VwGH 89/04/0194

VwGH89/04/019424.4.1990

N gegen Landeshauptmann von Oberösterreich vom 31. Juli 1989, Zl. Ge-7139/3-1989/Re/Ho, betreffend Festellung im Grunde des § 81 Abs. 2 Z. 5 GewO 1973.

Normen

GewO 1973 §345 Abs9 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §81 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §81 Abs2 Z5 idF 1988/399;
GewO 1973 §81 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1973 §81 idF 1988/399;
GewO 1973 §345 Abs9 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §81 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §81 Abs2 Z5 idF 1988/399;
GewO 1973 §81 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1973 §81 idF 1988/399;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 23. Mai 1989 wurde die unter Bezug auf § 81 Abs. 3 GewO 1973 erstattete Anzeige des Beschwerdeführers vom 17. März 1989 über den Austausch der bestehenden Steinbrecheranlage nicht zur Kenntnis genommen und gemäß § 56 AVG 1950 i.V.m. § 81 Abs. 2 Z. 5 GewO 1973 festgestellt, daß es sich bei der Ersetzung der alten Brecheranlage durch eine neue Brech- und Siebanlage in der Steinbruchbetriebsanlage auf Parzellen Nr. 797/1 und 795/1 der KG X im Standort Y, nicht um einen Austausch einer gleichartigen Maschine oder eines gleichartigen Gerätes im Sinne des § 81 Abs. 2 Z. 5 GewO 1973 handle.

Eine dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 31. Juli 1989 im Grunde des § 81 Abs. 2 Z. 5 GewO 1973 als unbegründet ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer bekämpfe den erstbehördlichen Bescheid im wesentlichen mit dem Vorbringen, der rechtliche Istzustand beziehe sich nicht auf die 1961 genehmigte Schotterbrech- und Sortieranlage mit einer Leistung von 14 PS, sondern um eine mit einem 30 PS Dieselmotor ausgestattete Schotterbrech- und Sortieranlage. Diese sei dem Befund der Verhandlungsschrift vom 30. März 1978 zu entnehmen und es beziehe sich die Auflage betreffend eine Leiter zum Aufstieg zur Sortieranlage eindeutig auf diejenige mit einem 30 PS Dieselmotor. Die neu zu errichtende Anlage entspreche in der Bauart und im Betrieb der bestehenden Anlage. Durch die auf einer Stahlkonstruktion mit Kufen vorgesehene Errichtung sei ermöglicht, den Brecher einschließlich der Aufgabeeinheit zu versetzen, um den Abstand zum Wohnhaus zu vergrößern. Die Belästigung der Anrainer durch Lärm und durch Staub sei geringer als bei der alten Steinbrecheranlage. Das Ermittlungsverfahren der Erstbehörde sei mangelhaft geblieben, da die vorliegenden Unterlagen für eine gutächtliche Äußerung nicht ausreichend seien. Hiezu sei auszuführen, daß die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach mit Bescheid vom 11. September 1961 die gewerbebehördliche Genehmigung zum Betrieb eines Steinbruches und einer Schottergewinnungsanlage auf Parzellen Nr. 795 und 797, KG X, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt habe. Nach Überprüfungen der gegenständlichen Betriebsanlage u.a. auf Grund von nachbarrechtlichen Beschwerden seien mit Bescheiden vom 18. April 1978, vom 26. Februar 1981, 16. August 1982 und vom 25. Juni 1987 zusätzliche Auflagen für den Betrieb der gegenständlichen Anlage vorgeschrieben worden. Mit Eingabe vom 30. Jänner 1989 habe der Beschwerdeführer um die Genehmigung der Errichtung einer Steinbrecheranlage bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach angesucht. Über dieses Ansuchen sei am 13. März 1989 eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden, im Rahmen welcher sich eine Reihe von Nachbarn gegen die Genehmigung der geplanten Steinbrecheranlage ausgesprochen habe. Vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen sei ausgeführt worden, daß die neue Anlage über eine größere Aufgabeöffnung verfüge, und daher größere Steine eingebracht werden könnten, und daß es sich überdies bei den beiden Anlagen nicht um dieselbe Konstruktionsart handle, sowie daß die neue Brecheranlage auf Grund der besonderen Ausführungen und Art geeignet sei, mehr Material pro Stunde zu brechen. Noch bevor der Beschwerdeführer die vom Sachverständigen für erforderlich erachteten ergänzenden Projektsunterlagen bei der Behörde eingereicht habe, habe er mit Eingabe vom 17. März 1989 bekanntgegeben, daß er beabsichtige, die bestehende Steinbrecheranlage durch eine neuwertige und leisere betriebsgleiche Anlage auszutauschen und habe einen Vergleich der verschiedenen Emissionen bzw. technischen Daten beider Anlagen vorgelegt. Da das Austauschen der Anlage seiner Meinung nach nicht genehmigungspflichtig sei, sei von ihm das Ansuchen um Errichtung der Anlage zurückgezogen worden. Folgende Vergleichswerte der alten und der neuen Anlage seien vom Beschwerdeführer angegeben worden:

