Normen
GewO 1973 §360 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §71a idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 Z1 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §79 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §79 idF 1988/399;
GewO 1973 §360 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §71a idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 Z1 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §79 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §79 idF 1988/399;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien - Magistratisches Bezirksamt für 6./7. Bezirk - vom 15. Mai 1986 wurden in Ansehung der rechtskräftig genehmigten Betriebsanlage der Beschwerdeführerin zur Ausübung des Handelsgewerbes gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 GewO 1973 beschränkt auf den Kleinhandel im Standort Wien auf Grund des § 79 GewO 1973 sowie des § 27 Abs. 5 des Arbeitnehmerschutzgesetzes folgende zusätzliche Auflagen vorgeschrieben:
"1) Es muß eine automatische Brandmeldeanlage eingerichtet werden, die über das 'tonfrequente Übertragungssystem (TUS) 35' an die Brandmeldeauswertezentrale der Feuerwehr der Stadt Wien anzuschließen ist. Die Brandmeldeanlage ist nach den Bestimmungen der 'Technischen Richtlinien vorbeugender Brandschutz (TRVB) 123' der österreichischen Brandverhütungsstellen und des österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes sowie nach den Vorschriften der Feuerwehr der Stadt Wien (Anschlußbedingungen) auszuführen.
2) Die Brandmeldeanlage muß für das gesamte Gebäude Vollschutz gemäß TRVB 123 gewährleisten; es sind daher alle Brandabschnitte selbsttätig zu überwachen. Eine Überwachung der Lüftungsleitungen ist nicht erforderlich.
3) Die automatische Brandmeldeanlage ist vor ihrer Inbetriebnahme von einer hiezu befugten staatlich autorisierten Prüfstelle überprüfen zu lassen. In weiterer Folge ist durch eine ausreichende Wartung, durchgeführt von einer Fachfirma, die Betriebssicherheit der Anlage zu erhalten. Über die vorgenannten Überprüfungen und Wartungen sind Aufzeichnungen zu führen, welche geordnet in einem Kontrollbuch zur Einsichtnahme durch behördliche Organe stets in der Betriebsanlage bereitzuhalten sind. Zur weiteren Gewährleistung dieser Voraussetzungen ist die Anlage in Abständen von längstens einem Jahr von einem Fachkundigen überprüfen zu lassen.
4) Vor Baubeginn der Brandmeldeanlage ist bei der MA 68 hinsichtlich des TUS-Anschlusses anzusuchen bzw. einzureichen. Die Einreichunterlagen sind bei der MA 68 erhältlich.
5) Durch die automatische Brandmeldeanlage sind alle Brandschutzabschlüsse und Rauchabschlüsse, die zwischen Brandabschnitten bestehen und derzeit bei Betriebsschluß oder im Brandfall händisch geschlossen werden, anzusteuern. Faltwände gelten nicht als Brandschutzabschlüsse und Rauchabschlüsse im Sinne dieser Auflage. Für diese Faltwände bestehende Auflagen bleiben unberührt. Eine akustische Brandalarmanlage zur Warnung der Kunden und Arbeitnehmer bedarf keiner unverzögerten Brandfallsteuerung. Für Brandschutzklappen genügt, wie bisher, eine thermische Auslösung ohne Brandfallsteuerung.
6) Die Faltwände in den Obergeschossen sind bei Betriebsschluß und im Gefahrenfall zu schließen. Diesbezügliche Anschläge sind deutlich sichtbar an beiden Seiten der jeweiligen Falttüre anzubringen.
7) Die für die Stiegenhäuser 3 und 4 eingebauten Brandrauchentlüftungen sind von einem gesicherten Standort aus schließbar einzurichten.
8) Sollte der Schließvorgang nur elektromotorisch erfolgen, so muß die Versorgung dieser Motoren netzunabhängig sein. Die Versorgung darf nicht vom Notstromaggregat, nicht von der Batterie der Sicherheitsbeleuchtung und nicht von der Batterie der Brandmeldeanlage erfolgen."
Eine dagegen im Umfang der Vorschreibungen laut Punkte 1 bis 6 eingebrachten Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 9. Oktober 1986 abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid im Umfang seiner Anfechtung bestätigt.
Einer auch dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin gab der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 19. September 1989 (berichtigt in Ansehung fehlender Seiten der Ausfertigung mit Bescheid vom 11. Jänner 1990) keine Folge. Gleichzeitig wurden gemäß § 79 GewO 1973 in Verbindung mit § 27 Abs. 5 Arbeitnehmerschutzgesetz folgende Auflagen zusätzlich vorgeschrieben.
"9) Sämtliche Stiegenhäuser sind als eigene Brandabschnitte auszubilden und gegenüber dem übrigen Gebäude mit Bauteilen der Brandwiderstandsklasse F 90 abzutrennen. Türen in die Stiegenhäuser müssen mindestens T 30 gemäß ÖNORM B 3855 ausgeführt sein. Im Bereich dieser Türen dürfen im Umkreis von 5 m keine brennbaren Lagerungen vorhanden sein.
10) Im Tieferdgeschoß, im Erdgeschoß sowie in den Geschossen 1 bis 4 (Verkaufsgeschosse) ist eine Sprinkleranlage gemäß den Bestimmungen der 'Technischen Richtlinien vorbeugender Brandschutz (TRVB) 123' zu installieren.
11) Bei Ansprechen der Brandmeldeanlage müssen ohne Verzögerung sämtliche Arbeitnehmer in allen von diesen frequentierten Räumen alamiert werden."
