Normen
ABGB §6;
BauO Stmk 1968 §57 Abs1 litc idF 1987/067 ;
BauO Stmk 1968 §57 Abs1 litj idF 1987/067 ;
BauO Stmk 1968 §73 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art10;
B-VG Art11;
B-VG Art12;
B-VG Art15;
GebG 1957 §2 Z2;
VwGG §48 Abs1 Z1;
VwRallg;
ABGB §6;
BauO Stmk 1968 §57 Abs1 litc idF 1987/067 ;
BauO Stmk 1968 §57 Abs1 litj idF 1987/067 ;
BauO Stmk 1968 §73 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art10;
B-VG Art11;
B-VG Art12;
B-VG Art15;
GebG 1957 §2 Z2;
VwGG §48 Abs1 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Der zu Punkt 1. genannte Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin (zu 1.) Aufwendungen von S 10.680,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; hingegen hat die Beschwerdeführerin dem Land Steiermark Aufwendungen (zu 2. und 3.) in der Höhe von je S 2.760,--, insgesamt somit S 5.520,- und der mitbeteiligten Gemeinde A Aufwendungen (zu 2. und 3.) von je S 10.170,--, insgesamt somit S 20.340,--, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Gemeinde wird abgewiesen.
Begründung
1. Die Beschwerdeführerin ist grundbücherliche Eigentümerin u. a. der Parzellen Nr. 96, 512/3, 511/5 und 511/6 der Katastralgemeinde A; auf der Parzelle Nr. 96 befindet sich u.a. die Lagerhalle eines dort ehemals betriebenen Ziegelwerkes. Aufgrund eines von Amts wegen durchgeführten Ortsaugenscheines erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 8. Juli 1988 gemäß den §§ 57 Abs. 1 lit. c, 68 Abs. 3 und 70 der Steiermärkischen Bauordnung den baupolizeilichen Auftrag zu Punkt 1:
"die im Bereich der ehemaligen Ziegellagerhalle - das ist der nordwestliche Teil des Gebäudekomplexes auf der Bauparzelle Nr. 96 KG A - vorgenommenen Bauarbeiten, nämlich a) die Errichtung einer quer die Halle abmauernden, 25 cm starken Ziegelmauer in derzeitiger Höhe von rund 2,20 m, und von
b) rechtwinkelig dazu verlaufenden sieben 12 cm starken Ziegelmauern, c) die Errichtung eines Mauerdurchbruches zwischen der dritten und vierten Säule der Südostseite der Ziegellagerhalle"
sofort einzustellen und zu Punkt 2. des Bescheides, den Durchbruch in der südostseitigen Mauer der Ziegellagerhalle durch ordnungsgemäße Unterstellung des Stahlbetonträgers in den Drittelpunkten abzusichern (BAUEINSTELLUNGSBESCHEID I).
Nach Durchführung eines weiteren Ortsaugenscheines am 29. September 1988 verkündete der Verhandlungsleiter namens des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde mündlich einen weiteren Bescheid, mit welchem der Beschwerdeführerin als grundbücherlicher Eigentümerin der Parzellen 512/3, 511/5 und 511/6 der KG A gemäß den §§ 57 Abs. 1 lit. i (gemeint ist offenbar lit. j), 68 Abs. 3 und 70 der Stmk BO der baupolizeiliche Auftrag erteilt wurde, die südlich der Ziegellagerhalle im Gelände ersichtlichen Erdbewegungs-, Erdverdichtungs- und Aufschüttungsmaßnahmen, die sich mit den Plänen der Beschwerdeführerin zur Errichtung des Sektors I (richtig: Sektor II) einer geplanten Sondermülldeponie "Plan Nr. E 005", der Gemeinde ohne Widmungs- und Bauansuchen am 31. Juli 1987 überreicht, deckten und die im Detail aus den Bauunterlagen ersichtlich seien, bei sonstigem Zwang sofort einzustellen. Aufgrund des von der Vertreterin der Beschwerdeführerin unmittelbar darauf gestellten Antrages wurde dieser Bescheid schriftlich ausgefertigt und der Beschwerdeführerin am 4. Oktober 1988 zugestellt
(BAUEINSTELLUNGSBESCHEID II).
Mit Bescheid vom 30. November 1988 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde der Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Parzelle Nr. 96 schließlich gemäß den §§ 57 Abs. 1 lit. c, j und g sowie 70 der Steiermärkischen Bauordnung zu Spruch I den baupolizeilichen Auftrag, die im Inneren der ehemaligen Ziegellagerhalle errichteten Mauern, und zwar die quer die Halle über die ganze lichte Höhe abmauernde 25 cm starke Ziegelmauer und die an der nordöstlichen Seite dieser Mauer errichteten sieben Stützmauern, 12 cm stark, angeordnet in senkrechter Richtung zur zuvor beschriebenen Ziegelmauer durch Abbruch abzutragen, wobei für das Ende der Abbrucharbeiten eine Frist bis 31. Dezember 1988 bestimmt wurde, sowie im Spruch II als Eigentümerin der Parzellen 512/3, 511/5 und 511/6 den baupolizeilichen Auftrag, die südlich der Ziegelhalle im Gelände ersichtlichen Baumaßnahmen, nämlich die teilweise Herstellung des Sektors II, Abschnitt I, der geplanten Sondermülldeponie wie auf dem Plan Nr. E 005 sowie einem näher beschriebenen Abnahmeprotokoll vom 12. September 1988 ersichtlich durch Entfernung der aufgebrachten Kiesbeschüttung, Entfernung des darunterliegenden Flieses, der Drainageleitungen sowie durch Einebnung des Geländes rückgängig zu machen. Zur Beendigung dieser Arbeiten wurde ebenfalls eine Frist bis 31. Dezember 1988 gesetzt (ABBRUCHBESCHEID).
2. Gegen diese drei Bescheide erhob die Beschwerdeführerin jeweils Berufung.
a) In ihrer Berufung gegen den Baueinstellungsbescheid I bestritt die Beschwerdeführerin die Bewilligungspflicht der Bauführung im Sinne des § 57 Abs. 1 lit. c Stmk BO im wesentlichen mit der Begründung, daß "durch die laufenden
Baumaßnahmen (gemeint: die Errichtung der Quermauer) .... die Halle lediglich ..... in zwei Teile geteilt" werde und diese
daher mit Sicherheit nachher "als kein anderes Gebäude anzusehen" sei. Der Durchbruch in der südostseitigen Mauer der Ziegellagerhalle sei schon vor Jahren entstanden und habe mit der derzeitigen Tätigkeit nichts zu tun, und zwar habe ein Radlader beim Auffassen von Lehm einen Teil dieser Mauer hinausgedrückt; diese sei kein tragendes Element der Hallenkonstruktion. Die als Kojen bezeichneten Teile würden sich zwangsläufig durch die gewählte Ausführungsart der Hallentrennwand ergeben, die ohne Fundament auf den Betonboden aufgestellt sei und ohne die "Flügelmauern" als Stabilisierungselemente umfallen würde.
Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde hat dieser Berufung mit Bescheid vom 5. Dezember 1988 keine Folge gegeben, die gegen den Berufungsbescheid erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin wurde mit dem zu hg. Zl. 89/06/0050 angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. Februar 1989 abgewiesen.
b) In ihrer Berufung gegen den BAUEINSTELLUNGSBESCHEID II räumt die Beschwerdeführerin ein, daß die vorgenommenen Erdbewegungs-, Verdichtungs- und Aufschüttungsmaßnahmen der Errichtung einer Sonderabfalldeponie dienten. Die Beschwerdeführerin habe am 31. Juli 1987 einen kompletten Plansatz der gesamten Anlage bei der mitbeteiligten Gemeinde mit dem Ersuchen vorgelegt, das vom Bürgermeister eingeleitete Feststellungsverfahren durchzuführen, damit die umstrittene Frage einer Baubewilligung geklärt werden könne. Dieses Verfahren habe der Bürgermeister "gleich wieder eingestellt". Aus dem Plansatz sei unschwer zu erkennen, daß es sich bei dem jetzt fertiggestellten Teil der Deponie um den Sektor II und nicht um den Sektor I handle. Diese an sich unbedeutende Verwechslung zeige, mit welcher Unsachlichkeit die Ermittlungen sowohl "vom juristischen Berater der Gemeinde als auch vom Amtssachverständigen" behandelt würden. Im übrigen bestritt die Beschwerdeführerin die Bewilligungspflicht der Bauführung, weil keine Änderung der Höhenlage vorliege. Die derzeit sichtbare Geländeformation habe in der gleichen Form bereits im Oktober 1984 bestanden; es sei "lediglich ein Materialaustausch vorgenommen und die Höhenlage