Normen
HGB §17;
KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §101 Abs1 litd;
KFG 1967 §101 Abs5;
KFG 1967 §103 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;
VStG §7;
VStG §9;
HGB §17;
KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §101 Abs1 litd;
KFG 1967 §101 Abs5;
KFG 1967 §103 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;
VStG §7;
VStG §9;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Ein Beamter der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark erstattete am 30. März 1988 die Anzeige, Hannes Sch. habe am 30. März 1988 gegen 14,50 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftwagenzug (Lkw und Tiefladeanhänger: Zulassungsbesitzer Firma Konrad P. - Konrad P. ist der Beschwerdeführer -, Nah- und Fernverkehr, etabliert in ...) auf der Landesstraße 615 ... gelenkt, obwohl 1) laut Ausnahmegenehmigung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 10. Februar 1988 (für Beladung mit diversen Baumaschinen) zufolge der Beladung des Tiefladeanhängers mit einem überbreiten Bagger nur bestimmte Straßen, nicht aber die Landesstraße 615, befahren werden durfte, 2) die Bescheidauflage, das Zeichen Routengenehmigung "R" an bestimmten Stellen anzubringen, nicht eingehalten, 3) die Bescheidauflage, die größte Breite der Ladung durch bestimmte Maßnahmen zu kennzeichnen, nicht erfüllt worden sei, und 4) die Gesamttransportlänge von 18 m um mindestens 1,10 m überschritten worden sei. Der Zulassungsbesitzer habe nicht für die Einhaltung der Vorschriften gesorgt. Er sei verdächtig, den Lenker zu den Übertretungen vorsätzlich aufgefordert zu haben (§ 7 VStG). Der Lenker habe angegeben, von seinem Chef (Beschwerdeführer) den Auftrag erhalten zu haben, den Bagger hier in dieser Richtung (Fahrtrichtung Arnfels) zu überstellen.
Gegen die von der BH Deutschlandsberg wegen verschiedener deshalb begangener Übertretungen erlassene Strafverfügung vom 27. September 1988 erhob der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer rechtzeitig Einspruch. Eine laut Aktenvermerk vom 4. November 1988 zugesagte weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolgte nicht.
Der Lenker Hannes Sch. deponierte am 15. Februar 1989 als Zeuge, vom Beschwerdeführer den Auftrag erhalten zu haben, die Überstellung des Baggers Richtung Arnfels durchzuführen. Deshalb mußte diesem bekannt sein, daß er eine von der Ausnahmebewilligung nicht gedeckte Straße zu benützen habe.
In den Verwaltungsstrafakten findet sich weiters ein Gendarmeriebericht vom 3. April 1989, dem u. a. zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer habe angegeben, daß die Firma (des Beschwerdeführers) seit 31. März 1988 eine Gesellschaft mbH sei. Es finden sich darin auch verschiedene Erhebungen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Sorgepflichten des Beschwerdeführers.
Im Straferkenntnis der BH Deutschlandsberg vom 21. Juni 1989, welches an die Firma Konrad P., Nah- und Fernverkehr, ..., z.Hd. des (ausgewiesenen) Vertreters RA ..., gerichtet ist, heißt es (in wörtlicher Wiederholung des Abspruches in der Strafverfügung vom 27. September 1988):
"Sie haben am 30. 3. 88 als Zulassungsbesitzer des Kraftwagenzuges ... und des Tiefladeanhängers ... nicht dafür gesorgt, daß der LKW und der Anhänger den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen hat, zumal Sie Hannes Sch... beauftragten und somit die Begehung einer Verwaltungsübertretung vorsätzlich erleichterten, daß dieser den bez. LKW-Zug auf der L 615 in Fahrtrichtung Arnfels überstellt, obwohl Ihnen bekannt war, daß 1.) für die L 615 kein Ausnahmebescheid der Stmk. Landesregierung bestand; 2.) am KFZ und Anhänger die Bescheidauflage - Routengenehmigung "R", welche neben der vorderen Kennzeichentafel des Zugfahrzeuges und neben der Kennzeichentafel des Anhängers gem. § 39/2 KFG anzubringen ist - nicht eingehalten wurde, da kein "R" angebracht war; 3.) daß die Bescheidauflage - die größte Breite der Ladung ist anderen Straßenbenützern durch beidseitig vorne und hinten angebrachte, ca. 50 x 50 cm große, rote Fahnen oder rot-weiß-schraffierte Tafeln zu kennzeichnen, vorstehende Teile und Kanten sind durch geeignete Schutzvorrichtungen abzudecken - nicht erfüllt wurde, da diese Fahnen bzw. Tafeln nicht am Kraftwagenzug angebracht waren; 4.) daß die Gesamtransportlänge von 18 m um mindestens 1,10 m überschritten wurde.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
- 1.) § 103/1 KFG iVm § 101/1a KFG 1967 iVm § 7 VStG 1950
- 2.) § 103/1 KFG iVm § 39/2 KFG 1967
- 3.) § 103/1 KFG iVm § 39/1 KFG iVm § 36 c KFG 1967
- 4.) § 103/1 KFG iVm § 104/9 KFG 1967."
