Normen
AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
GewO 1973 §77 Abs2;
LRG-K 1988 §12;
LRG-K 1988 §4 Abs3;
LRG-K 1988 §4 Abs7 Z2;
LRG-K 1988 §5 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
GewO 1973 §77 Abs2;
LRG-K 1988 §12;
LRG-K 1988 §4 Abs3;
LRG-K 1988 §4 Abs7 Z2;
LRG-K 1988 §5 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 460,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.470,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei stellte mit Schriftsatz vom 14. Dezember 1988 bei der Bezirkshauptmannschaft Z den Antrag auf Genehmigung der Sanierungsmaßnahmen gemäß § 12 Abs. 3 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen - LRG-K hinsichtlich des von ihr betriebenen Dampfkraftwerkes Y. In diesem Antrag wies sie auf die "unumgängliche Notwendigkeit eines Versuchsbetriebes über ca. 600 Stunden während eines Zeitraumes von 6 bis 8 Wochen zur endgültigen Beurteilung der Sanierungsmaßnahmen" hin.
Im Zuge des von der Behörde erster Instanz über diesen Antrag eingeleiteten Verfahrens erhob unter anderen auch die Beschwerdeführerin Einwendungen gegen die beantragten Sanierungsmaßnahmen. Mit Schriftsatz vom 24. Februar 1989 beantragte sie, "das Sanierungsverfahren heute durch Bescheid abzulehnen und gleichzeitig durch einstweilige Verfügung gemäß § 8 VVG den am Montag, 27. 2. 1989 drohenden Probebetrieb zu untersagen".
Mit Bescheid vom 28. Februar 1989 wies die Bezirkshauptmannschaft Z diese beiden Anträge ab.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung, welcher der Landeshauptmann von Steiermark mit Bescheid vom 22. September 1989, Zl. 03-40 0 1-84/179, Folge gab, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 28. Februar 1989 behob und den Antrag der Beschwerdeführerin vom 24. Februar 1989 als unzulässig zurückwies.
Auch gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin
Berufung.
Mit Bescheid vom 16. März 1989 wies die Bezirkshauptmannschaft Z den Antrag der mitbeteiligten Partei auf Genehmigung von Sanierungsmaßnahmen im Dampfkraftwerk Y gemäß §§ 1, 4, 12, 14, 16 Abs. 4 LRG-K zurück und sprach aus, daß der Betrieb des Dampfkraftwerkes Y nicht zulässig und deshalb einzustellen sei.
Die gegen diesen Bescheid von der mitbeteiligten Partei erhobene Berufung wies der Landeshauptmann von Steiermark mit Bescheid vom 22. September 1989, Zl. 03-40 0 1-84/180, als unbegründet ab, änderte jedoch aus Anlaß der Berufung den Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend ab, daß er wie folgt lautete:
"I.
Gemäß den §§ 1, 4, 5 und 11 Abs. 3 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen (LRG-K) 1988, BGBl. Nr. 380, wird festgestellt, daß der im Jahre 1981/82 vorgenommene Umbau des ÖDK-Dampfkraftwerkes der Genehmigungspflicht nach dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen 1988 unterliegt und daher ein Betrieb des Dampfkraftwerkes Y nicht zulässig und deshalb einzustellen ist.
II.
Gemäß den §§ 1, 4, 12, 14 und 16 Abs. 4 des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen (LRG-K), BGBl. Nr. 380/1988, wird der Antrag der M-Kraftwerke Aktiengesellschaft, X, vom 14. Dezember 1988, auf Genehmigung von Sanierungsmaßnahmen im Dampfkraftwerk Y zurückgewiesen."
Zur Begründung führte der Landeshauptmann u.a. aus, das in Rede stehende Dampfkraftwerk könne im Hinblick auf in den Jahren 1981/82 vorgenommene Umbauten nicht als Altanlage im Sinne des § 12 LRG-K anerkannt werden, sodaß ein Sanierungsverfahren nach § 12 leg. cit. nicht in Betracht komme. Die Anlage unterliege im Hinblick auf die vorgenommenen Umbauten vielmehr der Genehmigungspflicht.
Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei Berufung.
Mit Bescheid vom 27. März 1990 gab der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten beiden Berufungen Folge und hob die angefochtenen Bescheide gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 auf. Zur Begründung der Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführerin führte der Bundesminister im wesentlichen aus, das Schriftstück vom 24. Februar 1989 sei im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens nach § 12 LRG-K erhobenen Einwendungen zu sehen, sodaß beide Schriftstücke im Rahmen des Sanierungsverfahrens nach dieser Gesetzesstelle zu behandeln gewesen wären, in welchem der Beschwerdeführerin Parteistellung zukomme. Zur Begründung seiner Entscheidung über die Berufung der mitbeteiligten Partei führte der Bundesminister aus, der Landeshauptmann habe mit seiner Entscheidung ebenso wie die in erster Instanz zur Entscheidung berufene Behörde nicht in materieller Form über den Antrag der mitbeteiligten Partei gemäß § 12 LRG-K entschieden, sondern diesen formell zurückgewiesen. Aus den Bescheidbegründungen gehe klar hervor, daß es sich nicht um ein Vergreifen in der Wortwahl handle, sondern tatsächlich eine (formelle) Zurückweisung beabsichtigt gewesen sei. Lehre und Judikatur stimmten darin überein, daß die Zurückweisung einer Berufung bzw. eines Parteienantrages eine formalrechtliche Entscheidung darstelle, welche nur dann zulässig sei, wenn der Entscheidung in der Sache selbst ein formalrechtliches Hindernis entgegenstehe. Ein solches formalrechtliches Hindernis liege aber nicht vor. Die Behörde erster Instanz wäre daher verpflichtet gewesen, eine materielle Entscheidung über den in Rede stehenden Antrag zu fällen. Gegenstand dieser Sachentscheidung sei die Beurteilung des von der mitbeteiligten Partei gestellten Antrages anhand des für Altanlagen im § 12 leg. cit. bzw. der Anlage 1 dazu normierten Maßstabes. Über diesen Rahmen hinausgehende spruchmäßige Festlegungen der Behörde seien - mangels entsprechender Bestimmungen im § 12 leg. cit. - nicht zulässig. Sowohl die zur Entscheidung erster Instanz berufene Behörde als auch die Berufungsbehörde hätten dies verkannt und neben der ungerechtfertigten Zurückweisung des Antrages Feststellungen getroffen, für welche im Rahmen des Verfahrens nach § 12 LRG-K keine Grundlage gegeben sei. Dem Bundesminister sei es bei diesem Sachverhalt verwehrt, eine materiell-rechtliche Entscheidung über den in Rede stehenden Antrag zu treffen, da auch seine Entscheidung sich nur im Rahmen des Inhaltes des Bescheidspruches des Landeshauptmannes von Steiermark in Verbindung mit dem Berufungsantrag zu bewegen habe. "Ohne Eingriff in das gemäß § 12 LRG-K durchzuführende Verwaltungsverfahren bleibe jedoch anzumerken", daß die Einstufung des Dampfkraftwerkes Y als Altanlage im Sinne des § 11 Abs. 1 LRG-K außer Frage stehe. Dem eindeutigen Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung folgend, sowie in Übereinstimmung mit deren praktisch wortgleicher "Vorgängerbestimmung" § 11 Abs. 1 DKEG bedürften Dampfkesselanlagen, die vor dem 31. März 1981 in Betrieb genommen worden seien oder deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen genehmigt oder bewilligt worden sei, keiner Genehmigung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. In der Folge wird dies näher ausgeführt und der Bundesminister kommt schließlich zu dem Schluß, maßgeblich für die Einreihung des Dampfkraftwerkes Y als Neuanlage oder als Altanlage im Entscheidungszeitpunkt seien seit dem 1. Jänner 1989 ausschließlich die im § 11 Abs. 1 LRG-K normierten Tatbestände. Demnach handle es sich bei der Dampfkesselanlage des Dampfkraftweges Y um eine Altanlage. Es sei unerheblich, ob eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des DKEG bestehende Dampfkesselanlage - somit eine Altanlage im Sinne des § 11 Abs. 1 DKEG - in der Folge einem Umbau unterzogen worden sei.
