare Mängel führen unausweichlich zur öffentlichen Versteigerung. Eine aus der Sicht der Mehrheit der Grundeigentümer unnötige Versteigerung kann also nur die Folge einer beharrlichen Mißachtung von Verfahrensvorschriften sein.

Auch sonst sind gegen die Verfassungsmäßigkeit der angewendeten Vorschriften keine Bedenken entstanden.

Warum die Jagdkommission im vorliegenden Fall durch Jahre hindurch nichts unternommen hat, um die hervorgekommenen Mängel zu beheben, ist im vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung. Wenn die bel. Beh. aufgrund der Sachlage im maßgeblichen Zeitpunkt der Auffassung war, im Gefolge der den vorangegangenen Entscheidungen (auch des Verwaltungsgerichtshofes) zugrundeliegenden Rechtsansicht über die schon früher erfolgte Unwirksamerklärung der Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens auch noch die Pachtverträge für unwirksam erklären zu müssen, kann ihr der VfGH jedenfalls nicht entgegentreten.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Da von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war, hat der Gerichtshof von einer mündlichen Verhandlung abgesehen (§19 Abs4 VerfGG idF BGBl. 297/1984).

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