alt: neu:

Baujahr 1960 1988

Type STE 6545 CJ 80 - 63

Leistung 20 - 80 to/h bis 80 to/h

Art Backenbrecher Backenbrecher

Wirkungsweise Einschwingen Einschwingen

Spalteneinstellung 35 - 150 mm 60 - 120 mm

Aufgabeöffnung 650 x 550 mm 630 x 750 mm

Staubemission 0,35 g/m3/Tg. 0,32 g/m3/Tg.

Lärmemission 97 - 105 dB(A) 65 - 88 dB(A)

Bestandteile 1 Backenbrecher 1 Backenbrecher

1 Fördereinrichtung 1 Fördereinrichtung

1 Siebtrommel + 1 Wuchtsieb

Endfraktionen

1 Aufgabebunker 1 Schubwagenaufgeber

1 Motor

Die im weiteren Verfahren eingebrachte Stellungnahme vom

16. Mai 1989 habe u.a. den Vorwurf an Sachverständige

beinhaltet, es sei unterlassen worden, zumindest vom Hersteller

A-GesmbH entsprechende Auskünfte über die Bauart der Anlage

einzuholen. Im Zuge eines weiteren, auf Grund von

Nachbarbeschwerden durchgeführten Verwaltungsverfahrens sei

eine Aufstellung von Vergleichswerten der alten und neuen

Brecheranlage, erstellt von der herstellenden A-GesmbH,

vorgelegt worden. Demnach hätten auf Grund der durchgeführten

Lärmmessungen sowie bekannten Lärmentwicklungen bei

Brechanlagen folgende Vergleichswerte angenommen werden können:

alt: neu:

Baujahr 1960 1988

Brechertype STE 6545 CJ 80 63

Leistung 8 - 50 m3/h 20 - 60 m3

Spalteneinstellweiten 35 - 180 mm 60 - 120 mm

Aufgabeöffnung 650 x 450 mm 800 x 630 mm

Lärmentwicklung des Brechers

ohne Aufgabe, aber mit E-Motor, ca. 84 dB(A) ca. 79 -

83 dB(A)

Schon der Vergleich dieser Werte mit den vom

Beschwerdeführer angeführten Werten ergebe in wesentlichen

Bereichen Unterschiede und es sei bei derartigen Unterschieden,

wie auch vom Beschwerdeführer gefordert, von den Angaben bzw.

Werten des herstellenden Unternehmens auszugehen.

