Normen
RGV 1955 §34 Abs1;
RGV 1955 §34 Abs3;
RGV 1955 §34 Abs4;
RGV 1955 §34 Abs1;
RGV 1955 §34 Abs3;
RGV 1955 §34 Abs4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Gendarmeriebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Wirkung vom 1. Feber 1989 wurde er auf Grund seiner Bewerbung um eine ausgeschriebene Planstelle vom Gendarmerieposten X zum Gendarmerieposten Y versetzt und gleichzeitig zum Kommandanten dieser Dienststelle bestellt.
Noch am Tage des Dienstantrittes im neuen Dienstort suchte der Beschwerdeführer um Zuerkennung des Trennungszuschusses gemäß § 34 RGV 1955 an.
Daraufhin bot die Dienstbehörde erster Instanz dem Beschwerdeführer am 16. Februar 1989 eine Naturalwohnung im neuen Dienstort mit einer Nutzfläche von 90 m2 an.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer - nach seiner den Verwaltungsakten entsprechenden Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde - vor:
"1. Meine bisherige Wohnung in X habe ich in einem mir gehörigen Einfamilienhaus. Ich bewohne dieses mit Gattin und 3 Söhnen im Alter von 19, 21 und 25 Jahren (damals 18, 20 und 24 Jahren). Im Berufungsverfahren habe ich dazu (mit Schreiben vom 6.6.1989) ergänzt, daß der jüngste Sohn (Harald) die Krankenpflegefachschule besucht, der mittlere Sohn (Klaus Werner) nach Abbruch eines HTPL-Schulbesuches den Beruf eines Elektromonteurs erlernt und der älteste Sohn trotz diverser Ausbildungsversuche keine Arbeit gefunden hat und an Depressionen litt, dazu habe ich auch eine ärztliche Bestätigung vorgelegt.
2. Das Einfamilienhaus in X hat eine Wohnfläche von 114 m2 und besteht aus Vorzimmer, Küche, 4 Zimmern und diversen Nebenräumlichkeiten (einschließlich Bad), sodass für jedes Kind ein Zimmer zur Verfügung steht.
3. Ich führte aus, daß die Naturalwohnung demgegenüber mit 90,01 m2 und bloss 3 Zimmern nicht die Möglichkeit eines Zimmers für jeden Sohn bietet. In absehbarer Zeit würden jedoch ein oder zwei Söhne das Elternhaus verlassen und zwar VORAUSSICHTLICH BIS SEPTEMBER 1989. Zwei Wohnungen (bis zum Auszug des einen oder von zwei Söhnen) könne ich mir aber nicht leisten.
4. Ich wies darauf hin, daß die Naturalwohnung eine Mansardenwohnung ist, sodaß weder aus dem Einfamilienhaus Möbel dort verwendet werden können, noch später Möbel daraus mitgenommen können würden. Dazu ergänzte ich im Schreiben vom 6.6.1989, daß umgekehrt im Einfamilienhaus ebenfalls schon ca. 85% Einbaumöbel sind, die nicht für die Verwendung in einer anderen Wohnung in Frage kommen.
5. Speziell unter Berücksichtigung letzteren Grundes machte ich geltend, daß ich die Wohnung in Y nur als Mietwohnung akzeptieren könne, damit sie mir auch nach Absolvierung der restlichen 9 bis 10 Jahre Aktivdienstzeit verbleiben würde."
Da der Beschwerdeführer die angebotene Wohnung hinsichtlich der Nutzfläche bzw. der vorhandenen Räumlichkeiten zu klein und somit für unzumutbar hielt, diese Auffassung von der Dienstbehörde jedoch nicht geteilt wurde, lehnte die Dienstbehörde erster Instanz den Antrag des Beschwerdeführers auf Bezug des Trennungszuschusses mit Bescheid vom 13. März 1989 ab.
