VwGH 89/05/0233

VwGH89/05/023324.4.1990

1) AN und 2) BN gegen Bauoberbehörde für Wien vom 28. September 1989, Zl. MDR-B XIV-20/89 betreffend Versagung einer nachträglichen Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: C).

Normen

AVG §38;
BauO Wr §60 Abs1 litg;
BauRallg;
B-VG Art130 Abs2;
KlGG Wr 1979 §10 Abs2;
KlGG Wr 1979 §2 Abs1;
VwRallg;
AVG §38;
BauO Wr §60 Abs1 litg;
BauRallg;
B-VG Art130 Abs2;
KlGG Wr 1979 §10 Abs2;
KlGG Wr 1979 §2 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 10.260,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Mag.Abt.37, vom 18. August 1986 war den Beschwerdeführern unter Berufung auf § 70 der Bauordnung für Wien und in Anwendung des Wiener Kleingartengesetzes, LGBl. Nr. 3/1979 in der geltenden Fassung, die nachträgliche Bewilligung erteilt worden, auf dem Grundstück Nr. nn/1, EZ. nnn des Grundbuches über die Kat. Gem. T (Los Nr. 26 der Kleingartenanlage "Y") in einem Abstand von ca. 4 m bzw. 3,75 m von der rückwärtigen Grenze der Liegenschaft Los Nr. 21 und in einem Abstand von ca. 4 m von der Liegenschaft Los Nr. 27 entfernt zwei Stützmauern aus Fertigbetonteilen (Krainerwand) mit einer maximalen Höhe bis 2,25 m zu errichten. "In diesem Bereich wird eine Geländeaufschüttung in einer maximalen Höhe bis 2,20 m vorgenommen, sodaß dieser Teil der Freifläche des Kleingartenloses den Niveauverhältnissen der bewilligten Terrasse an der Südseite des Kleingartenhauses angeglichen wird." Der Einwand des Mitbeteiligten dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, es sei nur eine Aufschüttungshöhe von 50 cm und damit verbunden auch nur eine dementsprechende Höhe der Stützmauer (Krainerwand) auf Grund der Bauordnungsnovelle 1976 erlaubt, wurde als unzulässig zurückgewiesen. Der Einwand, durch eine Beeinträchtigung der widmungsgemäßen Verwendung der Grundflächen des Nachbarloses würden Nachbarrechte verletzt, wurde als unbegründet abgewiesen.

Dieser Bescheid wurde auf Grund der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Berufung mit Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 23. Oktober 1987 gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde erster Instanz zurückverwiesen. Die Berufungsbehörde erachtete es entsprechend der Begründung ihres Bescheides für erforderlich, im Rahmen einer Augenscheinsverhandlung zu prüfen, in welchem Ausmaß die kleingärtnerische Nutzung des in Rede stehenden Grundstückes durch den natürlichen Geländeverlauf beeinträchtigt gewesen sei. Dabei sei zu beachten, daß gemäß § 2 Abs. 1 des Wiener Kleingartengesetzes Kleingärten der individuellen Erholung und Gesundheit dienen, weshalb nicht bloß auf die Möglichkeit einer entsprechenden Bepflanzung zu achten sei, sondern auch auf das Vorhandensein von Flächen, die einen dem Erholungszweck entsprechenden Aufenthalt im Garten gewährleisten. Darüber hinaus sei zu prüfen, ob die Herstellung von Stützmauern tatsächlich, wie dies die Beschwerdeführer behaupten, zur Hintanhaltung der Abschwemmung von Erdreich und damit zur Erhaltung des Gartens erforderlich sei. Der Verhandlung werde neben einem bautechnischen Sachverständigen auch ein Sachverständiger für Gartengestaltung beizuziehen sein, und die Parteien des Verfahrens hätten Gelegenheit zu erhalten, die entscheidenden Fragen mit den Sachverständigen an Ort und Stelle zu erörtern. Danach werde zu entscheiden sein, ob die Stützmauer und die mit ihr verbundene Geländeveränderung im Sinne des § 10 Abs. 2 des Wiener Kleingartengesetzes zulässig sei.

