VwGH 90/06/0093

VwGH90/06/009320.9.1990

A gegen Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz vom 21. Juni 1990, Zl. A 17-K-3.714/1988-5 (mitbeteiligte Partei: M-AG), betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung.

Normen

AVG §42 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §41 Abs1;
AVG §42 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Vorbringen der Beschwerde im Zusammenhalt mit der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 28. September 1989 war der mitbeteiligten Partei eine baubehördliche Bewilligung zur Herstellung bestimmter Baulichkeiten auf dem Grundstück Nr. 297/1 in der EZ X, KG B, erteilt worden. Diesem Bescheid war eine mündliche Ortsaugenscheinsverhandlung vorausgegangen, zu der die Beschwerdeführerin unter ausdrücklichem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG 1950 geladen worden war; die Beschwerdeführerin war jedoch weder zur Verhandlung erschienen, noch hatte sie vorher Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben.

Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid unter Hinweis auf die Verletzung von Abstandsbestimmungen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab, weil die Beschwerdeführerin präkludiert sei. An diese Präklusion sei auch die Berufungsbehörde gebunden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die Beschwerdeführerin bestreitet weder die ordnungsgemäße Ladung unter Hinweis auf die Folgen des § 42 AVG 1950 noch das Unterbleiben von Einwendungen, meint jedoch, daß sie sich darauf verlassen habe können, daß der Verhandlungsleiter zwingende Normen der Stmk. Bauordnung auch ohne gesonderte Einwendungen berücksichtigen werde. Die Beschwerdeführerin könne daher in diesen Rechten nicht präkludiert sein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG zusammengesetzten Senat erwogen:

Jedenfalls seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, ist in ständiger Rechtsprechung klargestellt, daß sowohl die Berufungsbehörde als auch die allenfalls angerufene Gemeindeaufsichtsbehörde und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts durch eine gemäß § 42 AVG 1950 eingetretene Präklusion auf die Prüfung rechtzeitig erhobener Einwendungen beschränkt sind. Dabei trifft es im Sinne dieser Rechtsprechung keineswegs zu, daß die Nichtbeachtung von Amts wegen wahrzunehmender Umstände immer rechtswidrig sein müsse; wäre doch ansonsten der Bestimmung des § 42 AVG 1950 über die Beachtung von Präklusionsfolgen weitgehend ihre Bedeutung genommen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1986, Zl. 85/06/0126, BauSlg. Nr. 611). Aus welchem Beweggrund ein zu einer unter Beachtung der §§ 41 und 42 AVG 1950 anberaumten Verhandlung geladener Teilnehmer Einwendungen unterlassen hat, zu deren Erhebung er in der Lage gewesen wäre, ist unerheblich (vgl. etwa auch das Erkenntnis vom 13. September 1984, Zlen. 84/06/0143, 0144, BauSlg. Nr. 295). Unter diesen Umständen könnte selbst eine objektive Rechtswidrigkeit von der Berufungsbehörde im Rahmen der Erledigung der Berufung eines präkludierten Nachbarn nicht wahrgenommen werden (vgl. das schon oben angeführte hg. Erkenntnis Slg. Nr. 10.317/A).

Da somit bereits die Ausführungen der Beschwerde erkennen lassen, daß die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in keinem Recht verletzt wurde, war die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

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