VwGH 90/03/0054

VwGH90/03/005419.9.1990

N gegen die für den Landeshauptmann von Wien unterfertigte Erledigung vom 21. Dezember 1989, Zl. MA 63-R 532/89, betreffend Taxilenkerausweis

Normen

AVG §56;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §7;
ZustG §9 Abs1;
AVG §56;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §7;
ZustG §9 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Erstbehörde vom 12. Oktober 1989 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28. September 1989 auf Ausstellung eines Taxiausweises abgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. X, unter Anschluß einer allgemeinen Vollmacht Berufung.

Die als "Berufungsbescheid" bezeichnete Erledigung vom 21. Dezember 1989 enthält unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 12. Oktober 1989 folgenden Spruch:

"Auf Grund der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wird der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG 1950, BGBl. Nr. 172) bestätigt."

Die Zustellverfügung lautet auf den Beschwerdeführer "z.Hd. Herrn Rechtsanwalt Dr. Y ...". Die Erledigung wurde diesem Rechtsanwalt am 26. Jänner 1990 zugestellt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der ausgeführt wird, Dr. Y habe die Erledigung an den Beschwerdeführer weitergeleitet.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Die vorliegende Beschwerde ist unzulässig.

Im vorliegenden Fall wurde die Erledigung vom 21. Dezember 1989 nicht an jene Person gerichtet, die nach der gegebenen Sach- und Rechtslage einzig und allein als Empfänger hätte bezeichnet werden müssen. Es ist auch nicht ersichtlich, daß etwa ein Fall einer Sanierung im Sinne des zweiten Satzes des § 9 Abs. 1 des Zustellgesetzes vorliegen würde. Die Erledigung vom 21. Dezember 1989 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer somit nicht rechtswirksam als Bescheid erlassen. Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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