Nach Durchführung des aufgetragenen Lokalaugenscheines erteilte der Magistrat der Stadt Wien, Mag. Abt. 37, mit Bescheid vom 16. März 1989 neuerlich die angestrebte baubehördliche Bewilligung, wobei in der Begründung dieses Bescheides darauf hingewiesen worden ist, daß der gartenbautechnische Sachverständige die Notwendigkeit der Stützmauer zur Erhaltung des Erholungswertes des Kleingartens "erkannt" habe, eine Störung des örtlichen Stadtbildes nicht gegeben sei, die Gefahr des Abschwemmens von Erdreich auf das tieferliegende Nachbarlos nicht gegeben sei bzw. durch die errichtete Wand wesentlich verringert werde.

Auch diesen Bescheid bekämpfte der Mitbeteiligte mittels Berufung, worauf die Bauoberbehörde für Wien nach einer Ergänzung des Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 28. September 1989 den letztgenannten Bescheid der Baubehörde erster Instanz dahin gehend änderte, daß sein Spruch wie folgt zu lauten habe:

"Gemäß §§ 70 und 71 der Bauordnung für Wien (BO) und in Anwendung des Wiener Kleingartengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 3/1979 i.d.g.F., wird die nachträgliche Bewilligung versagt, nach den mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Plänen auf der Liegenschaft Wien, Kleingartenanlage 'XY', Los Nr. 26, Gst. Nr. nn/1 in EZ nnn der KG T, folgende Bauführung vorgenommen zu haben:

Im Abstand von ca. 3,20 m bzw. 2,90 m von der hinteren Losgrenze der Liegenschaft Klg. 'XY' Los Nr. 21 und im Abstand von ca. 4,00 m von der Losgrenze Nr. 27 entfernt, wurden 2 Stützmauern aus Fertigbetonteilen (Krainerwand) mit einer max. Höhe von 2,25 m errichtet. In diesem Bereich wurde eine Geländeaufschüttung in einer max. Höhe bis 2,20 m vorgenommen, sodaß dieser Teil der Freifläche des Kleingartenloses den Niveauverhältnissen der bewilligten Terrasse an der Südseite des Kleingartenhauses angeglichen wurde."

