VwGH 89/12/0136

VwGH89/12/013623.4.1990

N gegen Bundesminister für Landesverteidigung vom 7. Juni 1989, Zl. 52 310/351-4.9/89, betreffend Reisegebühren

Normen

BMG §7 Abs3;
DienstzweigeO 1970;
GÜG Anl1 idF 1970/243;
RGV 1955 §2 Abs1;
RGV 1955 §22;
RGV 1955 §23 Abs5;
RGV 1955 §70;
RGV 1955 §72 Abs1;
RGV 1955 §73;
BMG §7 Abs3;
DienstzweigeO 1970;
GÜG Anl1 idF 1970/243;
RGV 1955 §2 Abs1;
RGV 1955 §22;
RGV 1955 §23 Abs5;
RGV 1955 §70;
RGV 1955 §72 Abs1;
RGV 1955 §73;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.440,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als rechtskundiger Beamter mit dem Amtstitel Ministerialrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er ist in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung mit der Funktion des Leiters der Rechtsabteilung XY betraut.

Mit Erlaß vom 1. Juni 1988 wurde der Beschwerdeführer als Mitglied des "Leitungsstabes" namhaft gemacht und erhielt im Wege des Leiters der Sektion I des Bundesministeriums für Landesverteidigung den Dienstauftrag, an der für die Zeit vom

20. bis 24. Juni 1988 anberaumten Übung dieser Organisationseinheit teilzunehmen. Im Zuge dieser Übung wurde ein Teil des Leitungsstabes, darunter auch der Beschwerdeführer, am 22. Juni 1988 nach St. Johann im Pongau verlegt; die Rückreise erfolgte am 24. Juni 1988. Mit Dienstauftrag vom 12. Juli 1988 wurde die Dienstreise vom Stellvertreter des Leiters der Sektion I nachträglich genehmigt.

Mit Reiserechnung vom 7. Juli 1988 beanspruchte der Beschwerdeführer für diese Reisebewegung Reisegebühren nach dem II. Abschnitt des I. Hauptstückes der Reisegebührenvorschrift 1955 in der Höhe von S 1.542,--.

Nachdem diese geltend gemachten Reisegebühren vorerst unter Hinweis auf die §§ 22 und 70 RGV 1955 um die Nächtigungsgebühr für zwei Nächte gekürzt worden waren, stellte der Beschwerdeführer am 25. August 1988 bei der belangten Behörde den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung seiner Reisegebühren. Er vertrat die Ansicht, daß ihm die geltend gemachten Reisegebühren für die Dienstreise vom 22. bis 24. Juni 1988 ungekürzt zustünden.

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, daß sich die reisegebührenrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers anläßlich seiner Teilnahme an der "Übung 88 des Leitungsstabes des Bundesministeriums für Landesverteidigung" in St. Johann/Pongau in der Zeit vom 22. bis 24. Juni 1988 nach den Bestimmungen des II. Hauptstückes (§§ 69 bis 72) der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV 1955), BGBl. Nr. 133, richten. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird im wesentlichen zunächst festgestellt, daß der Beschwerdeführer die erforderlichen Reisebewegungen gemeinsam mit anderen Übungsteilnehmern mit einem Dienstkraftfahrzeug durchgeführt habe. Verpflegung und Unterkunft seien ihm während der Übung zur Verfügung gestellt worden.