nicht verändert" worden. Überdies sei die Baubewilligungspflicht nicht gegeben, da "nach dem Bundes-Verfassungsgesetz alle Anlagen, die nach § 32 WRG errichtet werden, nicht der Baubewilligungspflicht unterliegen, weil diese Aufgaben durch die Wasserrechtsbehörden übernommen" würden. Es sei richtig, daß die Arbeiten mit dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde nicht in Einklang stünden; dies aber nur deshalb, weil sich die Gemeinde "beharrlich weigert, trotz Vorliegens der Rodungsbewilligung für die Sonderabfalldeponie seit Juli 1987 die Ersichtlichmachung im Flächenwidmungsplan vorzunehmen, obwohl sie dazu laut Raumordnungsgesetz verpflichtet" sei. Auch dieser Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 5. Dezember 1988 keine Folge gegeben; die dagegen erhobene Vorstellung wurde mit dem zu hg. Zl. 89/06/0200 angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. Jänner 1989 abgewiesen. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides bestreite die Beschwerdeführerin nicht, daß die von der Behörde festgestellten Aufschüttungs-, Planierungs- und Dammerrichtungsarbeiten unter Einsatz technischer Hilfsmittel, wie Bagger mit Schild und Menze-Mugg-Bagger darauf hinausliefen, die Sektoren der geplanten Mülldeponie fertigzustellen; sie habe vielmehr zum Ausdruck gebracht, daß alle Arbeiten der Errichtung der Deponie dienten. Die Untersagung der Arbeiten sei daher zu Recht erfolgt, weil die Errichtung von Ablagerungsplätzen für Müll seit dem Gesetz vom 1. Juli 1987 (gemeint ist die Bauordnungsnovelle LGBl. Nr. 67/1987) einer Bewilligung der Baubehörde bedürfe und die Behörde stets die Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu beachten habe.
c) In der gegen den ABBRUCHBESCHEID erhobenen Berufung bekämpft die Beschwerdeführerin beide Spruchteile. Zu Spruch I (Abbruch der Trennmauer samt "Kojen" in der Ziegellagerhalle) und neben der Geltendmachung verschiedener, nach ihrer Auffassung vorliegender Begründungsmängel des erstinstanzlichen Bescheides hat die Beschwerdeführerin im wesentlichen - wie schon in der Berufung gegen den Baueinstellungsbescheid I - eingewendet, daß kein Umbau vorliege und dem Bescheid nicht zu entnehmen sei, weshalb die Mauer auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Sicherheit, die äußere Gestaltung und die gesundheitlichen Verhältnisse von Einfluß sein könnte. Die Berufung enthält den Berufungsantrag, den bekämpften Bescheid dahin abzuändern, daß der im Spruch I des Bescheides erteilte Abbruchauftrag und der im Spruch II des Bescheides erteilte Beseitigungsauftrag nicht erteilt würden. Dieser Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 23. März 1989 keine Folge gegeben, jedoch der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß die Frist für das Ende der Abbrucharbeiten mit 22. April 1989 bestimmt wurde. In der Begründung des Berufungsbescheides verwies die Berufungsbehörde auf die dieselben Bauvorhaben betreffenden mittlerweile ergangenen Vorstellungsbescheide der belangten Behörde vom 2. Februar 1989 und vom 31. Jänner 1989. Die gegen diesen Berufungsbescheid von der Beschwerdeführerin erhobene Vorstellung wurde mit dem zu hg. 89/06/0145 angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Juni 1989 abgewiesen.
3. Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Vorstellungsbescheide der belangten Behörde, und zwar gegen den Bescheid vom 2. Februar 1989 die zu hg. 89/06/0050 und gegen den Bescheid vom 29. Juni 1989 die zu hg. 89/06/0145 protokollierten Beschwerden.
Gegen den Vorstellungsbescheid vom 31. Jänner 1989 erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof; dieser hat jedoch die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluß vom 26. September 1989 abgelehnt und mit einem weiteren Beschluß vom 27. November 1989, (jeweils B 383/89) auf Antrag der Beschwerdeführerin die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG iVm § 87 Abs. 3 VfGG 1953 abgetreten; sie ist zur hg. Zl. 89/06/0200 protokolliert.
Die Beschwerdeführerin macht in ihren Beschwerden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Gemeinde - Gegenschriften erstattet, in denen die Abweisung der Beschwerden beantragt wird.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerdesachen zufolge ihres sachlichen Zusammenhanges miteinander verbunden und hierüber erwogen:
Das Verwaltungsgeschehen betrifft im wesentlichen zwei Sachverhaltskomplexe, nämlich die Bauführung in der ehemaligen Ziegellagerhalle (Errichtung einer Ziegelmauer mit Stützmauern sowie eines Mauerdurchbruches) auf der Parzelle Nr. 96, KG A einerseits (siehe dazu unten Punkt 5.) und die Arbeiten am Gelände der Parzellen 512/3, 511/5 und 511/6 der KG A zur Herstellung eines bestimmten Sektors der von der Beschwerdeführerin (unbestrittenermaßen) geplanten Sonderabfalldeponie andererseits (siehe dazu Punkt 6.).
§ 57 Abs. 1 der Steiermärkischen Bauordnung, LGBl. Nr. 149/1968, in der hier anzuwendenden Fassung der Novelle LGBl. Nr. 67/1987 lautet:
"(1) Einer Bewilligung der Baubehörde bedürfen Gebäude, Bauwerke und Anlagen (§ 25 Abs. 3 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974) wie
- a) .....
- b) .....
- c) Umbauten, Bauveränderungen und Änderungen des Verwendungszweckes von Bauten oder Teilen derselben, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Sicherheit, die äußere Gestaltung und die gesundheitlichen Verhältnisse von Einfluß sein können oder auf welche die Bestimmungen dieses Gesetzes in Ansehung der Rechte der Nachbarn anzuwenden sind;
- d) .....
- e) .....
- f) .....
- g) bauliche Anlagen größeren Umfanges unter der Erde, insbesondere Schachtbrunnen, Kanalanlagen, Schutzräume, Keller u. dgl.;
- h) .....
- i) .....
- j) die Veränderung der Höhenlage eines im Freiland befindlichen Grundstückes, soweit sie mit dem Aufbringen von natürlichem oder künstlichem Material verbunden ist und besondere technische Fertigkeiten verlangt, insbesondere Ablagerungsplätze für Müll."
5. Soweit die Beschwerden die Bauführungen in der Ziegellagerhalle betreffen, wird darin - wie auch schon im Verwaltungsverfahren - geltend gemacht, daß ein Umbau im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes deshalb nicht vorliege, weil die Halle durch die Errichtung der Mauer lediglich in zwei Teile geteilt und daher nachher "mit Sicherheit als kein anderes Gebäude" anzusehen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese Mauer auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Sicherheit sowie die äußere Gestaltung und die gesundheitlichen Verhältnisse von Einfluß sein könne. Die "Kojen" wiederum dienten der Mauer als Stabilisierungselement. Die Ausführungen der Behörde, durch die Errichtung der Quermauer sei der Brandschutz nicht mehr gewährleistet, sei unverständlich, handle es sich doch schon "bei erster Sicht der Dinge" um die Errichtung einer Feuermauer; weshalb eine Feuermauer, die ein Gebäude in zwei Brandabschnitte teile, einen nachteiligen Einfluß auf die Brandsicherheit haben sollte, sei "einer rationalen Begründung schlechthin unzugänglich".
Diese Ausführungen zeigen, daß die Beschwerdeführerin einigen grundlegenden Irrtümern über den normativen Inhalt des § 57 Abs. 1 lit. c Stmk BO unterliegt. Zunächst kommt es bei den darin genannten Bauveränderungen nicht etwa darauf an, daß sie hinsichtlich ALLER in der genannten Gesetzesstelle bezeichneten Umstände von Einfluß sein können; es genügt vielmehr, daß auf die Bauführung eines der aufgezählten Kriterien (Einflußmöglichkeit auf Festigkeit, Brandschutz, Sicherheit, äußere Gestaltung oder gesundheitliche Verhältnisse) zutrifft. Ferner kommt es nicht darauf an, daß die Bauführung hinsichtlich der genannten Umstände von NACHTEILIGEM Einfluß ist, sondern es genügt, daß die ABSTRAKTE MÖGLICHKEIT EINES EINFLUSSES besteht (vgl. dazu etwa HAUER, Steiermärkisches Baurecht, Anm 8 ff zu § 57 BO). Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer Beschwerde nicht die Tatsache der Bauführung durch Errichtung einer Mauer samt Stützmauern, wie sie schon im erstinstanzlichen Bescheid wiedergegeben ist und von der Beschwerdeführerin auch in ihren Rechtsmitteln nicht in Zweifel gezogen wurde. Danach errichtete die Beschwerdeführerin quer über die Halle eine 25 cm starke Mauer, welche die Halle in zwei Teile teilt. Nach dem Inhalt des Baueinstellungsbescheides I hatte die Mauer (damals) eine Höhe von 2,20 m; nach dem Inhalt der Verwaltungsakten wuchs sie in der Folge auf eine Höhe von mehr als 10 m, bis sie schließlich eine Höhe von "30 cm über Dach" erreichte. Die Stützmauern, welche die sogenannten "Kojen" bilden, sollten (nach dem Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin) "bis zu einer Höhe von 5 m in der Breite von 2,50 m hochgezogen und von da ab bis zur Höhe 10 m abgetreppt bis auf eine Breite von 1 m" werden. Daß die Errichtung von Mauern dieser Mächtigkeit von Einfluß auf die im Bauwerk bestehenden gesundheitlichen Verhältnisse sein kann, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht ernstlich zu bezweifeln. Dies wird auch von der Beschwerdeführerin offenbar erkannt, zumal sie selbst in ihrer Berufung gegen den Baueinstellungsbescheid I die kojenbildenden Quermauern als "Stabilisierungselemente" bezeichnet, ohne die die Mauer umfallen würde. Ungeachtet der Frage, ob es sich um "Feuermauern" handelt, wie in der Beschwerde behauptet wird, kann eine derartige Unterteilung der Halle aber fraglos auch von Einfluß auf den Brandschutz sein, der - wie die Vorschriften des § 21 Stmk BO zeigen - u.a. auch von der Art der Ausführung der Trennwand, der Gebäudegröße und der Art der Dachkonstruktion abhängt, von Umständen also, deren Verhältnis zueinander durch die gegenständliche Bauführung verändert wird. Da somit schon die Bewilligungspflicht der Quermauer samt Stützmauern als Bauveränderung im Sinne des § 57 Abs. 1 lit. c Stmk BO nicht zweifelhaft ist, bedarf es keiner Erörterung der Frage, ob darin auch ein Umbau im Sinne dieser Gesetzesstelle zu erblicken wäre. Es bedarf auch nicht der Erörterung der auf die Behauptung verschiedener Mängel des Verfahrens abzielenden übrigen Beschwerdebehauptungen, weil die von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen Tatsachen auch ohne Würdigung der Bekundungen der von der Baubehörde beigezogenen Sachverständigen zu einer abschließenden rechtlichen Beurteilung ausreichen. Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde hat daher hinsichtlich dieser Bauführung zu Recht mangels Vorliegens einer Baubewilligung sowohl die Baueinstellung verfügt, als auch der Beschwerdeführerin mit Spruch I des Abbruchbescheides den Abbruch aufgetragen.
Gegen die Rechtmäßigkeit von Spruch I des Abbruchbescheides hegt der Verwaltungsgerichtshof aus den dargelegten Gründen keine Bedenken; solche Bedenken bestehen aber hinsichtlich der weiteren Anordnung im Baueinstellungsbescheid I, die Errichtung eines Mauerdurchbruchs an der Südostseite der Ziegellagerhalle einzustellen. Die Beschwerdeführerin hat schon in ihrer Berufung, in der Vorstellung und auch in der vorliegenden Beschwerde die Tatsache der Bauführung bestritten und vorgebracht, daß die Maueröffnung schon vor längerer Zeit versehentlich durch ein Baggerfahrzeug verursacht worden sei. Die Beschwerdeführerin hatte zwar gemäß § 70 Abs. 2 Stmk BO als Liegenschaftseigentümerin die Verpflichtung, die Ziegellagerhalle im konsensgemäßen Zustand zu erhalten, weshalb ihr die Baubehörde hinsichtlich der Maueröffnung ungeachtet ihres Entstehungsgrundes Sanierungsmaßnahmen im Sinne des § 70 Abs. 3 BO vorschreiben durfte. Die Baueinstellung gemäß § 73 Abs. 2 letzter Satz Stmk BO (idF vor der Novelle LGBl. Nr. 14/1989) durfte gegenüber der Beschwerdeführerin aber nur unter der Voraussetzung einer tatsächlichen, im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht abgeschlossenen Bauführung verfügt werden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 1986, Zl. 86/06/0040, BauSlg. 