Zur Begründung wurde nach Darstellung von Befundaufnahmen, insbesondere auch aus Anlaß einer am 25. März 1987 durchgeführten Augenscheinsverhandlung, und nach Darlegung der Gutachtensergebnisse, insbesondere auch in Ansehung des Arbeitnehmerschutzes, unter Hinweis auf die Bestimmung des § 79 Abs. 1 GewO 1973 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, sowie auf § 27 Abs. 5 Arbeitnehmerschutzgesetz ausgeführt, Voraussetzung eines Verfahrens gemäß § 79 GewO 1973 sei das Vorliegen einer rechtskräftig genehmigten Betriebsanlage, was im vorliegenden Fall außer Zweifel stehe, und der Umstand, daß die gemäß § 74 Abs. 2 leg. cit. wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der in den rechtskräftigen Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt seien. Die gemäß § 74 Abs. 2 leg. cit. wahrzunehmenden Interessen umfaßten nicht nur den Schutz der Nachbarn vor gesundheitsgefährdenden oder unzumutbaren Immissionen, sondern auch den Schutz der Kunden, Nachbarn (und im Wege des Verfahrens nach § 27 Abs. 5 Arbeitnehmerschutzgesetz) der Arbeitnehmer vor den Gefahren des Ausbrechens eines Brandes und den Gefahren im Brandfall. Eine Änderung der Betriebsanlage (und sei es auch nur der Betriebsweise und nicht der baulichen oder maschinellen Ausstattung) sei für ein Verfahren gemäß § 79 leg. cit. nicht erforderlich, vielmehr wäre in einem solchen Fall ein Verfahren nach § 81 leg. cit. durchzuführen. Der Sachverständige der MA 68 (Feuerwehr und Katastrophenschutz) habe aufbauend auf seiner Ausbildung, sein Wissen und seine Erfahrung bei der Brandbekämpfung gemeinsam mit dem Sachverständigen der Zentralstelle für Brandverhütung, der bei der Gutachtenserstattung auf Grund seiner Ausbildung ebenfalls sein Wissen und seine Erfahrung bei der Erforschung von Brandursachen habe einfließen lassen, festgestellt, daß in der gegenständlichen Betriebsanlage im Brandfall mangels entsprechendem brandbeständigen Abschlusses der Stiegenhäuser und sonstiger geeigneter Brandabschnittsbildungen die Kunden, aber auch Dienstnehmer von Rauch oder Feuer eingeschlossen werden könnten. Infolge der Größe des Gebäudes und der zumindest teilweise sehr hohen Personendichte sei ein gefahrloses Verlassen des Gebäudes durch den angeführten Personenkreis nicht mehr gewährleistet und es bedürfe keiner weiteren Erläuterung, daß ein Einschließen durch Feuer, aber auch Rauch zu einer unmittelbaren Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen führe, wobei im Gutachten noch erklärend hinzugefügt worden sei, daß bei Bränden Schwerstverletzte und Todesopfer häufig nicht auf Grund unmittelbarer Feuereinwirkung, sondern auf Grund von Rauchgasvergiftungen zu beklagen seien. Diese brandschutztechnisch ungünstige Situation würde durch das Nichtvorhandensein einer Brandrauchentlüftung für die Verkaufsräume noch verschlechtert. Durch die faltbaren Glaswände könne eine Brandübertragung, selbst bei Geschlossenhalten dieser Brandwände, nach Betriebsschluß nicht wirksam verhindert werden, da die Strahlungswärme Glas durchdringe. Es sei daher zusammenfassend festzuhalten, daß es sich bei der gegenständlichen Betriebsanlage um einen mehrstöckigen, ca. 13.000 m2 großen Brandabschnitt handle. Bei nicht entsprechend rechtzeitiger Bekämpfung träte ein Großbrand auf, der zu einer derart großen Wäremausstrahlung führe, daß es bereits zu der Gefährdung der Nachbarobjekte komme. Darüber hinaus besteht die Gefahr der Brandübertragung im Falle eines Großbrandes durch Funkenflug und zusätzlich eine gewaltige Rauchentwicklung. Unter Bezugnahme auf das genannte gemeinsame Gutachten und die abschließende gutächtliche Äußerung des gewerbetechnischen Amtssachverständigen seien zwei grundsätzliche brandschutztechnische Forderungen zur Hintanhaltung der oben beschriebenen Gefährdung der Kunden, Arbeitnehmer und Nachbarn zu stellen: 1) Es müsse für ausreichende Fluchtwege gesorgt werden und 2) es müsse der Brand, insbesondere auch in Zeiten des Nichtbetriebes der Betriebsanlage, raschestmöglich erkannt und bekämpft werden. Durch die Sicherung ausreichender Fluchtwege in Anbetracht der, insbesondere zu Zeiten des Ausverkaufes oder des Weihnachtsgeschäftes in der Betriebsanlage zu erwartenden großen Anzahl von Kunden müßten die Stiegenhäuser brandschutztechnisch entsprechend gegenüber den Verkaufsräumen abgetrennt werden. Dabei sei als eine dem Stand der Technik im allgemeinen und der Brandschutztechnik im besonderen entsprechende Maßnahme die Abtrennung mit Bauteilen der Brandwiderstandsklasse F 90 anzusehen. Die Türen in die Stiegenhäuser sollten zumindestens T 30 gemäß der den Stand der Technik darstellenden ÖNORM 3855 entsprechend ausgeführt werden müssen. Das bedeute, daß die Türen zumindest 30 Minuten, die sonstigen Bauteile 90 Minuten, einem Brand standhalten können müßten. Zusätzlich müßten zur Sicherung der Türen als Fluchtwege brennbare Materialien in ihrer unmittelbaren Umgebung verhindert werden. Wie bereits ausgeführt, müsse unter allen Umständen ein Totalbrand des Betriebsobjektes, möge er auch außerhalb der Betriebszeiten auftreten, verhindert werden, weil dadurch eine unmittelbare Gefährdung von Nachbarn, d.h. des Eigentums an den benachbarten Häusern aber insbesondere auch des