Normen
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 23. Juni 1988 um 08.39 Uhr an einem näher bezeichneten Ort in Wien als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws einen Abstand von lediglich etwa 2 m und somit nicht einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug eingehalten, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst werde. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs. 1 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe von 60 Stunden) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Der Beschwerdeführer behauptet, ihm sei erstmals mit dem angefochtenen Bescheid - somit nach Ablauf der Verjährungsfrist - das im Sinne des § 44a VStG erforderliche Sachverhaltselement, wonach er nur einen Abstand von 2 m zum Vorderfahrzeug eingehalten habe, vorgehalten worden. Es sei somit gemäß § 31 VStG Verjährung eingetreten.
Dieser Auffassung vermag der Verwaltungsgerichtshof schon aus folgenden Erwägungen nicht beizupflichten: Nach ständiger Rechtsprechung seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11.525/A, stellt das Zurkenntnisbringen einer Anzeige, in der die Tat hinsichtlich aller, der späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente eindeutig umschrieben ist, mit der Aufforderung zur Rechtfertigung, eine den Eintritt der Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG dar (vgl. die Judikaturhinweise in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens3 Seite 677). Im Beschwerdefall enthält bereits die Anzeige die Angabe eines Sicherheitsabstandes von nur 2 m. Die Anzeige wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers zusammen mit dem übrigen Akteninhalt am 4. August 1988 zur Kenntnis gebracht.
In seinem weiteren Beschwerdevorbringen bekämpft der Beschwerdeführer die Strafbemessung. Er wendet sich gegen die Berücksichtigung von zwei auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Verwaltungsvorstrafen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag aber selbst für den Fall des Fehlens einschlägiger Verwaltungsvorstrafen nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde im vorliegenden Fall bei der Bemessung der im unteren Bereich der Strafdrohung liegenden Geldstrafe ihren Ermessensspielraum überschritten hätte. Soweit der Beschwerdeführer bemerkt, in der Strafverfügung der Erstbehörde sei ursprünglich eine niedrigere Geldstrafe festgesetzt worden, genügt es auf § 49 Abs. 3 zweiter Satz VStG zu verweisen, wonach die Behörde im ordentlichen Verfahren auf den Inhalt der durch Einspruch außer Kraft getretenen Strafverfügung keine Rücksicht zu nehmen hat und auch eine andere Strafe aussprechen kann. Einer diesbezüglichen Begründung bedarf es sodann nicht.
Schließlich meint der Beschwerdeführer, die belangte Behörde hätte von Amts wegen seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse ermitteln und ziffernmäßig feststellen müssen. Er behauptet aber nicht, daß die behördliche Schätzung unrichtig sei, etwa weil er tatsächlich nur ein unterdurchschnittliches Einkommen habe. Damit unterläßt er es aber, die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels darzustellen (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 Seite 591). Das Vorhandensein von Vermögen hat die belangte Behörde ohnehin nicht angenommen.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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