Im folgenden wird dann in der Begründung des angefochtenen Bescheides der weitere Verfahrensablauf und der Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Feststellung wiedergegeben. Nach Darstellung der Rechtslage stellt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter fest, daß der Beschwerdeführer als Beamter in der Zentralleitung des Bundesministeriums für Landesverteidigung zum Personenkreis der "Beamten der Heeresverwaltung" gehöre. Sie stützt diese Auffassung insbesondere auf eine Stellungnahme des BKA und des BM für Finanzen, nach der die am 27. September 1955 erfolgte Ergänzung der §§ 69 bis 72 RGV 1955 eine Auslegung des Begriffes "Beamte der Heeresverwaltung" im damaligen Sinne verlange, was bedeute, daß deswegen, weil damals Beamte als Angehörige der Heeresverwaltung nur im Sinne des § 1 Abs. 6 des Wehrgesetzes existiert hätten, im Ergebnis alle Beamten des Bundesministeriums für Landesverteidigung dem Begriff zu unterstellen seien. Weiters seien der Zweck der gegenständlichen Dienstverrichtung und der Gesichtspunkt der gleichmäßigen reisegebührenrechtlichen Abfindung aller Teilnehmer an dieser Übung zu beachten. Mit Bundesgesetz vom 11. Juli 1956 über die Errichtung eines Bundesministeriums für Landesverteidigung, BGBl. Nr. 134/1956, sei das Bundesministerium für Landesverteidigung zur Besorgung der Geschäfte der obersten Bundesverwaltung in militärischen Angelegenheiten errichtet worden. Seit diesem Zeitpunkt habe beispielsweise analog zur Justizverwaltung im Bereich des Bundesministeriums für Justiz, zur Finanzverwaltung im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen und zur sozialen Verwaltung im Bereich des Bundesministeriums für soziale Verwaltung auch die Heeresverwaltung im Bereiche des Bundesministeriums für Landesverteidigung existiert. Eine Unterscheidung nach Beamten in der Zentralstelle und solchen in der Heeresverwaltung sei vom Gesetzgeber nicht getroffen worden. Nach den Bestimmungen des § 1 Abs. 6 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, in der geltenden Fassung, diene die Heeresverwaltung den Zwecken des Bundesheeres und seien die Angehörigen dieser Heeresverwaltung Beamte und Vertragsbedienstete.

Die von der belangten Behörde eingeholte Stellungnahme der Abteilung "PersA" spreche auch davon, daß das BDG 1979 die Unterscheidung zwischen "Beamten der Heeresverwaltung" und "Beamten der Zentralleitung" nicht kenne. Es gebe eben nur den Beamten der Heeresverwaltung, gleichgültig ob dieser in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung oder bei nachgeordneten Dienststellen, Kommanden und Truppen verwendet werde. In diesem Sinne sei wohl auch der historische Gesetzgeber zu verstehen, wenn er einen Teil des II. Hauptstückes der Reisegebührenvorschrift 1955 "Sonderbestimmungen" mit der Überschrift "Berufsoffiziere und Beamte der Heeresverwaltung" versehen habe und beide Begriffe in den folgenden Bestimmungen der §§ 69 bis 72 RGV 1955 verwende. Der "Beamte der Heeresverwaltung" sei also analog den Beamten der Justizverwaltung, der Finanzverwaltung, der sozialen Verwaltung usw. ein Überbegriff, ein "Beamter der Heeresverwaltung (im weiteren Sinne)", der lediglich im Stellenplan des Bundesfinanzgesetzes eine Teilung in "Beamte in der Zentralleitung" und "Beamte in der Heeresverwaltung" (jetzt im engeren Sinne) erfahre. Ein Beamter in der Zentralleitung des Bundesministeriums für Landesverteidigung sei daher nach Ansicht der Abteilung "GuR" immer ein "Beamter der Heeresverwaltung", wie er in den Sonderbestimmungen des II. Hauptstückes zur RGV 1955 genannt werde.

Im Beschwerdefall habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit anderen Bediensteten (Offizieren und Beamten der Heeresverwaltung des Bundesministeriums für Landesverteidigung) zum Zwecke einer militärischen Verrichtung - der "Übung 1988 des LtgStb/BMLV" - den Dienstort/Garnisonsort in geschlossener Formation für länger als 24 Stunden verlassen. Diese Übung sei vom Bundesminister für Landesverteidigung geleitet worden. Mit der Durchführung der Übung sei das Generaltruppeninspektorat beauftragt worden.

Die Bestimmungen des § 72 Abs. 1 RGV 1955 umfaßten nach ihrer Formulierung den Gesamtzeitraum der Abwesenheit vom Garnisonsort in einer geschlossenen Formation.

Im Beschwerdefall sei nun zu prüfen, ob der "LtgStb/BMLV" eine "geschlossene Formation" im Sinne der Bestimmungen des § 72 Abs. 1 RGV 1955 sei.

Dieser genannte "LtgStb/BMLV" sei eine organisatorische Einrichtung des Bundesheeres gemäß den Bestimmungen des § 7 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), der zur Beratung und Unterstützung des Bundesministers bei den ihm obliegenden Entscheidungen auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik geschaffen worden sei. Bezogen auf das Bundesministerium für Landesverteidigung könne es sich allerdings nur um Entscheidungen in militärischen Angelegenheiten handeln, die dem Bundesminister auf Grund der Ressortkompetenz zufallen würden. Jeder Angehörige des "LtgStb/BMLV" erfülle daher die ihm zukommenden Aufgaben entweder als Offizier oder als Beamter der Heeresverwaltung.