In der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung brachte dieser nach seinem Beschwerdevorbringen in Ergänzung zu den vorstehenden Darlegungen noch im wesentlichen folgendes vor:
"-In den Jahren 1988 und 1989 habe ich das Förderungsdarlehen für das Einfamilienhaus in Höhe von restlichen insgesamt S 120.000,-- zurückbezahlt. Im Hinblick darauf standen mir vor dem Eingehen eines Verkaufserlöses für das Einfamilienhaus keinerlei finanzielle Mittel für die Einrichtung der Wohnung in Y zur Verfügung.
-Die Kosten dieser Einrichtung hatte ich auf Grund eines Kostenvoranschlages, den ich auch vorlegte, mit S 262.200.-- ermitteln lassen.
-Ich vertrat den Standpunkt, dass ich die Wohnung auch als Naturalwohnung akzeptieren würde, wenn sie mit einer Wohnungseinrichtung ausgestattet würde."
Im übrigen wies der Beschwerdeführer in seiner Berufung insbesondere auch darauf hin, daß in Vergleichsfällen der Trennungszuschuß gewährt worden sei und teilte der belangten Behörde weiters mit, welche konkreten Schritte er bereits zum Verkauf seines Hauses unternommen habe.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Zur Begründung wird nach zusammengefaßter Wiedergabe des Verfahrensablaufes, des Bescheides der Behörde erster Instanz, der im Verfahren bei der belangten Behörde erfolgten weiteren Erhebungsschritte und der Rechtslage mit der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weiter ausgeführt: Dem Beschwerdeführer sei vom Landesgendarmeriekommando für das Burgenland mit Schreiben vom 16. Feber 1989 die in dem im Jahre 1987 in Y neuerbauten Gendarmeriegebäude gelegene Wohnung unter Anführung der Bestimmungen des § 34 Abs. 1 RGV 1955 angeboten worden. Diese Wohnung sei bisher noch nicht bewohnt gewesen, habe eine Nutzfläche von 90 m2 und bestehe aus einem Vorzimmer, einer Küche, 3 Zimmern, einem Bad, einem WC, einem Abstellraum und einer Loggia. Die Wohnung sei mit einer Gastherme für die Warmwasserbereitung und Beheizung der Wohnung ausgestattet. Die Räume seien ausgemalt, die Fußböden verlegt, Bad und WC seien komplett fertig. Die Wohnung sei somit bezugsfertig und müsse nur noch möbliert werden. Diese Wohnung werde nur als Naturalwohnung vergeben, weil eine Umwidmung in eine Mietwohnung - obwohl dies rechtlich möglich wäre - aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht komme. Die monatliche Wohnungsvergütung einschließlich einer Akontozahlung von S 300,-- für Betriebskosten betrage S 1.400,--. Baukostenbeitrag sei keiner zu leisten. Für eine vergleichbare BUWOG-Mietwohnung müßten hingegen ein Baukostenbeitrag von mindestens S 200.000,-- und rund die doppelte Monatsmiete bezahlt werden. Mit der Übernahme der Wohnung seien - außer für die erforderliche Möblierung und allfällige Sonderwünsche - keinerlei Kosten verbunden. Die dem Beschwerdeführer angebotene Wohnung sei somit kostenmäßig äußerst günstig und wäre daher im Hinblick auf die Sorgepflicht des Beschwerdeführers für lediglich 1 Kind und sein durchschnittliches Monatsnettoeinkommen von rund S 24.500,-- in