Nach einer Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens verwies die Berufungsbehörde zunächst auf § 1 Abs. 3 des Wiener Kleingartengesetzes, demzufolge für Kleingärten die Bestimmungen der Bauordnung für Wien gelten, soweit das Wiener Kleingartengesetz keine abweichenden Vorschriften enthalte. Die im § 8 Abs. 2 des Wiener Kleingartengesetzes enthaltenen Vorschriften über die Gebäudehöhe seien von vornherein nur als Ergänzung der Bestimmungen der Bauordnung für Wien über die Gebäudehöhe verständlich. Sie würden von der Summe der Flächeninhalte aller Gebäudefronten sprechen und damit offensichtlich auf die Berechnung der Gebäudehöhe nach § 81 Abs. 2 der Bauordnung Bezug nehmen. Ein grundlegender Begriff dieser Bestimmung aber sei die Gebäudefront, deren unterer Abschluß durch die Höhe des anschließenden Geländes bestimmt werde, dessen Höhenlage damit die eigentliche Grundlage für die Bemessung der Gebäudehöhe darstelle. Aus diesem Grunde würden durch eine Veränderung der Höhenlage, welche die Errichtung eines Gebäudes ermögliche, das, bezogen auf den Nachbargrund, höher sei als ein Gebäude, das bei "unvollendeter" (richtig wohl: unveränderter) Höhenlage hätte errichtet werden dürfen, Interessen von Nachbarn berührt. Daraus ergebe sich ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn, daß Veränderungen der Höhenlage auf einer Grundfläche, die Bemessungsgrundlage für die Gebäudehöhe sein könne, nur unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen stattfinden. Auf jener Fläche, die durch das hier zu entscheidende Bauvorhaben betroffen sei, könne grundsätzlich eine Bauführung unter Einhaltung des Wiener Kleingartengesetzes erfolgen. Ob eine solche Bauführung von den Beschwerdeführern derzeit beabsichtigt sei oder allenfalls erst nach Niederlegung des vorhandenen Altbestandes auf der Kleingartenfläche zulässig wäre, sei bedeutungslos. Maßgebend sei bloß, daß durch die mit der Errichtung der Stützmauern verbundene Geländeanhebung rechtlich die Möglichkeit eröffnet werde, bei einem künftigen Bauvorhaben die Gebäudehöhe vom neuen Geländeniveau ausgehend zu berechnen. Der mitbeteiligte Nachbar habe einen Rechtsanspruch darauf, daß eine Veränderung der Höhenlage des Grundstückes der Beschwerdeführer nur bewilligt werde, wenn die im § 10 Abs. 2 des Wiener Kleingartengesetzes genannten Voraussetzungen vorliegen. Danach seien Stützmauern, Stufenanlagen, Rampen, Wege, Traufenpflaster und andere befestigte Flächen nur in dem für die kleingärtnerische Nutzung unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig. Zur Prüfung des Vorliegens dieser Voraussetzungen sei im Berufungsverfahren ein neuerliches Gutachten des gartenbautechnischen Sachverständigen eingeholt worden. Dieser habe zur gärtnerischen Ausgestaltung von Hanglagen generell festgestellt, daß einerseits erhöhte Pflegeaufwendungen auftreten und andererseits eine Verringerung der Benützungsmöglichkeiten eintrete. Daher sei es allgemein üblich, Hanglagen durch Terrassierung besser nutzbar zu machen. Ein Verzicht auf die Stützmauer bei der Kleingartenparzelle hätte vor allem die Benützbarkeit der Grünfläche geschmälert. Durch die Einebnung seien die Möglichkeiten für Sitz- und Liegeflächen geschaffen. Weiters könne die nun ebene Wiesenfläche im kleinen Rahmen auch für Bewegungs- und Ballspiele verwendet werden. Die durch die Terrassierung geschaffene ebene Grundfläche sei daher als Beitrag zur Erhöhung des Erholungswertes dieser Liegenschaft anzusehen. Eine Beeinträchtigung der gärtnerischen Nutzung des Nachbargrundstückes durch die Errichtung der Stützmauer sei nicht anzunehmen. Über die ursprünglichen Geländeverhältnisse auf dem Los Nr. 26 hätten keine exakten Angaben gemacht werden können. Es werde jedoch darauf hingewiesen, daß in der Kleingartenanlage am Satzberg bereits mehrere Terrassierungen errichtet worden seien. Die Ausführung der Stützmauer könne daher im Vergleich mit diesen Terrassen als den Geländeverhältnissen entsprechend bezeichnet werden. Dieses Gutachten sei dem Mitbeteiligten und den Beschwerdeführern zur Stellungnahme vorgehalten worden. Lediglich der Mitbeteiligte habe sich geäußert. Er habe ausgeführt, die Stützmauer und die Aufschüttung würden im übermittelten gartenbautechnischen Gutachten als für die kleingärtnerische Nutzung keineswegs unbedingt erforderlich befunden. Natürlich sei eine Erleichterung der Benützung möglich, der Berufungsbescheid vom 23. Oktober 1987 habe aber richtig darauf hingewiesen, daß nur die unbedingte Erforderlichkeit die bekämpfte Bauführung als zulässig erscheinen lasse. Die Erforderlichkeit liege aber im gegenständlichen Fall nicht vor. Die kleingärtnerische Nutzung sei, wie die umliegenden Kleingärten zeigten, auch ohne die unzulässige Bauführung gewährleistet. Eine Bauführung im gegenständlichen Ausmaß sei in dieser Gegend einzigartig und mit den anderen