Gegen diesen Bescheid, inhaltlich jedoch nur gegen die die Berufung der mitbeteiligten Partei betreffende Entscheidung des Bundesministers, richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Sie und die mitbeteiligte Partei erstatteten Gegenschriften mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in ihrem Recht auf gesetzmäßige Prüfung der Betriebsanlage und in ihren Nachbarrechten insbesondere auf Schutz vor Gesundheitsgefährdungen und Eigentumsgefährdung bzw. Eigentumsschädigung verletzt". In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes bekämpft die Beschwerdeführerin in der Begründung ihrer Beschwerde ausschließlich die Rechtsansicht der belangten Behörde, die in Rede stehende Anlage bedürfe keiner Genehmigung nach dem LRG-K, sondern unterliege der Sanierungspflicht nach § 12 leg. cit. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt sein kann (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, Slg. N.F. Nr. 10.511/A). Eine solche Rechtsverletzungsmöglichkeit ist im vorliegenden Fall zu verneinen.
Im Verfahren zur Genehmigung von Dampfkesselanlagen nach § 4 LRG-K sowie zur Genehmigung der Änderung einer genehmigten Dampfkesselanlage gemäß § 5 leg. cit. wird den Nachbarn einer Dampfkesselanlage zufolge § 4 Abs. 7 Z. 2 und § 5 Abs. 2 leg. cit. das subjektiv-öffentliche Recht eingeräumt, durch den Betrieb einer Dampfkesselanlage, sei es durch die Erteilung von Auflagen, sei es durch die Versagung der Genehmigung, vor Gefährdungen ihrer Gesundheit, des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte sowie vor unzumutbaren Belästigungen im Sinne des § 77 Abs. 2 GewO 1973 geschützt zu werden.
In einem Verfahren zur Genehmigung von Sanierungsmaßnahmen gemäß § 12 LRG-K ist - wie sich aus dem im Abs. 10 dieser Gesetzesstelle enthaltenen Verweis auf die Verfahrensbestimmung des § 4 Abs. 3 leg. cit., welche dem Nachbarn die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen einräumt und jene Nachbarn, die solche Einwendungen erhoben haben, Parteistellung zuerkennt, ergibt - den Nachbarn das subjektiv-öffentliche Recht eingeräumt, durch behördlich bewilligte Sanierungsmaßnahmen nicht infolge Überschreitung der sich aus § 12 leg. cit. ergebenden Emissionsgrenzwerte beeinträchtigt zu werden.
In diesen Nachbarrechten wurde die Beschwerdeführerin weder durch die Aufhebung der Feststellung im Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 22. September 1989 über die Genehmigungspflicht der in Rede stehenden Dampfkesselanlage und der damit im Zusammenhang stehenden Untersagung des Betriebes dieser Anlage noch durch die Behebung der Zurückweisung des Antrages der mitbeteiligten Partei auf Genehmigung von Sanierungsmaßnahmen verletzt.
Ein darüber hinausgehendes, von den genannten Rechten losgelöstes Recht der Nachbarn auf "gesetzmäßige Prüfung der Betriebsanlage", insbesondere auf die behördliche Feststellung der Genehmigungspflicht einer Dampfkesselanlage und die Untersagung des Betriebes einer nicht genehmigten Dampfkesselanlage läßt sich dagegen dem Gesetz nicht entnehmen.
Es ergibt sich somit, daß die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen der Anfechtung und dem geltend gemachten Beschwerdepunkt nicht in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt sein kann.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluß zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des geltend gemachten Ersatzanspruches auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)