Lebens und der Gesundheit der darin wohnenden Menschen verbunden sei. Außerdem müsse infolge der schlechten Erreichbarkeit der Betriebsanlage (insbesondere was den Hof der Nachbarliegenschaft A-Straße 118 betreffe) und der bei einem Totalgroßbrand auftretenden enormen Rauchentwicklung, die jede Brandbekämpfung enorm erschwere, ein solcher unbedingt verhindert werden. Schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung könne gesagt werden, daß eine Begehung des Hauses durch eine Aufsichtsperson alle zwei Stunden außerhalb der Betriebszeit nicht gewährleiste, daß ein Brand so rechtzeitig entdeckt werde, daß der bereits beschriebene Groß- oder Totalbrand mit Sicherheit verhindert werden könne. Aber auch während der Betriebszeiten sei unbedingt zu gewährleisten, daß nicht nur rechtzeitig die Feuerwehr verständigt werde, um einen Großbrand zu verhindern, sondern daß nach Möglichkeit der Brand bereits automatisch ohne Einschaltung der Feuerwehr an Ort und Stelle gelöscht werden könne. Auf Grund der Erfahrung des Vertreters der Feuerwehr der Stadt Wien bei der Brandbekämpfung und der Erfahrung des Vertreters der Zentralstelle für Brandverhütung bei der Erforschung von Brandursachen und der Erfahrung des gewerbetechnischen Amtssachverständigen in Fragen des Brandschutzes bei gewerblichen Betriebsanlagen sei daher die Vorschreibung einer automatischen Brandmeldeanlage und des Anschlusses an das tonfrequente Übertragungssystem der Brandmeldeauswertezentrale der Feuerwehr der Stadt Wien (TUS 35) zu bestätigen. Darüber hinaus sei jedoch zum Schutz der Kunden und Arbeitnehmer vor einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit durch einen Brand (aber auch im weiteren Sinne der Nachbarn) zusätzlich eine Sprinkleranlage vorzuschreiben, wie dies von den genannten Sachverständigen unabhängig voneinander und übereinstimmend zum Ausdruck gebracht und auch vom Vertreter des Zentralarbeitsinspektorates befürwortet werde. Nur durch eine solche Sprinkleranlage könne wirksam das Entstehen des oben beschriebenen Großbrandes mit allen seinen daraus resultierenden unermeßlichen Gefährdungen verhindert werden. Der Sachverständige der MA 68 habe die Vorschreibung einer Sprinkleranlage überdies mit der als Stand der Technik anzusehenden "Technischen Richtlinie vorbeugender Brandschutz Nr. 100" begründet. Schließlich sei hinzuzufügen, daß Sprinkleranlagen in Kaufhäusern durchaus als "Stand der Technik" zu bezeichnen seien. Aus anderen Verfahren, die die gewerbliche Genehmigung von Kaufhäusern zum Gegenstand gehabt hätten, sei bekannt, daß diese im Projekt des jeweiligen Konsenswerbers bereits mit einer Sprinkleranlage ausgestattet gewesen seien. Es sei daher nicht einzusehen, daß Kunden, die in einem Kaufhaus einkauften, das einen Altbau darstelle, und Arbeitnehmer, die in einer solchen Betriebsanlage arbeiteten, ein geringeres Maß an Schutz und Sicherheit erhalten sollten als solche, die sich in einem Neubau befänden. Dies gelte grundsätzlich auch für die automatische Brandmeldeanlage samt TUS-Anschluß. Der angestrebte Erfolg sei im vorliegenden Fall die Rettung von Menschenleben und Sachwerten in Millionenhöhe. Die Rettung von Menschenleben könne bereits aus grundsätzlichen Überlegungen nicht mit einem finanziellen Aufwand in Relation gesetzt werden. Auflagen, von denen erwartet werden könne, daß dadurch Menschenleben gerettet werden könnten, was ohne die Vorschreibung dieser Auflagen nicht möglich wäre, seien daher grundsätzlich unabhängig von den anzuwendenden finanziellen Mitteln nicht unverhältnismäßig. Die Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen könne im vorliegenden Fall nur auf die Gefahr des Feuers und des Brandrauches angewendet werden, die bereits in ihrer Art, in ihrem Ausmaß und in ihrer Gefährlichkeit näher beschrieben worden seien. Als Immissionen im weiteren Sinn könnten die Gefährdung von Menschenleben aber auch von Eigentum in den Nachbarhäusern, etwa durch Funkenflug, aber auch durch direkte Ausbreitung des Feuers im Falle eines Großbrandes bezeichnet werden. Die Nutzungsdauer der gegenständlichen Anlage sei grundsätzlich unbegrenzt. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, daß auch nach der seit dem 1. Jänner 1989 geltenden Fassung des § 79 GewO 1973 keine Gründe vorlägen, die verfügten Auflagen nicht vorzuschreiben. Das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argument, ihre Betriebsanlage werde konsensgemäß betrieben (auf die von den Sachverständigen dazu kritisch angemerkten Äußerungen werde bei dieser Gelegenheit verwiesen), könne kein Hindernis für die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen gemäß § 79 GewO 1973 bilden, sondern sei vielmehr Voraussetzung für ein solches Verfahren. Der Beschwerdeführerin sei jedoch insofern zuzustimmen, als der Bescheid der Behörde erster Instanz die Vorschreibung der nunmehr bestätigten Auflagen nicht ausreichend begründet habe. Dies werde durch den gegenständlichen Bescheid saniert. Die Beschwerdeführerin irre, wenn sie vermeine, daß die Voraussetzungen der §§ 79 und 360 Abs. 2 GewO 1973 (in der vor dem 1. Jänner 1989 geltenden Fassung) die gleichen wären. Bei den Tatbestandsvoraussetzungen der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit im Sinne des § 79 leg. cit. handle es sich jedenfalls um andere als bei jenen der drohenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen im Sinne des § 360 leg. cit. Mangels entsprechender gesetzlicher Grundlagen sei auch daher nicht Voraussetzung für die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen nach § 79 GewO 1973, daß eine konkrete Gefahr vorliege, da eine solche vom Gesetz nicht gefordert werde, sondern bloß die nicht ausreichende Wahrung der gemäß § 74 Abs. 2 leg. cit. wahrzunehmenden Interessen ohne näher anzuführen, wie konkret oder abstrakt diese sein müßten. Es könne den der gegenständlichen Entscheidung zugrundeliegenden Gutachten auch nicht der Vorwurf gemacht werden, daß sie ohne entsprechenden Befund erstellt worden seien. Dies ergebe sich aus der Darlegung des Sachverhalts. Die Behörde dritter Instanz habe sich auch nicht mit der "Erfahrung anhand ähnlich gelagerter Fälle" begnügt, sondern in mehrfacher Weise ausführlich und ausdrücklich ihre Entscheidung unter Bezugnahme auf die konkrete Situation der gegenständlichen Betriebsanlage begründet. Daß dabei jedoch die konkrete Erfahrung von Sachverständigen auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit miteingeflossen ei, sei nicht rechtswidrig, sondern vielmehr ein zur Fällung einer lebensnahen Entscheidung unbedingt notwendiges Kriterium. Die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Arbeitnehmern zusätzlich vorgeschriebene Auflage beruhe auf Vorschlägen des zur Wahrung des Schutzes der Arbeitnehmer zuständigen Zentral-Arbeitsinspektorates und sei auf Grund der Notwendigkeit, die Arbeitnehmer vor vermeidbaren Gefahren für das Leben und die Gesundheit zu schützen, vorzuschreiben. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer abschließenden Stellungnahme beklage, daß im Zuge des Instanzenzuges immer mehr und kostenintesivere Auflagen vorgeschrieben worden seien, so sei grundsätzlich dazu auszuführen, daß im Berufungsverfahren nach den Bestimmungen des AVG das sogenannte Verbot der "reformatio in peius" nicht gelte. Wie die Beschwerdeführerin in weiterer Folge auch selbst zugeben müsse, komme es auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit von Auflagen gemäß § 79 GewO 1973 nicht an, sondern auf ihre Verhältnismäßigkeit, die grundhältig geprüft worden sei. Der Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 6./7. Bezirk vom 30. März 1988 biete keinesfalls einen Ersatz für den gegenständlichen Bescheid, sondern es trete dieser eo ipso mit Erlassung des vorliegenden Bescheides des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten außer Kraft. Auch inhaltlich könne mit einer Übernahme der in diesem Bescheid vorgeschriebenen Auflagen (die im übrigen von der Beschwerdeführerin ebenfalls bekämpft worden seien) nicht das Auslangen gefunden werden, sondern es handle sich dabei um Auflagen, die auf Anregung des Gutachtens der gewerbetechnischen Amtssachverständigen der Behörde dritter Instanz vorübergehend zur Hintanhaltung einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen bis zur Vorschreibung einer Brandmeldeanlage und einer Sprinkleranlage sowie von rauchdichten Stiegenhäusern vorgeschrieben worden seien, jedoch keineswegs dafür einen adäquaten Ersatz böten. Wie bereits ausführlich dargelegt, stelle eine betriebseigene, bis jeweils zwei Stunden nach Betriebsschluß durchzuführende Kontrolle jedenfalls keine ausreichende, eine Sprinkleranlage und eine automatische Brandmeldeanlage samt TUS-Anschluß ersetzende Maßnahme dar, da außerhalb der genannten zwei Stunden die Gefahr bestehe, daß ein solches Brandgeschehen unentdeckt bleibe und sich bis zu einem Großbrand mit allen seinen bereits ausführlich beschriebenen Folgen ausweite. Die Vorschreibung einer automatischen Brandmeldeanlage samt Anschluß an das tonfrequente Übertragungssystem werde jedenfalls auch in der Judikatur als ein zur Hintanhaltung einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie einer Gefährdung des Eigentums geeignete, im Wege eines Verfahrens gemäß § 79 GewO 1973 vorzuschreibende Auflage angesehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Ihrem Vorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin "in ihrem aus § 59 Abs. 2 - offenbar gemeint: AVG 1950 - erfließenden Recht verletzt, eine Leistung sofort nach Rechtskraft und nicht innerhalb einer angemessenen Ausführungsfrist erfüllen zu müssen, indem gemäß § 79 GewO 1973 Leistungen (unter der Bezeichnung Auflagen) ohne Fristbestimmung vorgeschrieben wurden", und weiters, daß ihr entgegen § 79 GewO 1973 unverhältnismäßige Auflagen vorgeschrieben worden seien. Sie bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschrifen vor, die Zustellung einer Bescheidausfertigung, bei der Seiten fehlten, widerspreche der im § 58 Abs. 2 und § 60 AVG 1950 normierten Begründungspflicht. Es könne dem Bescheidadressaten nicht zugemutet werden, zu erraten, was allenfalls auf fehlenden Seiten gestanden haben könnte, ferner hätten weder die Unterinstanz noch die belangte Behörde für die Erfüllung der Auflagen eine Frist gesetzt. Nach ihrer Meinung sei dadurch die im § 59 Abs. 2 AVG 1950 normierte Pflicht zur Setzung einer angemessenen Frist zur Ausführung der Leistung verletzt