Dementsprechend verfüge die neue Anlage über ein Leistungsvolumen von 20 - 60 m3/h, die auszutauschende - bisher in Betrieb befindliche - Anlage eine solche von 8 bis 50 m3/h. Diese Werte zeigten, daß die neue Anlage eine Output-Steigerung von 10 m3/h ermögliche, was im gegenständlichen Fall eine Steigerung von 20 % bedeute. Bei maximaler Auslastung der neuen Anlage - und davon müsse bei einem wirtschaftlich geführten Unternehmen ausgegangen werden - könnten somit an einem achtstündigen Arbeitstag 80 m3 Brechgut mehr als bisher verarbeitet werden. Schon diese Tatsache alleine reiche ohne jeden Zweifel aus, festzustellen, daß die Brechanlagen STE 6545 bzw. CJ 80 63 keine gleichartigen Maschinen oder Geräte im Sinne des § 81 Abs. 2 Z. 5 GewO 1973 darstellten. Auch wenn den Angaben der A-GesmbH zufolge durch die neue Anlage durch Verhauben oder Aufstellen einer Lärmschutzwand zu den bereits vorhandenen Lärmverringerungen zusäztliche Verringerungen bewirkt werden könnten, beachte der Beschwerdeführer den Grundsatz der Einheit der Betriebsanlage im gewerberechtlichen Sinne nicht, wonach z.B. entsprechend § 81 Abs. 1 GewO 1973 bei einer Änderung einer genehmigten Betriebsanlage auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu berücksichtigen sei, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 GewO 1973 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich sei. Daß sich die mögliche Leistungssteigerung um 20 % wesentlich auch auf die sonstigen, der Gesamtbetriebsanlage zuzurechnenden Emissionen auswirke, sei offenkundig, da das zu brechende Material gesprengt, zur Brechanlage befördert, gelagert und auch abtransportiert werden müsse; bei sämtlichen, dieser sonstigen der Betriebsanlage zuzurechnenden Vorgängen könne somit eine Quantitätssteigerung von 20 % nicht ausgeschlossen werden und es seien somit auch jedenfalls zusätzliche Immissionen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 GewO 1973 zu erwarten. Die Berufungsbehörde anerkenne die Bemühungen des Beschwerdeführers, durch Aufstellung der neuen Anlage zu einer Verringerung der Lärmimmissionen bei Nachbarn beizutragen, komme jedoch auf Grund der obigen Ausführungen zur Auffassung, daß insgesamt die bereits beschriebene neue Anlage nicht als gleichartige Maschine oder gleichartiges Gerät in bezug auf die bisher betriebene Anlage oder die im Jahre 1960 genehmigte Anlage angesehen werden könne. Schon aus diesem Grund sei auf die in der Berufungsschrift als wesentlich angeführte Unterscheidung zwischen einer mit einer Leistung von 14 PS betriebenen und einer mit einem 30 PS Dieselmotor ausgestatteten Brech- und Sortieranlage nicht weiter einzugehen. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, daß grundsätzlich nur die in einem gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheid samt dessen Bestandteilen beschriebene Anlage als gewerbebehördlich genehmigte Betriebsanlage anzusehen sei, nicht jedoch - unabhängig aus welchen Gründen dies der Fall sei - eine in einer behördlichen Überprüfung beschriebene Anlage. Ausdrücklich werde festgehalten, daß diese Feststellung keinen Einfluß auf die gegenständliche Berufungsentscheidung ausübe, da die neue Anlage weder mit der Anlage STE 6545, noch mit der im Jahre 1961 genehmigten Anlage als gleichartig im Sinne des § 81 Abs. 2 Z. 5 leg. cit. angesehen werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Seinem Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf Kenntnisnahme des Austausches von gleichartigen Maschinen oder Geräten gemäß § 81 Abs. 2 Z. 5 und Abs. 3 GewO 1973 verletzt. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, er wende sich zunächst gegen die Ansicht der belangten Behörde, daß im Steinbruch lediglich die mit Bescheid vom 11. März 1961 genehmigte Schotterbrech- und Sortieranlage mit einer Leistung von 14 PS betrieben werden dürfe, und daß die im Behördenakt mehrfach erwähnte Schotterbrech- und Sortieranlage, die mit einem 30 PS Dieselmotor betrieben und durch die neue Brech- und Siebanlage ausgetauscht worden sei, nie gewerbebehördlich genehmigt worden sei. Diese Rechtsansicht sei mit der bestehenden Aktenlage nicht in Einklang zu bringen. Laut Befund der Verhandlungsschrift vom 30. März 1978 sei zum damaligen Zeitpunkt eine Schotterbrech- und Sortieranlage in Verwendung gestanden, welche mit einem 30 PS Dieselmotor betrieben worden sei. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach habe diese im Vergleich zum Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 11. März 1961 zustimmend zur Kenntnis genommen. Auflagen des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 18. April 1978 bezögen sich eindeutig auf die mit einem 30 PS Dieselmotor ausgestattete Schotterbrech- und Sortieranlage. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach sei seit der Verhandlung vom 30. März 1978 ununterbrochen davon ausgegangen, daß diese Schotter- und Sortieranlage gewerbebehördlich genehmigt sei. Richtig sei, daß ein Verfahren zur Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung nur über einen Antrag und nicht von Amts wegen einzuleiten sei. Dessenungeachtet sei die Gewerbehörde selbstverständlich verpflichtet, dem Betriebsanlageninhaber bei Kenntnisnahme einer nicht genehmigten Betriebsanlage mit einem Alternativbescheid entweder deren Entfernung oder die Einbringung eines nachträglichen Antrages auf Betriebsanlagengenehmigung aufzutragen. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach habe dies trotzt ständiger Kontrollen der Steinbruch- und Schottergewinnungsanlage, und zwar am 27. November 1980, am 12. August 1982, und am 4. Juni 1987, auf Grund welcher jeweils Bescheide mit Auflagen erlassen worden seien, unterlassen. Dies nach Ansicht des Beschwerdeführers zu Recht, weil die mit einem 30 PS Dieselmotor ausgestattete Schotterbrech- und Sortieranlage bereits genehmigt gewesen sei. Die neu zu errichtende Anlage entspreche in der Bauart und im Betrieb der bestehenden Anlage. Auch wenn man aber der Ansicht der belangten Behörde folge, daß als Vergleichsanlage für die neue Steinbrecheranlage die im Jahre 1961 genehmigte Anlage heranzuziehen sei, sei entgegen ihrer Auffassung von einer Gleichartigkeit der neuen Anlage auszugehen. Maßstab für die Beurteilung der Gleichartigkeit von Maschinen oder Geräten seien nämlich die im § 74 Abs. 2 GewO 1973 genannten Interessen, im vorliegenden Fall insbesondere das Interesse der Nachbarn, nicht durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise, unzumutbar belästigt zu werden. Im Gegensatz dazu ziehe die belangte Behörde als einzigen Maßstab für die Beurteilung der Gleichartigkeit bloß die maximale Leistung der neuen Anlage heran, die im Gegensatz zur alten