Normen
AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a;
AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 9. Oktober 1989 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 28. Oktober 1988 um 1.15 Uhr in "Wien 2., Stuwerstr. - Venediger Au" ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt zu haben, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geld- und Ersatzarreststrafe verhängt worden ist.
Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes behauptet der Beschwerdeführer, der angefochtene Bescheid entspreche weder den Bestimmungen des § 18 AVG 1950, noch jenen der Beglaubigungsverordnung, weil nach dem Vermerk "Für die Richtigkeit der Ausfertigung" nicht angeführt sei, um welche zur Beglaubigung ermächtigte Person es sich dabei handle, überdies der nach diesem Kanzleivermerk aufscheinende handschriftliche Vermerk nicht als eigenhändige Unterschrift zu werten sei, und die Behauptung der belangten Behörde, ob eine diese Handschrift hinsetzende Person zur Beglaubigung der Bescheidausfertigung tatsächlich von der Verwaltungsbehörde im besonderen ermächtigt sei, überhaupt fehle.
In Erwiderung auf dieses Vorbringen genügt zufolge § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG ein Hinweis auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 10. November 1989, Zl. 89/18/0135, in welchem der Gerichtshof auf gleichartige Erwägungen desselben Beschwerdevertreters eingegangen ist und dargelegt hat, warum der Beschwerdeführer damit keine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen vermochte.
Den der Ermächtigung der Sicherheitswachebeamten zur Vornahme der Atemluftuntersuchung gewidmeten Beschwerdeausführungen ist zu entgegnen, daß einer Aufforderung zur Vornahme der Atemluftprobe mit einem Gerät im Sinne des § 5 Abs. 2 a lit. b StVO 1960 (Alkomat) auch dann zu entsprechen ist, wenn das auffordernde Straßenaufsichtsorgan nur berechtigt ist, eine Untersuchung im Sinne des § 5 Abs. 2 a lit. a StVO 1960 durchzuführen, vorausgesetzt, daß die Untersuchung selbst durch ein hiezu befugtes Organ durchgeführt werden soll (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1989, Zl. 89/02/0022). Entsprechend den Ausführungen in der Anzeige war der Polizeibeamte Michael A. "zur DNr. 707 v. 21.03.1988 ermächtigt, einen Alkotest durchzuführen", und aus dem Formblatt über die Atemalkoholuntersuchung vom 28. Oktober 1988 (Blatt 3 der Verwaltungsstrafakten) ergibt sich, daß der Polizeibeamte Alfred S. auf Grund der Ermächtigungsurkunde Nr. 4310 berechtigt war, Atemalkoholuntersuchungen vorzunehmen.
Der Beschwerdeführer ist dadurch, daß die belangte Behörde den erstinstanzlichen Spruchteil gemäß § 44 a lit. c VStG 1950 von § 99 Abs. 1 StVO 1960 auf "§ 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960" geändert hat, in keinem Recht verletzt worden, da die Berufungsbehörde nach ständiger hg. Judikatur zufolge § 66 Abs. 4 AVG 1950 nicht nur berechtigt, sondern zur Vermeidung einer in einem Verstoß gegen § 44 a VStG 1950 gelegenen inhaltlichen Rechtswidrigkeit sogar zu dieser klarstellenden Ergänzung verpflichtet war.
Verfolgungsverjährung ist im Beschwerdefall schon im Hinblick auf das innerhalb der Frist des § 31 Abs. 2 VStG 1950 zugestellte, sämtlichen an eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG 1950 zu stellenden Anforderungen entsprechende Straferkenntnis vom 19. Jänner 1989 nicht eingetreten.
Ob die in der Begründung des angefochtenen Bescheides vertretene Auffassung der belangten Behörde, "ein Atemluftalkoholgehalt von 0,54 mg/l" entspreche einem "Blutalkoholgehalt von ca. 1 %o", richtig ist, kann dahingestellt bleiben, weil der Zustand einer Person gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz StVO 1960 bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l als von Alkohol beeinträchtigt gilt. Die um 1.37 Uhr und 1.39 Uhr des Tattages beim Beschwerdeführer mit einem Gerät im Sinne des § 5 Abs. 2 a lit. b StVO 1960 durchgeführten Messungen des Alkoholgehaltes der Atemluft haben einen Wert von 0,54 und 0,57 mg/l ergeben, sodaß von einer Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. auszugehen war. Im übrigen ist im Hinblick auf die Angaben des Beschwerdeführers, zuletzt etwa 75 Minuten vor der Tat Alkohol konsumiert zu haben, anzunehmen, daß der Alkoholgehalt der Atemluft des Beschwerdeführers zur Tatzeit sogar noch geringfügig über den erwähnten Meßwerten gelegen war, weshalb der belangten Behörde kein unter dem Gesichtspunkt des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wesentlicher Begründungsmangel vorgeworfen werden kann.
Warum "unter Berücksichtigung des Zeitpunktes der Verwendung des Alkomat-Gerätes durch den Beschwerdeführer eine Tatzeit 01.15 Uhr nicht erklärlich" sein soll, wenn man davon ausgehe, daß die in der Tatortumschreibung genannte Stuwerstraße ca. 1000 m lang sei, "da dann der Beschwerdeführer für die Durchfahrung der Stuwerstraße eine Zeit benötigt hätte, welche geringer als Schrittgeschwindigkeit liegt", ist schlechthin unverständlich, da von der Tatortumschreibung "Stuwerstr.-Venediger Au" auszugehen und zu berücksichtigen ist, daß die Stuwerstraße in die Venediger Au mündet, also mit der gewählten Tatortumschreibung nur die Kreuzung der beiden Straßen gemeint sein kann. Auch mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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