VwGH 89/13/0187

VwGH89/13/018728.3.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte

Dr. Schubert, Dr. Pokorny, Dr. Karger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Wimmer, über die Beschwerde des S, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 11. Juli 1989, Zl. GA 5 - 1988/2/89, betreffend Werbungskosten für das Kalenderjahr 1986, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1972 §16 Abs1 Z9;
EStG 1972 §26 Z7 litb;
EStG 1972 §16 Abs1 Z9;
EStG 1972 §26 Z7 litb;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der vorliegende Beschwerdefall entspricht in allen entscheidungswesentlichen Punkten jenem Fall, über den der Gerichtshof mit seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 89/13/0183, abgesprochen hat. Es kann daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Begründung dieses Erkenntnisses hingewiesen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und die Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

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