finanzieller Hinsicht auch für den Beschwerdeführer - trotz der angeführten durchschnittlichen monatlichen Zahlungsverpflichtungen - zumutbar gewesen. Der Beschwerdeführer gebe auch selbst zu, daß ihm die Wohnung hinsichtlich der Wohnungsvergütung zumutbar sei. Der Umstand, daß für die Einrichtung der Wohnung noch ein beträchtlicher finanzieller Aufwand erforderlich sei, ändere nichts an der Tatsache, daß die Wohnung für ihn in finanzieller Hinsicht zumutbar wäre, weil bei jeder Neubauwohnung dieser Größe für die Einrichtung erhebliche finanzielle Mittel erforderlich seien und dieser Umstand für die Frage der Zumutbarkeit einer Wohnung rechtlich unerheblich sei, weil es grundsätzlich Sache des Wohnungsbenützers sei, für eine entsprechende Einrichtung der Wohnung zu sorgen. Ebenso sei die Frage, ob einem Beamten die Erhaltung einer Zweitwohnung oder die Führung eines zweiten Haushaltes zumutbar sei, für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Wohnung rechtlich ohne Belang. Auch der Umstand, daß es sich bei der angebotenen Wohnung lediglich um eine Naturalwohnung handle, habe nicht zur Folge, daß die Wohnung deshalb nicht zumutbar sei (siehe z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 1971, Zl. 1639/71). Eine Wohnung sei auch nicht schon deshalb unzumutbar, weil in der Wohnung nicht für jedes Familienmitglied ein eigener Wohnraum vorhanden sei (siehe z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 1966, Zl. 1812/65), oder weil die Wohnung ein geringeres Gesamtausmaß habe als die bisherige Wohnung. Die dem Beschwerdeführer angebotene Wohnung wäre daher auch für ihn - selbst wenn er mit allen drei Kindern in diese übersiedelt wäre - zur Führung des gemeinsamen Haushaltes geeignet und somit auch im Sinne des § 34 Abs. 1 RGV 1955 zumutbar gewesen.
Im übrigen ergebe sich auch aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, daß er selbstverständlich bereit sei, sofort in die Wohnung einzuziehen, wenn sie vom Eigentümer möbliert werde, er selbverständlich bereit sei, die Wohnung als Mietwohnung zu übernehmen, sobald er sein Eigenheim verkauft habe, und es nicht erforderlich sei, daß jedes Kind ein eigenes Zimmer habe, schlüssig, daß die angebotene Wohnung für den Beschwerdeführer auch größenmäßig zumutbar wäre.
Zusammenfassend ergebe sich daher, daß dem Beschwerdeführer vom Landesgendarmeriekommando für das Burgenland eine Wohnung angeboten worden sei, die für ihn im Hinblick auf die Größe seiner Familie und sein monatliches Durchschnittseinkommen sowohl größen- als auch kostenmäßig zweifellos zumutbar gewesen und auch geeignet gewesen wäre, darin mit seiner Familie den gemeinsamen Haushalt zu führen. Da der Beschwerdeführer die Annahme dieser Wohnung verweigert und auch sonst keinerlei Aktivitäten gesetzt habe, um im neuen Dienstort eine andere, ihm allenfalls besser zusagende Wohnung zu erlangen, habe er das Nichterlangen einer Wohnung eindeutig selbst verschuldet, sodaß seiner Berufung schon aus diesem Grunde keine Folge zu geben gewesen sei.
