VwGH 89/08/0163

VwGH89/08/016316.1.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte

Dr. Knell, Dr. Puck, Dr. Sauberer und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin

Kommissär Dr. Schnizer-Blaschka, über die Beschwerde der A gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 3. April 1989, Zl. MA 14-A 2/89, betreffend Begünstigung gemäß den §§ 500 ff ASVG (mitbeteiligte Partei: J), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §357;
ASVG §500 idF 1987/609;
ASVG §502 Abs4 idF 1987/609;
ASVG §502 Abs6 idF 1986/111;
ASVG §502 Abs6 idF 1987/609;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs7;
VwRallg;
ASVG §357;
ASVG §500 idF 1987/609;
ASVG §502 Abs4 idF 1987/609;
ASVG §502 Abs6 idF 1986/111;
ASVG §502 Abs6 idF 1987/609;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs7;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als mit ihm festgestellt wurde, daß für die mitbeteiligte Partei die Zeit vom 13. März 1938 bis 28. Februar 1940 auf Grund von § 502 Abs. 6 in Verbindung mit § 502 Abs. 1 ASVG in der Pensionsversicherung der Angestellten begünstigt anzurechnen sei, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die (am 28. Jänner 1922 geborene) mitbeteiligte Partei beantragte mit dem an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben vom 18. September 1986 "eine Pension im Sinne der oben angeführten Novelle", nämlich der 41. ASVG-Novelle, und legte zur Untermauerung ihres Antrages unter anderem ein Schulabschlußzeugnis vor. Diesbezüglich führte sie aus, sie sei im Jahre 1936 gezwungen gewesen, infolge eines schweren Anfalles von rheumatischem Fieber die Schule (das Bundesrealgymnasium) zu verlassen, und habe sie zwei Jahre lang nicht mehr besuchen können. Als sie soweit genesen gewesen sei, ihr Studium fortzusetzen, sei der Anschluß gekommen und so habe sie als Jüdin ihre Schulbildung nicht ergänzen können. Da "ich damals ein Schüler im Alter von nur 16 Jahren war, als ich Flüchtling vor der Naziverfolgung wurde, habe ich auch nie gearbeitet".

Nach der von der Österreichischen Botschaft in S ausgestellten Bescheinigung gemäß § 506 Abs. 3 ASVG vom 20. März 1987 habe die Mitbeteiligte glaubhaft dargetan, in der Zeit vom 11. Jänner 1939 bis jetzt aus religiösen und Gründen der Abstammung emigriert gewesen zu sein. In einem anderen Teil der Bescheinigung heißt es allerdings, daß die Mitbeteiligte aus religiösen Gründen und Gründen der Abstammung Österreich am 13. Jänner 1939 als Flüchtling verlassen habe.

Nach einem Schreiben der genannten Botschaft an die Beschwerdeführerin vom 8. Mai 1987 sei "laut Frau A" (der Mitbeteiligten) das genaue Datum ihrer ersten Beschäftigung im Ausland der 1. März 1940 gewesen.

Mit Bescheid vom 1. Juli 1987 lehnte die Beschwerdeführerin die Begünstigung für die Zeit vom 4. März 1933 bis 31. März 1959 gemäß den §§ 500 ff ASVG "in der derzeit geltenden Fassung" (dies war die 41. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 111/1986) ab. In der Bescheidbegründung wird nach Zitierung der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, daß seit dem 1. Juli 1927 bis zur Emigration weder Beitrags- noch Ersatzzeiten vorlägen. Auch habe die Mitbeteiligte die im § 502 Abs. 6 ASVG aufgezählten Tatbestände der Haft, Strafe, Anhaltung, Arbeitslosigkeit oder Ausbürgerung nicht erfüllt. Auch die Voraussetzungen zur Anwendung des § 502 Abs. 7 ASVG seien nicht gegeben. Dieser Bescheid wurde der Mitbeteiligten am 24. August 1987 zugestellt. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Schreiben vom 8. März 1988 stellte die Mitbeteiligte den Antrag auf begünstigte Anrechnung gemäß § 502 Abs. 6 ASVG in der Fassung der 44. Novelle (BGBl. Nr. 609/1987) und auf Gewährung einer Alterspension ab 1. Jänner 1988.

Mit Bescheid vom 21. Juni 1988 lehnte die Beschwerdeführerin die Begünstigung für die Zeit vom 4. März 1933 bis 31. März 1959 gemäß den §§ 500 ff ASVG "in der derzeit geltenden Fassung" ab. In der Bescheidbegründung wird nach Zitierung der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, daß weder vor noch nach der Auswanderung Beitrags- oder Ersatzzeiten vorlägen. Das Ermittlungsverfahren habe auch ergeben, daß die Mitbeteiligte nicht aus Gründen, auf die sie keinen Einfluß gehabt habe, vor der Schädigung keine Beitrags- oder Ersatzzeiten zurückgelegt habe. Ferner sei festgestellt worden, daß auch die Voraussetzungen zur Anwendung des § 502 Abs. 7 ASVG nicht erfüllt seien.

Gegen diesen Bescheid erhob die Mitbeteiligte Einspruch. Es sei unbestritten, daß sie keine Vorversicherungszeiten aufweise. Sie falle aber unter die Bestimmung des § 502 Abs. 6 ASVG, weil sie am 12. März 1938 ihren Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt habe und in diesem Zeitpunkt älter als 14 Jahre alt gewesen sei. Sie sei daher berechtigt, die Zeit der Arbeitslosigkeit als Beitragszeit mit der höchstzulässigen Beitragsgrundlage angerechnet zu gekommen, und zwar in der Zeit "vom 13.3.1938 bis 1.4.1939", und die Zeit der Arbeitslosigkeit im Ausland vom "4.1.1939 bis zum 1. Antritt einer Beschäftigung im Jahre 1940, und die anschließende Zeit bis 31. März 1959 als Zeit der Emigration". Sie stelle daher den Antrag, den bekämpften Bescheid dahin abzuändern, daß der Mitbeteiligten die Zeit "vom 13.3.1938 bis 31.1.1941" gemäß § 502 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 und die Zeit vom "1.2.1940 bis 31.3.1959" gemäß § 502 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 6 begünstigt angerechnet werde.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch Folge und änderte den bekämpften Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 wie folgt ab: Es werde gemäß den §§ 413 und 414 in Verbindung mit § 355 ASVG festgestellt, daß für die Mitbeteiligte die Zeit vom 13. März 1938 bis 28. Februar 1940 auf Grund von § 502 Abs.6 in Verbindung mit § 502 Abs. 1 ASVG sowie die Zeit vom 1. März 1940 bis 31. März 1959 auf Grund von § 502 Abs. 6 in Verbindung mit § 502 Abs. 4 ASVG in der Pensionsversicherung der Angestellten begünstigt anzurechnen sei. Begründend wird ausgeführt, es stehe auf Grund der Aktenlage fest, daß die Mitbeteiligte nach dem gesetzlichen Stichtag des 1. Juli 1927 bis zur Emigration keine Beitragszeiten gemäß § 226 ASVG bzw. Ersatzzeiten gemäß den §§ 228 oder 229 leg. cit. in der Pensionsversicherung der Angestellten zurückgelegt habe. Unbestritten sei ferner ihre Zugehörigkeit zu dem im § 500 ASVG genannten Personenkreis sowie die Tatsache, daß sie am 12. März 1938 den Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt habe und zu diesem Zeitpunkt älter als 14 Jahre gewesen sei. Nach der Aktenlage habe die Mitbeteilgte bis 4. Juli 1936 in X das Gymnasium besucht. In der Folge habe sie nach eigenen Angaben aus Krankheitsgründen den Schulbesuch abbrechen müssen. Laut der am 20. März 1987 von der österreichischen Botschaft in S ausgestellten Bescheinigung gemäß § 506 Abs. 3 ASVG sei die Mitbeteiligte aus religiösen Gründen bzw. aus Gründen der Abstammung in der Zeit vom 13. Jänner 1939 bis nach dem gesetzlichen Stichtag des 31. März 1959 in der ehemaligen britischen Kolonie Südrhodesien (jetzt Zimbabwe) emigriert gewesen. Ab 1. März 1940 sei sie nach eigener Aussage im Ausland beschäftigt gewesen. Sie habe angegeben, daß sie infolge eines schweren Anfalles von rheumatischem Fieber im Jahre 1936 die Schule habe verlassen müssen und diese zwei Jahre nicht habe besuchen können. Aus diesem Grund habe sie vor ihrer Emigration im Jänner 1939 in Österreich keine Versicherungszeiten erwerben können. Nach Auffassung der belangten Behörde sei eine Krankheit zweifellos ein Grund, auf den man keinen Einfluß haben könne, sodaß im vorliegenden Fall § 502 Abs. 6 ASVG anzuwenden sei. Daß die Mitbeteiligte in der strittigen Zeit tatsächlich erkrankt sei, werde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Sohin sei für die Mitbeteiligte die Zeit der Arbeitslosigkeit im In- und Ausland vom 13. März 1938 bis 28. Februar 1940 sowie die Zeit der Auswanderung vom 1. März 1940 bis 31. März 1959 auf Grund von § 502 Abs. 6 ASVG in der Pensionsversicherung der Angestellten begünstigt anzurechnen. Res iudicata liege nicht vor, da durch die mit 1. Jänner 1988 in Kraft getretene 44. Novelle zum ASVG hinsichtlich der Bestimmungen des § 502 Abs. 6 ASVG eine Änderung der Rechtslage eingetreten sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Rechtswidrig sei der angefochtene Bescheid schon insofern, als mit ihm zur Gänze in der Sache selbst abgesprochen worden und nicht in Ansehung des rechtskräftigen Bescheides vom 1. Juli 1987 eine Zurückweisung des Begehrens auf begünstigte Anrechnung gemäß § 502 Abs. 6 ASVG in der Fassung der 44. Novelle erfolgt sei. Angesichts der Tatsache, daß durch die 44. ASVG-Novelle keine Änderung der Rechtslage bezüglich der im Gesetz normierten Voraussetzungen für die Durchführung einer Begünstigung, sondern bloß eine Erweiterung der Bestimmung des § 502 Abs. 6 ASVG auf Zeiten der Auswanderung erfolgt sei, bestehe nach Auffassung der Beschwerdeführerin keine rechtliche Möglichkeit, im Rahmen des nunmehrigen zweiten Begünstigungsverfahrens die grundsätzliche Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs. 6 ASVG neuerlich aufzurollen. Aber selbst wenn man dieser Anschauung nicht folge, sei für den Standpunkt der Mitbeteiligten nichts zu gewinnen. Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens habe sie im Jahre 1936 infolge eines schweren Anfalles von rheumatischem Fieber die Schule verlassen müssen und habe sie zwei Jahre nicht mehr besuchen können. Als sie ihr Studium hätte fortsetzen können, sei der Anschluß gekommen und habe sie aus rassischen Gründen die Schulbildung nicht mehr ergänzen können. Bis zu der am 11. Jänner 1939 erfolgten Emigration nach England sei sie im Inland und in der Folge bis 28. Februar 1940 im Ausland arbeitslos gewesen. Die Beschwerdeführerin vertrete im Gegensatz zur belangten Behörde die Auffassung, daß "Krankheit" sich nicht unter die im § 502 Abs. 6 ASVG normierten "Gründe, auf die der (die) Betreffende keinen Einfluß hatte" subsumieren lasse. Ihrer Auffassung nach habe der Gesetzgeber verfolgte Personen der Jahrgänge 1922 und folgende, die aus bestimmten Gründen, die außerhalb der persönlichen Sphäre des Betreffenden gelegen seien (z.B. aus Gründen der amtsbekannt schlechten Wirtschaftslage), gehindert gewesen seien, vor der Zeit der verfolgungsbedingten Arbeitslosigkeit und Auswanderung Versicherungszeiten zu erwerben, vom Erfordernis des Vorliegens einer Vorversicherungszeit befreien wollen. Dies treffe jedoch auf den von der Mitbeteiligten geltenden gemachten Grund einer Krankheit nicht zu.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die Mitbeteiligte eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 502 Abs. 6 in der Fassung der 41. Novelle lautet:

"Abs. 1 gilt auch für Personen, die vor der Haft, Strafe, Anhaltung, Arbeitslosigkeit oder Ausbürgerung aus Gründen, auf die der (die) Betreffende keinen Einfluß hatte, keine Beitragszeiten gemäß § 226 oder Ersatzzeiten gemäß §§ 228 und 229 zurückgelegt haben, sofern der (die) Betreffende am 12. März 1938 seinen Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatte."