Terrassierungen im Ausmaß und in der Höhe sowie im Hinblick auf die Beeinträchtigung der Nachbarn nicht vergleichbar. Insoweit das Gutachten anderes ausführe, werde seine Richtigkeit bestritten. Es sage aber im wesentlichen aus, daß eine unbedingte Erforderlichkeit nicht vorliege. Die Bauführung sei daher zu untersagen. Zusätzlich habe der Mitbeteiligte seinen Antrag wiederholt, den Bauwerbern die Beseitigung der Stützmauern aufzutragen. Zu dem letztgenannten Antrag sei festzustellen, daß im Baubewilligungsverfahren nicht über einen allfälligen Abtragungsauftrag zu entscheiden sei und dem Mitbeteiligten in einem allfälligen Verfahren gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung keine Parteistellung zukomme. Sein Antrag habe in diesem Sinne bloß die Qualität einer an die Behörde erstatteten Anzeige. Weiters sei angemerkt, daß die Bauoberbehörde für Wien schon auf Grund der im erstinstanzlichen Verfahren gewonnenen Ermittlungsergebnisse keine Zweifel an der Standfestigkeit der bereits errichteten Krainerwand hege. Sie nehme auch nicht an, daß durch diese Krainerwand und die damit verbundene Geländeveränderung die Abflußverhältnisse für Niederschlagswässer zum Nachteil des Mitbeteiligten verändert würden. Die Entscheidung der Berufungsbehörde stütze sich vielmehr ausschließlich auf die Beurteilung der unbedingten Erforderlichkeit der Stützmauern im Sinne des § 10 Abs. 2 des Wiener Kleingartengesetzes. Wie schon in der Begründung des Bescheides vom 23. Oktober 1987 gehe die Berufungsbehörde davon aus, daß die im § 2 Abs. 1 des Wiener Kleingartengesetzes zum Ausdruck gebrachte Zweckbestimmung der Kleingärten nicht bloß die Möglichkeit einer entsprechenden Bepflanzung umfasse, sondern auch das Vorhandensein von Flächen, die einen dem Erholungszweck entsprechenden Aufenthalt im Garten gewährleisten. Was die Bepflanzung anlange, sei weder dem eingereichten Plan noch dem Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens einschließlich der mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle irgendetwas zu entnehmen, was auf die Unmöglichkeit einer gärtnerischen Nutzung ohne die vorgesehene Geländeveränderung schließen lasse. Es möge durchaus zutreffen, daß die Terrassierung die gärtnerische Nutzung erleichtere und (vor allem) den persönlichen Vorstellungen der Beschwerdeführer von einer Nutzung ihres Gartens entgegenkomme. Das Ermittlungsergebnis biete aber keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, eine kleingärtnerische Nutzung durch Bepflanzung der in Frage stehenden Fläche sei ohne die Terrassierung nicht möglich und diese daher unbedingt erforderlich. Obschon der genaue ursprüngliche Geländeverlauf nicht mehr feststellbar sei, zeige schon die Darstellung im Einreichplan, daß eine Bepflanzung und Betreuung nicht unzumutbar gewesen sei. Auch der Ablauf der Niederschlagswässer habe die Stützmauern nicht erforderlich gemacht, zumal deren Errichtung nach der Aussage des grundbautechnischen Sachverständigen ohnehin keine wesentliche Veränderung der Ableitung dieser Wässer bewirkt habe. Was die Schaffung einer ebenen Fläche für den Aufenthalt im Garten anlange, so werde das Verhältnis zwischen einer solchen Fläche und der Größe der intensiver zu bearbeitenden Flächen von den individuellen Gestaltungswünschen der Gartenbesitzer abhängen. Aus der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 des Wiener Kleingartengesetzes müsse jedoch abgeleitet werden, daß neben der Arbeit im Kleingarten auch dem Aufenthalt in diesem Garten besondere Bedeutung für die individuelle Erholung zukomme, und eine Fläche, die diesem Aufenthalt diene, daher als wesentlicher Teil des Kleingartens anzusehen sei. Über eine derartige Fläche würden die Beschwerdeführer jedoch bereits in Form der Terrasse vor ihrem bestehenden Gartenhäuschen verfügen. Der Hauptteil dieser Terrasse weise nach dem Einreichplan eine Fläche von 3,2 x 6 m auf, was für einen bequemen Aufenthalt im Freien als ausreichend anzusehen sei. Auf den Umstand, daß den Beschwerdeführern darüber hinaus auch noch die in ihrem Eigentum stehende Nachbarparzelle Nr. 27 samt einem darauf errichteten Gartenhaus zur Verfügung stehe, sei im gegebenen Zusammenhang nicht Bedacht zu nehmen. Weder für die Bepflanzung, noch zur Sicherung des Erdreiches vor Abschwemmung, noch zur Herstellung einer ebenen Fläche für den Aufenthalt im Freien sei somit die Anhebung des Geländes und die Errichtung der Krainerwand unbedingt erforderlich. Eine Bewilligung dieser baulichen Anlage gemäß § 70 der Bauordnung sei daher nicht in Betracht gekommen. Eine Bewilligung gemäß § 71 dieses Gesetzes, somit auf bestimmte Zeit oder auf Widerruf, wäre nur mit Zustimmung des in seinen Rechten verletzten Mitbeteiligten möglich. Diese Zustimmung liege offenkundig nicht vor.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und den Mitbeteiligten erwogen:

Gemäß § 60 Abs. 1 der Bauordnung für Wien ist bei folgenden Bauführungen vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken:

  1. a) Neu-, Zu- und Umbauten ...
  2. b) Die Errichtung aller sonstigen baulichen Anlagen über und unter der Erde, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine kraftschlüssige Verbindung gebracht werden und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet sind, öffentliche Rücksichten zu berühren ...
  3. g) Die Veränderung der Höhenlage einer Grundfläche, soweit sie von Einfluß auf bestehende bauliche Anlagen auf eigenen oder benachbarten Grundflächen oder deren widmungsgemäße Verwendung ist.

Zufolge § 1 Abs. 3 des Wiener Kleingartengesetzes, LGBl. Nr. 3/1979, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/1986, gelten für Kleingärten die Bestimmungen der Bauordnung für Wien, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält.

Gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit. sind Kleingärten gärtnerisch genutzte, der individuellen Erholung und Gesundheit, jedoch keiner erwerbsmäßigen Nutzung dienende Grundflächen.

Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Stützmauern, Stufenanlagen, Rampen, Wege, Traufenpflaster und andere befestigte Flächen nur in dem für die kleingärtnerische Nutzung unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig.

Zunächst ist in Erwiderung auf ein diesbezügliches Beschwerdevorbringen darauf hinzuweisen, daß die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides über die aus der Veränderung der Höhenlage resultierende allfällige Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Rechte des Mitbeteiligten auch dann zutreffen, wenn man der von den Beschwerdeführern vertretenen Auffassung folgt, auf einer Krainerwand bzw. unmittelbar dahinter könne eine Baulichkeit nach Art eines Sommerhauses nicht errichtet werden, da eine Krainerwand als Fundament dafür nicht geeignet sei, weil ungeachtet dessen im Falle der baubehördlichen Bewilligung dieser mit der Stützmauer verbundenen - während des Verwaltungsverfahrens von den Beschwerdeführern nie in Abrede gestellten und im übrigen aktenkundigen - Aufschüttung von einer bewilligten Veränderung der Höhenlage der Grundfläche im Sinne des § 60 Abs. 1 lit. g der Bauordnung für Wien auszugehen wäre, welcher - auch - aus der Sicht des mitbeteiligten Nachbarn in einem allfälligen späteren Baubewilligungsverfahren präjudizielle bindende Wirkung zukäme. Unter diesem Gesichtspunkt wäre daher eine Verletzung von Nachbarrechten auch dann möglich, wenn die in Rede stehende Stützmauer im Falle der Errichtung eines Gebäudes in diesem Bereich abgetragen werden müßte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 30. Mai 1989, Zl. 88/05/0179, die Auffassung vertreten, daß die Errichtung einer Krainerwand die Herstellung eines Bauwerkes anderer Art (also der nicht im § 60 Abs. 1 lit. a der Bauordnung für Wien genannten baulichen Anlagen) darstellt und ohne bewilligte Geländeaufschüttung nicht bewilligungsfähig ist, weil eine Krainerwand nicht für sich allein bestehen kann, sondern eine volle Hinterfüllung voraussetzt. Da nach der Aktenlage auch im Beschwerdefall von derartigen Gegebenheiten auszugehen ist, bestehen keine Zweifel, daß der Krainerwand die Funktion einer Stützmauer im Sinne des § 10 Abs. 2 des Wiener Kleingartengesetzes zukommt, wobei den erstmals in der Beschwerde geäußerten diesbezüglichen Bedenken der Beschwerdeführer zu entgegnen ist, daß sie selbst das in Rede stehende Bauvorhaben sowohl im Bauansuchen als auch im Einreichplan ausdrücklich als "Stützmauer" bezeichnet haben. Die belangte Behörde hat daher mit Recht geprüft, ob die beantragte Stützmauer im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung zulässig ist, wobei ihr der Gerichtshof nicht entgegentreten kann, wenn sie auf dem Boden des schon bei der Darstellung der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegebenen Gutachtens sowie unter Bedachtnahme auf den sich aus § 2 Abs. 1 des Wiener Kleingartengesetzes ergebenden Zweck von Kleingärten zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Krainerwand und die damit verbundene Anhebung des Geländes weder für die Bepflanzung, noch zur Sicherung des Erdreiches vor Abschwemmung, noch zur Herstellung einer ebenen Fläche für den Aufenthalt im Freien UNBEDINGT erforderlich ist. Bei diesem Beurteilungsergebnis durfte die belangte Behörde den von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten "Bemühungen, auch den Erholungswert ihres Gartens zu maximieren und den Garten möglichst pflegeleicht zu gestalten", ebensowenig Bedeutung beimessen, wie dem Vorbringen, daß sich auch in den umliegenden Gärten echte "Stützmauern" befinden, "mit denen offensichtlich ebene Flächen zur bequemeren Nutzung erzielt werden sollten". Im übrigen läßt sich entgegen der Meinung der Beschwerdeführer dem Wortlaut des § 10 Abs. 2 des Wiener Kleingartengesetzes nicht entnehmen, daß der Behörde bei der Entscheidung über die unbedingte Erforderlichkeit ein Ermessen eingeräumt oder sie gehalten wäre, "auf die Verhältnismäßigkeit und Billigkeit der Entscheidung ... Rücksicht" zu nehmen.