worden. Ihr sei die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 59 Abs. 2 AVG 1950 bekannt, wonach eine Auflage keine Leistungsverpflichtung im Sinne des § 59 Abs. 2 leg. cit. sei. Es sei ihr auch bekannt, daß der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsansicht auch in bezug auf Vorschreibungen von Auflagen nach § 79 GewO 1973 vertreten habe. Sie teile jedoch die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes nur insoweit, als Auflagen bei der ersten Bewilligung einer Betriebsanlage vorgeschrieben würden. In diesem Falle sei die Auflage bloß eine "pflichtbegründende Nebenbestimmung eines an sich begünstigenden Verwaltungsaktes". Sie vermeine jedoch, daß die automatische Übertragung dieser Rechtsansicht auf Auflagen, die für eine schon existierende Betriebsanlage zusätzlich im Sinne des § 79 GewO 1973 vorgeschrieben würden, nicht zwingend sei. Sei eine Anlage bereits in Betrieb, so bewirke die Zustellung des letztinstanzlichen Bescheides, mit welchem Auflagen zusätzlich vorschrieben würden, daß die Anlage ab sofort nicht mehr konsensgemäß betrieben werden könne. Der Betriebsinhaber müsse die Anlage schließen und dürfte sie erst nach Erfüllung der Auflage fortführen. Die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen nach § 79 GewO 1973 sei ihrem Charakter nach eine umfängliche Einschränkung eines bereits vorher verliehenen Rechtes. Eine solche Einschränkung entbehre des Charakters der Auflage. Folge man dieser Rechtsauffassung, wonach eine Vorschreibung nach § 79 GewO 1973 ein selbständig belastender Bescheid sei, so schreibe ein solcher Bescheid eine Leistungspflicht im Sinne des § 59 Abs. 2 AVG 1950 vor. Es sei danach auch eine Frist zur Erfüllung dieser Leistungspflicht zu setzen. Diese Rechtsansicht werde auch dadurch gestützt, daß, wenn der Betriebsanlageninhaber zumindestens vorübergehend den Betrieb einstellen müßte, dadurch die von der belangten Behörde angenommene Gefahr überhaupt nicht wegfiele. Das besondere Gefahrenmoment, nämlich schlechter Erkennbarkeit eines Brandausbruches außerhalb der Betriebsstunden, würde nämlich bedeutend erhöht. Außerdem könnte eine mangelnde Fristung zu schweren wirtschaftlichen Nachteilen, ja unter Umständen zur Existenzgefährdung des Betriebsinhabers führen. Die belangte Behörde habe zu den von der ersten Instanz angeordneten Maßnahmen noch zusätzlich vorgeschrieben die Ausbildung der Stiegenhäuser als eigene Brandabschnitte mit entsprechenden Türen und die Installierung einer Sprinkleranlage in sämtlichen Geschossen. Die belangte Behörde gebe in diesem Zusammenhang keine eigenen Überlegung wieder, sondern verweise bloß auf die Stellungnahmen der Sachverständigen. Des weiteren habe auch die Behauptung, die Sprinkleranlagen seien als "Stand der Technik" zu bezeichnen, keinen argumentativen Wert. Die belangte Behörde sei aber auch sonst ihrer Begründungspflicht nicht entsprechend nachgekommen, da sie bloß die Gutachten dargestellt habe, ohne die bei der Würdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage zusammenzufassen. Der Verzicht auf jedes Eingehen auf die Gutachten und die Beschränkung auf deren Erwähnung falle noch deshalb besonders in Gewicht, weil sich jene Schlüsse, die die belangte Behörde summarisch aus dem Gutachten ziehe, nämlich daß Sprinkleranlagen unter allen Umständen zum Stand der Technik gehörten, aus den Gutachten gar nicht ableiten ließen. Nach Meinung des Amtssachverständigen würde sich nämlich die Erforderlichkeit einer Sprinkleranlage ganz anders stellen, wenn von der derzeitigen Brandabschnittsbildung abgegangen würde. In Wahrheit sei aber das Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen in diesem Punkt eine Schlußfolgerung aus den Stellungnahmen der MA 68 und der Zentralstelle für Brandverhütung. Mit diesen Gutachten der MA 68 und der Zentralsstelle für Brandverhütung beschäftige sich der angefochtene Bescheid nur ganz kurz. Des weiteren würden im Gutachten vom 15. Juli 1987 zwei Alternativen aufgezeigt. Nämlich die Bildung kleinerer Brandabschnitte oder Maßnahmen zur sofortigen Brandbekämpfung. Das Gutachten verstehe im konkreten Fall unter der Bildung kleinerer Brandabschnitte, daß "sämtliche Stiegenhäuser als eigene Brandabschnitte auszubilden und gegenüber dem übrigen Gebäude mit Bauteilen der Brandwiderstandsklasse F 90 abzutrennen" seien. "Türen in den Stiegenhäusern müßten mindestens F 30 gemäß ÖNORM 3855 ausgeführt sein ....." In weiterer Folge werde darauf hingewiesen, daß eine Brandmeldeanlage erforderlich sei, wenn keine weiteren baulichen Maßnahmen zur Verkleinerung der Brandabschnitte gesetzt würden. Im Anschluß daran werde die Erforderlichkeit der Sprinkleranlage erwähnt. Das Gutachten sei somit in sich nicht schlüssig und widerspruchsvoll, wenn es nämlich einerseits zwei Alternativen aufzeige um die umgehende Brandausbreitung zu verhindern, nämlich Bildung kleinerer Brandabschnitte, oder Maßnahmen zur möglichst raschen Brandbekämfpung, andererseits aber beide Maßnahmen undifferenziert nebeneinander setze. Dieser Widerspruch sei nur dadurch zu beseitigen, daß man den ersten Absatz der Seite 3 des Gutachtens, das die Alternativen erwähne, ernst nehme und entweder die Bildung zusätzlicher Brandabschnitte