 

§ 502 Abs. 6 in der Fassung der 44. Novelle lautet:

"Abs. 1 und 4 gelten auch für Personen, die vor der Haft, Strafe, Anhaltung, Arbeitslosigkeit, Ausbürgerung oder Auswanderung aus Gründen, auf die der (die) Betreffende keinen Einfluß hatte, keine Beitragszeiten gemäß § 226 oder Ersatzzeiten gemäß §§ 228 und 229 zurückgelegt haben, sofern der (die) Betreffende am 12. März 1938 seinen (ihren) Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatte und, in den Fällen des Abs. 4, zu diesem Zeitpunkt älter als 14 Jahre war. Eine solche Nachentrichtung, soweit sie für die Zeiten der Auswanderung erfolgt, ist unbeschadet des Abs. 1 letzter Satz frühestens für Zeiten nach der Vollendung des 15. Lebensjahres der in Betracht kommenden Person zulässig."

 

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG 195O sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 bis 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet und auch in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften keine Sonderregelung vorgesehen ist (§ 68 Abs. 6 leg. cit.), wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Dem ausdrücklichen Begehren um Abänderung stehen Ansuchen gleich, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, da § 68 Abs. 1 leg. cit. in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne danach eingetretene Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern sollen. Der Umstand, daß im § 357 ASVG der § 68 AVG 195O nicht angeführt ist, kann den Versicherungsträger keinesfalls der Verpflichtung entheben, auch in seinen Entscheidungen dem die österreichische Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz der Rechtskraft behördlicher Entscheidungen zum Durchbruch zu verhelfen, deren Wesen in der Bindung der Behörden und Parteien an den behördlichen Ausspruch und deren Wirkung in der Endgültigkeit und Unanfechtbarkeit der Entscheidung besteht. Andernfalls wären die in § 357 ASVG verwiesenen Institute der Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 69, 70 AVG 195O) und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 71 AVG 195O) unverständlich. Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juni 1987, Zl. 86/08/0065, und vom 7. November 1980, Slg. Nr. 10.285/A, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund stand der Begünstigung der Mitbeteiligten für die geltend gemachten Zeiten der Arbeitslosigkeit im In- und Ausland vom 13. März 1938 bis 28. Februar 1940 nach § 502 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 1 ASVG das Verfahrenshindernis der "entschiedenen Sache" entgegen, da diesbezüglich weder in der für den Bescheid der Beschwerdeführerin vom 1. Juli 1987 maßgeblichen Rechtslage (für eine Begünstigung für Zeiten der Arbeitslosigkeit) noch in dem für die Beurteilung des Begehrens der Mitbeteiligten maßgeblichen tatsächlichen Umständen (nämlich der geltend gemachten Gründe, die sie hinderten Vorversicherungszeiten zurückzulegen) eine Änderung eingetreten ist. Dies hatte aber - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht zur Folge, daß die belangte Behörde "die grundsätzliche Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs. 6 ASVG "nicht habe neuerlich aufrollen dürfen und - in Konsequenz dieser Auffassung - den Begünstigungsantrag der mitbeteiligten Partei zur Gänze wegen entschiedener Sache hätte zurückweisen müssen. Denn da der Spruch des rechtskräftigen Bescheides der Beschwerdeführerin vom 1. Juli 1987 über die Frage des Vorliegens von Gründen im Sinne des § 502 Abs. 6 ASVG keine Aussage enthält, trat schon deshalb hinsichtlich dieser Tatbestandsvoraussetzung keine Bindungswirkung bei der nach Änderung der Rechtslage durch 44. ASVG-Novelle vorzunehmenden Prüfung der Frage ein, ob die Mitbeteiligte für die Zeit ihrer aus den Gründen des § 500 ASVG veranlaßten Auswanderung vom 11. bzw. 13. Jänner 1939 bis 31. März 1959 nach § 502 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 4 ASVG zu begünstigen sei (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 10. November 1988, Zlen. 87/08/0160, AW 87/08/0021, und vom 3. Oktober 1980, Zl. 3451/78), und zwar auch nicht für den Zeitraum vom 11. bzw. 13. Jänner 1939 bis 28. Februar 1940, weil zwar für diesen Zeitraum nach den obigen Darlegungen eine beitragsfreie Begünstigung wegen Arbeitslosigkeit nach § 502 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 1 ASVG ausschied, aber dadurch nicht eine mit der grundsätzlichen Verpflichtung zur Beitragsnachentrichtung verbundene Begünstigung nach § 502 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 4 ASVG wegen Auswanderung ausgeschlossen wurde. Dennoch war der eine Begünstigung nach § 502 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 1 ASVG für die Zeit vom 13. März 1938 bis 28. Februar 1940 feststellende Spruchteil zur Gänze aufzuheben, weil hinsichtlich der Zeit vom 11. bzw. 13. Jänner 1939 bis 28. Februar 1940 nach diesen Darlegungen nur eine Begünstigung nach § 502 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 4 ASVG in Betracht kommt, sofern die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben sind.