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer folgende Geldstrafen verhängt: zu 1.) und
2.) je S 1.000,-- (Ersatzarrest von je 1 1/2 Tagen) und zu 3.) und 4.) je S 2.000,-- (Ersatzarrest von je 3 Tagen). In der Begründung heißt es, es sei der Sachverhalt auf Grund der Anzeige und der Zeugenaussage des Lenkers erwiesen. Aus dieser Zeugenaussage ergebe sich, daß der Beschwerdeführer das ihm unter 1.) zur Last gelegte Delekt mit Vorsatz (§ 7 VStG) begangen habe. Bezüglich der weiteren Delikte habe er den Mangel eines Verschuldens nach § 5 Abs. 1 VStG nicht glaubhaft zu machen vermocht. Sodann folgen Ausführungen zur Strafbemessung.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, in der Strafverfügung sei er als natürliche Person beschuldigt worden, während sich das Straferkenntnis (erstmals) an die Firma Konrad P. als juristische Person richte. Es liege deshalb Verjährung vor. Zulassungsbesitzer sei laut Anzeige die Firma Konrad P., Nah- und Fernverkehr, gegen die aber keine Verfolgungshandlung innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist gesetzt worden sei. Die Ausführungen in der Begründung würden sich auf den Beschwerdeführer als natürliche Person beziehen, nicht aber auf die Firma. Insbesondere bezögen sich die Ausführungen über die Einkommens- und Vermögenslage nur auf den Beschwerdeführer, nicht aber auf die Firma.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 2. Oktober 1989 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe abgewiesen, daß in der Einleitung des Spruches das Wort "Firma" zu entfallen habe. Nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens wurde ausgeführt, aus dem Akt sei festzustellen, daß laut Bericht vom 3. April 1989 vom Beschwerdeführer selbst angegeben worden sei, daß (erst) seit 31. März 1988 die Firma als Gesellschaft mbH bestehe. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten seien aber schon am 30. März 1988 begangen worden, also zu einem Zeitpunkt, als die Firma offensichtlich noch nicht als Gesellschaft mbH existent gewesen sei. Als Zulassungsbesitzer und Bescheidadressat sei demnach der Beschwerdeführer anzusehen. Es sei auch nie bestritten worden, daß er Zulassungsbesitzer sei. Den Akten sei auch nicht zu entnehmen, daß bis 31. März 1988 etwa eine andere Person als Zulassungsbesitzer oder Verantwortlicher des Zulassungsbesitzers gegeben gewesen wäre. Es folgen Ausführungen zur Strafbemessung, insbesondere unter Hinweis auf die Darlegungen der ersten Instanz und die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit dem Vorbringen, es könnten nach dem Verwaltungsstrafgesetz stets nur physische Personen zur Verantwortung gezogen werden, wobei sich aus der Bestimmung des § 9 VStG ergebe, daß bei juristischen Personen als Verantwortlicher der zur Vertretung nach außen Berufene in Frage komme, es hätte daher von der belangten Behörde geprüft werden müssen, wer von der juristischen Person "Firma Konrad P., Nah- und Fernverkehr", die Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges zur Tatzeit gewesen sei, das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ sei, vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
Wie dem Inhalt der Verwaltungsstrafakten zu entnehmen ist (vgl. die Ausführungen in der Sachverhaltsdarstellung), hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, daß die Firma Konrad P. erst seit 31. März 1988 als Gesellschaft mbH bestehe. Mit Recht konnte daher schon die Erstbehörde, aber auch die belangte Behörde davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer bis dahin die Firma als Einzelkaufmann betrieben hat, zumal dies von ihm nie bestritten wurde (und zwar nicht einmal in der Beschwerde), und darauf auch der Firmenwortlaut hinweist. In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer neuerlich ausdrücklich vor, daß die Gesellschaft mbH zur Tatzeit noch nicht existent gewesen sei. Wenn der Beschwerdeführer offensichtlich die Meinung vertritt, daß jede im Handelsregister eingetragene Firma eine juristische Person sei, so verkennt er die Rechtslage. Die Firma eines Einzelkaufmannes ist keine juristische Person. Nicht die Firma ist der Träger von Rechten und Pflichten, sondern die dahinterstehende Rechtspersönlichkeit, nämlich der Einzelkaufmann. Dieser ist daher auch unmittelbar strafrechtlich verantwortlich und nicht erst unter Heranziehung des § 9 VStG.
