VwGH 90/11/0002

VwGH90/11/00028.5.1990

N gegen Militärkommando Tirol vom 5. Oktober 1989, ohne Zl., betreffend Einberufung zu einer Kaderübung

Normen

B-VG Art144 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
B-VG Art144 Abs3;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.330,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid (Einberufungsbefehl) gemäß § 36 des Wehrgesetzes 1978 zur Ableistung einer Kaderübung vom 4. bis 20. Dezember 1989 einberufen; dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 7. Oktober 1989 zugestellt.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid gemäß Art. 144 Abs.1 B-VG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof;

diese Beschwerde wurde am 17. November 1989 zur Post gegeben.

Die belangte Behörde hob den angefochtenen Bescheid mit Bescheid vom 29. November 1989 gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950 auf;

dieser aufhebende Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30. November 1989 zugestellt.

Mit Beschluß vom 28. November 1989, B 1414/89, lehnte der Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab; dieser Beschluß langte am 4. Jänner 1990 beim Verwaltungsgerichtshof ein.

Zum Zeitpunkt der Einbringung der - eine Einheit bildenden - Sukzessivbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof gehörte demnach der angefochtene Bescheid dem Rechtsbestand noch an. Durch seine nachträgliche Aufhebung ist Klaglosstellung erfolgt, die ungeachtet ihres Eintretens noch vor Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof von diesem wahrzunehmen war (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 1985, Zl. 85/08/0065, teilweise abgedruckt in Slg. Nr. 11.815/A).

Die Beschwerde war infolgedessen in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Der - bereits in der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren begehrte - Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 56 zweiter Satz (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. März 1986, Zl. 86/08/0002), in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil Schriftsatzaufwand nur für die Beschwerde gebührt (§ 48 Abs. 1 Z. 2 VwGG), die Umsatzsteuer in dem Pauschalsatz für Schriftsatzaufwand nach der zitierten Verordnung bereits enthalten ist und an Stempelgebührenersatz nur S 750,-- (S 360,-- für drei Beschwerdeausfertigungen, S 120,-- für die Vollmachtsurkunde, S 30,-- für die Ausfertigung des angefochtenen Bescheides und S 240,-- für zwei Ausfertigungen des über Klaglosstellungsanfrage des Verwaltungsgerichtshofes erstatteten Schriftsatzes vom 11. April 1990) zugesprochen werden konnte.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte