Normen
KanalabgabenG Stmk 1955 §4 Abs2;
KanalabgabenG Stmk 1955 §4;
KanalabgabenG Stmk 1955 §7 Abs1 litc;
KanalabgabenG Stmk 1955 §8 Abs2;
KanalabgabenG Stmk 1955 §8;
KanalabgabeO Seiersberg;
LAO Stmk 1963 §70 Abs3 lita;
KanalabgabenG Stmk 1955 §4 Abs2;
KanalabgabenG Stmk 1955 §4;
KanalabgabenG Stmk 1955 §7 Abs1 litc;
KanalabgabenG Stmk 1955 §8 Abs2;
KanalabgabenG Stmk 1955 §8;
KanalabgabeO Seiersberg;
LAO Stmk 1963 §70 Abs3 lita;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der mitbeteiligten Gemeinde B, Aufwendungen in der Höhe von S 10.230,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.0. Aus der vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde, dem angefochtenen Bescheid und dem Verwaltungsakt ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde B vom 21. Dezember 1987 wurde den Beschwerdeführern ein einmaliger Kanalisationsbeitrag in der Höhe von S 79.312,-- zuzüglich 10 Prozent Umsatzsteuer vorgeschrieben.
Die Beschwerdeführer erhoben Vorstellung.
1.2. Mit Bescheid vom 4. Juli 1989 wies die Steiermärkische Landesregierung diese Vorstellung ab. Die von den Beschwerdeführern bekämpfte Höhe des Einheitssatzes, der in der Kanalabgabenordnung festgesetzt sei, sei für die Abgabenbehörden und die Vorstellungsbehörde verbindlich. Die Berechnungsgrundlagen für den festgesetzten Einheitssatz seien im Abgabenbescheid nicht aufzuschlüsseln.
1.3. Mit Beschluß vom 27. Februar 1990, B 815/89, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen den Vorstellungsbescheid erhobenen Beschwerde ab. Antragsgemäß wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
1.4. Die Verfassungsgerichtshofbeschwerde enthält bereits die Ausführungen für den Fall der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführer bekämpfen den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie erachten sich in ihrem Recht verletzt, keinen höheren einmaligen Kanalisationsbeitrag entrichten zu müssen als jenen, der sich bei richtiger Berechnung nach § 4 des Kanalabgabengesetzes 1955, LGBl. für das Land Steiermark Nr. 71 (im folgenden: Stmk KAbgG 1955), insbesondere unter richtiger Berücksichtigung der ortsüblichen Baukosten je Meter der Kanalanlage, bei der Festsetzung des Einheitssatzes ergebe. In der Begründung der Beschwerde heißt es, § 8 Abs. 2 lit. f leg. cit. könne nur so verstanden werden, daß der Abgabenbescheid auch die Grundlagen für die Festsetzung des Einheitssatzes zu enthalten habe. Die belangte Behörde hätte somit im angefochtenen Bescheid die bei der Festsetzung des Einheitssatzes angenommenen Baukosten der gesamten Anlage sowie deren Gesamtlänge in Metern angeben müssen, und zwar einschließlich der auf dem Gemeindegebiet der Gemeinde B liegenden Verbandsnebensammler und der in Metern umgerechneten Anteile an den übrigen Verbandsanlagen. Dadurch wäre hervorgekommen, daß bei der Festsetzung des Einheitssatzes mit Kosten von S 112,017.892,-- zu rechnen gewesen sei und die Gesamtlänge rund 26.000 m betrage. Daraus hätte sich ein Meterpreis von S 4.307,-- und ein Einheitssatz von S 130,-- (und nicht ein solcher von S 200,--) ergeben. Der einmalige Kanalisationsbeitrag hätte S 51.522,80 zuzüglich
10 Prozent Umsatzsteuer betragen. Hinsichtlich der Verbandsanlagen seien nur die Kosten einbezogen worden, nicht aber deren Länge. Durch die Unterlassung der Angabe der Berechnungsgrundlagen gemäß § 8 Abs. 2 lit. f Stmk KAbgG 1955 habe die belangte Behörde Verfahrensvorschriften außer acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen müssen.
1.5. Dem Verwaltungsgerichtshof liegen die vom Verfassungsgerichtshof übermittelten Verwaltungsakten vor. Die Gegenschrift der mitbeteiligten Gemeinde vor dem Verfassungsgerichtshof enthält auch Ausführungen in Beantwortung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. § 4 Stmk KAbgG 1955 lautet auszugsweise:
"(1) Die Höhe des Kanalisationsbeitrages bestimmt sich aus dem mit der verbauten Grundfläche (in Quadratmetern) mal Geschoßzahl vervielfachten Einheitssatz (Abs. 2), wobei Dachgeschosse und Kellergeschosse je zur Hälfte eingerechnet werden; ...
(2) Der Einheitssatz ist vom Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung (§ 7) nach den durchschnittlichen, ortsüblichen Baukosten je Meter der Kanalanlage höchstens bis zu 3 v.H." - LGBl. Nr. 40/1971 - "dieser Baukosten für den Meter festzusetzen. Bei der Festsetzung des Einheitssatzes sind aus Bundes- und Landesmitteln für die Errichtung und die Erweiterung der öffentlichen Kanalanlage gewährte Beiträge und Zuschüsse in Abschlag zu bringen.
(3) ..."
