VwGH 90/12/0172

VwGH90/12/017227.9.1990

N gegen Bundesminister für Wissenschaft und Forschung vom 27. März 1990, Zl. 232.551/25-110C/90, betreffend Festsetzung des Vorrückungsstichtages:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Universitätsassistent am Institut für A der Universität X in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Ernennung auf diese Planstelle erfolgte mit Wirkung vom 1. November 1985.

Im Zuge der Ermittlungen des Vorrückungsstichtages beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. November 1985 die volle Anrechnung bestimmter Zeiten, die er während seines Studiums vor dessen Abschluß als Vertragsbediensteter bei der Österreichischen Akademie der Wissenschaften zurückgelegt hatte. Die mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Mai 1986 vorgenommene Festsetzung des Vorrückungsstichtages trug diesem Antrag nicht Rechnung und berücksichtigte die vom Antrag des Beschwerdeführers erfaßten Zeiten (soweit nicht eine Vollanrechnung als Studienzeit erfolgte) nur zur Hälfte. Mit Erkenntnis vom 29. November 1988, Zl. 86/12/0174, hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

Da die belangte Behörde in der Folge innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist keinen Ersatzbescheid erließ, erhob der Beschwerdeführer zu Zl. 89/12/0194 des Verwaltungsgerichtshofes Säumnisbeschwerde.

Mit Berichterverfügung vom 13. November 1989, der belangten Behörde zugestellt am 29. Dezember 1989, wurde ihr gemäß § 36 Abs. 2 VwGG aufgetragen, innerhalb einer Frist von drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege, und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

In der Folge übermittelte die belangte Behörde eine Ausfertigung ihres Bescheides vom 27. März 1990, mit dem neuerlich der Vorrückungsstichtag (im Ergebnis wie bisher) festgesetzt wurde. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 2. April 1990 zugestellt.

Daraufhin wurde mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1990, Zl. 89/12/0194-6, dieses Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt.

Mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer den obgenannten Bescheid der belangten Behörde vom 27. März 1990 unter anderem wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde mit der Begründung, daß dieser Bescheid erst nach Ablauf der der belangten Behörde vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist erlassen worden sei.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift mit der Begründung ab, die verspätete Zustellung sei nicht zu leugnen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes geht mit dem ergebnislosen Verstreichen der der säumigen Verwaltungsbehörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist die Zuständigkeit zur Entscheidung von ihr auf den Verwaltungsgerichtshof über (vgl. unter anderem das Erkenntnis vom 28. Februar 1985, Zl. 85/02/0032, Slg. N.F. Nr. 11.688/A, sowie den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. April 1988, Zl. 87/12/0137). Erläßt die säumige Verwaltungsbehörde den Bescheid erst nach diesem Zuständigkeitsübergang, so ist diese Unzuständigkeit im Verfahren über die Beschwerde gegen diesen Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof nicht von Amts wegen, sondern nur dann wahrzunehmen, wenn der Beschwerdeführer diesen Umstand ausdrücklich als Beschwerdepunkt geltend macht (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 16. März 1977, Zl. 752/76, Slg. N.F. Nr. 9.274/A).

Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdefall die - nach den obigen Ausführungen gegebene - Unzuständigkeit der belangten Behörde ausdrücklich als Beschwerdepunkt geltend gemacht hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung, BGBl. Nr. 206/1989.

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