Gemäß Beilage 2 zum Erlaß vom 1. Juni 1988 setze sich der "LtgStb/BMLV" aus Offizieren und Beamten der Heeresverwaltung zusammen. Um ein funktionelles Zusammenwirken der einzelnen Mitglieder dieses Stabes im Einsatzfall des Bundesheeres gemäß den Bestimmungen des Wehrgesetzes 1978 zu gewährleisten, seien die Funktionen und das Zusammenspiel der einzelnen Entscheidungsträger schon im Frieden zu bearbeiten, zu erproben und zu üben. Dieser Umstand sei im folgenden "Übungszweck" im vorher genannten Erlaß eindeutig festgelegt worden:

 

"1. ÜBUNGSZWECK:

 

1.1. Verbessertes Einspielen des Leitungsstabes als Instrument zur umfassenden Beratung des Herrn Bundesministers und Umsetzung seiner Entscheidungen im Rahmen der ihm von der Bundesregierung gegebenen Ermächtigung an die Kommanden und Truppen bei Bedrohungen.

 

1.2. Simulation des Landesverteidigungsrates und des Informationsflusses zwischen Leitungsstab und Landesverteidigungsrat zur Herbeiführung von Entscheidungen

gemäß § 36 Abs. 3 WG (Mobilmachung - Aufbietung).

 

1.3. Überprüfung der Führungsstruktur der Fliegerkräfte. Simulation politischer Entscheidungen anhand einer Neutralitätsverletzung in der Luft.

 

1.4. Überprüfung des Stabsbetriebes innerhalb des Leitungsstabes."

 

Was den Begriff der "geschlossenen Formation" im Sinne der Bestimmungen des § 72 Abs. 1 RGV 1955 betreffe, werde nach Ansicht der Abteilung "GuR" der "LtgStb/BMLV" als eigene organisatorische Einrichtung des Bundesministers für Landesverteidigung und analog zu den übrigen Dienststellen, Truppen und Kommanden des Bundesheeres als "Truppe" angesehen. Eine geschlossene Formation werde immer dann als gegeben anzusehen sein, wenn mehrere Angehörige des Bundesheeres/der Heeresverwaltung zum Zwecke einer militärischen Verrichtung zu einer unter einem bestimmten Befehl stehenden Truppe zusammengefaßt würden (siehe auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. März 1971, Zl. 1877/70, und vom 20. Oktober 1982, Zl. 82/09/0084).

Im konkreten Fall sei der Beschwerdeführer gemeinsam mit anderen Angehörigen des Bundesministeriums für Landesverteidigung in organisatorischer und funktioneller Hinsicht unter Leitung des Bundesministers zu dieser Truppe "LtgStb/BMLV" zusammengefaßt worden.

Im Hinblick auf die Gleichmäßigkeit der reisegebührenrechtlichen Abfindung aller Teilnehmer an dieser Übung sei es erforderlich, daß neben den Berufsoffizieren auch die Beamten der Heeresverwaltung mit Übungsgebühren nach den Bestimmungen des § 72 Abs. 1 RGV 1955 abgefunden würden. Schließlich hätten alle Teilnehmer des "LtgStB/BMLV", Offiziere und Beamte der Heeresverwaltung, in funktioneller Verbindung unter Beistellung von Verpflegung und Unterkunft die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Übungsgebühr erfüllt.

Der Beschwerdeführer habe daher im Zeitraum vom 22. bis 24. Juni 1988 als Beamter der Heeresverwaltung aus dem Stellenbereich "Zentralleitung/BMLV" an der Übung 1988 des "LtgStb/BMLV" teilgenommen.

Die Tatbestandsmerkmale der "Dienstreise" seien hingegen nicht erfüllt gewesen, weil der Beschwerdeführer nicht einen selbständigen Auftrag auszuführen, sondern die befohlene Dienstverrichtung in organisatorischer und funktioneller Verbindung mit allen anderen Übungsteilnehmern durchzuführen gehabt habe. Es sei daher weder ein Anspruch auf Tages- noch auf Nächtigungsgebühr gemäß den Bestimmungen des Abschnittes II der RGV 1955 entstanden.