735). Im Hinblick darauf, daß die Beschwerdeführerin Bauarbeiten zur HERSTELLUNG DER MAUERÖFFNUNG bestritten hat, hätten die Behörden des Verwaltungsverfahrens dazu Feststellungen treffen müssen. Solche Feststellungen enthalten aber weder der Baueinstellungsbescheid I noch der Berufungsbescheid. Die belangte Behörde hätte daher diesen - in der Vorstellung der Beschwerdeführerin geltend gemachten - Mangel aufgreifen und den Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 5. Dezember 1988, womit der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Baueinstellungsbescheid vom 8. Juli 1988 keine Folge gegeben wurde - zumindest teilweise - aufheben müssen. Dadurch, daß die Vorstellungsbehörde den in der Vorstellung zu Recht geltend gemachten Begründungsmangel nicht aufgegriffen hat, hat sie den zu hg. Zl. 89/06/0050 angefochtenen Bescheid vom 2. Februar 1989 mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
6. Hinsichtlich der BAUFÜHRUNGEN AUF DEM GELÄNDE südlich der Ziegelhalle auf den Parzellen 512/3, 511/5 und 511/6 zur Errichtung eines Sektors der von der Beschwerdeführerin geplanten Sondermülldeponie macht die Beschwerdeführerin im wesentlichen geltend, daß die vom Bürgermeister mit dem Baueinstellungsbescheid II untersagte Bauführung, hinsichtlich derer im Spruch II des Abbruchbescheides schließlich auch ein Beseitigungsauftrag erteilt worden ist, nicht bewilligungspflichtig sei. Es habe sich bei den durchgeführten Arbeiten nur um "Materialauswechslungen" gehandelt; es seien keine Aufschüttungen vorgenommen worden, und es sei auch keine Veränderung der Höhenlage erfolgt, worauf die Beschwerdeführerin schon in ihrer Berufung vom 10. Oktober 1988 gegen den Baueinstellungsbescheid II hingewiesen habe.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Berufung gegen den Baueinstellungsbescheid II ausdrücklich eingeräumt, daß die vorgenommenen Arbeiten der Errichtung einer Sonderabfalldeponie, und zwar - genauer - des Sektors II (und nicht, wie im Baueinstellungsbescheid II irrtümlich angenommen wurde, des Sektors I) dienten. Es wurde lediglich die für die Bewilligungspflicht gemäß § 57 Abs. 1 lit. j Stmk BO erforderliche "Veränderung der Höhenlage" des Grundstückes mit der Begründung bestritten, es werde lediglich ein Materialaustausch vorgenommen.
Die Frage, welche Geländeformationen bereits 1984 vorhanden waren und allenfalls nur "ausgebessert" worden seien (wie sich die Beschwerdeführerin ausdrückt) bzw. ob es sich um eine Neuherstellung handelt (wie der Amtssachverständige anläßlich des Ortsaugenscheines vom 29. September 1988 erklärte) kann letztlich auf sich beruhen, weil es für die Anwendbarkeit des § 57 Abs. 1 lit. j Stmk BO nicht darauf ankommt, in welchem Umfang eine Veränderung der Höhenlage vorgenommen wird und ob Material dabei nur aufgebracht oder "ausgetauscht" (d.h. altes Material entfernt und neues aufgebracht) wird, und weil im Zusammenhang mit dem letzten Halbsatz des § 57 Abs. 1 lit. j Stmk BO die - von der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugegebene - Herstellung eines Müllablagerungsplatzes jedenfalls der Bewilligungspflicht nach der zitierten Gesetzesstelle unterliegt. Ob dieses Vorhaben wasser-, forst- oder gewerberechtlich bereits genehmigt ist, ist für die Frage seiner baurechtlichen Bewilligungspflicht ohne Bedeutung, da die Steiermärkische Bauordnung keine Ausnahmeregelungen für den Fall anderweitiger Bewilligungspflichten enthält. Soweit die Beschwerdeführerin Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Steiermärkischen Bauordnung aus dem Blickwinkel der Kompetenzlage geltend macht, ist sie daher auf die (auch im Ablehnungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes zitierte) verfassungsgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach keine Bestimmung der Bundesverfassung es verbietet, daß bestimmte Sachfragen unter verschiedenen Gesichtspunkten von (kompetenzrechtlich) je verschiedenen zuständigen Gesetzgebern geregelt werden, sodaß etwa die gleiche Frage sowohl wasserrechtlich als auch baurechtlich einer Regelung unterzogen werden darf (vgl. VfSlg. 7792, 8269, 10329 u.a.).