Aus dem gesamten Verhalten des Beschwerdeführers und aus seinen persönlichen Verhältnissen ergebe sich trotz seiner gegenteiligen Behauptungen aber schlüssig, daß er gar nicht beabsichtige, den gemeinsamen Haushalt in den neuen Dienstort zu verlegen und dort weiterzuführen. Neben der Ablehnung der angebotenen zumutbaren Wohnung spreche hiefür insbesondere, daß er lediglich 8 km von seinem neuen Dienstort entfernt im bisherigen Dienstort X ein Eigenheim besitze, die Fahrzeit vom und zum Dienst mit den öffentlichen Verkehrsmitteln lediglich 8 bzw. 10 Minuten und mit dem eigenen Fahrzeug noch weniger betrage und er - obwohl die Erlangung einer Wohnung vor allem dem Beamten selbst obliege - außer der Einholung einer Bestätigung von der Gemeinde, daß diese ihm keine Wohnung zur Verfügung stellen könne, nichts zur Erlangung einer Wohnung im neuen Dienstort unternommen habe. Daran änderten auch die vom Beschwerdeführer zum Verkauf seines Eigenheimes angeblich unternommenen Schritte nichts, zumal der Beschwerdeführer darüber - außer den unverbindlichen Verkaufsangeboten im Wiener Basar und auf der Anschlagtafel beim Stadtgemeindeamt X - keinerlei Nachweise erbracht habe und vor der grundbücherlichen Eintragung seines Eigentumsrechtes ein Verkauf kaum möglich sei, aber auch ein Verkauf seines Eigenheimes ohne vorherige Erwerbung einer anderen geeigneten Wohnung weder sinnvoll noch zweckmäßig wäre. Im übrigen erscheine es auch im Hinblick auf die geringe Entfernung vom derzeitigen Dienstort und die mit der Beschaffung einer neuen Wohnung erfahrungsgemäß verbundenen hohen Kosten nicht glaubhaft, daß der Beschwerdeführer einen Verkauf seines Eigenheimes tatsächlich ernsthaft in Erwägung gezogen habe. Seine diesbezüglichen Behauptungen müßten daher als reine Zweckbehauptungen angesehen werden, um zumindest für 6 Monate die Gewährung des Trennungszuschusses zu erreichen, zumal auch anzunehmen sei, daß dem Beschwerdeführer bekannt sei, daß eine längere Bezugsdauer auf Grund der überaus kurzen Fahrzeit von 8 bzw. 10 Minuten ohnehin nicht möglich wäre. Es müsse daher angenommen werden, daß der Beschwerdefüher mit seinen Einwendungen nur habe Zeit gewinnen wollen, um den Zeitraum von 6 Monaten zu überbrücken.
Die Begründung des angefochtenen Bescheides setzt sich letztlich noch mit den Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich zweier namentlich genannter Kollegen, die unter angeblich gleichen Verhältnissen Trennungszuschuß erlangt hätten, auseinander und weist darauf hin, daß diese Umstände auf seinen Gebührenanspruch keinen Einfluß hätten, weil für die Entscheidung über seine Berufung ausschließlich die bei ihm selbst gegebenen Umstände maßgebend seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 34 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, (die gemäß § 92 des Gehaltsgesetzes 1956 auf der Stufe eines Bundesgesetzes steht) erhalten verheiratete Beamte, die Anspruch auf Übersiedlungsgebühren haben und nach der Versetzung in einen anderen Dienstort einen doppelten Haushalt führen, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Tage des Dienstantrittes im neuen Dienstort bis zur Erlangung einer zumutbaren Wohnung eine Trennungsgebühr. Sie ist zu versagen, wenn der Beamte das Nichterlangen der Wohnung selbst verschuldet oder wenn aus den Umständen des Falles und den persönlichen Verhältnissen des Beamten hervorgeht, daß er nicht beabsichtigt, den gemeinsamen Haushalt nach der Versetzung weiter zu führen.
Nach Abs. 3 des § 34 RGV 1955 ist der Anspruch auf Trennungsgebühr nach der Dauer der auswärtigen Dienstverrichtung fallend gestaffelt; die Weitergewährung über 6 Monate hinaus liegt im Ermessen der Behörde. In Abs. 4 der genannten Bestimmung ist der Trennungszuschuß geregelt, der anstelle der Trennungsgebühr dann zusteht, wenn die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum neuen Dienstort und zurück zusammen nicht mehr als 2 Stunden beträgt, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird.
Ein Anspruch auf TrennungsGEBÜHREN nach § 34 Abs. 1 RGV 1955 ist von vornherein schon ausgeschlossen, wenn die im Abs. 4 der genannten Bestimmung geregelten Voraussetzungen für den TrennungsZUSCHUSS gegeben sind. Die Erfüllung des Tatbestandes nach Abs. 4 der genannten Bestimmung alleine genügt aber nicht für die Zuerkennung eines Trennungszuschusses; insbesondere, weil dieser an die Stelle der Trennungsgebühr zu treten hat, muß - abgesehen vom Umstand der doppelten Haushaltsführung - auch der Tatbestand des § 34 Abs. 1 RGV 1955 verwirklicht sein (vgl. insbesondere Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. September 1957, Zl. 2061/56, vom 2. Juli 1979, Zl. 1948/75, und v.a.).