Schon die Strafverfügung, die innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist erlassen wurde, richtete sich gegen den Beschwerdeführer persönlich. Auch der Wortlaut des Abspruches des Straferkenntnisses läßt unmißverständlich erkennen, daß der Beschwerdeführer der Bestrafte ist, ebenso die Begründung. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß die Adressierung an die Firma Konrad P. ... erfolgte. Im übrigen hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochen, daß das Wort "Firma" zu entfallen hat.
Unter dem Gesichtspunkt des in Verwaltungsstrafsachen gegebenen Beschwerdepunktes, nicht wegen der angezogenen Übertretungen bestraft zu werden, erweist sich jedoch der angefochtene Bescheid aus folgenden Erwägungen mit Rechtswidrigkeit belastet:
Inhalt der schon in der Anzeige genannten Ausnahmegenehmigung vom 10. Februar 1988 ist die Erlaubnis, den aus einem Kraftfahrzeug und einem Tiefladeanhänger bestehenden Kraftwagenzug auch mit einer die größte Breite des Fahrzeuges überschreitenden Ladung auf bestimmten Straßen zu verwenden. In Anbetracht der Regelung des § 101 Abs. 1 lit. a (hier in Verbindung mit § 103 Abs. 1) KFG hätte es daher im Spruch der Anführung bedurft, welche Umstände in Ansehung der Beladung einer Verwendung auf der benützten Straße entgegenstanden (vgl. sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 1989, Zl. 88/03/0204). Es liegt daher schon deshalb in Ansehung der Übertretung nach § 103 Abs. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 lit. a KFG ein Verstoß gegen § 44 a lit. a VStG vor.
Des weiteren wurde dem Beschwerdeführer unter Pkt. 2.) und
3.) des Abspruches der ersten Instanz, welcher von der belangten Behörde unverändert übernommen wurde, die Nichteinhaltung von zwei im Bescheid über die Ausnahmegenehmigung enthaltenen Auflagen zur Last gelegt. Dieses Verhalten ist aber § 101 Abs. 1 lit. d KFG (allenfalls in Verbindung mit den anderen bezughabenden Gesetzesstellen) zu unterstellen (vgl. abermals das schon zitierte hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 1989), was aber unterlassen wurde. Insoweit ist daher wegen dieser beiden Übertretungen ein Verstoß gegen § 44 a lit. b VStG gegeben.
Überdies wurde, wie die Zitierung des § 7 VStG im Zusammenhang mit der Anführung der verletzten Vorschriften zu Punkt 1.) des Abspruches und der Begründung zeigt, dem Beschwerdeführer nur hinsichtlich dieser Übertretung ein vorsätzliches Verhalten im Sinne des § 7 VStG zur Last gelegt, dies allerdings im Abspruch bei der Anführung der als erwiesen angenommenen Tathandlungen nicht nur auf die zu 1.) genannte Übertretung bezogen. Ebenso liegt ein Widerspruch im Bescheidspruch insofern vor, als dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde, den Lenker beauftragt zu haben, daß dieser den Lkw-Zug auf der L 615 in Fahrtrichtung Arnfels überstelle, welcher Umstand auf eine Anstiftung hinweist, aber ebenso, damit die Begehung einer Übertretung erleichtert zu haben, also der Vorwurf in Richtung einer Beihilfe erhoben. Die Kumulation des Vorwurfes der Anstiftung und der Beihilfe als eine Tat ist aber nicht möglich (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 21. April 1986, Zl. 83/10/0221).
Des weiteren fehlt schon im erstinstanzlichen Straferkenntnis die Anführung jener gesetzlichen Bestimmung, nach der die Strafen zu bemessen sind. Dies wurde von der belangten Behörde nicht berichtigt (Verstoß gegen § 44 a lit. c VStG). Ebenso läßt der Abspruch, wie auch schon die Strafverfügung als erste und einzige Verfolgungshandlung innerhalb der Verjährungsfrist, die erforderliche nähere Konkretisierung der Tatzeit vermissen (Verstoß gegen § 44 a lit. a VStG).
Der angefochtene Bescheid erweist sich somit in Ansehung aller Übertretungen als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Bei dieser Sach- und Rechtslage hatte ein Eingehen auf das gegen die Strafbemessung gerichtete Beschwerdevorbringen zu unterbleiben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft Stempelgebühren für nicht erforderliche Beilagen sowie Ersatz für Kopien, zumal das Gesetz hiefür einen eigenen Aufwandersatz nicht vorsieht.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)