Normen
AVG §56;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
ZustG §7;
AVG §56;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
ZustG §7;
Spruch:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 5.380,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 23. Jänner 1990, Zl. 414.828/1-IV-1/90, von dem sie dem Verwaltungsgerichtshof eine Ausfertigung vorgelegt hat, den Beschwerdeführer klaglos gestellt. Diese Klaglosstellung durch Nachholung des versäumten Bescheides ist nicht schon mit Zustellung des Bescheides an den Beschwerdevertreter am 25. Jänner 1990 eingetreten. Der Beschwerdevertreter hat nämlich den Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht vertreten. Da der an den Beschwerdeführer zu Handen des Beschwerdevertreters adressierte Bescheid dem Beschwerdeführer erst am 2. Februar 1990, somit nach Ablauf der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist, tatsächlich zugekommen und somit gemäß § 7 des Zustellgesetzes rechtswirksam zugestellt worden ist, ist das Verfahren nicht gemäß § 36 Abs. 2, sondern gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 55 Abs. 1 zweiter Satz, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Das Mehrbegehren an Stempelgebühren war abzuweisen, da unter diesem Titel lediglich S 330,-- (S 240,-- für zwei Beschwerdeausfertigungen, S 60,-- für die Kopien des erstinstanzlichen Bescheides und der Berufung und S 30,-- für die beglaubigte Kopie der Vollmachtsurkunde) zugesprochen werden konnte.
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