Ein Verschulden an der Nichterlangung einer Wohnung, das nach § 34 Abs. 1 RGV 1955 den Verlust des Anspruches auf Trennungsgebühr nach sich zieht, liegt im Sinne der Rechtsprechung jedenfalls dann vor, wenn der Beamte es ablehnt, eine vorhandene zumutbare Wohnung zu beziehen oder wenn er nichts unternimmt, um in den Besitz einer Wohnung im neuen Dienstort zu gelangen (vgl. in diesem Sinne die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juli 1972, Zl. 515/72, vom 25. April 1988, Zl. 86/12/0052, und vom 16. Jänner 1989, Zl. 88/12/0167).
Die Frage der Zumutbarkeit einer Wohnung nach § 34 Abs. 1 RGV 1955 ist im Lichte der Rechtsprechung bezogen auf die Wohnungsmöglichkeit im (neuen) Dienstort bzw. in der Nähe zu sehen. Maßgebend sind die Art, der Zustand und die Beschaffenheit (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. April 1970, Zl. 1963/69), weiters die Wohnungsgröße, wobei nicht für jede Person ein eigener Wohnraum vorhanden sein muß (vgl. Erkenntnis vom 26. Jänner 1966, Zl. 1812/65), aber auch die Höhe des begehrten Mietzinses unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse (vgl. Erkenntnis vom 21. Oktober 71, Zl. 1639/71, Slg. N.F. 8090/A). In dem zuletzt genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch zum Ausdruck gebracht, daß der Ansicht, eine Naturalwohnung biete wegen der Gefahr, sie im Fall der Pensionierung räumen zu müssen, keine Sicherheit, nicht beigetreten werden könne.
Im Beschwerdefall hat die von der Behörde dem Beschwerdeführer angebotene Naturalwohnung den vorher dargestellten Bedingungen entsprochen. Den im Verwaltungsverfahren und in der Beschwerde erhobenen Einwendungen, der Beschwerdeführer habe sich vor Verkauf seines Einfamilienhauses in X insbesondere die Möblierung der angebotenen Naturalwohnung nicht leisten können bzw. die Wohnung wäre erst nach dem bevorstehenden Ausscheiden eines seiner Söhne ausreichend groß gewesen, kann im Sinne der vorher dargestellten Rechtsprechung keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die dem Beschwerdeführer angebotene Naturalwohnung im neuen Dienstort im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch zur Verfügung gestanden ist, weil der Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zu Recht darlegt - die Erlangung dieser zumutbaren Wohnung im Verwaltungsverfahren vorerst überhaupt abgelehnt hat und dann eine Verzögerungstaktik in dem Sinne gewählt hat, daß im Verfahren immer wieder andere Aspekte vorgebracht wurden. Die belangte Behörde konnte daher zu Recht davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer das Nichterlangen der Wohnung selbst verschuldet hat; es stellt auch kein Hindernis dar, daß diese Naturalwohnung zu einem späteren Zeitpunkt anderwärtig vergeben worden ist.
Im übrigen hat der Beschwerdeführer - außer einer Anfrage beim Gemeindeamt - keine eigenen Aktivitäten zur Erlangung einer Wohnung im Dienstort gesetzt.
Darüberhinaus vertritt der Verwaltungsgerichtshof zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der unbestrittenen Sachlage schließlich die Auffassung, daß durch die Regelung der RGV hinsichtlich Trennungsgebühr bzw. -zuschuß der Beschwerdeführer nicht zu Maßnahmen verpflichtet wird bzw. veranlaßt werden soll, die der konkreten Sachlage unangemessen wären. Bei Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzungen ist damit lediglich der Verlust an Trennungszuschuß für die Zeit von sechs Monaten nach Dienstantritt verbunden.