Zusammenfassend sei festzustellen, daß für die genannte Dienstverrichtung des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung der Rechtsansicht, daß ein Beamter der Zentralleitung des Bundesministeriums für Landesverteidigung immer ein solcher der Heeresverwaltung sei, alle Merkmale der Regelung des § 72 Abs. 1 RGV 1955 zuträfen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach seinem gesamten Vorbringen sieht sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid inhaltlich dahingehend beschwert, daß sein Anspruch auf Reisegebühren für den genannten Zeitraum einer auswärtigen Dienstverrichtung nach § 72 RGV 1955 beurteilt wurde.

Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, die gemäß § 92 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, als Gesetz in Geltung steht, gliedert sich - soweit dies für den Beschwerdefall von Bedeutung ist - in ein I. Hauptstück "Gemeinsame Bestimmungen", in ein II. Hauptstück "Sonderbestimmungen" und in ein III. Hauptstück "Vertragsbedienstete". Mit den im II. Hauptstück enthaltenen Sonderbestimmungen, aber nur mit den Regelungen der §§ 39 bis 72 RGV 1955, werden für Bedienstete, die in bestimmten Bereichen des Bundesdienstes tätig sind, bei denen die Dienstleistung außerhalb der Dienststelle den ausschließlichen, den überwiegenden oder zumindest einen bedeutenden Bestandteil ihres Dienstes ausmacht, unter Berücksichtigung dieser Aufgabenstellung Sonderregelungen getroffen bzw. auf solche verwiesen. Abweichend von diesem System enthält der 1983 neu gefaßte § 73 RGV 1955 eine unabhängig von der normalen Dienstverwendung auf den Anlaß der auswärtigen Dienstverrichtung, nämlich "Teilnahme an Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen", abgestellte Regelung.

Im Rahmen dieser Sonderbestimmungen wurden die §§ 69 bis 72 (nach der derzeit geltenden Fassung) für Berufsoffiziere und Beamte der Heeresverwaltung mit Verordnung der Bundesregierung vom 27. September 1955, BGBl. Nr. 203, eingefügt. Nach § 69 tritt für den genannten Personenkreis an die Stelle des Dienstortes der Garnisonsort, die §§ 70 und 71 sehen unter bestimmten Voraussetzungen Beschränkungen bzw. den Entfall der Zuteilungs- und Trennungsgebühr vor. § 72 Abs. 1 RGV 1955 lautet:

 

"Verläßt ein Berufsoffizier oder ein Beamter der Heeresverwaltung in einer geschlossenen Formation den Garnisonsort für länger als 24 Stunden, so erhält er für je 24 Stunden der Abwesenheit als Übungsgebühr

a) der ledige Offizier (Beamte) die um 25 v.H. gekürzte Tagesgebühr nach Tarif II;

b) der verheiratete Offizier (Beamte) die Tagesgebühr nach Tarif II,

in beiden Fällen abzüglich des jeweils geltenden Verpflegssatzes."

 

Im Beschwerdefall ist sowohl die im § 72 Abs. 1 enthaltene Tatbestandsvoraussetzung "Beamter der Heeresverwaltung", als auch die Frage der "geschlossenen Formation" strittig.

Eine Definition des Begriffes "Beamter der Heeresverwaltung" ist weder der Reisegebührenvorschrift 1955, noch dem Wehrgesetz 1978 zu entnehmen.

Ausgehend von dem dargestellten Aufbau der Reisegebührenvorschrift stellen die Sonderbestimmungen - ausgenommen § 73 RGV 1955 - systematisch betrachtet primär auf die (grundsätzlich dauernde) Zugehörigkeit der jeweils erfaßten Beamten zu einem bestimmten Dienst bzw. zu einer bestimmten Verwendung (vgl. früher die Dienstzweigeordnung - Anlage 1 zum Gehaltsüberleitungsgesetz 1947, BGBl. Nr. 22), also auf eine dienstrechtlich- organisatorische Komponente, und allenfalls auf weitere Besonderheiten des jeweiligen Dienstbereiches ab. Nur im § 64 Abs. 1 RGV 1955 ist für den Bereich des Vermessungsdienstes ausdrücklich vorgesehen, daß die Sonderregelung für Beamte des Vermessungsdienstes auch für Beamte in gleichartiger Verwendung gilt.

