VwGH 89/12/0091

VwGH89/12/009121.6.1990

N gegen Bundesminister für Wissenschaft und Forschung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit eines Habilitationsverfahrens

Normen

AVG §56;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
UOG 1975 §35 Abs5;
UOG 1975 §37 Abs2;
VwGG §27;
AVG §56;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
UOG 1975 §35 Abs5;
UOG 1975 §37 Abs2;
VwGG §27;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Hinsichtlich des Sachverhaltes wird zur Vermeidung von Wiederholungen im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGG auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. August 1988, Zl. 87/12/0019, verwiesen.

Mit diesem Erkenntnis entschied der Verwaltungsgerichtshof, auf den die Zuständigkeit wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde übergegangen war, über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Habilitationskommission vom 20. Mai 1986 gemäß § 37 Abs. 2 UOG in Verbindung mit § 7 Abs. 4 UOG und § 66 Abs. 4 AVG 1950, daß der - damals - bekämpfte Bescheid der Habilitationskommission aufgehoben wird. In der Begründung dieses Erkenntnisses legte der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 29. Juni 1987, Zl. 86/12/0199, u.a. dar, daß der belangten Behörde im Habilitationsverfahren nur zwei Aufgaben zukommen:

1. Um die Neudurchführung des zweiten Abschnittes des Habilitationsverfahrens zu ermöglichen, hat die belangte Behörde den bekämpften Bescheid der Habilitationskommission, der eine Abweisung des Habilitationsansuchens des Beschwerdeführers zum Inhalt hat, aufzuheben. Die Erlassung dieses kassatorischen Bescheides hat die belangte Behörde im Beschwerdefall versäumt.

2. Zur Sachentscheidung im weiteren Habilitationsverfahren ist ausschließlich die "Besondere Habilitationskommission" zuständig, für deren Tätigkeit der Weg durch den im Punkt 1 genannten Bescheid freigemacht wird.

Weiters legte der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis dar, daß die erforderliche Einsetzung der "Besonderen Habilitationskommission" durch die belangte Behörde einen Verfahrensschritt darstelle, der zwar den einzusetzenden Mitgliedern gegenüber, nicht aber gegenüber dem Habilitationswerber in Bescheidform zu ergehen habe. Wenn auch im Gesetz im Zusammenhang mit der Einsetzung der besonderen Habilitationskommission einem den § 35 Abs. 5 UOG vergleichbare Bestimmung fehle, liege es wohl im Sinne des Gesetzes, dem Habilitationswerber die Zusammensetzung dieser Kommission formlos bekanntzugeben.

Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 24. April 1989, deren Ergänzung veranlaßt werden mußte, sieht sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf eine Sachentscheidung insofern verletzt, als die belangte Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ergehen des Erkenntnisses vom 19. August 1988 über den Habilitationsantrag des Beschwerdeführers entschieden hat. Das Beschwerdebegehren lautet dahingehend, daß der Gerichtshof anstelle der belangten Behörde über den Habilitationsantrag entscheiden und dem Beschwerdeführer die Lehrbefugnis für das Fach "Steuerrechtswissenschaft mit besonderer Berücksichtigung der experimentellen Steuerrechtswissenschaft" verleihen möge.

Aus den von der belangten Behörde nach Betreibung vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, daß auf Grund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes - ausgenommen die Bezahlung der Kosten - keine sonstigen Veranlassungen getroffen worden sind. In dem Begleitschreiben zu den vorgelegten Akten vertritt die belangte Behörde die Auffassung, daß dem Beschwerdeführer keine Parteistellung im Sinne des § 8 AVG 1950 zukomme, weil er seine Eingaben lediglich aus wissenschaftlichem Interesse mache. Dies solle der Beschwerdeführer selbst angegeben haben. Die mißbräuchliche Inanspruchnahme der rechtsstaatlichen Einrichtungen zeige die Unzahl seiner Eingaben und der Umstand, daß sich der Beschwerdeführer bereits "Universitätsdozent" nenne.

Auch seitens des Dekans der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität X wurden unter Bezugnahme auf das anhängige Verfahren Unterlagen vorgelegt und die Auffassung vertreten, daß der Ausgang des gegen den Beschwerdeführer geführten, erst 1989 eingestellten Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters habe abgewartet werden müssen.

Die Richtigkeit der vorher wiedergegebenen, sachverhaltsmäßig nicht näher substantiierten Überlegungen, insbesondere der belangten Behörde, kann - ungeachtet dessen, daß die belangte Behörde gemäß § 37 Abs. 2 UOG zur Einsetzung der "Besonderen Habilitationskommission" verpflichtet ist - dahingestellt bleiben, weil sich die Beschwerde aus folgenden Gründen als unzulässig erweist:

Gemäß Art. 132 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. Die Beschwerde kann gemäß § 27 VwGG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.

Auf der Grundlage dieser Rechtsvorschriften geht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahin, daß eine Säumnisbeschwerde nur erhoben werden kann, wenn der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf BESCHEIDMÄSSIGE Erledigung seines im Bereich der Verwaltung unerledigt gebliebenen Begehrens hatte (vgl. z.B. die Beschlüsse vom 5. Dezember 1950, Zl. 1426/50, Slg. N.F. Nr. 1807/A, vom 20. Dezember 1978, Zl. 2701/77, und vom 21. April 1986, Zl. 86/12/0010).

Im Beschwerdefall trifft diese Voraussetzung schon deshalb nicht zu, weil - wie bereits im seinerzeit in dieser Angelegenheit ergangenen Erkenntnis vom 19. August 1988, Zl. 87/12/0019, ausgeführt worden ist - die erforderliche Einsetzung der besonderen Habilitationskommission durch die belangte Behörde einen Verfahrensschritt darstellt, der zwar den einzusetzenden Mitgliedern gegenüber, nicht aber gegenüber dem Habilitationswerber, dem Beschwerdeführer, in Bescheidform zu ergehen hat.

Da dem Beschwerdeführer schon aus diesem Grund die Berechtigung zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde mangelt, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

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