Da bereits diese Überlegungen zeigen, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid weder in seinem Recht auf Trennungsgebühr noch auf Trennungszuschuß verletzt wurde, mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen. Durch die Anordnung, daß der Trennungszuschuß an die Stelle der Trennungsgebühr zu treten hat, ist zunächst zum Ausdruck gebracht, daß der Trennungszuschuß dem Personenkreis zukommen soll, für den an sich die Trennungsgebühr vorgesehen ist; weiters ist aus diesem Zusammenhang zu schließen, daß auch grundsätzliche Voraussetzungen der Gewährung der Trennungsgebühr, wie z.B. Befristungen, für die Gewährung des Trennungszuschusses zu gelten haben. Eine gegenteilige Ansicht ist schon deshalb abzulehnen, weil der Aufbau und die inhaltliche Formulierung der betreffenden Normen keine - eine solche Auslegung zulassende - Systematik aufweisen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. September 1957, Zl. 2061/56).
Der Anspruch auf Trennungsgebühr im Sinne des § 34 Abs. 1 RGV 1955 besteht neben anderen Gesichtspunkten "bis zur Erlangung einer zumutbaren Wohnung". Diese zumutbare Wohnung muß - worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinweist und was sich mittelbar auch aus der Regelung des § 27 Abs. 1 RGV 1955 ergibt - nicht unbedingt im Dienstort gelegen sein.
Im Beschwerdefall ist auf Grund des unbestrittenen Sachverhaltes davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer 8 km von seinem neuen Dienstort entfernt in seinem seinerzeitigen Dienstort ein Einfamilienhaus besitzt, das für den Beschwerdeführer eine zumutbare Wohnung im Sinne des § 34 Abs. 1 RGV 1955 darstellt. Besitzt der Beschwerdeführer aber bereits eine zumutbare Wohnung, wobei weiters zu bedenken ist, daß sich diese im Beschwerdefall deutlich innerhalb der durch die Regelung über den Fahrtkostenzuschuß abgesteckten 20 km Grenze vom Dienstort befindet, so kann ihm im Sinne des § 34 Abs. 1 RGV 1955 nicht zu Recht das Verschulden am Nichterlangen einer solchen angelastet werden.
Im Hinblick darauf, daß der im § 34 Abs. 1 RGV 1955 in Form einer Befristung enthaltenen Regelung "bis zur Erlangung einer zumutbaren Wohnung" bezogen auf den Beschwerdefall inhaltlich auch die Bedeutung einer Anspruchsvoraussetzung zukommt, ist zwar der Anspruch auf Trennungsgebühr ohne die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 sowohl erster als auch zweiter Satz weiter prüfen zu müssen, zu verneinen. Keine Aussage ist aber damit über den Anspruch auf Trennungszuschuß nach Abs. 4 getroffen, weil dem Beschwerdeführer bei dieser Sachlage nicht zum Vorwurf gemacht werden darf, daß er das Nichterlangen der Wohnung im neuen Dienstort verschuldet hat oder nicht beabsichtigt, den gemeinsamen Haushalt nach der Versetzung weiterzuführen. Ein Anspruch nach § 34 Abs. 3 RGV 1955 kann auf Grund der vorher angestellten Überlegungen und unter Berücksichtigung der Regelung des § 27 Abs. 1 zweiter Satz RGV 1955 für den aus Abs. 3 abgeleiteten Zeitraum der Gebührlichkeit des Trennungszuschusses nicht ausgeschlossen werden.
Da die belangte Behörde auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf Trennungszuschuß nach § 34 Abs. 4 RGV 1955 auf Grundlage der - wie vorher dargelegt - bei diesem Sachverhalt von vornherein unrichtigen Rechtsauffassung, daß der Beschwerdeführer die Nichterlangung einer zumutbaren Wohnung selbst verschuldet habe, verneint hat, mußte der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
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