VwGH 89/03/0238

VwGH89/03/023824.10.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 24. Mai 1989, Zl. IIb2-V-7433/4-1989, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Verwaltungsrechtszug schuldig erkannt, er habe sich am 5. Dezember 1988 gegen 03.45 Uhr am bezeichneten Gendarmerieposten gegenüber einem von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen geweigert, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, indem er den Alkomaten nicht ordnungsgemäß beatmet habe. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 99 Abs. 1 lit. b StVO in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) verhängt. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes erstattete die belangte Behörde zwei ergänzende Schriftsätze. Weiters erstattete der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs den Schriftsatz vom 2. Oktober 1990.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.) Nach Art. 11 Abs. 1 Z. 4 B-VG ist in den Angelegenheiten der "Straßenpolizei" nur die Gesetzgebung Bundessache, die Vollziehung hingegen Landessache.

Dementsprechend steht die Vollziehung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach deren § 105, abgesehen von im gegebenen Zusammenhang nicht in Betracht kommenden Ausnahmen, den Landesregierungen zu. Der in der Beschwerde erhobene Einwand der Unzuständigkeit der belangten Behörde trifft somit nicht zu.

2.) § 44a lit. a VStG 1950 stellt das Erfordernis der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat auf. Nach § 44a lit. a VStG 1950 ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird. Soweit die Strafbarkeit das Vorliegen bestimmter, in der Person des Täters gelegener besonderer Merkmale (z.B. § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO die Eigenschaft als Person, die ein Fahrzeug lenkt, in Betrieb nimmt oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versucht) voraussetzt, sind insbesondere auch diese Merkmale zu bezeichnen (siehe das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, Slg. N. F.

Nr. 11.466/A).

Im vorliegenden Fall beschränkte sich die belangte Behörde im Wege der Übernahme des erstbehördlichen Straferkenntnisses in Ansehung der Spruchteile nach § 44a lit. a und b VStG 1950 auf einen Schuldspruch, der zwar auf die Rechtsvorschrift des § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO gestützt wurde, in dem aber über die Feststellung von Tatverhalten, Tatort und Tatzeit hinaus nur die unbestimmte Wendung "trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen" gebraucht, jedoch keine konkretisierende Feststellung über eine dem Tatbild entsprechende persönliche Eigenschaft des Beschwerdeführers getroffen wurde.

Der angefochtene Bescheid leidet somit an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Bei diesem Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Prüfungsverfahrens war auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht näher einzugehen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die Höhe der Pauschalierung des Schriftsatzaufwandes.

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