Bei der Beurteilung der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einem bestimmten Dienst, einer bestimmten Verwendung im obigen Sinne, kann im Gegensatz zur belangten Behörde der konkreten Planstelle des Beschwerdeführers und ihrer Eingliederung in den Stellenplan im Sinne der §§ 2 und 3 BDG 1979 nicht die Bedeutung abgesprochen werden. Wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, ist die Planstelle des Beschwerdeführers nach dem Stellenplan mit Beamter der Allgemeinen Verwaltung, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VIII, im Bereich "Beamte der Zentralleitung" bestimmt und nicht dem Bereich "Beamte in der Heeresverwaltung" zugewiesen. Da weder § 69 noch § 72 RGV 1955 (in beiden Bestimmungen wird lediglich auf "Berufsoffiziere und Beamte der Heeresverwaltung" abgestellt) eine dem § 64 Abs. 1 RGV (.... in gleichartiger Verwendung ....) hinsichtlich der solcherart dienstrechtlich-organisatorisch und nicht funktional zu verstehenden Tatbestandsvoraussetzung der Zugehörigkeit zu den "Berufsoffizieren oder Beamten der Heeresverwaltung" vergleichbare oder eine dem § 73 RGV 1955 entsprechende, auf den Anlaß der auswärtigen Dienstverrichtung abgestellte Regelung enthalten, ergibt sich, daß für die reisegebührenrechtliche Beurteilung der Ansprüche des Beschwerdeführers, von seiner (normalen) Dienstverwendung als Beamter der Allgemeinen Verwaltung, Verwendungsgruppe A, im Planstellenbereich "Zentralleitung" auszugehen ist.

Daran ändert sich im Ergebnis auch nichts durch die kurzfristige funktionelle, aber nicht dienstrechtlich-organisatorisch erfolgte Eingliederung des Beschwerdeführers in den Leitungsstab, der - zusätzlich -, wie die belangte Behörde selbst einräumt, eine Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 3 BMG darstellt und auch solcherart nicht als Einrichtung des Bundesheeres im organisatorischen Sinne betrachtet werden kann.

Der belangten Behörde kann auch nicht beigepflichtet werden, wenn sie nach der Begründung des angefochtenen Bescheides das Tatbestandsmerkmal der Dienstreise deshalb nicht als erfüllt ansieht, weil der Beschwerdeführer "nicht einen selbständigen Auftrag" auszuführen hatte, sondern die befohlene Dienstverrichtung in organisatorischer und funktioneller Verbindung mit anderen Übungsteilnehmern durchzuführen hatte. Die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 RGV 1955 stellt nämlich ganz allgemein auf einen "Dienstauftrag" ab; abgesehen davon, daß - wenn auch nachträglich - ein individueller Dienstreiseauftrag erteilt worden ist, kann dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 RGV 1955 nicht entnommen werden, daß ein "selbständiger Dienstauftrag" vorliegen müsse.

Schon auf Grund der vorher angestellten, Ableitung und unter Berücksichtigung des der Reisegebührenvorschrift 1955 zugrunde liegenden Gedankens der pauschalen Abgeltung von Ansprüchen bleibt letztlich für den Hinweis der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift auf die Gleichbehandlungspflicht und das Gebot der verfassungskonformen Interpretation genausowenig Raum wie für eine Relevanz des aus § 1 Abs. 1 RGV 1955 herangezogenen Grundsatzes, daß lediglich ein Mehraufwand zu ersetzen sei und im Verfahren nicht hervorgekommen sei, daß für den Bediensteten ein solcher höherer Aufwand entstanden sei.

Im Hinblick auf die vorstehenden Überlegungen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der weiters strittigen Frage der "geschlossenen Formation".

Da der angefochtene Bescheid auf der - wie vorher dargelegt - unrichtigen Rechtsansicht aufbaut, daß ein Beamter der Zentralleitung des Bundesministeriums für Landesverteidigung im Sinne des § 72 Abs. 1 RGV 1955 immer ein solcher der Heeresverwaltung sei, mußte der angefochtene Bescheid schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden. Damit erübrigte sich eine Auseinandersetzung mit der in der Beschwerde als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgeworfenen Frage der Zulässigkeit der Form des angefochtenen Feststellungsausspruches.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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