VwGH 90/07/0048

VwGH90/07/004820.9.1990

JK gegen Landeshauptmann von Steiermark vom 15. Februar 1990, Zl. 3-30 H 239-90/1, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: S Co.KG

Normen

AVG §41 Abs2;
AVG §43 Abs5;
AVG §45 Abs3;
ZustG §16;
ZustG §4;
AVG §41 Abs2;
AVG §43 Abs5;
AVG §45 Abs3;
ZustG §16;
ZustG §4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.350,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 11. Dezember 1989 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Liezen auf Grund einer am 27. November 1989 durchgeführten mündlichen Verhandlung der S Co.KG, der mitbeteiligten Partei (im Folgenden kurz: MP) des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, gemäß den §§ 9 Abs. 1 und 38 Abs. 1 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Schneerzeugungsanlage mit einer maximalen Wasserentnahme von 432 m3 pro Tag aus einem linken Zubringer des G-Baches.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Darin machte er geltend, die Behörde habe ihm sowohl die Kundmachung für die mündliche Verhandlung vom 27. November 1989 wie auch den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid an seine Adresse in H zugestellt, obwohl ihr aus anderen Verfahren bekannt gewesen sei, daß sich der Beschwerdeführer fast nie unter dieser, sondern berufsbedingt unter seiner Wiener Adresse aufhalte. Beide behördlichen Schriftstücke seien jeweils von einem Mitbewohner übernommen worden und hätten dem Beschwerdeführer nachgesandt werden müssen. Dadurch sei dem Beschwerdeführer eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht mehr möglich gewesen und sei ihm die gesetzliche Rechtsmittelfrist auf "wenige Resttage" eingeschränkt worden. Weiters sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Abgabe einer fundierten, auf der Beurteilung eines Sachverständigen beruhenden Stellungnahme zum Vorhaben der MP genommen worden. Der Beschwerdeführer sei Wasserberechtigter an einem Kleinwasserkraftwerk, dessen Betrieb in den Wintermonaten eine weitere Wasserentnahme aus dem G-Bach nicht mehr zulasse.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. Februar 1990 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, laut dem in den Verwaltungsakten befindlichen Verzeichnis der durch das Projekt berührten Parteien sei als Inhaber des besagten Kleinwasserkraftwerkes Andreas K. unter der Adresse H, eingetragen. Der Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger nach Andreas K. habe es offensichtlich unterlassen, im Sinne des § 21 (richtig wohl: § 22) Abs. 2 WRG 1959 den Erwerb der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden sei, dem Landeshauptmann als Wasserbuchbehörde anzuzeigen. Nur der offensichtlichen Kenntnis der Wasserrechtsbehörde erster Instanz vom Umstand, daß der Beschwerdeführer nunmehr Wasserberechtigter sei, sei es zu verdanken, daß die Zustellungen an den Beschwerdeführer und nicht an Andreas K. erfolgt seien. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei entnehmbar, daß er über zwei Wohnsitze verfüge, sodaß es der Wasserrechtsbehörde freigestellt gewesen sei, an welchen Wohnsitz sie die Schriftstücke zustellen wolle. Daß der Beschwerdeführer seine Adresse H, im behördlichen Verfahren vorziehe, sei daraus ersichtlich, daß er diese Adresse als Konsenswerber für eine Wasserkraftanlage sowohl im wasserrechtlichen als auch im naturschutzbehördlichen Verfahren beim Amt der steiermärkischen Landesregierung angegeben habe. Doch selbst unter der Annahme eines Zustellmangels müsse dieser zufolge des eigenen Vorbringens des Beschwerdeführers als geheilt angesehen werden, weil dieser selbst darauf hingewiesen habe, die Ladung zur mündlichen Verhandlung tatsächlich erhalten zu haben. Es wäre daher Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, bei der Behörde um Gewährung einer Frist zur Abgabe von Einwendungen oder um Vertagung der Verhandlung anzusuchen. Mit seinen in der Berufung erhobenen Einwendungen sei der Beschwerdeführer zufolge der Regelung des § 42 Abs. 1 AVG 1950 präkludiert.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, "eventuell auch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften" erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in der gesetzmäßigen Ausübung der ihm zustehenden Parteienrechte insbesondere durch rechtswidrige Anwendung der §§ 41 bis 43 AVG 1950 verletzt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und ebenso wie die MP eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, der Wasserrechtsbehörde erster Instanz habe zufolge von auch an sie ergangenen, den Beschwerdeführer betreffenden Erledigungen des Amtes der steiermärkischen Landesregierung, in denen die Wiener Adresse des Beschwerdeführers angeführt gewesen sei, diese Wiener Adresse bekannt sein müssen. Dieser Überlegung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden, weil sich aus der Übermittlung eines eine zweite Adresse des Beschwerdeführers enthaltenden behördlichen Schriftstückes an die Bezirkshauptmannschaft Liezen lediglich ergibt, daß der Behörde nunmehr eine weitere Adresse, unter der dem Beschwerdeführer zugestellt werden kann, bekanntgegeben wurde. Sie ist daher berechtigt, sowohl unter der einen als auch unter der anderen Adresse zuzustellen.

Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde sowohl die Kundmachung über die Verhandlung vom 27. November 1989 als auch der erstinstanzliche Bescheid im Wege der Ersatzzustellung an einen Mitbewohner der Abgabestelle des Beschwerdeführers in H, zugestellt. Bei dieser Sachlage wäre es, insbesondere bei Beachtung des die Unzulässigkeit der Zustellung geltend machenden Berufungsvorbringens, Aufgabe der belangten Behörde gewesen, Ermittlungen über die Zulässigkeit der Ersatzzustellung insbesondere im Hinblick auf das im § 16 Abs. 1 Zustellgesetz festgelegte Erfordernis des regelmäßigen Aufenthaltes des Empfängers an der Abgabestelle anzustellen. Der in der Unterlassung dieser Ermittlungen gelegene Verfahrensmangel ist allerdings nicht wesentlich, weil dem Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers, demzufolge der ihm (nach Empfangnahme der Kundmachung für die Verhandlung vom 27. November 1989) verbliebene Zeitraum für die Abgabe einer sachverständig untermauerten Stellungnahme nicht mehr ausgereicht hätte, entnehmbar ist, daß ihm diese Kundmachung tatsächlich noch VOR dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zugekommen ist. Damit wurden aber allfällig unterlaufene Zustellmängel geheilt, weil gemäß § 7 Zustellgesetz auch im Fall von bei der Zustellung unterlaufenen Mängeln die Zustellung als in dem Zeitpunkt vollzogen gilt, in dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist (Empfänger), tatsächlich zugekommen ist.

Bei dieser Sachlage könnte der Beschwerdeführer einen in der nach seiner Ansicht zu kurzen Vorbereitungszeit bis zur Verhandlung gelegenen Verfahrensmangel nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn er einen Vertagungsantrag gestellt hätte, diesem aber nicht entsprochen worden wäre (vgl. hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 1952, Slg. NF. 2785/A, und vom 28. April 1980, Zlen. 1856, 1857 und 1871/78). Da der Beschwerdeführer weder fristgerecht bei der Behörde erster Instanz Einwendungen gegen das Vorhaben der MP erhoben noch einen Vertagungsantrag gestellt hat, konnte die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer mit seinem Berufungsvorbringen den Verschweigungsfolgen des § 42 AVG 1950 unterliegt.

Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Da bereits eine Entscheidung über die Beschwerde vorliegt, erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.

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