Dafür ist - sachverhaltsbezogen - allein entscheidend, ob die Mitbeteiligte während und wegen ihrer unstrittigen Behinderung an der Fortsetzung des Schulbesuches durch Krankheit aus Gründen, auf die sie keinen Einfluß hatte, keine Ersatzzeiten gemäß § 228 Abs. 1 Z. 3 ASVG zurückgelegt hat. Für die Auffassung der Beschwerdeführerin, daß der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 502 Abs. 6 ASVG nur verfolgte Personen der Jahrgänge 1922 und folgende, die aus bestimmten Gründen, die außerhalb der persönlichen Sphäre des Betreffenden gelegen seien, gehindert waren, vor der Zeit der verfolgungsbedingten Arbeitslosigkeit und Auswanderung Versicherungszeiten zu erwerben, vom Erfordernis des Vorliegens seiner Vorversicherungszeit habe befreien wollen, bestehen nach dem Wortlaut dieser Bestimmung keine Anhaltspunkte; die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage betreffend die 41. ASVG-Novelle (774 Blg.NR, 16. GP, Seite 50) stehen sogar im Widerspruch zu dieser Auffassung, da darnach mit dieser Regelung bezweckt war, Personen, die auf Grund ihres Lebensalters (also sehr wohl zufolge persönlicher Umstände) nicht in der Lage gewesen seien, vor der Zeit ihrer Verfolgung Versicherungszeiten zu erwerben, zu begünstigen. Aber auch wenn der Gesetzgeber mit dieser neugeschaffenen Begünstigungsnorm nur Personen begünstigen wollte, die auf Grund ihres Lebensalters zur Zurücklegung von Versicherungszeiten nicht in der Lage waren, ist es ihm nicht gelungen, eine derartige Absicht im Wortlaut der Bestimmung zum Ausdruck zu bringen, da Gründe, auf die der (die) Betreffende keinen Einfluß hatte, nicht nur altersbedingte sein müssen; zu ihnen zählen vielmehr auch Krankheiten. Eine solche Auslegung steht auch nicht dem grundsätzlichen Zweck der Begünstigungsnormen der § 502 Abs. 1 erster und zweiter Satz, Abs. 4 und Abs. 6 ASVG entgegen. Denn mit diesen Normen soll für Personen, die durch die in diesen Vorschriften angeführte, aus Gründen des § 500 veranlaßte Ereignisse gehindert wurden, weitere Versicherungszeiten (§ 502 Abs. 1 erster und zweiter Satz und Abs. 4 ASVG; vgl. Erkenntnis vom 10. September 1969, Zl. 217/69) oder erstmals Versicherungszeiten (§ 502 Abs. 6 ASVG) zu erwerben, dieser (nicht konkret zu prüfende, sondern unwiderleglich angenommene) Nachteil in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen in einer näher genannten Weise pauschal ausgeglichen werden. Im erstgenannten Fall wird für eine Begünstigung vorausgesetzt, daß bereits vor dem schädigenden Ereignis Versicherungszeiten zurückgelegt wurden, im letzteren Fall dann nicht, wenn dies aus Gründen erfolgt ist, auf die der (die) Betreffende keinen Einfluß hatte. Bestanden diese Gründe in einer Krankheit, so ändert dies nichts, daß der (die) Betreffende durch das schädigende Ereignis gehindert wurde, erstmals Versicherungszeiten zu erwerben.

Soweit daher mit dem angefochtenen Bescheid festgestellt wurde, daß für die Mitbeteiligte die Zeit vom 1. März 1940 bis 31. März 1959 auf Grund von § 502 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 4 ASVG begünstigt anzurechnen sei, ist der angefochtene Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet und war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Hinsichtlich der zitierten, in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.

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