Gemäß § 7 Abs. 1 lit. c Stmk KAbgG 1955 ist in jeder Gemeinde mit einer öffentlichen Kanalanlage eine Kanalabgabenordnung zu beschließen, welche unter anderem die Höhe des Einheitssatzes für die Berechnung der Kanalisationsbeiträge (§ 4), erforderlichenfalls getrennt für Schmutzwasser-, Regenwasser- und Mischwasserkanäle, zu enthalten hat.
§ 8 leg. cit. lautet auszugsweise:
"(1) Der Kanalisationsbeitrag ist im Einzelfall auf Grund des Gesetzes und der Kanalabgabenordnung der Gemeinde vom Bürgermeister in einem Abgabenbescheid festzusetzen, wobei die von der Baubehörde genehmigten Baupläne als Grundlage für die Berechnung der verbauten Grundfläche und der Geschoßanzahl dienen.
(2) Der Abgabenbescheid hat zu enthalten: ...
b) die gesetzlichen Bestimmungen und den Beschluß des Gemeinderates, auf die sich die Vorschreibung stützt;...
f) die Berechnungsgrundlagen, aus denen sich die Höhe der Abgabe ergibt, ..."
2.2. Aus diesen Bestimmungen folgt, daß die Festsetzung des Einheitssatzes in einer Verordnung des Gemeinderates, der Kanalabgabenordnung, erfolgt. Er bildet eine der Berechnungsgrundlagen im Sinne des § 8 Abs. 2 lit. f Stmk KAbgG 1955, aus denen sich die Höhe des einmaligen Kanalisationsbeitrages errechnet. Der Einheitssatz selbst ist daher im Abgabenbescheid im Zusammenhalt mit der Grundfläche und der Geschoßanzahl anzuführen, nicht aber gilt dies für jene Werte, die die Grundlage für seine Festsetzung in der Verordnung des Gemeinderates gebildet haben. Die Begründungspflicht der Abgabenbehörde erstreckt sich somit nicht auf jene Sachverhaltselemente und Bestimmungsgründe, die den Verordnungsgeber bewogen haben, der von ihm erlassenen generellen Norm einen bestimmten Inhalt zu geben. Die von den Beschwerdeführern vorgetragene Verfahrensrüge besteht somit nicht zu Recht.
2.3. Die Verwaltungsbehörden haben ihren Bescheiden den in der Verordnung festgelegten Einheitssatz zugrundezulegen.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Ablehnungsbeschluß vom 27. Februar 1990 einige Hinweise darauf gegeben, warum er die von den Beschwerdeführern vor dem Verfassungsgerichtshof vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe des Einheitssatzes, die nunmehr auch vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemacht werden, nicht teilt. Im genannten Beschluß heißt es dazu:
"Angesichts der Tatsache, daß die von den Beschwerdeführern dargestellte Berechnungsweise des Einheitssatzes offenkundig von § 4 Abs. 2 Steiermärkisches Kanalabgabengesetz 1955, LGBl. 71 idF LGBl. 80/1988, gedeckt ist, sowie vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zum Äquivalenzprinzip (vgl. hiezu die in VfSlg. 10947/1986 zusammengefaßte Rechtsprechung, zur Einbeziehung gemeinsamer Anlagen in die Berechnungsgrundlage vgl. weiters VfGH 30.6.1988 V 135/87) läßt das Beschwerdevorbringen die behauptete Rechtsverletzung als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."
Auch beim Verwaltungsgerichtshof sind aus Anlaß dieses Beschwerdefalles keine Bedenken gegen den in der Kanalabgabenordnung der Gemeinde B festgelegten Einheitssatz entstanden. Der Verwaltungsgerichtshof hegt zum einen keine Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit des Einheitssatzes, wenn der Verordnungsgeber bei Ermittlung der Gesamtkosten ("Baukosten" im Sinne des § 4 Abs. 2 Stmk KAbgG 1955) nicht nur die Kosten für das Ortsnetz im eigentlichen Sinn, sondern auch die anteiligen Kosten der Gemeinde für die vom Abwasserverband D (dessen Mitglied die Gemeinde ist) errichtete und betriebene zentrale Abwasserreinigungsanlage und die Transportleitungen in die Bemessungsgrundlage mit einbezogen hat. Zum anderen erscheint es auch nicht unvertretbar, unter den "Metern der Kanalanlage" im Sinne des § 4 Abs. 2 leg. cit. (nur) die Längenausdehnung des Ortsnetzes in der die Abgabe erhebenden Gemeinde, nicht aber jene der Verbandssammler zu verstehen, die die Verbindung zur zentralen Entsorgungsanlage herstellen, häufig den Bedürfnissen mehrerer Gemeinden dienen und wesentlich größer dimensioniert sind sowie je nach den topographischen Verhältnissen in ganz unterschiedlicher Länge auf dem Gebiet der einen oder anderen verbandszugehörigen Gemeinde verlaufen.
2.4. Aus diesen Erwägungen folgt bereits aus der vorliegenden Beschwerde, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht mit der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Rechtswidrigkeit belastet hat.
Die Beschwerde war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 3 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 7 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst BGBl. Nr. 206/1989.
2.6. Bei diesem Ergebnis konnte ein Auftrag nach § 34 Abs. 2 VwGG zur Vorlage der Urkunde über die Vollmachtserteilung, auf die sich der einschreitende Rechtsanwalt in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde gemäß § 30 Abs. 2 ZPO beruft, unterbleiben.
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