VwGH 89/03/0230

VwGH89/03/023027.6.1990

N gegen Salzburger Landesregierung vom 28. Juni 1989, Zl. 9/01-30522/1-1989, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960

Normen

StVO 1960 §2 Abs1 Z1;
StVO 1960 §2 Abs1 Z10;
StVO 1960 §2 Abs1 Z2;
StVO 1960 §24 Abs1 lita;
StVO 1960 §8 Abs4;
VStG §22 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
StVO 1960 §2 Abs1 Z1;
StVO 1960 §2 Abs1 Z10;
StVO 1960 §2 Abs1 Z2;
StVO 1960 §24 Abs1 lita;
StVO 1960 §8 Abs4;
VStG §22 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtenen Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Erstbehörde vom 15. September 1988 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe am 16. April 1988 in der Zeit von mindestens 23.15 bis 23.30 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw an der durch Ortsgemeinde, Straßenzug und Gebäude bezeichneten Straßenstelle im Bereich des Vorschriftszeichens "HALTEN UND PARKEN VERBOTEN" abgestellt. Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben und das erstbehördliche Straferkenntnis bestätigt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde unter anderem ausgeführt, durch die vorhandenen Bodenmarkierungen (Randlinie) stehe fest, daß der Bereich, in dem die Beschwerdeführerin den Pkw aufgestellt gehabt habe, nicht zur Fahrbahn gehöre, daß die betreffende Verkehrsfläche aber jedenfalls zum Begriff "Straße" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 StVO zu zählen sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 2 Abs. 1 StVO gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes

als

1. Straße: eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zug befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen;

2. Fahrbahn: der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße;

10. Gehsteig: ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dergleichen abgegrenzter Teil der Straße.

Gemäß § 8 Abs. 4 StVO ist die Benützung unter anderem von Gehsteigen mit Fahrzeugen aller Art verboten.

Gemäß § 24 Abs. 1 StVO ist das Halten und das Parken verboten (lit. a) im Bereich des Vorschriftszeichens "HALTEN UND PARKEN VERBOTEN" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z. 13 b.

Das Straßenverkehrszeichen "HALTEN UND PARKEN VERBOTEN" zeigt nach § 52 Z. 13 b StVO mit der Zusatztafel "ANFANG" den Beginn und mit der Zusatztafel "ENDE" das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet.

Die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 10 StVO läßt mit ihrer demonstrativen Aufzählung "durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dergleichen" erkennen, daß ein Gehsteig sowohl durch bauliche Maßnahmen als auch durch das bloße Anbringen von Bodenmarkierungen geschaffen werden kann. Die rechtliche Qualifikation eines Straßenteiles als Gehsteig hängt somit von solchen tatsächlichen Gegebenheiten ab, aus denen sich die Bestimmung für den Fußgängerverkehr und eine Abgrenzung gegenüber der Fahbahn entsprechend der angeführten demonstrativen Aufzählung ergibt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1985, Zl. 85/18/0144, und den zu diesem Erkenntnis in Slg. NF 11984/A veröffentlichten Rechtssatz).

Weiters verdient festgehalten zu werden, daß sich aus der allgemein gehaltenen Verbotsnorm (Benützungsverbot) des § 8 Abs. 4 StVO ergibt, daß auf Gehsteigen insbesondere auch das Halten und Parken verboten ist. Ein Verstoß gegen das Benützungsverbot des § 8 Abs. 4 StVO darf somit nicht auch nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO bestraft werden (siehe hiezu die hg. Erkenntnisse vom 20. Juni 1980, Zl. 3359/79, und vom 20. Jänner 1986, Zl. 85/02/0242).

Die belangte Behörde bezog sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf einen Abstellplatz, der zwar nicht zur Fahrbahn, jedoch zur Straße gehört habe. Es wäre vor einer Bestrafung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO somit zu untersuchen gewesen, ob ein Verstoß gegen das Benützungsverbot des § 8 Abs. 4 StVO vorliegt. Da die belangte Behörde in Verkennung der dargelegten Rechtslage eine solche Untersuchung unterließ, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand.

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