oder die Maßnamen zur sofortigen Brandbekämpfung vorschreibe. Insbesondere habe die belangte Behörde in Ansehung der von ihr angenommenen Notwendigkeit der Vorschreibung einer Sprinkleranlage als "Stand der Technik" auf die "Technischen Richtlinien vorbeugender Brandschutz Nr. 100" hingewiesen. Dies sei dem Gutachten der MA 68 zu entnehmen. Ein näherer Hinweis auf die Stellen der genannten technischen Richtlinie, die diesen Schluß rechtfertigen könnte, fehle jedoch im angefochtenen Bescheid. Die TRVB 100 beschäftige sich mit "Brandschutzeinrichtungen - rechnerische Ermittlung" aber nicht mit der Frage, unter welchen Umständen Sprinkleranlagen notwendig seien. Auch das von der belangten Behörde zitierte Gutachten könne keine derartige Belegstelle anführen, sondern meine nur ganz allgemein, diese brandschutztechnischen Abwehrmaßnahmen ergeben sich aus einer Schutzwertberechnung TRVB 100, wie in dem beim Akt erliegenden ausführlichen Gutachten der MA 36 vom 2. April 1985 bereits festgestellt worden sei. Die gutächtliche Stellungnahme der MA 68 vom 2. April 1985 hingegen verlange keine Installation von Sprinkleranlagen in sämtlichen Brandabschnitten. Im Gegenteil:
Nur im Brandabschnitt I (Keller-Verkaufsraum, Keller-Nebenräumen, Erdgeschoß-Verkaufsfläche, Lager und Nebenräume) werde eine Sprinkleranlage für erforderlich gehalten. Für die anderen Brandabschnitte (Verkaufsgeschoße) reiche jedoch eine Brandmeldeanlage aus. In der Begründung des Gutachtens vom 2. April 1985 heiße es wörtlich: "Als Ergebnis der Berechnung müßten also, unbeschadet der erforderlichen Verbesserungen in der geschoßweisen Brandabschnittsbildung für den Keller und das Erdgeschoß eine Sprinkleranlage, für die dem Verkauf und der Lagerung dienenden Obergeschoße eine selbständige Brandmeldeanlage errichtet werden." Wenngleich die beiden Gutachten der MA 68 zunächst widersprüchlich erschienen, so zeige doch das Gesamtbild dieser Gutachten, daß jedenfalls auch nach Meinung der MA 68 die Vorschreibung einer Sprinkleranlage für das gesamte Objekt nicht für erforderlich gehalten werde. Entweder erfolge eine Bildung von Brandabschnitten wie auf Seite 3 des Gutachtens vom 15. Juli 1987 aufgezeigt werde ("sämtliche Stiegenhäuser sind als eigene Brandabschnitte auszubilden"), oder es sei eine Sprinkleranlage vorzusehen. Die belangte Behörde schreibe aber beides vor. Damit gerate sie in Widerspruch zu den von ihr zitierten Gutachten, ohne auf diese Gutachten auch nur in Ansätzen einzugehen. Der angefochtene Bescheid leide daher auch in diesem Punkt unter einem Begründungsmangel. Auch bedürfe der Sachverhalt einer Ergänzung, indem die belangte Behörde nicht nur die Gutachten wörtlich zitiere, sondern eigene klare Feststellungen zu jenem Sachverhalt treffe, von dem sie ausgehe, wobei allfällige Widersprüche in den Gutachten aufzuklären gewesen wären. Des weiteren gingen die vorgeschriebenen Auflagen über die Ziele, daß nämlich für ausreichende Fluchtwege gesorgt werden müsse, und der Brand (insbesondere auch in Zeiten des Nichtbetriebes der Betriebsanlage) raschestmöglich erkannt und bekämpft werden müsse, hinaus, und zwar insbesondere in Ansehung der Vorschreibung einer automatischen Brandmeldeanlage und des Anschlusses an das Tonfrequenzübertragungssystem der Brandmeldeauswertezentrale der Feuerwehr der Stadt Wien (TUS 35) sowie der Vorschreibung der Sprinkleranlagen. Diese Vorschreibung habe zunächst mit den Fluchtwegen nichts zu tun. In bezug auf die rasche Erkennbarkeit eines Brandes wäre zu untersuchen gewesen, ob der gleiche Zweck nicht mit anderen Mitteln erreicht werden könnte. In diesem Zusammenhang sei besonders darauf zu verweisen, daß der zweitinstanzliche Bescheid und die gutachtlichen Stellungnahmen besonderes Gewicht darauf legten, daß auch außerhalb der Betriebszeiten ein Brand rasch erkannt werden müsse. Im Berufungsbescheid heiße es ausdrücklich, daß ein Brand während der Betriebszeiten wegen der hohen Personaldichte voraussichtlich frühzeitig entdeckt werde, die Hauptgefahr aber außerhalb der Betriebszeiten zu sehen sei und daher die permanente Überwachung nur durch die Brandmeldeanlage bewerkstelligt werden könnte. Auch der angefochtene Bescheid übernehme diesen Grundgedanken und weise darauf hin, daß ein Brand vor allem auch in Zeiten des Nichtbetriebes raschestmöglich erkannt und bekämpft werden müsse. Des weiteren wird in der Beschwerde noch ergänzend darauf verwiesen, daß mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 30. März 1988 auf Grund des § 79 GewO 1973 sowie des § 27 Abs. 5 Arbeitnehmerschutzgesetz neuerlich zusätzliche Auflagen und Bedingungen "bis zur Erlassung des Bescheides des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten" vorgeschrieben worden seien. Die Berufung der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid sei vom Landeshauptmann von Wien mit Berufungsbescheid vom 12. September 1988 abgewiesen worden. Über eine auch gegen diesen Bescheid erhobene Berufung sei bisher nicht entschieden worden. Im Anschluß daran wird vorgebracht, daß sich die belangte Behörde auch mit dem im vorangeführten Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 12. September 1988 vorgesehenen Auflagen hätte auseinandersetzen müssen.