Wenn die Beschwerdeführer bemängeln, die belangte Behörde habe bei ihrer Entscheidung die Auffassung des Sachverständigen für Statik, wonach durch die vorhandene Wand die Abschwemmung des Erdreiches sicherlich verringert werde, nicht berücksichtigt, so muß ihnen entgegengehalten werden, daß diese Krainerwand zufolge der schon erwähnten Bestimmung des § 10 Abs. 2 des Wiener Kleingartengesetzes nur dann zulässig wäre, wenn sie für die kleingärtnerische Nutzung unbedingt erforderlich wäre, was voraussetzen würde, daß eine kleingärtnerische Nutzung dieses Teiles des Gartens ohne die Krainerwand nicht möglich wäre. Selbst wenn daher nach Meinung des Sachverständigen auf Grund der Krainerwand weniger Erdreich abgeschwemmt wird, so folgt daraus noch nicht, daß diese Abschwemmung ohne die Stützmauer ein die kleingärtnerische Nutzung des betreffenden Gartenteiles ausschließendes Ausmaß erreichen würde, wenn man überdies im Sinne der Ausführungen der belangten Behörde bedenkt, daß das Gelände entsprechend dem Einreichplan nicht übermäßig stark geneigt ist und, wie die belangte Behörde in der Gegenschrift gemeint hat, eine Befestigung desselben auch auf andere Art (etwa durch Pflanzen) möglich erscheint. Daher kommt auch dem Vorbringen der Beschwerdeführer, der ursprüngliche Geländeverlauf habe während des Ermittlungsverfahrens nicht mehr exakt festgestellt werden können, selbst wenn ihnen dies nicht angelastet werden dürfte, unter dem Gesichtspunkt des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG keine wesentliche, also zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Bedeutung zu. Ein solcher relevanter Verfahrensmangel ist auch nicht in dem Umstand zu erblicken, daß den Beschwerdeführern die während des Berufungsverfahrens abgegebene Äußerung des Mitbeteiligten vom 17. Juli 1989 vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht gemäß § 45 Abs. 3 AVG 1950 zur Kenntnis gebracht worden ist, weil in dieser Stellungnahme des Mitbeteiligten keine neuen Tatsachenfeststellungen enthalten sind, welche die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat.

Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführern sohin die beantragte nachträgliche Baubewilligung zu Recht versagt, weshalb sich die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet erweist und demgemäß zufolge § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie Abs. 3 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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