Anlage eine Leistungssteigerung von 20 % bewirke. Dem sei entgegenzuhalten, daß es technisch nicht möglich sei, eine Maschine ohne Unterbrechung einer maximalen Auslastung auszusetzen. Eine solche Vorgangsweise entspreche überdies keineswegs betriebswirtschaftlichen Grundsätzen, da die maximale Inanspruchnahme einer Maschine selbstverständlich infolge vorzeitigen oder häufigeren Ausfalles das Risiko des Stillstandes der Produktion erhöhe. Im übrigen sei eine Leistungssteigerung auch deshalb nicht möglich, weil die übrigen in der Steinbruchanlage benützten Maschinen, Förderbänder oder sonstigen Geräte keine Erhöhung der Produktion zuließen. Auf Grund der bisherigen Behördenauflagen dürfe auch bei den Steinsprengungen keine Änderung stattfinden. Auf die nach § 74 Abs. 2 GewO 1973 tatsächlich maßgeblichen Kriterien, nämlich die Auswirkungen des Austausches auf die Nachbarn gehe die belangte Behörde nicht ein. So werde durch die neue Anlage beispielsweise die Lärmemission von 84 dB(A) auf 79 bis 83 dB(A) reduziert. Aus dem Gutachten des lärmtechnischen Sachverständigen Dr. B laut Verhandlungsprotokoll vom 26. Juni 1989 ergebe sich, daß die frühere Sortieranlage mit einem Trommelsieb betrieben worden sei, während die neue Anlage mit einem Wuchtsieb ausgestattet sei. Dies stelle aus lärmemissionstechnischer Sicht eine wesentliche Verbesserung dar. Auch die Staubemission werde durch die neue Maschine von 0,35 g/m3/Tg auf 0,32 g/m3/Tg verringert. Da durch die neue Anlage keine Änderung der im § 74 Abs. 12 GewO 1973 bezeichneten Umstände eintrete und die Immissionssituation zugunsten der Nachbarn wesentlich verbessert werde, handle es sich bei der neuen Anlage um eine im Vergleich zur alten Anlage gleichartige Maschine im Sinne des § 81 Abs. 2 Z. 5 GewO 1973. Des weiteren gehe die belangte Behörde mit keinem Wort auf die Diskrepanz zwischen den Leistungswerten laut Schreiben der Hersteller der Anlage, der A-GesmbH vom 24. April 1989 und seinen bisherigen Angaben im Verwaltungsverfahren ein, wonach die Leistung der alten Anlage 20 bis 80 to/h, die der neuen Anlage bis 80 to/h, betrage. Er habe im Verwaltungsverfahren die Durchführung eines Lokalaugenscheines an Ort und Stelle unter Einladung eines informierten Vertreters der "Herstellerfirma" verlangt. Dieser Forderung sei die belangte Behörde nicht nachgekommen. Das Schreiben der "Herstellerfirma" könne für die Beurteilung der Gleichartigekeit allein - ohne weitere Ermittlungstätigkeit - nicht herangezogen werden, da die Messungen nicht in seiner Steinbrecheranlage selbst, sondern in der Versuchsanlage der "Erzeugerfirma" bzw. bei anderen Anlagen durchgeführt worden sei. Der für die Beurteilung der Rechtslage maßgebliche Sachverhalt sei somit nur mangelhaft erhoben. Die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens werde insbesondere auch durch das Schreiben der OÖ Landesregierung, Maschinenbau- und Elektrotechnik vom 26. Mai 1989 bewiesen. In diesem Schreiben werde festgestellt, daß die vorliegenden Projektsunterlagen für eine gutächtliche Äußerung nicht ausreichend seien. Für eine genaue Beurteilung sei nach Ansicht dieser Abteilung der OÖ Landesregierung die Vorlage der Projektsunterlagen der tatsächlich genehmigten Anlage sowie eine technische Beschreibung (ausgearbeitet von der "Herstellerfirma") der Neuanlage samt Lageplan notwendig.

Dieser Auffassung könne nur beigepflichtet werden.

Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die

Beschwerde zum Erfolg zu führen.

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1973 bedarf, wenn es zur Wahrung

der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 GewO 1973 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist. Nach Abs. 2 Z. 5 ist eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 beim Austausch von gleichartigen Maschinen oder Geräten nicht gegeben. Nach Abs. 3 ist in den Fällen des Abs. 2 Z. 5 der Austausch solcher gleichartiger Maschinen oder Geräte, wegen deren Verwendung die Anlage einer Genehmigung bedurfte, der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Gemäß § 345 Abs. 9 GewO 1973 hat die Behörde, bei der die Anzeige erstattet worden ist, wenn die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind - unbeschadet eines Verfahrens nach §§ 366 ff -, dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen.

Die Genehmigungspflicht der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage besteht danach schon im Falle der bloßen Möglichkeit einer Beeinträchtigung der im § 74 Abs. 2 GewO 1973 umschriebenen Interessen (vgl. hiezu zur diesbezüglich unveränderten Rechtslage des § 81 Abs. 1 GewO 1973 in seiner Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, u.a. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1981, Slg. N.F. Nr. 10.357/A, und die dort zitierte weitere hg. Rechtsprechung).

Auch die Bestimmung des § 81 Abs. 2 GewO 1973 betrifft die "Genehmigungspflicht nach Abs. 1", die nach Z. 5 bei Austausch von "gleichartigen Maschinen oder Geräten kraft gesetzlicher Anordnung nicht gegeben ist". Beim Tatbestandsmerkmal der "Gleichartigkeit" handelt es sich hiebei um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, der nach dem Einleitungssatz des Abs. 2 an den Kriterien des Abs. 1 zu messen ist. Danach ist aber eine tatbestandsmäßige Genehmigungspflicht im Sinne der vordargestellten Rechtslage nicht gegeben, wenn auch die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung der angeführten Interessen von vornherein ausgeschlossen werden kann. Tatbestandsmäßig nach § 74 Abs. 2 GewO 1973 ist eben die mit gewerblichen Betriebsanlagen verbundene konkrete Eignung, die in der zitierten Gesetzesstelle näher bezeichneten Auswirkungen hervorzurufen, nicht aber der Umstand, daß das Vorhandensein derartiger Auswirkungen tatsächlich feststeht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. September 1981, Zl. 89/04/0004, und die weitere dort zitierte hg. Rechtsprechung).

Hiebei können die Maßstäbe für die Beurteilung der "Gleichartigkeit" von zum Austausch beabsichtigten Maschinen oder Geräten entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nach dem Inhalt der Bestimmung des § 81 Abs. 1 GewO 1973 nur aus einem Vergleich zwischen der genehmigten Betriebsanlage und der beabsichtigten Änderung gewonnen werden, d.h. daß beim beabsichtigten Austausch von Maschinen oder Geräte im Sinne der Bestimmung des § 81 Abs. 2 Z. 5 GewO 1973 auf die vom Genehmigungsbescheid erfaßten Maschinen oder Geräten Bezug zu nehmen ist. Daran könnte auch insbesondere der Umstand nichts ändern, daß - wie in der Beschwerde gleichfalls vorgebracht wird - bei nach Erlassung des Genehmigungsbescheides erfolgten bescheidmäßigen Vorschreibungen nach § 79 GewO 1973 bereits andere als vom Genehmigungsbescheid erfaßte "Maschinen oder Geräte" in der Betriebsanlage tatsächlich vorhanden waren, da auch allfällige, einen derartigen Sachverhalt betreffende rechtskräftige Bescheide nach § 79 GewO 1973 ihrem normativen Abspruch nach ausschließlich die auf die Tatbestände dieser Gesetzesstelle gestützte Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen erfassen, darüber hinaus aber nicht etwa auch eine einem Verfahren nach § 81 GewO 1973 vorbehaltenen Änderungsgenehmigung zum Gegenstand haben.

Ausgehend davon kann aber in der Annahme der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit erblickt werden, wenn sie schon auf Grund der vom Erzeuger bekanntgegebenen technischen Daten der nunmehr vorgesehenen Steinbrecheranlage und des sich hieraus ergebenden erhöhten Leistungsvolumens im Vergleich zu einer dem seinerzeitigen Genehmigungsbescheid entsprechenden Maschine eine Auswirkung auf die im § 74 Abs. 2 GewO 1973 umschriebenen Interessen im Sinne der vordargestellten Gesetzeslage in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Weise nicht etwa von vornherein als auszuschließen erachtete, ohne daß sie etwa darüber hinaus verhalten gewesen wäre, die nach den obigen Darlegungen einem Verfahren nach § 81 Abs. 1 GewO 1973 vorbehaltene Frage des tatsächlichen Vorhandenseins von Auswirkungen auf die im § 74 Abs. 2 GewO 1973 umschriebenen Interessen unter Durchführung eines darauf Bezug habenden Ermittlungsverfahrens im Rahmen der bestehenden Betriebsanlage zu prüfen.

Die Beschwerde erweist sich somit im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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