Der Beschwerde kommt Berechtigung nicht zu:
Was zunächst den Beschwerdeeinwand betrifft, die der Beschwerdeführerin zugekommene Ausfertigung des angefochtenen Bescheides sei in Ansehung der bezeichneten Seiten nicht vollständig gewesen, weshalb schon im Hinblick darauf eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens gegeben sei, so genügt es, in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, daß - worauf auch die belangte Behörde unwidersprochen seitens der Beschwerdeführerin in ihrer Gegenschrift hinwies - nach der Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens in Ansehung fehlender Seitenablichtungen in der Ausfertigung des angefochtenen Bescheides der auch gegenüber der Beschwerdeführerin erlassene Berichtigungsbescheid der belangten Behörde vom 11. Jänner 1990 erging. Der angefochtene Bescheid ist somit in der Fassung dieses in Rechtskraft erwachsenen Berichtigungsbescheides der verwaltungsgerichtlichen Prüfung zugrundezulegen.
Was die materielle Rechtslage betrifft, sind die in der Folge angeführten Bestimmungen unter Bedachtnahme auf Art. VI Abs. 1 Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, in ihrer im Hinblick auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung erfolgten Fassung durch die Gewerberechtsnovelle 1988, anzuwenden:
Gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1973 hat die Behörde (§§ 333, 334, 335), wenn sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, daß die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid und im Betriebsbewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, die nach dem Stand der Technik (§ 71 a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1) vorzuschreiben. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen.
Nach § 71 a leg. cit. ist der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.
Gemäß § 77 Abs. 1 letzter Halbsatz GewO 1973 kann die Behörde weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem den Zeitpunkt der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.
Ausgehend von dieser Rechtslage genügt es daher, in Ansehung der Beschwerdedarlegungen zur Frage einer möglichen Befristung von Auflagen gemäß § 79 GewO 1973 darauf hinzuweisen, daß im Hinblick auf § 77 Abs. 1 letzter Halbsatz GewO 1973 unter den dort tatbestandsmäßig gegebenen Voraussetzungen auch eine Fristsetzung bei Auflagen nach § 79 Abs. 1 GewO 1973 erfolgen kann.
Weiters ist in diesem Zusammenhang zunächst auch darauf hinzuweisen, daß - abgesehen etwa von den Fällen des § 360 Abs. 2 GewO 1973 - während eines Verfahrens nach § 79 GewO 1973 die Durchführung eines "Parallelverfahrens" betreffend Maßnahmen bis zur Erlassung eines rechtskräftigen Bescheides in diesem im Gesetz keine Deckung findet; es kann daher in Hinsicht darauf der belangten Behörde weder eine rechtswidrige Gesetzesanwendung noch auch ein Verfahrensmangel angelastet werden, wenn sie Vorgänge bzw. Ergebnisse in dem in der Beschwerde bezeichneten "Parallelverfahren" im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigte.
Was die Frage des "Gefährdungsbegriffes" im § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1973 anlangt, so ist der Beschwerde zuzugestehen, daß im Gegensatz zu den allgemeinen rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde eine bloß abstrakte Eignung einer gewerblichen Betriebsanlage, Gefährdungen hervorzurufen, eine Vorschreibung von Auflagen noch nicht rechtfertigen würde, da hiefür eine derartige KONKRETE Eignung Voraussetzung ist (vgl. hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom 19. September 1989, Zl. 87/04/0032). Auch ein derartiger Gefahrenbegriff setzt aber seinem gesetzlichen Sinngehalt nach nicht etwa die Feststellung eines in Ansehung der Gewißheit seines Eintrittes als auch seiner zeitlichen Komponenten fixierten Schadeneintrittes voraus, sondern es genügt, daß die Gefahr sachverhaltsbezogen nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. hiezu sinngemäß die entsprechenden Darlegungen im hg. Erkenntnis vom 19. September 1989, Zl. 89/04/0037). Damit findet aber auch die Rechtsmeinung der Beschwerdeführerin, die Gefährdung müsse konkret und unmittelbar sein, in Ansehung der von ihr letztangenommenen Qualifikation im Gesetz keine Deckung.
Weiters kann eine Betriebsanlage durch Auflagen nur so weit modifiziert werden, daß sie in ihrem "Wesen" unberührt bleibt (vgl. hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 1990, Zl. 89/04/0203, und die dort zitierte hg. Rechtsprechung).
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, daß, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 1989, Zl. 89/04/0140, zu der hier zur Anwendung kommenden Fassung des § 89 Abs. 1 GewO 1973 dargetan hat, wenn das Ziel einer Auflage dem Schutz vor einer Gesundheitsgefährdung dient, der mit der Erfüllung der Auflage verbundene Aufwand niemals außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen kann.