Die Beschwerdeführerin behauptet schließlich, daß § 57 Abs. 1 lit. j Stmk BO zu Unrecht herangezogen worden sei, weil ein Gesetz auf Fälle, die sich vor seiner Kundmachung ereignet haben, nicht angewendet werden dürfe. Die Beschwerdeführerin hat - abgesehen von der Behauptung der angeblich schon im Jahre 1984 bestandenen Geländeformationen - im Verwaltungsverfahren nie bestritten, daß im Zeitpunkt der verfügten Baueinstellung Arbeiten zur Fertigstellung eines Sektors der geplanten Mülldeponie durchgeführt wurden. Da somit schon während der Geltung der am 29. September 1987 im Landesgesetzblatt kundgemachten (und mit Ablauf dieses Tages in Kraft getretenen) Änderung des § 57 Stmk BO durch die Bauordnungsnovelle LGBl. Nr. 67/1987 und der dadurch zweifelsfrei herbeigeführten Baubewilligungspflicht Errichtungsarbeiten für die Herstellung eines Sektors der von der Beschwerdeführerin geplanten Mülldeponie durchgeführt wurden, hatte die Behörde das auch im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides vom 29. September 1988 geltende Recht anzuwenden. Daß die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erlassung des Baueinstellungsbescheides II die darin genannten Arbeiten noch nicht abgeschlossen hatte, wird in der zu hg. Zl. 89/06/0200 protokollierten Beschwerde ebenfalls nicht bestritten, sodaß auch gegen die Rechtmäßigkeit des Baueinstellungsbescheides II (und damit auch des angefochtenen Bescheides) keine Bedenken bestehen.
Was schließlich die von den Gemeindebehörden mit Spruch II des Abbruchbescheides angeordnete Rückgängigmachung der der Herstellung der Sonderabfalldeponie dienenden Baumaßnahmen betrifft, so räumt die Beschwerdeführerin in ihrer zur Zl. 89/06/0145 protokollierten Beschwerde ein, daß auf einer Fläche von rund 1.000 m2 zwei Drainagerohre in einem Abstand von ca. 20 m voneinander aufgelegt worden seien. Davon ausgehend bestreitet die Beschwerdeführerin im wesentlichen die Bewilligungspflicht der Drainageanlage mit der Begründung, es handle sich um keine baulichen Anlagen größeren Umfanges unter der Erde im Sinne des § 57 Abs. 1 lit. g Stmk BO.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Drainage als solche gemäß § 57 Abs. 1 lit. g Stmk BO als bauliche Anlage größeren Umfangs bewilligungspflichtig wäre, da seit dem Inkrafttreten der im Beschwerdefall anzuwendenden Bauordnungsnovelle LGBl. Nr. 67/1987 Ablagerungsplätze für Müll insgesamt der Bewilligungspflicht unterliegen, weshalb die Drainage nicht aus diesem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben herausgelöst werden darf. Da von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird, daß die Drainageanlage Teil des auf die Errichtung einer Sondermülldeponie abzielenden Bauvorhabens ist, für dieses Bauvorhaben entgegen der Regelung des § 58 Abs. 1 lit. j Stmk BO im Zeitpunkt der Bescheiderlassung eine Baubewilligung jedoch nicht vorlag, wurde die Drainage mit Recht von den Gemeindebehörden als Teil dieses Bauvorhabens (und als damit jedenfalls bewilligungspflichtig) in den Beseitigungsauftrag einbezogen. Der zu hg. Zl. 89/06/0145 angefochtene Vorstellungsbescheid ist daher weder mit der in der Beschwerde geltend gemachten, noch mit einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit behaftet.
7. Aus den dargelegten Gründen war daher der zur hg. Zl. 89/06/0050 erhobenen Beschwerde stattzugeben und der im Punkt 1. des Spruchs genannte Bescheid der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben; im übrigen waren die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Das auf den Ersatz der Stempelgebühren gerichtete Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Gemeinde war (mit Ausnahme der mit insgesamt
S 120,-- zugesprochenen Stempelgebühren für die vorgelegte Vollmacht) abzuweisen, weil die Gemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises gemäß § 2 Z. 2 des Gebührengesetzes 1957 von der Entrichtung der Stempelgebühren befreit ist und sich diese Befreiung auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstreckt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 1969, Slg. 7554/A).
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