Spruch:
Die V des Gemeinderates der Gemeinde Kobersdorf vom 25. April 1986 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 29. April bis zum 14. Mai 1986, wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim VfGH ist zu B1045/86 folgendes Beschwerdeverfahren anhängig:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Kobersdorf (Burgenland) vom 15. Mai 1986 wurde dem Bf. für eine ihm gehörende Liegenschaft eine Kanalbenützungsgebühr in der Höhe von S 6.934,70 vorgeschrieben.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates von Kobersdorf vom 3. Juni 1986 keine Folge gegeben, der dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 7. Oktober 1986 ebenfalls keine Folge gegeben.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde, in der der Bf. sich in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt erachtet.
2. Mit Beschluß vom 5. Oktober 1987 hat der VfGH dieses Beschwerdeverfahren unterbrochen und gemäß Art139 B-VG das vorliegende Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der V des Gemeinderates der Gemeinde Kobersdorf vom 25. April 1986 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 29. April bis zum 14. Mai 1986, eingeleitet.
Da im Beschwerdeverfahren die bel. Beh. zwar Verwaltungsakten vorgelegt, aber keine Gegenschrift erstattet hatte und es dem VfGH nicht ohne weiteres möglich war, auf Grund der vorgelegten Akten die Richtigkeit der Behauptungen des Bf. zu beurteilen, ging der VfGH im Unterbrechungsbeschluß sachverhaltsmäßig vom Vorbringen des Bf. aus und hegte das Bedenken, daß die in Prüfung gezogene V dem Gebot des §13 Kanalabgabegesetz (KAbG) über gesonderte Abgabenverordnungen für Ortsverwaltungsteile widerspricht und daß die Höhe der Gebühr mit dem Äquivalenzprinzip nicht in Einklang steht.
3. Im Verordnungsprüfungsverfahren haben die Burgenländische Landesregierung und der Gemeinderat der Gemeinde Kobersdorf Äußerungen abgegeben, in denen gestützt auf eine Überprüfung der Kanalisationsanlage der Gemeinde Kobersdorf durch Rechnungsbeamte der Gemeindeaufsichtsbehörde die Berechnung der Errichtungskosten der Kanalisationsanlage des Ortsteiles Lindgraben dargelegt wurde.
Nach diesen Berechnungsunterlagen wurde für den Ortsteil Lindgraben der Gemeinde Kobersdorf fiktiv ein Kostenanteil an der gesamten Kanalisationsanlage der Gemeinde Kobersdorf von 17 % angenommen, wobei sich dieser Prozentsatz nach dem Ausmaß der der Berechnung der Kanalgebühr zugrundegelegten Flächen bestimmt.
Eine getrennte Berechnung der Kanalisationsgebühren für jeden der drei Ortsteile der Gemeinde Kobersdorf ist nach den Äußerungen deswegen nicht erfolgt, weil unter Berücksichtigung der Kosten der eigenen Transportleitung des Ortsteiles Lindgraben bei den Kosten der gemeinsamen Anlagen sich für alle drei Ortsteile der Gemeinde Kobersdorf in etwa der gleiche Beitragssatz ergeben würde. Nur wenn die Kosten der einzelnen Kanalisationsanlagen in den Ortsverwaltungsteilen erheblich voneinander abwichen, sei die Vorschreibung verschieden hoher Kanalisations- oder Kanalbenützungsgebühren für einzelne Ortsverwaltungsteile sachlich zu rechtfertigen, weil die Anwendung des §13 KAbG einen großen Verwaltungsaufwand nach sich ziehe.
II. Der VfGH kann die geäußerten Bedenken auf Grund der Ergebnisse des Verordnungsprüfungsverfahrens nicht aufrechterhalten.
1. Zu den Bedenken wegen Verstoßes gegen §13 KAbG:
Im Verordnungsprüfungsverfahren hat sich herausgestellt, daß bei Berücksichtigung der anteiligen Kosten für die gemeinsamen Anlagen sowie die eigene Transportleitung des Ortsteiles Lindgraben sich für alle drei Ortsteile der Gemeinde Kobersdorf in etwa der gleiche Beitragssatz ergibt, während der VfGH zunächst - dem Beschwerdevorbringen im Anlaßfall folgend lediglich von den Errichtungskosten der Kanalisation für den Ortsteil Lindgraben ausgegangen ist.
Bei dieser Sachlage war der Verordnungsgeber keinesfalls verpflichtet, eine gesonderte V gemäß §13 KAbG (wonach die Gemeinden zur Erlassung gesonderter Abgabenverordnungen für Ortsverwaltungsteile, Feriensiedlungen und Ferienzentren ermächtigt sind) für den Ortsverwaltungsteil Lindgraben zu erlassen.
Die - lediglich auf das Vorbringen des Bf. im Anlaßverfahren gestützten - Bedenken des VfGH (s. hiezu oben unter Pkt. I.2.) haben sich daher als hinfällig erwiesen.
2. Zu den Bedenken wegen Verstoßes gegen das Äquivalenzprinzip:
Auch diese Bedenken können - aus ähnlichen Erwägungen wie die oben unter Pkt. 1 abgehandelten - nicht aufrechterhalten werden.
Es ist auch unter dem Gesichtspunkt des Äquivalenzprinzips von - ausschlaggebender - Bedeutung, daß zu den eigentlichen Errichtungskosten des schon im Jahre 1972 fertiggestellten Kanalnetzes für den Ortsteil Lindgraben von etwas über einer Million Schilling die bereits oben erwähnten anteiligen Kosten für die gemeinsamen Anlagen sowie für die Transportleitung im Ausmaß von über vier Millionen Schilling hinzuzurechnen sind. Der VfGH sieht keinen Anlaß, die diesbezüglichen, detaillierten, im verfassungsgerichtlichen Verfahren unwidersprochen gebliebenen Berechnungen in der Äußerung der Burgenländischen Landesregierung in Zweifel zu ziehen. Bereits daraus ergibt sich aber, daß den auf einer anderen Prämisse (den Angaben des Bf. im Anlaßverfahren) beruhenden Bedenken des VfGH der Boden entzogen ist.
III. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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