VwGH 89/12/0051

VwGH89/12/005115.1.1990

N gegen Bundesminister für Landesverteidigung vom 26. Jänner 1989, Zl. 204.746/69-2.2/88, betreffend Abberufung und Diensteinteilung

Normen

BDG 1979 §40 Abs2;
BDG 1979 §40 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Brigadier in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1985 war der Beschwerdeführer mit der Funktion des Leiters der Wehrtechnischen Zentralabteilung im Bundesministerium für Landesverteidigung betraut worden. Die genannte Abteilung war zu diesem Zeitpunkt unmittelbar dem Leiter der Sektion IV unterstellt.

Mit Erlaß der belangten Behörde vom 2. November 1988 wurde die Geschäftseinteilung der Zentralstelle mit sofortiger Wirksamkeit geändert und die Wehrtechnische Zentralabteilung gemäß Punkt 5 dieses Erlasses in die Gruppe Versorgungsführung eingegliedert.

Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. November 1988 mit, daß beabsichtigt sei, ihn mit ehestmöglicher Wirksamkeit von seiner bisherigen Verwendung als Leiter der unmittelbar der Sektion IV unterstellten Wehrtechnischen Zentralabteilung abzuberufen und ihm die neue Verwendung als Leiter der der Gruppe Versorgungsführung unterstellten Wehrtechnischen Zentralabteilung zuzuweisen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer freigestellt, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen.

Von diesem Recht machte der Beschwerdeführer mit einem umfangreichen Schriftsatz vom 22. Dezember 1988 Gebrauch. Auf das Wesentlichste zusammengefaßt brachte der Beschwerdeführer folgende Einwendungen gegen die vorgesehene Personalmaßnahme, zum Teil unter Angabe von Zeugen und Beweisanboten, vor:

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG erwogen:

Gemäß § 40 Abs. 2 BDG 1979 ist die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1. durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten ist,

2. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder

3. die neue Verwendung des Beamten einer langdauernden und umfangreichen Einarbeitung bedarf.

Nach der vorher wiedergegebenen Regelung des § 40 Abs. 2 BDG 1979 ist Voraussetzung für die Überprüfung ob eine im Sinne der Z. 1 bis 3 der genannten Bestimmung qualifizierte Verwendungsänderung vorliegt, daß überhaupt eine Änderung der Verwendung, nämlich die Abberufung eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung gegeben ist (vgl. Erkennntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1985, Zl. 84/12/0055, Slg. N.F. 11.707/A). Eine in diesem Sinne und unter Berücksichtigung der Problematik des Beschwerdefalles neue Verwendung liegt dann vor, wenn die bis zu der in Frage stehenden Organisationsänderung ausgeübte Tätigkeit nach dem Inhalt der gewöhnlich damit verbundenen dienstlichen Verrichtungen mit den nachher zu verrichtenden Tätigkeiten weder gleich noch dem maßgeblichen Gesamtbild der Tätigkeit nach gleichartig ist (vgl. insbesondere Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Februar 1989, Zl. 87/12/0144).

Im Beschwerdefall ist vom Sachverhalt her unbestritten, daß die vom Beschwerdeführer geleitete Wehrtechnische Zentralabteilung ohne irgendeine sonstige Änderung der Geschäftseinteilung in die Gruppe Versorgungsführung eingegliedert worden ist. Damit hat der Beschwerdeführer zwar einen weiteren Zwischenvorgesetzten erhalten, der allenfalls künftig bestimmte Agenden an sich ziehen kann; es ist aber damit keine Änderung der Tätigkeit des Beschwerdeführers im vorher dargestellten Sinne erfolgt. Der vorliegende Sachverhalt ist auch nicht mit dem im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 24. März 1977, Zl. 1011/74, behandelten vergleichbar, weil diesem die Abberufung von einer Stellvertreterfunktion zugrundegelegen ist, dem Beschwerdeführer aber seine Funktion zur Gänze erhalten geblieben ist. Entgegen der von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens getroffenen Annahme mangelt es im Beschwerdefall daher vom Sachverhalt her bereits an der primären Voraussetzung für die Anwendung des § 40 Abs. 2 BDG 1979.

Da der Beschwerdeführer durch die von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Maßnahme im vorher dargestellten Sinne nicht in seinen Rechten verletzt ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.

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