Ausgehend von der dargestellten Rechtslage kann aber der belangten Behörde keine rechtswidrige Gesetzesanwendung angelastet werden, wenn sie unter Bedachtnahme auf die festgestellten Gegebenheiten der Betriebsanlage sowie die Art ihrer Betriebsweise und die dadurch gegebene konkrete Gefahr einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen, ausgehend von den Ergebnissen der Sachverständigengutachten die dem Stand der Technik (§ 71 a GewO 1973) entsprechenden Auflagen ohne Fristsetzung im Sinne des § 77 Abs. 1 letzter Halbsatz GewO 1973 vorschrieb. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch darauf hinzuweisen, daß entgegen den Beschwerdeausführungen die Vorschreibung der Sprinkleranlage (Punkt 10) der Auflagen) nicht für die gesamte Betriebsanlage, sondern für das Tieferdgeschoß, das Erdgeschoß und die Geschosse 1 bis 4 (Verkaufsgeschosse) zur Vorschreibung gelangte, und daß weiters auch in der Beschwerde ein konkretes Fristausmaß für die Durchführung der Auflagen nicht zur Darstellung gelangte. Schließlich wies die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch mit der dargestellten Rechtslage im Einklang darauf hin, daß - unabhängig von der Vorschreibung von zulässigen Auflagen - eine etwaige "Änderung der Betriebsanlage, sei es in Ansicht der Betriebsweise bzw. der baulichen oder maschinellen Ausstattung", in einem Verfahren gemäß § 79 GewO 1973 nicht erfolgen könne. Daß aber etwa die Vorschreibung laut Punkt 9) des angefochtenen Bescheides eine derartige, einer Antragstellung der Beschwerdeführerin vorbehaltene Änderung darstellen würde, wird auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht.
Ausgehend davon kann aber der belangten Behörde auch keine rechtswidrige Gesetzesanwendung angelastet werden, wenn sie unter sachverhaltsmäßiger Zugrundelegung der abschließenden gutächtlichen Darlegungen der gewerbetechnischen Amtssachverständigen im Zusammenhalt mit den Darlegungen des Vertreters des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales - Zentralarbeitsinspektorat - sowohl die bereits im Bescheid der Behörde erster Instanz vorgeschriebenen Auflagen 1) bis 8) aufrechterhielt, als auch ihrerseits die bereits dargestellten weiteren Auflagen 9) bis 11), insbesondere auch unter Berücksichtigung des im § 71 a GewO 1973 normierten "Standes der Technik", zur Vorschreibung brachte.
Sofern aber die Beschwerdeführerin in dem nach den obigen Darlegungen als relevant in Betracht kommenden Bereich die mangelnde Schlüssigkeit der darauf Bezug habenden Gutachtensdarlegungen vor allem in Hinsicht auf die im angefochtenen Bescheid bezeichnete Stellungnahme der Magistratsabteilung 68 vom 15. Juli 1987 geltend macht, so ist dem folgendes entgegenzuhalten: Die gewerbetechnische Amtssachverständige hatte in ihrem abschließenden Gutachten unter Bedachtnahme auf die vorangeführte Stellungnahme der MA 68 und der Zentralstelle für Brandverhütung vom 15. Juli 1987 - im Zusammenhalt mit den Darlegungen des Vertreters des Zentralarbeitsinspektorates - unter Hinweis auf die bauliche Gestaltung der in Rede stehenden Betriebsanlage ausgeführt, unter Umständen könne Brandrauch auch in die Stiegenhäuser eindringen, da anläßlich der Augenscheinsverhandlung vom 25. März 1987 festgestellt worden sei, daß die aus den Verkaufsgeschossen in die Stiegenhäuser führenden Türabschlüsse aus den dort näher angeführten Umständen auch geschlossen nicht rauchdicht seien, und weiters, daß auf Grund der vorliegenden Gegebenheiten auch zum Teil die Begehbarkeit der Stiegenhäuser in einem Brandfall, sofern er sich zu einem Großbrand entwickeln könne, zumindest fraglich sei, weshalb zusätzlich auch eine Auflage mit dem Inhalt der im angefochtenen Punkt 9) aufscheinenden vorzuschreiben sei, und daß weiters mit Rücksicht darauf, daß bei Beibehaltung der derzeitigen Betriebsgestaltung ohne ausreichende Brandabschnittsbildung bei dem gegebenen Betriebsumfang der Einbau einer Sprinkleranlage zum Schutz der Kunden aber auch der Nachbarn unbedingt erforderlich sei, weshalb ein Einbau von Sprinkleranlagen im Tieferdgeschoß, im Erdgeschoß sowie auch in den Geschossen 1 bis 4 (Verkaufsgeschosse) vorzusehen sei, so sind diese Darlegungen im Rahmen der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht als mit den logischen Denkgesetzen nicht im Einklang stehend zu erkennen. Die Sicherung der Begehbarkeit der Stiegenhäuser im Brandfall schließt nämlich nicht etwa denknotwendig als Alternativmaßnahme eine Gefährdungssituation im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1973, unabhängig von den weiteren die Verkaufsgeschoße und andere Räumlichkeiten betreffenden Vorschreibungen einer Sprinkleranlage und einer Brandmeldeanlage aus. Eine sonstige, eine Brandmeldeanlage und eine Sprinkleranlage im angeführten Umfang nicht erforderlich machende, im Auflagenbereich mögliche bauliche Vorkehrung durch Verkleinerung der Brandabschnitte der Betriebsanlage wird aber auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht.
Die Beschwerde erweist sich somit im Rahmen der dargelegten Beschwerdepunkte als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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